Urteil des FG Niedersachsen vom 12.02.2013

FG Niedersachsen: unterbringung, belastung, kostenbeitrag, stadt, krankheitskosten, einspruch, jugendhilfe, eltern, aufwand, gesetzesänderung

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Einkommensteuer 2007
Bei den außergewöhnlichen Belastung für die Heimunterbringung eines
Kindes ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen.
Nichtzulassungsbeschwerde - BFH-Az.: VI B 28/13
Niedersächsisches Finanzgericht 12. Senat, Beschluss vom 12.02.2013, 12 K 84/12
§ 33 EStG
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der durch eine Heimunterbringung
verursachten außergewöhnlichen Belastungen.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie sind die Eltern ihres am ... geborenen Sohns A. Bereits für den
Veranlagungszeitraum 2006 machten sie außergewöhnliche Belastungen für
die Unterbringung des Sohns im … in …, einer Einrichtung für Kinder und
Jugendliche mit massiven Störungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung
(Verhaltensauffälligkeiten, Verwahrlosungserscheinungen, Fehlentwicklungen
im sozial-emotionalen Bereich), geltend.
A war vom … 2005 bis … 2007 wegen der psychischen Erkrankung ADHS mit
Schulverweigerung im … (Einrichtung) … untergebracht und erhielt dort eine
psychotherapeutische schulpsychologische Behandlung. Auch die
Beschulung fand dort statt. Die Stadt X gewährte von Beginn an Jugendhilfe in
Form von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Das
Kindergeld erhielt die Stadt X aufgrund des Bescheids der Bundesagentur für
Arbeit – Agentur für Arbeit - Familienkasse – vom … 2005 im Wege der
Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG iVm. § 104 SGB X. Mit Bescheid vom …
2006 setzte die Stadt X gegen den Kläger einen Kostenbeitrag nach § 91 ff.
SGB VIII fest. Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen habe er für die Zeit
vom … bis … 2005 einen monatlichen Betrag von 522 €, für die Zeit vom …
2005 bis … 2006 einen Monatsbetrag von 535 € zu den Kosten der
Heimunterbringung beizutragen. Abzüglich des Kindergelds verbleibe ein von
ihm zu zahlender entsprechender Betrag. Mit einem weiteren Bescheid vom …
2006 setzte die Stadt X den Kostenbeitrag ab … 2006 bis auf weiteres auf
monatlich 1.010 € fest, sodass der Kläger nach Abzug von Kindergeld 856 €
zu zahlen hatte.
Für 2006 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die vom Kläger
getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der
Begründung nicht, diese dürften grundsätzlich nur bei Vorliegen eines vor
Beginn der auswärtigen Unterbringung erstellten amts- oder
vertrauensärztlichen Gutachtens anerkannt werden. Zudem seien ihm keine
höheren Kosten entstanden, weil sich die Kostenfestsetzung auf die ersparten
Aufwendungen durch die auswärtige Unterbringung beschränke. Die Höhe
des Heranziehungsbetrags orientiere sich an den einkommensabhängigen
Beträgen für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Im
Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, die Vorlage eines
besonderen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil die Stadt X gem. § 35a Abs.
1a SBG VIII nur bei Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit
iSd. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch einen Facharzt oder
Psychotherapeuten Eingliederungshilfe gewähre. Die Beteiligung an den
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Unterbringungskosten beschränke sich im Fall des Klägers, der bis zur
Unterbringung mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, bis
zur Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2005 aber auf den Betrag, der unter
Berücksichtigung des Elterneinkommens die Haushaltsersparnis darstelle und
sich an den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle orientiere. Das
FA gehe von einer Haushaltsersparnis von 535 € aus. Ab 1. Oktober 2005
richte sich der Kostenbeitrag der Eltern nach ihrem Gesamteinkommen, das
bei dem Kläger bei 5.322 € liege. Nach der Düsseldorfer Tabelle ergäbe sich
für den Sohn ein Unterhaltsbetrag von 644 €. Das FA nahm indes letztlich eine
Haushaltsersparnis in Höhe von 535 € an. Das FA änderte den
Einkommensteuerbescheid, die Kläger ließen ihr weitergehendes Begehren
fallen und nahmen trotz Beibehaltung ihrer Auffassung, wegen der nur
vorübergehenden auswärtigen Unterbringung und der erheblichen
Kostentragung ua. während der Besuche und Anschaffung von Kleidung uä.
sei keine Haushaltsersparnis eingetreten, den Einspruch zurück.
