Urteil des FG Münster vom 25.06.2004

FG Münster (Daten, Zahl, Einkünfte, Steigerung, Markt, Verfügung, Kreditinstitut, Missverhältnis, Verwertung, Anschaffungskosten)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 11 K 6956/02 AO
25.06.2004
Finanzgericht Münster
11. Senat
Urteil
11 K 6956/02 AO
Das Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren vom 17. Juni 2002 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2002, geändert
am 25. März 2004 und am 27. Mai 2004, wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die
Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens,
welches der Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG in der Fassung vom 16. April
1997) bzw. aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl. I S. 402)
dienen soll.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 richtete der Beklagte im Rahmen eines Pilotverfahrens
ein Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO iVm
§ 93 AO an die Klägerin, die nunmehr als Sparkasse firmiert. Hierin heißt es u.a.
"... Wie aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt ist, haben in den Jahren ab 1997 eine
Vielzahl von Bankkunden verstärkt Aktien und Fondanteile von Kapitalgesellschaften
insbesondere am sogenannten "Neuen Markt" erworben und zeitnah wieder veräußert.
Nach hier aus einem Einzelfall vorliegenden Erkenntnissen, der auch Gegenstand des
BFH Beschlusses vom 21. 03.2002 (Az. VII B 152/01) war, haben in 1998 über 50% der
betreffenden Anleger ihre Aktien innerhalb eines Monats wieder veräußert. Unter
Zugrundelegung aller Verkäufe sind 1998 mindestens 80% und 1999 mindestens 67% der
Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG erfolgt. Die dort bisher gemachten
Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Kunden, die innerhalb der Spekulationsfrist von
sechs Monaten (bis 31.12.1998) bzw. von einem Jahr (ab Veranlagungszeitraum 1999)
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erzielten Veräußerungsgewinne nicht versteuert haben. Entgegen der allgemein bekannten
Kursentwicklung und dem einsetzenden Kaufboom für derartige Papiere am sogenannten
"Neuen Markt" war im Einzugsbereich Ihres Institutes keine signifikante Veränderung im
Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen festzustellen, obwohl durch die extreme
Kursentwicklung am Aktienmarkt zahlreiche zusätzliche steuerpflichtige Tatbestände im
Sinne des § 23 EStG verwirklicht sein mussten. So erklärten im Bereich der zuständigen
Finanzämter N. und S. 1996 insgesamt ..... Steuerpflichtige, 1997 insgesamt ....
Steuerpflichtige, 1998 insgesamt ... Steuerpflichtige, 1999 insgesamt .... Steuerpflichtige
und 2000 insgesamt ..... Steuerpflichtige, die gleichzeitig auch Kunden ihres Hauses sind,
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass bis
einschließlich dem Jahr 1999 hiermit sämtliche Spekulationstatbestände, also von
Grundstücksgeschäften bis zu Einkünften aus sonstigen privaten Veräußerungsgeschäften
abgedeckt werden. Angesichts einer Einwohnerzahl von rd. .......... Personen im
Einzugsbereich Ihres Institutes kann die Zahl erklärter Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften daher nur als verschwindend gering bezeichnet werden. In den
Besteuerungsverfahren dieser weiteren bisher noch unbekannten Kunden sind Auskünfte
Ihres Bankinstitutes daher erforderlich. Zur Aufdeckung und Ermittlung dieser unbekannten
Steuerfälle bitte ich um Erteilung von Auskünften aus sämtlichen Wertpapierabrechnungen
und Orderaufträgen über Veräußerungsgeschäfte für in- und ausländische Aktien und
Fondanteile von Kunden für die Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.12.2000, soweit diese den
sogenannten "Neuen Markt" (hierbei Neuemissionen nach dem 30.10.1997) betreffen und
zwar hierbei sämtliche Veräußerungsgeschäfte die unter Einbeziehung der hierzu
gehörigen Käufe der Wertpapiere zu einem Spekulationsgewinn von mindestens 1.000 DM
aus einem einzelnen Veräußerungsgeschäft geführt haben und von einer natürlichen
Person getätigt worden sind. Wertpapiergeschäfte, die außerhalb der Spekulationsfrist
liegen und die zu keinem Spekulationsgewinn geführt haben bleiben damit
unberücksichtigt. Sofern ein Kunde durch mindestens ein getätigtes Veräußerungsgeschäft
die vorgenannten Kriterien erfüllt hat, bitte ich um Mitteilung des Kunden mit folgenden
Angaben.....
