Urteil des FG Münster vom 11.11.2010

FG Münster (vater, eigentümer, tod, grundstück, grund, mutter, eigentum, höhe, teil, bruder)

Finanzgericht Münster, 11 K 4309/07 F
Datum:
11.11.2010
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4309/07 F
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
G r ü n d e :
1
Streitig ist, ob ein früher betrieblich genutzter Grundstücksanteil im Zusammenhang mit
der Aufgabe des Gewerbebetriebs im Jahr 2004 entgeltlich verwertet worden ist, oder ob
er schon vorher in das Privatvermögen überführt war.
2
Der Vater und die Großmutter des Klägers (Kl.), C. B. und D. B., hatten in E. einen
Einzelhandel mit ......... und ............ in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) betrieben. Beteiligt waren der Vater zu 90 v.H. und die Großmutter zu 10
v.H. Die Gewinne wurden gem. § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bilanzierung
ermittelt.
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Das Gewerbe wurde auf einem 13/50 Teileigentumsanteil an dem Grundstück F. Straße
01/02 (eingetragen im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von G., Blatt .....)
ausgeübt. Dieser Teil war zu 52,85 v. H. betrieblich genutzt. Das Grundstück stand im
Eigentum der Großmutter. Der betrieblich genutzte Teil war als ihr
Sonderbetriebsvermögen bilanziert.
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Am 14.05.1999 verstarb die Großmutter. Aufgrund eines Erbvertrags vom 23.11.1977
5
- UR-Nr. ..../.. des Notars H. I. mit Amtssitz in G. - stand fest, dass der Bruder des Vaters
des Kl. (J. B.) Erbe war (vgl. Bl. 48 ff. d. GA). Dem Vater war unter 2. des Vertrages ein
Vermächtnis eingeräumt, auf dessen Grundlage er einen Anspruch auf Übertragung des
vorstehend bezeichneten Teileigentumsanteils (13/50) hatte. Dieser
Vermächtnisanspruch ist nicht erfüllt worden.
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Das Gewerbe wurde nach dem Tod der Großmutter von dem Vater des Kl. in der
Rechtsform einer Einzelfirma weiter ausgeübt. Der betrieblich genutzte
Grundstücksanteil wurde nunmehr bei ihm auf der Grundlage einer Eröffnungsbilanz wie
7
folgt bilanziert:
Grund und Boden (52,85 v.H.) ........ DM
8
Altbau I ........ DM
9
Altbau II ........ DM
10
Heizungsanlage .... DM
11
Am 22.01.2004 verstarb auch der Vater des Kl. Alleiniger Erbe ist der Kl. Er hat das
Unternehmen bis zum 31.08.2004 weitergeführt. Zu diesem Zeitpunkt hat er es
aufgegeben.
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Mit notariellem Vertrag vom 05.10.2004 - UR-Nr. .../.... des Notars Dr. K. L. mit Amtssitz
in G. - verzichtete der Kl. als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters auf das ihm
zustehende Vermächtnis. Hierfür erhielt er von dem Bruder des Vaters (J. B.) einen
Betrag von ....... EUR (vgl. Bl. 32 ff d. GA).