Da die Kläger für das Streitjahr 2007 zunächst die Steuererklärung nicht
abgaben, erließ das FA unter dem … 2010 den auf geschätzten
Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid. Mit ihrer
Steuererklärung begehrten die Kläger die Berücksichtigung von
Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ihres Sohnes in Höhe von
12.741 € incl. Nachzahlungen für 2006 als außergewöhnliche Belastung. Das
FA ermittelte unter Beachtung des Zu- und Abflussprinzips die in 2007
getragenen Aufwendungen des Klägers, zog in 2007 erhaltene Erstattungen
von 313,87 € und 56,47 € ab und ging von einer Haushaltsersparnis von
monatlich 644 € aus, sodass insbesondere bei den laufenden Zahlungen ein
Monatsbetrag von 366 € verblieb. Die vom Kläger gezahlten und erhaltenen
Beträge sind unstreitig. Das FA erkannte hinsichtlich der Unterbringung des
Sohnes außergewöhnliche Belastungen mit einem Betrag von 4.387 € an. Der
nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheid erging unter dem … 2011.
Mit dem Einspruch wandten sich die Kläger gegen den Ansatz der
Haushaltsersparnis. Das FA gelangte zu der Auffassung, dass der Betrag von
644 € als Obergrenze angesehen werden könne und ausgehend von den
Beträgen der Düsseldorfer Tabelle weitere Abschläge gerechtfertigt seien. Als
Haushaltsersparnis könne auf den Kostenbeitrag vor der Gesetzesänderung
zum 1. Oktober 2005 zurückgegriffen werden. Es ging nunmehr von einer
Haushaltsersparnis von 535 € aus. Weil der Kläger in 2007 insgesamt
Kostenbeiträge für 13 Monate gezahlt hatte, erhöhte es die
außergewöhnlichen Belastungen um 1.417 €. Der geänderte Bescheid datiert
vom … 2011.
Mit dem Einspruch gegen den Änderungsbescheid machten die Kläger
geltend, sie hätten in 2007 an laufenden Kostenbeiträgen bis … (letzter Monat
der Unterbringung) … 2007 und Nachzahlungen für 2006 Aufwendungen von
12.741 € gehabt. Nach dem Zu- und Abflussprinzip könnte aber eine
Haushaltsersparnis nur für 6 Monate zzgl. ggfs. eines Teilbetrags für … (letzter
Monat der Unterbringung) … 2007 berücksichtigt werden. Das FA wies den
Einspruch unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung zurück. Da sich die Höhe
der außergewöhnlichen Belastung gerade nach der finanziellen Belastung für
den Steuerpflichtigen richte, werde die Haushaltsersparnis bei Nachzahlungen
für einen früheren Veranlagungszeitraum gleichwohl abgezogen. Mit Bescheid
vom … 2012 wies das FA den Einspruch zurück. Für die Begründung im
Einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid verwiesen.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Eine
Haushaltsersparnis sei mangels tatsächlicher Einsparungen gar nicht, wie bei
einem Krankenhausaufenthalt mit 4,50 € täglich oder höchstens mit 522 €
monatlich anzusetzen. Letzterer sei der Betrag, der zu Beginn der
Unterbringung gefordert worden sei. Die Heimunterbringung sei von Anfang an
als vorübergehende Maßnahme vorgesehen gewesen. Der Sohn sei häufig
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am Wochenende zuhause gewesen. Durch diese Besuche oder durch die
Besuche der Eltern hätten sie stets untereinander Kontakt gehalten. Das
Zimmer des Sohns sei während der gesamten Zeit vorgehalten worden. Die
Familie habe sich um die Pflege der Kleidung gekümmert und sie auch
angeschafft. Die Ferien habe der Sohn mit der Familie verbracht. Nach Ende
der Heimunterbringung habe das Zimmer des Sohnes hergerichtet werden
müssen. Die Kläger hätten neue Möbel, Fahrrad, Spielkonsole, Musikanlage
und dergleichen angeschafft. Außer den reinen Verpflegungskosten sei keine
Ersparnis eingetreten, vielmehr seien Mehrkosten entstanden. Sei der Sohn
am Wochenende zuhause gewesen, habe er den von dem … (Einrichtung)…
vorgesehenen Tagessatz für Verpflegung in bar mitgebracht. Unter
Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips sei allenfalls von den tatsächlich
getragenen Aufwendungen eine Haushaltsersparnis für 6 Monate zzgl. ggfs.
