Urteil des FG Niedersachsen vom 22.08.2012

FG Niedersachsen: niedersachsen, fahrtkosten, versetzung, reisekosten, arbeitsstelle, verkehrsmittel, minderung, nachhaltigkeit, einspruch, bad

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Regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG
Eine Arbeitsstelle, an die der Steuerpflichtige für einen Zeitraum von 3 Jahren
befristet abgeordnet bzw. versetzt wird, ist eine regelmäßige Arbeitsstätte mit
der Folge, dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitsstelle
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nur begrenzt als Werbungskosten
abgezogen werden können.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH-Az. VI B 151/12
Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 22.08.2012, 3 K 293/11
§ 9 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle
steuerlich im Rahmen der Entfernungspauschale oder nach
Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Finanzbeamter. Aufgrund eines Schreibens der
Oberfinanzdirektion Hannover vom 27. Juli 1993 wurde er mit Wirkung vom 1.
August 1993 vom Finanzamt Göttingen an die Landesfinanzschule
Niedersachsen in Bad Eilsen abgeordnet. Der dortige Einsatz wurde „bis
längstens 31. Juli 1996 befristet“. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 wurde
der Kläger „aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. November 1993 vom
Finanzamt Göttingen an die Landesfinanzschule Niedersachsen“ versetzt. Das
Schreiben enthielt den Hinweis, dass „nach derzeitigem Stand eine Verwendung
bei der Landesfinanzschule Niedersachsen bis zum 31. Juli 1996 vorgesehen“
sei.
Mit Schreiben vom 22. Mai 1997 bestätigte die Oberfinanzdirektion Hannover,
dass der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1997 für die Dauer von drei Monaten
von der Landesfinanzschule Niedersachsen an das Finanzamt Göttingen
abgeordnet worden sei und beabsichtigt werde, ihn mit sofortiger Wirkung
dorthin zu versetzen.
In ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 erklärten die
Kläger Fahrten des Klägers an 136 Tagen zwischen der Wohnung in Göttingen
und der Landesfinanzschule Niedersachsen in Bad Eilsen für 138
Entfernungskilometern als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Jahr 1996 erklärungsgemäß
durch Bescheid vom 16. April 1997 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einsprüchen. Mit Bescheid vom 16. Juni
1997 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Der Bescheid über Einkommensteuer für 1997 erging am 27. Januar 1999 und
wurde ebenfalls mit einem Einspruch angefochten. Am 30. Juli 1999 erging ein
Änderungsbescheid. Der Einspruch wurde insoweit aufrecht erhalten.
Im Laufe der Einspruchsverfahren brachten die Kläger erstmalig vor, nach einer
Änderung der Lohnsteuerrichtlinien seien die Fahrtkosten des Klägers zur
Landesfinanzschule nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
sondern als Reisekosten zu behandeln.
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sondern als Reisekosten zu behandeln.
Mit Einspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 wies der Beklagte die Einsprüche der
Kläger als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 24. August 2011 Klage erhoben.
Mit der Abordnung an die Landesfinanzschule liege eine beruflich veranlasste
Auswärtstätigkeit vor. Der Kläger sei zeitlich befristet bis zum Juli 1997 an die
Landesfinanzschule abgeordnet worden. Damit stelle das Finanzamt Göttingen
und nicht diese seine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass die Fahrtkosten
nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen seien. Dabei seien 0,59 DM
pro Kilometer Fahrtstrecke anzusetzen, mithin also für 1996 (136 Tage x 138 km
x 0,59 DM/km =) 22.146,24 DM und für 1997 (48 Tage x 276 km x 0,59 DM/km
=) 7.816,32 DM. Der Kilometersatz von 0,59 DM/km sei im Rahmen der
bisherigen Veranlagung für das Jahr 1996 nachgewiesen und anerkannt
worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
1. unter Änderung des Bescheides über Einkommensteuer für das Jahr
1996 vom 16. April 1997 in der Fassung des Einspruchsbescheides
vom 25. Juli 2011 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von
Reisekosten in Höhe von 22.146,24 DM statt bisher Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 13.137,60
DM zu berücksichtigen,
2. unter Änderung des Bescheides über Einkommensteuer für das Jahr
1997 vom 27. Januar 1999 in der Fassung des Einspruchsbescheides
vom 25. Juli 2011 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung
zusätzlicher Reisekosten in Höhe von 7.816,32 DM statt bisher
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in
Höhe von 4.636,80 DM zu berücksichtigen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Landesfinanzschule stelle die regelmäßige
Arbeitsstätte für den Kläger dar. Für die Beurteilung sei es nicht entscheidend,
dass die Personalmaßnahme zur Versetzung zeitlich befristet gewesen sei. Die
Kläger hätten sich auch darauf einrichten können, dass der Kläger „dauerhaft“
an der Landesfinanzschule tätig gewesen sei.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Fahrtkosten des
Klägers zu Recht nur begrenzt im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) zum Abzug als
Werbungskosten zugelassen.