...Aus den von Ihnen veröffentlichten Zahlen ergibt sich, dass die für Kunden ausgeführten
Wertpapieraufträge in Ihrem Hause auf mehr als ........ im Jahre 1999 gestiegen sind, was
eine Steigerung von 68% bedeutet (1998: ........). Die Anzahl der Depotkonten im Jahre
1999 bedeutet eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um fast 30% (1998: ........) und der
Wertpapierumsatz im Kundengeschäft in Ihrem Hause von über ..... Mio. DM in 1999 stellt
eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 28% dar. Die Anzahl der Depotkunden wuchs
im Jahr 2000 um weitere 50% auf .......... Stück. Diese Zahlen untermauern das
Missverhältnis zwischen den erklärten Spekulationsgewinnen im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der Finanzämter N. und S. zu der Anzahl der von den Kunden Ihres
Hauses insgesamt getätigten Wertpapiergeschäfte......"
Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. August 2002 hat der Beklagte ergänzend
dargelegt, dass auch das Erklärungsverhalten sämtlicher Kunden der Klägerin, die als im
Land Nordrhein-Westfalen wohnhafte Steuerpflichtige eine Bankverbindung zur Klägerin
unterhalten, die dem Auskunftsersuchen zugrundeliegenden Erkenntnisse bestätige.
1996
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2000
Lt. Auskunftsersuchen
Alle Kunden in NRW
Die auf Landesebene erweiterte Auswertung unterstreiche das bereits im
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Auskunftsersuchen dargelegte Missverhältnis zwischen den Spekulationsgewinnen und
der Zahl der von den Kunden der Klägerin getätigten Wertpapiergeschäfte bzw. der
Entwicklung der Kundendepots. Auch werde das Missverhältnis durch den Vergleich der
Zahl der Depotkunden untermauert.
1998 1999 2000
Zahl der Depotkunden
Alle Kunden Kl. in NRW mit Einkünften aus Spekulationsgeschäften
%-Anteil an Depotkunden/Kunden
0,8% 1,7% 1,2%
Vor dem Hintergrund eines Wertpapierumsatzes von über ..... Mio. DM im Jahre 1999 und
einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 28% (..... Mio. DM) bedeute dies im Verhältnis
zu den Depotkunden ein Umsatzvolumen pro Depot von jährlich ........ DM.
Im Weiteren wies der Beklagte auf die Entwicklung des Wertpapiergeschäftes hin, welche
sich nach den Feststellungen der vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen
durchgeführten Betriebsprüfung bei der Klägerin im Einzelnen wie folgt darstellt:
1997 1998
1999
2000
Prov.Einnahmen Wertpapiergeschäft
Veränderung geg. Vorjahr
+ 13,6% + 42,5%
+ 88,2%
Provisionseinnahmen Verwahrung
565 TDM
Veränderung geg. Vorjahr
+ 0,8%
+ 4,2%
+ 3,1%
Wertpapierkäufe der Kunden
Veränderung geg. Vorjahr
+ 15,2% + 100,1%
+ 1,8%
Wertpapierverkäufe der Kunden
Veränderung geg. Vorjahr
+ 6,8%
+ 55,9%
+ 11,9%
Anzahl Depotkonten 31.12.
Veränderung geg. Vorjahr
+ 6,3%
+ 4,7%
+ 13,2%
Bestände der Depotkonten 31.12.
Durchschnittlicher Depotbestand
Veränderung geg. Vorjahr
+ 0,3%
- 0,6%
- 7,3%
Über den Zeitraum 1997 bis 2000 sei bei der Klägerin eine Steigerung der
Provisionseinnahmen um 205% im Wertpapiergeschäft eingetreten. Im Jahr 2000 habe sich
die Zahl der Transaktionen um rd. ........ auf ......... erhöht. Die Einnahmen aus der
Verwahrung seien nur in geringem Umfang gestiegen. Bei der erheblichen Steigerung der
von den Kunden getätigten Wertpapiergeschäfte müsse es zwangsläufig auch zahlreiche
steuerpflichtige Tatbestände im Sinne des § 23 EStG geben. Während die
durchschnittlichen Depotstände beinahe konstant geblieben seien, sei die Anzahl der
Depotkonten nur um rd. ........ gestiegen. Vor dem Hintergrund der extremen
Kursentwicklung des Aktienmarktes im Erhebungszeitraum und dem positiven
Kundenverhalten sei das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der geführten Depotkonten
zur Zahl der Steuerpflichtigen, die als Kunden der Klägerin Einkünfte aus
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Spekulationsgeschäften erklärt hätten (1997 = ... = 0,6%, 1998 = ..... = 1%, 1999 = ...... =
2,6% und 2000 = ..... = 2,6%) als gering anzusehen.