für … (letzter Monat der Unterbringung) … von 19/30 abzuziehen. Es sei
keinesfalls die von dem FA angenommene Entlastung eingetreten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid für 2007 über Einkommensteuer vom … 2011 in der
Fassung des Einspruchsbescheids vom … 2012 zu ändern und die
Steuer unter Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 13.892 €
(Kostenbeteiligung/Heimkosten 12.741 €, unstreitige Krankheitskosten
1.151 €) vor zumutbarer Eigenbelastung festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der Selbstdarstellung des … (Einrichtung) … handele es sich nicht um
ein Krankenhaus, sondern um eine therapeutische Einrichtung, die neben der
rein medizinischen Betreuung auch die schulische Ausbildung und
Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in der Art eines Internats
gewährleiste. Im Übrigen verweist das FA auf die Begründung des
Einspruchsbescheids.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 kann
keinen Erfolg haben. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten. Das FA hat zu Recht den von dem Kläger
getragenen Kostenbeitrag zur Heimunterbringung um eine Haushaltsersparnis
gekürzt. Sofern der Bescheid zu Gunsten der Kläger rechtswidrig sein sollte,
darf das Gericht nicht verbösern.
1.) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die
dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33
Abs. 1 und 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG -).
Krankheitskosten sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
außergewöhnliche Belastungen. Vom Grundsatz her können auch
Aufwendungen für eine Heim- oder internatsmäßige Unterbringung eines
Kindes oder Jugendlichen Krankheitskosten sein. Voraussetzung ist nach
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ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Grund für
die Unterbringung Krankheitswert besitzt und die Aufwendungen deshalb
unmittelbare Krankheitskosten darstellen (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.
November 2010 VI R 17/09, BStBl. II 2011, 969 zur Lese- und
Rechtschreibschwäche; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 13/04,
BFH/NV 2005, 1065; BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 45/03, BStBl. II 2005,
602 sozialtherapeutische Wohngruppe).
2.) Gem. § 64 EStDV, der für alle noch nicht bestandkräftig abgeschlossenen
Fälle gilt, ist die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch
einen vor Beginn der Maßnahme ausgestellten Nachweis, im Allgemeinen ein
amtsärztliches Attest, zu belegen, wenn eine Behandlung nach § 64 Abs. 1 Nr.
2 EStDV betroffen ist. In Betracht kommt im Streitfall allein eine medizinisch
erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer
anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen. Die Regelung
begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R
74/10, BStBl. II 2012, 577). Das von den Klägern genannte Krankheitsbild
ADHS mit Schulverweigerung ist eine „andere Behinderung“ iSd. § 64 EStDV,
denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift, vor Beginn einer auswärtigen
Unterbringung die medizinische Notwendigkeit zu belegen, muss das
Nachweiserfordernis auch im Streitfall gelten. Unstreitig liegt kein gesonderter
Nachweis vor. Das haben die Kläger im Einspruchsverfahren 2006 eingeräumt
als das FA einen Nachweis angefordert hat.
Allerdings hat die Stadt X Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe gewährt.