1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und nach
derzeitiger Rechtslage gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür
tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen des
Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur
begrenzt nach Maßgabe der insoweit gewährten Entfernungspauschale als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser die beruflichen Mobilitätskosten nur
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eingeschränkt berücksichtigenden Regelung ist nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur der ortsgebundene Mittelpunkt der
dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort,
an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete
Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder
eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist
und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit,
also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 10. Juli 2008 VI
R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE
225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147,
BStBl II 2010, 852; vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl
II 2011, 354, m.w.N.; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II
2012, 38). Grundfall der regelmäßigen Arbeitsstätte ist die auf Dauer und
Nachhaltigkeit angelegte Arbeitsstätte, auf deren immer gleiche Wege sich der
Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der
Wegekosten hinwirken kann. Dies kann etwa durch Bildung von
Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und auch durch
entsprechende Wohnsitznahme geschehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 222, 391,
BStBl II 2009, 818). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer aus
einer ex post Betrachtung tatsächlich an einem bestimmten Ort für längere Zeit
tätig gewesen war, sondern ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen
Tätigkeit aus ex ante Sicht darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu
sein (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08 BStBl. II 2010, 852).
2. Im Streitfall stellt die Landesfinanzschule Niedersachsen nach Auffassung
des Gerichts die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers mit der Folge dar, dass
die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur begrenzt nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden
können. Der Kläger wurde durch Schreiben seines Dienstherrn aus dem Juli
1993 mit Wirkung ab dem 1. August 1993 an die Landesfinanzschule
Niedersachsen abgeordnet. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 wurde der
Kläger dann mit Wirkung vom 1. November 1993 bis 31. Juli 1996 an die
Landesfinanzschule versetzt. Zwar erfolgte die Abordnung/Versetzung befristet,
allerdings sollte sich die Tätigkeit auf einen Zeitraum von jedenfalls 3 Jahren
erstrecken. Die Tätigkeit an der Landesfinanzschule kann damit nicht mehr nur
als gelegentlich oder vorübergehend bezeichnet werden. Vielmehr handelt es
sich um eine fortdauernd und immer wieder - über mehrere
Veranlagungszeiträume hinweg - aufgesuchte Einrichtung des Arbeitgebers. Der
Beklagte sieht zutreffend die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als
Rechtfertigung für die nur begrenzte Abziehbarkeit angeführten
Voraussetzungen als gegeben an, nämlich, dass sich der Kläger wegen dieses
langen Zeitraums ohne weiteres auf die immer gleiche Wegstrecke einstellen
konnte und durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel oder Anmietung einer Zweitwohnung auf die Minderung der
Wegekosten hinwirken konnte. Der Kläger konnte auch bereits bei seiner
Abordnung und jedenfalls bei seiner späteren Versetzung damit rechnen, dass
er voraussichtlich für den Zeitraum von 3 Jahren an der Landesfinanzschule
tätig werden würde, da in dem Schreiben der OFD Hannover vom 22. Oktober
1993 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die dortige Verwendung bis
zum 31. Juli 1996 vorgesehen ist. Aus diesem Grunde ergibt sich auch aus der
Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29. März 2012 - 5
K 2160/11, juris) nichts anderes für den Streitfall, da der dortige Kläger als Soldat
„jederzeit“ - ggf. auch vor Ablauf der voraussichtlichen Verwendungsdauer -
versetzt werden konnte, was im Streitfall nicht ausdrücklich vorgesehen war.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BStBl.
II 2008, 825), wonach auch eine sich über einen Zeitraum von vier Jahren
erstreckende und damit längerfristige (Fort-)Bildungsmaßnahme nur
„vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt“ sein könne, kann ebenfalls auf
den Streitfall nicht übertragen werden (vgl. aber z.B. OFD Rheinland vom 13.
22
Februar 2009, DStR 2009. 432). In der Entscheidung war über eine „neben
seiner Vollbeschäftigung mit regelmäßiger Arbeitsstätte“ absolvierte zeitlich
befristete Bildungsmaßnahme zu befinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zwischenzeitlich dahingehend
fortentwickelt hat, dass bei mehreren Tätigkeitsstätten nur eine regelmäßige
Arbeitsstätte gegeben sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 - VI R 55/10,
BStBl. II 2012, 38). Im Streitfall handelt es sich bei der Tätigkeit an der
Landesfinanzschule jedoch um die einzige Arbeitsstätte des Klägers im
Streitjahr.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.