Der gegen das Auskunftsersuchen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 21. November 2002).
Mit Beschluss vom 11. Februar 2003 hat der entscheidende Senat die Vollziehung des
streitigen Auskunftsersuchens wegen der zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit der
Besteuerung sog. Spekulationsgewinne ausgesetzt (11 V 6957/02/02 AO, EFG 2003, 677).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg (Beschluss
des BFH vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).
Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. März 2004 zur
Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (2 BvL
17/02, BGBl I 2004, 591, NJW 2004, 1022) hat der Beklagte am 25. März 2004 das
streitgegenständliche Auskunftsersuchen gemäß §§ 130, 132 AO teilweise - d.h. für die
Anforderung von Auskünften aus sämtlichen Wertpapierabrechnungen und Orderaufträgen
für in- und ausländische Aktien- und Fondsanteile von Kunden für den Zeitraum 01. Mai
1998 bis 31. Dezember 1998 - zurückgenommen. Das Auskunftsersuchen umfasst
demnach nur noch den Zeitraum 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 hat der Beklagte den Regelungsgehalt des
Auskunftsersuchens "redaktionell klargestellt". Danach soll der als Aufgriffsgrenze
verwendete Begriff "Spekulationsgewinn" zu verstehen sein als der aus den
Geschäftsunterlagen feststellbare Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, d.h.
dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten
andererseits. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und
Erfüllbarkeit sei es ausreichend, wenn die Kundenvorgänge mitgeteilt werden, bei denen
die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten mindestens 1.000 DM
betrage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Auskunftsersuchen - selbst ungeachtet der Frage
der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften -
rechtswidrig ist.
Das Zahlenwerk des Beklagten sei widersprüchlich. Auch fehle es an einem
ausreichenden Zusammenhang zum Auskunftsersuchen, welches sich nur auf den Neuen
Markt und den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bzw. 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000
beziehe.
Anders als in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21. März 2002 (VII B
152/01, BStBl II 2002, 495) zugrundeliegenden Sachverhalt fehle es im Streitfall an einem
hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen, konkret an den von der Rechtsprechung
geforderten sparkasseninternen Informationen. So mangele es im Streitfall insbesondere
an einer Belegsammlung mit allen Kauf- und Verkaufsgeschäften für einen Zeitraum von
sieben Wochen.
Der Beklagte habe letztlich auf allgemein zugängliche Informationen abgestellt. Zudem
habe er das gewonnene Material nur unzureichend ausgewertet, denn unberücksichtigt sei
geblieben, dass das Wertpapiergeschäft zu höherer Ersparnisbildung führe, das
Fondsgeschäft deutlich höher gesteigert worden sei als das Kundenwertpapiergeschäft
und die Ursache für die Steigerung des Wertpapier- und Fondsgeschäftes vor allem die
Änderung des 5. Vermögensbildungsgesetzes gewesen sei. Auch seien die von der
Betriebsprüfung Herne ermittelten Daten nicht geeignet, eine Aufschlüsselung darüber zu
bringen, inwieweit im Bereich des Neuen Marktes über sie - die Klägerin - steuerpflichtige
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Spekulationsgewinne erzielt worden sind, da die Übersichten in allen Kriterien jeweils den
gesamten Aktienmarkt umfassten. Daher lasse sich gerade nicht der Zusammenhang
zwischen der Entwicklung des Geschäftsbereiches Wertpapiere und der Erzielung
steuerpflichtiger Spekulationsgewinne herstellen.
Auch sei das Erklärungsverhalten der Kunden der Klägerin nicht mit dem der Entscheidung
des Bundesfinanzhofes zugrundeliegenden Erklärungsverhalten vergleichbar. Die
Steigerung bei der Erklärung von Spekulationsgewinnen sei unter Berücksichtigung
sämtlicher Kunden mit Wohnsitz in NRW nachhaltig, denn sie betrage letztlich 619%
(1996/1997: 113%, 1997/1998: 171%, 1998/1999 283%, 1999/2000: 113%).
Demgegenüber habe sich in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall lediglich
eine Steigerung von 20% bzw. 26% ergeben.