13
Für das Streitjahr 2004 erklärte der Kl. in einer Feststellungserklärung laufende
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. ......... EUR und einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von ......... EUR. Der in diesem Jahr in dem Unternehmen
während des gesamten Jahres entstandene Verlust in Höhe von ......... EUR war dabei
zeitanteilig bis zum 22.01.2004 dem Vater des Kl. mit einem Anteil von ./. ........ EUR und
für den Zeitraum danach bis zum 31.08.2004 dem Kl. mit einem Betrag von ./. ......... EUR
zugerechnet. Hierüber besteht kein Streit. Die von Herrn J. B. erhaltenen .......... EUR
hatte der Kl. mit einem Anteil von 52,85 v. H. (= ......... EUR) als Erlös für den betrieblich
genutzten Anteil an dem Grund und Boden angesehen. Der Veräußerungsgewinn war
damit wie folgt ermittelt:
14
Grund und Boden ......... EUR
15
Buchwerte ./. ....... EUR
16
________________
17
........ EUR
18
......... EUR
19
Ausbaukosten Partyräume ./. ......... EUR
20
a. ........ EUR
21
22
Buchwert ./. .... EUR
23
_________________
24
........ EUR
25
........ EUR
26
Geschäftsausstattung ...... EUR
27
Buchwert ./. ...... EUR
28
________________
29
./. ...... EUR
30
./. ...... EUR
31
Geringwertige Wirtschaftsgüter ........ EUR
32
Buchwerte ./. .......... EUR
33
________________
34
........ EUR
35
........ EUR
36
_____________
37
Aufgabegewinn ......... EUR
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Mit Bescheid vom 08.02.2006 stellte das Finanzamt (FA) die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb antragsgemäß auf ......... EUR fest. Hiervon entfiel ein Betrag von .........
EUR auf einen Veräußerungsgewinn.
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Diesen hielt das FA für zutreffend berechnet. Der Grund und Boden sei nach dem Tod
der Großmutter im Jahr 1999 dem Vater des Kl. zuzurechnen gewesen. Der Vater sei
zwar nicht deren Erbe geworden. Er sei aber bis zu seinem Tod im Jahr 2004 der
wirtschaftliche Eigentümer geblieben. Danach sei der Kl. als Rechtsnachfolger in
dessen Position eingerückt. Das Grundstück, soweit es betrieblich genutzt gewesen sei,
sei in dem von dem Vater nach dem Tod der Großmutter allein ausgeübten
Gewerbebetrieb zu Recht bilanziert worden. Dass der schuldrechtliche Anspruch auf
Übertragung aus dem Vermächtnis werthaltig gewesen sei, zeige sich daran, dass für
dessen Verzicht .......... EUR gezahlt worden seien. Für die Verwertung des betrieblich
genutzten Grund und Bodens im Zusammenhang mit der Aufgabe der gewerblichen
Tätigkeit habe der Kl. im Streitjahr 2004 einen Erlös erhalten, der als betriebliche
Einnahme zu erfassen gewesen sei (52,85 v. H. von ....... EUR).
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Sollte wirtschaftliches Eigentum zu verneinen sein, wäre zwar der betrieblich genutzte
Grundstücksteil zu Unrecht bilanziert worden. Nach den Grundsätzen der
Bilanzberichtigung seien aber Bilanzierungsfehler grundsätzlich in der Schlussbilanz
des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden könne, mit
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Gewinnauswirkung richtig zu stellen. Das erste noch offene Jahr sei aber das Streitjahr
2004.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kl. Klage erhoben. Er macht geltend,
dass der Grund und Boden schon im Jahr 1999 mit dem Tod der Großmutter aus dem
Betriebsvermögen ausgeschieden sei. Das Grundstück, soweit es betrieblich genutzt
gewesen sei, sei durch Erbgang auf den Bruder des Vaters (J. B.) übergegangen.
Tatsächlich sei er im Jahr 2001 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen
worden. Dieser aber habe keine gewerblichen Einkünfte erzielt und sei auch nie
Mitunternehmer geworden. In der Folgezeit sei das Grundstück auch von dem Bruder für
eigene Zwecke mit Grundpfandrechten belastet worden.
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Das Grundstück habe nach dem Tod der Großmutter nicht bilanziert werden dürfen. Es
sei deren Sonderbetriebsvermögen gewesen und nicht Gesellschaftsvermögen der
GbR. Der in der ab 1999 zu Unrecht erfolgten Bilanzierung liegende Fehler sei
erfolgsneutral richtig zu stellen. Eine Korrektur einer Bilanz mit Gewinnauswirkung in
der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden
könne, gelte nur für solche Fälle, in denen die Bilanzierung des Wirtschaftsguts dem
Grunde nach zutreffend gewesen sei. Im Streitfall sei aber das Betriebsgrundstück in die
Eröffnungsbilanz im Jahr 1999 von Anfang an zu Unrecht aufgenommen worden. In
einem derartigen Fall sei die Bilanz erfolgsneutral richtig zu stellen.