Eine solche wird gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII nur gewährt, wenn die seelische
Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand
abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ab der
Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2005 ist gem. § 35a Abs. 1a SGB VIII
weiter Voraussetzung, dass hinsichtlich der Abweichung der seelischen
Gesundheit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines
Arztes mit näher beschriebener Qualifikation einzuholen hat. Das FA hat den
Nachweis vor diesem Hintergrund als geführt angesehen und die
Unterbringungskosten dem Grunde nach anerkannt.
Im Streitfall besteht indes die Besonderheit, dass bei Beginn der Maßnahme
eine Stellungnahme jedenfalls nach dem Gesetzestext nicht erforderlich war,
zudem ist anders als für steuerliche Zwecke nicht zwingend die Stellungnahme
eines Amtsarztes einzuholen. Aus der Entscheidung des BFH-Beschlusses
vom 16. August 2006 III B 20/06, BFH/NV 2006, 2075 (Bestätigung der
Kreisverwaltung zur Übernahme der Eingliederungshilfe für Internat genügt
nicht) kann nichts für den Streitfall hergeleitet werden. Zum einen betraf es das
Streitjahr 2000, als § 35a Abs. 1a SGB VIII noch nicht eingeführt war, also
noch nicht hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Kindes eine ärztliche
Stellungnahme eingeholt werden musste. Auch war die Bestätigung der
Kreisverwaltung nachträglich nach Beginn der Maßnahme erteilt worden.
Da es auf diesen Punkt nicht entscheidend ankommt, muss der Senat nicht
darüber befinden, ob er sich im Streitfall der Auffassung des FA anschließt
oder der strengeren Auffassung des BFH folgt. Das Gericht muss wegen des
Verbots der Verböserung im Klageverfahren der Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastungen dem Grunde nach folgen; es sieht deshalb
den vom Kläger geleisteten Kostenbeitrag zu den Heimkosten als unmittelbare
Krankheitskosten an. Der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten, die über
die vom FA bereits anerkannten Aufwendungen hinausgehen, könnte zwar die
Notwendigkeit der vorherigen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens
entgegenstehen. Eine weitere Anerkennung kommt aber schon aus anderen
Gründen, der Anrechnung einer Haushaltsersparnis, nicht in Betracht.
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3.) Über die Höhe der Aufwendungen des Klägers besteht kein Streit. Die
geringfügig abweichende Ermittlung der Aufwendungen durch das FA beruht
nach einem Hinweis in einer Berechnungstabelle im Einspruchsverfahren
darauf, dass der Kläger auch Säumniszuschläge und Gebühren bei den
Nachzahlungen zu leisten hatte.
4.) Nach ständiger Rechtsprechung sind die dem Grunde nach
anzuerkennenden Aufwendungen der Höhe nach um ersparte Aufwendungen
zu kürzen. Das ergibt sich schon aus der gesetzlichen Definition des Begriffs
„außergewöhnliche Belastung“, wonach dem Steuerpflichtigen ein über den in
seinen Verhältnissen üblichen Aufwand hinausgehender finanzieller Aufwand
entstanden sein muss. Der BFH hat zuletzt mit Urteil vom 15. April 2010 VI R
51/09, BStBl. II 2010, 794 unter Hinweis auf Literaturmeinungen ausgeführt,
dass außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abziehbar sind, als der
Steuerpflichtige zusätzliche Aufwendungen zu den allgemeinen
Lebenshaltungskosten hat. Unterbringungs-, Verpflegungs- und
Betreuungskosten seien um die Haushaltsersparnis zu kürzen, und zwar