Das Auskunftsersuchen sei auch deshalb als unzulässige Rasterfahndung anzusehen,
weil es lediglich Sparkassen und Volksbanken ins Visier nehme, nicht aber die
Großbanken, die den weitaus größten Teil der Spekulationsgeschäfte abwickelten. Würden
hingegen lediglich Kunden einzelner Kreditinstitute unter die Lupe genommen, führe dies
nicht nur zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern auch zur Unverhältnismäßigkeit der
Maßnahme. Zudem zerstöre die Mitteilung entsprechender Daten das Vertrauensverhältnis
zu den Kunden, so dass mit dem Verlust eines großen Kundenstammes zu rechnen wäre.
Außerdem führe das Ersuchen zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand auf Seiten
der Klägerin.
Das Ersuchen sei schließlich trotz der erfolgten redaktionellen Klarstellung auf etwas
Unmögliches gerichtet. Denn es sei ausgeschlossen, dass sie - die Klägerin - die
Werbungskosten ihrer Kunden ermitteln könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren vom 17. Juni 2002 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2002, geändert am 25. März 2004 und 27.
Mai 2004, aufzuheben.
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Er ist unter Hinweis auf die Darlegungen der Einspruchsentscheidung der Auffassung,
dass das Auskunftsersuchen in der aktuellen Form rechtmäßig sei.
Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die ermittelten Daten nicht widersprüchlich.
Vielmehr seien die im Rahmen der regelmäßigen Prüfung der Klägerin durch die
Betriebsprüfung ermittelten Zahlen lediglich konkreter als die anhand von
Presseverlautbarungen und Geschäftsberichten ermittelten Daten. Auch bestehe ein realer
Bezug zum Neuen Markt. Es sei zwar zutreffend, dass konkrete Zahlen zum
Wertpapiergeschäft der Kunden der Klägerin am Neuen Markt nicht vorliegen. Jedoch
umfasse die in der Buchführung bereits dokumentierte erhebliche Steigerung der Zahlen im
gesamten Aktiengeschäft der Klägerin auch den Neuen Markt. Dieser bestehe als neues
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Handelssegment seit März 1997. Die Kursgewinnsteigerungen hätten dabei die Dax-
Entwicklung bei weitem übertroffen.
Soweit der Bundesfinanzhof im Beschluss 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36)
darauf verweise, dass sparkasseninterne Informationen erforderlich seien, sei zu
bemerken, dass danach eine Bank künftig Auskunftsersuchen vermeiden könne, indem sie
gezielt Interna veröffentliche. Die vom Bundesfinanzhof insoweit gestellten Anforderungen
seien in der Praxis nicht umsetzbar, da unbeantwortet bleibe, in welchen Verfahren die
Finanzbehörde die Erkenntnisse aus Auskünften und Informationen von Personen aus dem
Bankbereich erlangen solle. Ein Bankmitarbeiter werde konkrete, kundenbezogene
Informationen verweigern, um nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen.
Außerdem sei die Verwertbarkeit entsprechender Informationen zweifelhaft. Kaum
vorstellbar sei weiterhin, dass ein Kunde die Nichterklärung von Spekulationseinkünften
gegenüber seinem Bankbetreuer offenbare. Bei den sonstigen, vom Bundesfinanzhof
verlangten Erkenntnissen könne es sich letztlich nur um Informationen handeln, die im
Rahmen strafprozessualer Maßnahmen erlangt worden seien. Dies könne jedoch nicht
grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme eines hinreichenden Anlasses sein. Dass
demgegenüber eine stichprobenartige Prüfung der Versteuerung von
Spekulationsgewinnen gelegentlich einer Bankenprüfung möglich sei, um konkrete
Erkenntnisse zu erlangen, verhindere die Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster.
Diese untersage die Fertigung von Kontrollmitteilungen aus einem bankeigenen
Aufwandskonto, da nicht abschließend geklärt sei, in welchem Verhältnis § 30a Abs. 3 AO
zu § 194 Abs. 3 AO stehe und ob sich das Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO auch auf
sonstige Unterlagen erstrecke, aus denen sich Rückschlüsse auf legitimationsgeprüfte
Konten ziehen lassen. Es könne letztlich nicht ernsthaft gewollt sein, dass bankinterne
Erkenntnisse erst dann verwertet werden dürften, wenn ein beihilferelevantes Verhalten der
Bankmitarbeiter vorliege.