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Wirtschaftliches Eigentum habe in der Person des Vaters des Kl. nicht vorgelegen.
Diese Möglichkeit sei auf Ausnahmefälle beschränkt. Allein ein Vermächtnisanspruch -
so meint er - genüge nicht. Von Bedeutung sei das Gesamtbild der Verhältnisse. So
habe schon der Vater des Kl. nach dem Tod der Großmutter gegenüber seinem Bruder
als Erben erklärt, dass er auf die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs keinen Wert mehr
lege, weil der Gewerbebetrieb keine wirtschaftliche Zukunft mehr habe. Seit 1997 sei
der Gewinn auf unter ...... DM jährlich gesunken. In diesem Zusammenhang verweist er
auf eine in der mündlichen Verhandlung überreichte Übersicht über die Entwicklung der
Gewinne im Gewerbebetrieb seit 1985. Im Falle einer auf der Grundlage des
Vermächtnisses erfolgten Übertragung hätte bei einem vom Vater geplanten Verkauf ein
Vorkaufsrecht zu Gunsten des Bruders des Vaters bestanden, so dass das Grundstück
ohnehin bei diesem verblieben wäre. Daher sei bereits am 14.05.1999 vereinbart
worden, dass der Verzicht auf die Grundstücksübertragung in einer Höhe des
Grundstückswertes abzugelten sei. In diesem Zusammenhang werde auf ein von Herrn
J. B. gefertigtes Gedächtnisprotokoll verwiesen, das unter dem Datum 01.10.2010
verfasst sei (Bl. 53 d. GA).
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Der Vater des Kl. als Vermächtnisnehmer sei nie in der Lage gewesen, seinen Bruder
als rechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück auszuschließen. Der
Bruder habe auch als Eigentümer sämtliche öffentlichen Abgaben getragen. Er verweist
auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen über Grundbesitzabgaben.
Soweit in den Bilanzen die Grundsteuer als Aufwand ausgewiesen sei, handele es sich
um fehlerhaft vorgenommene Buchungen, deren Ursache in dem fehlerhaft bilanzierten
Grundstück liege. Lediglich die Gebäudeversicherung habe der Vater C. B. getragen.
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Dass sich die Vereinbarung über die Höhe des abzugeltenden Verzichts bis 2004
verzögert habe, habe an der langen Dauer der Krankheit seines Vaters gelegen. Nach
dessen Tod habe er, der Kl., den Gewerbebetrieb nur noch im Hinblick auf die seit
langem feststehende endgültige Schließung und zur Vermeidung größerer Verluste
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(Einhaltung von Liefer- und Kommissionsverträgen) weiter geführt. Zum 31.08.2004 sei
der Betrieb dann endgültig aufgegeben worden.
Im Übrigen sei zu rügen, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) bei der GbR und
der vom Vater des Kl. betriebenen Einzelfirma der Vorgang der Übernahme des
Betriebes nicht richtig überprüft worden sei. Der Prüfer habe nicht ohne weiteres von
den abgegebenen Erklärungen ausgehen dürfen, sondern sich mit den
hochkomplizierten Vorgängen einer Fortführung des Betriebes im Falle eines
Sachvermächtnisses beschäftigten müssen.
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Damit sei der Veräußerungsgewinn um den Erlös für das Grundstück (= ......... EUR) auf
./. ......... EUR zu mindern.
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Der Kl. beantragt,
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unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2007 und Abänderung
des Feststellungsbescheids vom 08.02.2006 für das Streitjahr 2004 einen
Veräußerungsgewinn von ./. ......... EUR festzustellen.
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Das FA beantragt,
51
die Klage abzuweisen.
52
Es macht geltend, dass der Vater des Kl. wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks
nach dem Tod der Großmutter geworden sei. Auf der Grundlage des Erbvertrages habe
er jederzeit verlangen können, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.