selbst dann, wenn durch die Heimunterbringung zusätzliche Kosten der
Lebensführung entstanden sind (zu Heimkosten des pflegebedürftigen
Ehegatten). Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 3. März 2010 6 V 17/10,
EFG 2010, 1512 entschieden, bei den Unterbringungskosten für ein Kind sei
eine Haushaltsersparnis abzuziehen, wenn die Kläger von dem
Jugendhilfeträger nach § 94 SGB VIII in der ab 1. Oktober 2005 geltenden
Fassung zu einem Kostenbeitrag herangezogen würden (ebenso FG
München, Urteil vom 20. Oktober 2010 9 K 2227/09, EFG 2011, 325; vom BFH
in seiner Entscheidung vom 11. November 2010 VI R 17/09 aaO nicht
thematisiert).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Anrechnung einer
Haushaltsersparnis hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn das Kind in einem
Heim untergebracht ist. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Kläger, der
Sohn sei vorübergehend in einem Krankenhaus untergebracht gewesen,
sodass keine oder nur eine geringfügige Haushaltsersparnis zu
berücksichtigen sei. Das … (Einrichtung) … ist kein Krankenhaus, das zB
ausschließlich akute kurz- oder längerfristige Erkrankungen behandelt. Dort
werden die Kinder und Jugendlichen zwar nur vorübergehend, aber doch für
eine geraume Zeit, im Fall des Sohns der Kläger für ca. 2 ½ Jahre,
untergebracht und therapeutisch behandelt. Zudem erfüllen die Kinder und
Jugendlichen dort ihre Schulpflicht. Damit ist der hier streitige Heimaufenthalt
nicht mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbar. Es ist die
Rechtsprechung zur Heimunterbringung anzuwenden, die genannte
Rechtsprechung betrifft auch gerade mehrmonatige Heimaufenthalte.
5.) Das FG Hamburg und das FG München haben sich in den og.
Entscheidungen zur Höhe der Haushaltsersparnis geäußert. Sie leiten diese
aus der Systematik des § 94 SGB VIII her, der die Höhe des Kostenbeitrags
bestimmt. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII in der bis zum 30. September 2005
geltenden Fassung wurden Eltern, die mit dem Kind vor Beginn der
Jugendhilfe zusammenlebten, in der Regel zu den durch die auswärtige
Unterbringung „ersparten Aufwendungen“, die sich aus nach
Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen ergaben, herangezogen.
Nach den FG orientierten sich diese Beträge an der für Unterhaltsleistungen
maßgebenden Düsseldorfer Tabelle. Dieser Betrag sei – so die FG - demnach
mit der Haushaltsersparnis für steuerliche Zwecke identisch. Nach der
Neufassung ab 1. Oktober 2005 bestimme sich der Kostenbeitrag nach nach
Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen, die in einer
Rechtsverordnung aufgeführt seien. Für die Haushaltsersparnis könne auf die
Beträge vor dem 1. Oktober 2005 zurückgegriffen werden.
Diese Auffassung ist nachvollziehbar und praxisgerecht. Im Einzelfall wird
kaum eine tatsächliche Haushaltsersparnis zu ermitteln sein. Diese Annahme
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trägt auch dem Umstand Rechnung, dass trotz der auswärtigen Unterbringung
Aufwendungen für das Kind entstehen. Im Streitfall hat die Stadt X
Kostenbeiträge offenbar bis 31. März 2006 nach der alten Rechtslage
erhoben. Daher ist offenbar bis März 2006 von einer Haushaltsersparnis von
535 € monatlich ausgegangen worden. Die Kläger haben nicht vorgetragen,
dass sich ihre Einkommens- und Aufwendungsverhältnisse während der Zeit
der auswärtigen Unterbringung ihres Sohnes entscheidend verändert hätten.