Folge man dem Verständnis der Klägerin zu den Darlegungen des Bundesfinanzhofes im
Beschluss vom 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), ergäbe sich ein
unüberwindbares Hindernis für steuerliche Auskunftsersuchen zur Ermittlung noch
unbekannter Spekulationsgewinne ab 1999, was letztlich die Verfassungswidrigkeit der
Bestimmung des § 23 EStG geradezu herbeiführe.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung
(§ 90 Abs. 2 FGO) verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakten Bezug genommen.
II.
Die Klage ist begründet.
Das Auskunftsersuchen ist nicht von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gedeckt. Es verletzt die
Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO), denn es fehlt
an einem hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen seitens des Beklagten.
Soweit das Sammelauskunftsersuchen zunächst auch auf den Zeitraum vom 1. Mai 1998
bis 31. Dezember 1998 und damit auf die Ermittlung sog. Spekulationsgewinne gerichtet
war, hat sich dieser Streit infolge der Teilrücknahme erledigt. Hierüber brauchte der Senat
mithin nicht mehr zu entscheiden.
Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob das Auskunftsbegehren auf die Erteilung von
Auskünften gerichtet war, die der Klägerin unmöglich sind. In seiner ursprünglichen
Fassung verlangte es im Ergebnis die Mitteilung der aus der Veräußerung von Aktien des
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Neuen Marktes resultierenden steuerpflichtigen Gewinne im Sinne des § 23 EStG. Dies
dürfte der Klägerin jedoch insbesondere im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeiten des Verlustausgleiches unmöglich sein. Problematisch sind insoweit z.B. die
Fälle, in denen der Bankkunde entsprechende Verluste bzw. Gewinne aus Geschäften bei
anderen Kreditinstituten getätigt, in denen der Kunde die Bank gewechselt hat und somit
die Informationen zum Vorjahr fehlen oder aber in denen sich die Möglichkeit der
Verrechnung mit entsprechenden Verlusten des Ehegatten ergibt. Eine abschließende
Entscheidung dieser Frage hat sich hingegen durch die am 27. Mai 2004 erfolgte Änderung
erübrigt, da nunmehr klargestellt ist, dass allein die Mitteilung jener Veräußerungsfälle
begehrt wird, bei denen die Differenz von Veräußerungspreis und Anschaffungskosten
mindestens 1.000 DM beträgt.
Zu entscheiden war demnach allein über die weiterhin streitige Rechtmäßigkeit des
Sammelauskunftsersuchens in der Fassung vom 27. Mai 2004 für den Zeitraum vom 1.
Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000, welches sich demnach auf die Ermittlung von
Gewinnen aus sog. privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
richtet.
Der Beklagte hat das Sammelauskunftsersuchen ausdrücklich auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AO gestützt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht im Strafverfahren, sondern
im Besteuerungsverfahren zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle tätig
werden will. Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle umfasst
Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher
unbekannten steuerlichen Sachverhalten. Allerdings darf nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes, der der Senat folgt, die Aufgabenerfüllung der Steuerfahndung nach §
208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO erst dann einsetzen, wenn für ein Tätigwerden ein
hinreichender Anlass besteht. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte
(z.B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des Wertes) oder aufgrund
allgemeiner Erfahrung (auch konkreten Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit
einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art
angezeigt ist. Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen,
Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind demgegenüber
unzulässig (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).
Weder aus dem Erklärungsverhalten der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im
Einzugsbereich des betroffenen Kreditinstitutes noch aus den Kenntnissen der
Steuerfahndung über die Neuemissionen und die Kursentwicklung am Aktienmarkt lassen
sich Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden des
Kreditinstitutes ziehen mit der Folge, dass diese Kenntnisse allein keinen hinreichenden
Anlass für die Ermittlungen der Steuerfahndung gerade bei dem betroffenen Kreditinstitut
begründen können (so BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495
mwN.). Jedoch ist ein hinreichender Anlass für die auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO
gestützte Ermittlungen zu bejahen, wenn die Steuerfahndung daneben über institutsinterne
Informationen verfügt, denen zufolge für den Bereich des betroffenen Kreditinstitutes im
fraglichen Zeitraum ein ganz erheblicher Kaufboom für Aktien und Fondsanteile von
Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen Märkte" eingesetzt hat und in der Folgezeit
auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgt
sind (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.