Das Grundstück sei damit zu Recht in dem vom Vater des Kl. unterhaltenen
Gewerbebetrieb bilanziert gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der
Beteiligten und die vorgelegten FA-Akten verwiesen.
54
Der Senat hat am 11.11.2010 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird
Bezug genommen.
55
Die Klage ist unbegründet.
56
Das FA hat mit dem Bescheid vom 08.02.2006 für das Streitjahr 2004 für den Kl. zu
Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ......... EUR und in diesem Rahmen
auch zu Recht einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ......... EUR festgestellt.
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Der Kl. hat nach dem Tod seines Vaters am 22.01.2004 den von diesem ausgeübten
Einzelhandel mit ......... und ............ bis zum 31.08.2004 weiter geführt und hieraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG)
erzielt. Erst zu diesem Termin hat er den Betrieb aufgegeben. Darüber, dass er bis zu
diesem Tag laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, besteht kein Streit. Über
die Höhe der in dieser Zeit anzusetzenden Einkünfte - ./. ......... EUR - besteht unter den
Beteiligten Übereinstimmung.
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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs.
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Als Veräußerung gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebs. Nach Satz 6 des § 16 Abs. 3 EStG sind die Veräußerungspreise
anzusetzen, sofern die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen
der Aufgabe des Betriebs veräußert werden.
Veräußerungsgewinn ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des
Betriebsvermögens (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens ist
nach Satz 2 dieser Vorschrift für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 EStG
oder nach § 5 EStG zu ermitteln.
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Nach diesen Vorschriften ist ein Veräußerungsgewinn in der festgestellten Höhe von
......... EUR nicht zu beanstanden. Bei dessen Ermittlung ist der Erlös für das
Wirtschaftsgut "Grund und Boden" in der Höhe von ......... EUR zu berücksichtigen. Denn
der im Rahmen des Gewerbebetriebs genutzte Grund und Boden - 52,85 v. H. an dem
13/50 Teileigentumsanteil an dem Grundstück F. Straße 01/02 (eingetragen im
Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von G., Blatt ......) - war dem Kl. als
Wirtschaftsgut zuzurechnen. Er selbst oder sein Vater als sein Rechtsvorgänger sind
zwar nie rechtlicher Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks gewesen. Der
Kl. übersieht aber, dass in der Person seines verstorbenen Vaters wirtschaftliches
Eigentum bestanden hat, hinsichtlich dessen er bei Fortführung des Betriebes dessen
Rechtsnachfolger geworden ist.
61
Im Streitfall war zwar der Kl. zivilrechtlich nicht Eigentümer des betrieblich genutzten
Teils des Grundstücks geworden. Es hatte ursprünglich im alleinigen Eigentum der Frau
D. B. (Großmutter des Kl.) gestanden. Nach deren Tod am 14.05.1999 war das
Eigentum ihrem Sohn J. B. zugefallen. Dieser war nämlich aufgrund des notariellen
Erbvertrages vom 23.11.1977 als alleiniger Erbe bestimmt. Gemäß § 1922 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) geht nach dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen
(Erbschaft) als Ganzes auf einen oder mehrere andere Personen (Erben) über. Zu
diesem Vermögen der verstorbenen Frau D. B. hatte das alleinige Eigentum an dem
Grundstück F. Straße .. in G. gehört. Dieses Eigentum hatte auch den 13/50
Teileigentumsanteil umfasst, der zu 52,85 v. H. betrieblich genutzt war. Angesichts
dieser Rechtslage ist Herr J. B. auch - worauf der Kl. in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat - im Jahr 2001 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen
worden.