Sie geben lediglich an, es seien weiter Aufwendungen für das Kind angefallen
(zB Vorhalten des Zimmers, Kleidung, Fahrkosten, Aufwendungen für Zeiten
der Besuche und der Ferien). Das Gericht hält den Ansatz des Betrags von
535 € monatlich als Haushaltsersparnis aus der Systematik des § 94 SGB VIII
in vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung für gut begründbar und folgt
den FG Hamburg und München. Das gilt erst recht, weil die Ersparnis ohnehin
auf einer Schätzung beruht. Geht man davon aus, dass § 94 Abs. 2 SGB VIII
alter Fassung die regelmäßigen tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt,
nämlich die Beibehaltung der Familienwohnung/des Zimmers des Kindes
während der – als von Anfang an wohl als vorübergehend gedachten -
auswärtigen Unterbringung und das weitere Anfallen von regelmäßigen
Aufwendungen (Kleidung, Schulmaterial, Fahrtkosten), so kann der Betrag die
Haushaltsersparnis abbilden. Für steuerliche Zwecke muss nicht auf
individuellere Umstände abgestellt werden, denn jedenfalls sind im Streitfall
keine Umstände dafür dargetan oder ersichtlich, dass die pauschalierende
Betrachtung des § 94 Abs. 2 SGB VIII alter Fassung den Verhältnissen der
Kläger nicht gerecht wird. Schließlich begegnet die Berücksichtigung des
festgesetzten Kostenbeitrags als Haushaltsersparnis keinen Bedenken, weil
die Festsetzung für die Zeit bis März 2006 in zeitlicher Nähe zum Streitjahr
2007 liegt und das Gericht mangels anderweitiger Erkenntnisse davon
ausgehen kann, dass sich die Einkommens- und Lebensverhältnisse der
Kläger und ihres Sohnes in der Zeit bis zum Ende der Unterbringung im …
2007 nicht grundlegend verändert haben.
6.) Der Auffassung der Kläger, eine Haushaltsersparnis sei im Hinblick auf das
Zu- und Abflussprinzip nur für die Monate … bis … und teilweise … (letzter
Monat der Unterbringung) … des Streitjahrs 2007 anzurechnen, nicht aber für
die (Nachzahlungs-)Monate aus 2006, folgt das Gericht nicht. Der BFH
begründet die Anrechnung einer Erstattung von Aufwendungen mit der
Voraussetzung „Belastung“ bei den außergewöhnlichen Belastungen. Ob eine
solche Vorteilsanrechnung über Veranlagungszeiträume hinweg
steuersystematisch richtig ist, ist in der Literatur umstritten (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 33 Rz. 42 aE; Blümich EStG § 33 Rz. 71).
Das Gericht schließt sich dem BFH an, wonach das Abflussprinzip des § 11
Abs. 2 EStG durch das Belastungsprinzip des § 33 EStG ausgeschaltet ist
(BFH-Urteile vom 15. November 1991 III R 30/88, BStBl. II 1992, 179; vom 14.
April 2011 VI R 8/10, BStBl. II 2011, 701). Wie bei der Anrechnung einer
Erstattung in einem späteren Veranlagungszeitraum muss auch eine
Haushaltsersparnis für den Monat angerechnet werden, für den der Aufwand
entsteht. Denn es ist nicht plausibel, dass die Höhe der außergewöhnlichen
Belastung davon abhängen kann, in welchem Veranlagungszeitraum eine
Belastung durch Zahlung und eine – nicht steuerbare oder steuerfreie -
Entlastung durch Erstattung/Haushaltsersparnis eintritt. Dem Begriff
„Belastung“ kommt wie ausgeführt im Rahmen des § 33 EStG
ausschlaggebende Bedeutung zu. Durch die Haushaltsersparnis ist der Kläger
unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung des Kostenbeitrags nicht belastet.
7.) Das Rechenwerk des FA ist durch die Kläger nicht in Zweifel gezogen
worden. Es ist nachvollziehbar. Insbesondere ist das FA für die Ermittlung der
Aufwendungen zutreffend von den festgesetzten Kostenbeiträgen
ausgegangen und hat nicht etwa das unmittelbar an die Jugendhilfe erstattete
Kindergeld abgezogen. Die Haushaltsersparnis hat es von dem festgesetzten
Betrag abgezogen und so die anerkannten Aufwendungen ermittelt (zB
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Kostenbeitrag 1.010 € ./. Kindergeld 154 € = Zahlbetrag 856 €,
Haushaltsersparnis 535 €, Differenz Kostenbeitrag/Haushaltsersparnis 475 €,
außergewöhnliche Belastung 475 €).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.