"sparkasseninterne Informationen"). Dabei sind unter institutsinternen Informationen nicht
jene für die Öffentlichkeit bestimmten Geschäfts- und Lageberichte oder sonstige für die
Öffentlichkeitsarbeit bestimmten Publikationen zu verstehen, sondern solche Auskünfte und
Informationen, die von Personen aus dem Bankbereich anlässlich von Anzeigen,
Erkundigungen bei und Gesprächen mit Bankmitarbeitern sowie bereits aufgrund von
ersten durchgeführten Prüfungen und Auswertungen von zur Verfügung gestellten
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Bankunterlagen gewonnen worden sind. Veröffentlichte Geschäftsberichte oder sonstige
Publikationen geben nur dann einen hinreichenden Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung ab, wenn sie unmittelbar die Kenntnis vermitteln, dass gerade Kunden
dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment
Aktiengeschäfte getätigt und innerhalb der Spekulationsfrist Spekulationsgewinne realisiert
haben (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich, dass ein hinreichender
Anlass für die Maßnahmen der Steuerfahndung nicht vorliegt.
Soweit der Beklagte einen entsprechend hinreichenden Anlass für die
Ermittlungsmaßnahmen aus dem Erklärungsverhalten der im Land NRW wohnhaften
Steuerpflichtigen, die eine Bankverbindung zur Klägerin unterhalten und in den
Steuererklärungen Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt haben sowie den Kenntnissen
der Steuerfahndung über die Neuemissionen und die Kursentwicklung am Aktienmarkt
herleiten will, verkennt er, dass hieraus ein Rückschluss auf tatsächlich von den Kunden
der Klägerin erzielte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Aktien des sog.
Neuen Marktes aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist.
Zweifel bestehen insoweit bereits im Hinblick auf die grundsätzliche Aussagefähigkeit der
ermittelten und zugrunde gelegten Daten. Denn diese enthalten unstreitig sämtliche sog.
privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG, d.h. z.B. auch
Grundstücksgeschäfte. Unklar bleibt weiterhin, ob die von den Kunden der Klägerin
erklärten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften tatsächlich aus über die Klägerin
abgewickelten Wertpapierverkäufen erzielt worden sind. Denn allein der Umstand, dass ein
Steuerpflichtiger eine Bankverbindung zur Klägerin unterhält, zwingt keinesfalls zu dem
Schluss, dass er dort auch (sämtliche) Wertpapiergeschäfte getätigt hat. Vielmehr ist es aus
Sicht des Senates keinesfalls atypisch, dass Steuerpflichtige sich auch im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Wertpapieren verschiedener Kreditinstitute bedienen.
Undifferenziert und damit kaum valide sind die erhobenen Daten weiterhin im Hinblick auf
Veränderungen, die sich aus der ab dem Veranlagungszeitraum 1999 geltenden
Neuregelung des § 23 EStG ergeben. Das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen
könnte z.B. infolge der erweiterten Möglichkeiten des Ausgleiches von
Veräußerungsgewinnen durch entsprechende Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften, insbesondere unter dem Eindruck der ab dem Frühjahr 2000
verstärkt einsetzenden negativen Kursentwicklung an den Kapitalmärkten verändert sein
(so BVerfG-Urteil vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591). Auch der Umstand,
dass die (Spekulations-)Frist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auf ein Jahr verlängert
worden ist, stellt die Vergleichbarkeit der Daten für die Veranlagungszeiträume bis 1998
und ab 1999 zumindest in Frage.
Außerdem ist zu beachten, dass der Zeitraum, für den - verwertbare - Daten zur Verfügung
stehen, sehr kurz bemessen ist. Soweit die Erhebung der Daten die Jahre 1997 und 1998
erfasst, geht der Senat davon aus, dass diese ohne Aussagewert sind. Wie das
Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, NJW
2004, 1022) festgestellt hat, ist die Besteuerung der Spekulationsgewinne in diesen Jahren
verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senates dem
Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum kein Aussagewert
zukommen. Soweit die Erhebungen sich auf die Jahre 1999 und 2000 beziehen, ist der
Aussagewert im Hinblick auf die Kürze der Zeit einerseits und die zum
Veranlagungszeitraum 1999 eintretende Rechtsänderung andererseits zweifelhaft. Dies gilt
letztlich auch mit Blick auf die Menge der erhobenen Daten.
Unklar ist weiterhin, worauf der Beklagte die Annahme gründet, dass angesichts der
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Einwohnerzahl im Einzugsbereich der Klägerin die Zahl der erklärten Einkünfte aus
Spekulationsgewinnen nur als verschwindend gering angesehen werden kann. Die Anzahl
der ermittelten Steuerpflichtigen, die gleichzeitig Kunden der Klägerin sind und Einkünfte
aus § 23 EStG erklärt haben, besagt aus Sicht des Senates schon deshalb nichts, weil es
an einer verifizierten Kontrollgröße fehlt, d.h. es ist nicht bekannt, wie das typische
Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen aussehen müsste, wenn es dem der Kunden
vergleichbarer Kreditinstitute entspräche oder aber ordnungsgemäß wäre.
Insgesamt sind daher die zur Verfügung stehenden Daten nicht geeignet, zuverlässige
Rückschlüsse auf das Erklärungsverhalten der Kunden der Klägerin in Bezug auf Gewinne
aus privaten Veräußerungsgeschäften im Bereich des Neuen Marktes zu geben.
Die dem Ersuchen zugrundegelegten Informationen zur steigenden Zahl der Wertpapieran-
und -verkäufe, der Depotkonten und deren Bestände sowie der Wertpapierumsätze im
Hause der Klägerin vermögen die vom Beklagten hieraus gezogenen Schlussfolgerungen,
die letztlich den hinreichenden Anlass für die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen
darstellen sollen, aber auch aus einem anderen Grunde nicht zu tragen. Denn selbst wenn
die mitgeteilten Zahlen ausreichend valide wären, erlauben sie weder einen Rückschluss
auf die Anzahl der An- und Verkäufe von Aktien bzw. Fonds des sog. Neuen Marktes noch
von An- und Verkäufen innerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG.
Insgesamt ergibt sich aus den vom Beklagten ermittelten und dem Auskunftsbegehren
zugrundegelegten Informationen nichts anderes als die nicht verifizierte und verifizierbare
(pauschale) Vermutung, dass - wie insgesamt in diesem Bereich - auch bei der Klägerin
aufgrund der allgemeinen Marktentwicklung insbesondere im Bereich des sog. Neuen
Marktes eine Zunahme von Aktienan- und -verkäufen durch Privatanleger stattgefunden
hat, die nahe legt, dass die Anzahl der erzielten, jedoch nicht erklärten Gewinne aus
privaten Veräußerungsgeschäften zugenommen hat. Für das Jahr 2000 ist bereits aufgrund
der spätestens ab dem Frühjahr eingetretenen negativen Marktentwicklung sowie im
Hinblick auf die erweiterte Verlustausgleichsmöglichkeit fraglich, ob eine wachsende Zahl
von Wertpapierumsätzen tatsächlich auf den vermehrten Anfall von
Veräußerungsgewinnen oder aber eher von Veräußerungsverlusten im Sinne des § 23
EStG hindeutet. Doch selbst wenn der Senat zumindest für das Jahr 1999 davon ausgeht,
dass auch Kunden der Klägerin erzielte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
im fraglichen Zeitraum nicht erklärt haben, bleibt festzustellen, dass diese Vermutung für
die Kunden aller Kreditinstitute, die Wertpapiergeschäfte für Privatanleger abwickeln,
zutrifft. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Kunden der
Klägerin atypisch ist, fehlen aus Sicht des Senates, so dass ein hinreichender Anlass für
das streitige Auskunftsbegehren gerade bei der Klägerin nicht gesehen werden kann.
Wären die in Bezug auf die Kunden der Klägerin vorliegenden Daten und damit die hieraus
resultierenden Vermutungen über die nicht erklärten Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften - wie der Beklagte meint - für das Vorliegen eines hinreichenden
Anlasses ausreichend, führte dies zu einer beliebigen Ausweitung von
Fahndungsmaßnahmen im Bankenbereich und zur Aushöhlung des Bankgeheimnisses,
was weder vom Bundesfinanzhof angestrebt (siehe auch Rüsken NWB Fach 13, S. 998)
noch vom Gesetz gedeckt ist. Ein solches Verständnis wäre nach Auffassung des Senates
auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kaum vereinbar. Danach müssen die
Fahndungsmaßnahmen zur angestrebten Aufdeckung jener unbekannten Steuerfälle
geeignet und notwendig sein. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der
von dem Fahndungsraster erfassten Zahl der Steuerpflichtigen und der Tiefe des
Eindringens in deren Privatsphäre einerseits und der Wahrscheinlichkeit, steuerlich
erhebliche Tatsachen zu entdecken andererseits bestehen (so Rüsken in NWB Fach 13, S.
998). Im Streitfall ist im Hinblick auf die fehlende Validität der Daten bereits fraglich, ob die
Maßnahmen zur angestrebten Aufdeckung jener unbekannten Steuerfälle überhaupt
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geeignet sind.
Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21. März
2002 (VII B 152/01, BStBl II 2002, 495) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Streitfall fehlt
es gerade an sonstigen, konkreten Anhaltspunkten, denen zufolge für den Bereich der
Klägerin seit Januar 1999 ein ganz erheblicher Kaufboom für Aktien und Fondsanteile von
Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen Märkte" eingesetzt hat und in der Folgezeit
auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgt
sind (siehe hierzu BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495
mwN.). Derlei konkrete Anhaltspunkte sind auch nach Auffassung des entscheidenden
Senates nur aufgrund spezifischer, das konkrete Kreditinstitut betreffender Informationen zu
gewinnen. Soweit der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass unter "sparkasseninternen
Informationen" als hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung nicht für die
Öffentlichkeit bestimmte Geschäfts- und Lageberichte oder sonstige für die
Öffentlichkeitsarbeit bestimmte Publikationen zu verstehen sind, sondern solche Auskünfte
und Informationen, die von Personen aus dem Bankbereich anlässlich von Anzeigen,
Erkundigungen bei und Gesprächen mit Bankmitarbeitern sowie bereits aufgrund von
ersten durchgeführten Prüfungen und Auswertungen von zur Verfügung gestellten
Bankunterlagen gewonnen worden sind (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B
85/03, BStBl II 2004, 36), sieht der Senat hierin kein Verbot der Verwertung von öffentlich
zugänglichen Informationen. Nach den Darlegungen des Bundesfinanzhofes und auch
nach Auffassung des erkennenden Senates kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob
entsprechende Daten veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Daten einen konkreten Anhalt dafür bieten, dass gerade
Kunden des betreffenden Kreditinstitutes in erheblicher Zahl am Neuen Markt
Aktiengeschäfte getätigt und hieraus innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtige
Veräußerungsgewinne erzielt haben. Derlei Informationen werden zwar in der Regel aus
den vom Bundesfinanzhof genannten internen Quellen stammen; sie können sich aber
grundsätzlich gleichermaßen auch aus veröffentlichten Geschäftsberichten oder sonstigen
Publikationen ergeben, sofern sie unmittelbare Anhaltspunkte dafür geben, dass gerade
Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment
Aktiengeschäfte getätigt und innerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG steuerbare Gewinne
realisiert haben. Maßgeblich ist mithin nicht der Umstand der Veröffentlichung als solcher,
sondern vielmehr der aus den Informationen herzuleitende konkrete Bezug zum betroffenen
Kreditinstitut und den von dessen Kunden getätigten steuerbaren
Veräußerungsgeschäften.
An eben solchen spezifischen, institutsbezogenen Erkenntnissen fehlt es im Streitfall
jedoch. Die Informationen, die der Beklagte zusammengetragen hat, lassen keinen Schluss
darauf zu, dass insbesondere bei der Klägerin eine nicht unerhebliche Zahl von Kunden
am Neuen Markt steuerbare Veräußerungsgewinne im Sinne des § 23 EStG getätigt und
nicht erklärt hat und aus diesem Grunde gerade die Klägerin - nicht hingegen sonstige
ortsansässige oder überregional tätige Kreditinstitute - die begehrten Auskünfte zu geben
hat.
Soweit der Beklagte darlegt, dass das Verständnis des Bundesfinanzhofes vom Begriff
sparkasseninterner Informationen letztlich zur Unmöglichkeit von
Sammelauskunftsersuchen führe, was wiederum die Verfassungswidrigkeit der Regelung
des § 23 EStG auch für die Jahre nach 1998 nahe lege, weist der Senat darauf hin, dass
etwaige Vollzugsdefizite nicht durch eine (unzulässige) Ausweitung des gesetzlichen
Instrumentariums zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle beseitigt werden können.
Verbesserungen jener Möglichkeiten sind Aufgabe des Gesetzgebers.
Da sich bereits aus den genannten Gründen die Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens
ergibt, kann es schließlich dahinstehen, ob die aus der durchgeführten Betriebsprüfung
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gewonnenen Daten überhaupt verwertbar sind oder aber eine Verwertung ausscheidet,
weil sie nicht der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin dienen (§ 194 Abs.
1 AO), sondern ausschließlich der Ermittlung von Tatsachen, welche steuerliche
Verhältnisse Dritter betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE
204, 15, BFH/NV 2004, 549). Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob die Ermittlung der
Daten - wie die Klägerin meint - einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und daher
rechtswidrig ist.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2
Nr. 1 FGO) zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 155 FGO iVm §§ 708, 711 ZPO.