62
Der Vater des Kl. C. B. war aber hinsichtlich dieses betrieblich genutzten Teils des
Grundstücks nach dem Tod der Frau D. B. wirtschaftlicher Eigentümer geworden.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO derjenige, der die
tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den
zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall auf Dauer von der Einwirkung wirtschaftlich
ausschließen kann. Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die
Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein
Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen
Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.09.1991 VIII R 348/83, BStBl. II 1992, 330, vom
27.11.1996 X R 92/92, BStBl. II 1998, 97, vom 12.04.2000 X R 20/99, Sammlung nicht
amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 9, sowie vom
18.9.2003, X R 21/01, BFH/NV - 2004, 306). Dies gilt unabhängig davon, ob das
Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, beim
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zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt. Denn entscheidend ist der wirtschaftliche
Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. BFH-Urteile vom
18.11.1970 I 133/64, BStBl. II 1971, 133 und vom 27.11.1996 X R 92/92, a.a.O.).
Als der Vater des Kl. nach dem Tod der Frau D. B. am 14.05.1999 den bis dahin in der
Rechtsform einer GbR geführten Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer weiterführte,
hatte er seinen Bruder J. B., obwohl dieser als Rechtsnachfolger Eigentümer geworden
war, auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut "betrieblich genutzter Teil des
Grund und Bodens" ausschließen können. Ihm war nämlich aufgrund des Erbvertrages
vom 23.11.1977 ein Vermächtnisanspruch im Sinne des § 2174 BGB eingeräumt. Nach
dieser Vorschrift wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten
die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Die zu fordernde Leistung
umfasst hier u. a. gerade das Eigentum an dem betrieblich genutzten Teil des
Grundstücks F. Straße .. in G.. Insofern handelte es sich um ein Sachvermächtnis.
Beschwert mit diesem zu erfüllenden Anspruch war der nach dem Erbfall zunächst
zivilrechtlich Eigentümer gewordene J. B. als Erbe. Sofern er nach dem Tod der Frau D.
B. in seiner Eigenschaft als zivilrechtlicher Eigentümer gegenüber dem Vater des Kl.
einen Anspruch auf Herausgabe dieses betrieblich genutzten Teil des Grundstücks
geltend machen sollte, konnte ihm dieser entgegen halten, dass gerade dieses
Wirtschaftsgut "betrieblich genutzter Teil des Grund und Bodens" aufgrund des
wirksamen Vermächtnisses ihm zustand. Damit hatte auch im Streitfall der
Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung
mehr. Im Gegenteil stand dem Vater das Recht zu, als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen zu werden.
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Der Umstand, dass dem Bruder des Vaters des Kl., C. B., ein Vorkaufsrecht eingeräumt
war, spielt keine Rolle. Dies galt erst für den Fall, dass der Vater des Kl. aufgrund des
ihm zustehenden Vermächtnisanspruchs rechtlicher Eigentümer geworden sein sollte
und dass dann von ihm seinerseits dieses rechtliche Eigentum an andere - fremde -
Personen veräußert werden sollte. Soweit von dem Bruder des Vaters des Kl.
grundbuchliche Belastungen auf den mit dem Vermächtnisanspruch belasteten
Grundstücksteil eingetragen worden sind, nachdem er als Eigentümer nach dem Jahr
2000 eingetragen war, ist dies ebenfalls unerheblich. In dieser Hinsicht behält der
rechtliche Eigentümer die ihm aus diesem allumfassenden Herrschaftsrecht
zustehenden Befugnisse. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums betrifft lediglich
eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern abweichend vom Regelfall (= der Zurechnung
an den Eigentümer). Daraus folgt, dass einerseits allein die dem Eigentümer
verbleibende rechtliche Verfügungsmöglichkeit die Annahme hiervon abweichenden
wirtschaftlichen Eigentums nicht ausschließt und andererseits die steuerrechtliche
Zuordnung eines Wirtschaftsguts nicht dessen freie bürgerlich-rechtliche
Übertragbarkeit fordert, sondern nur den wirtschaftlichen Ausschluss des Eigentümers
von der Einwirkung auf die Sache (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1996 X R 92/92, a. a. O.
unter 3 d mit weiteren Nachweisen).
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Dass auf der Grundlage eines Vermächtnisses in der Person des Vermächtnisnehmers
wirtschaftliches Eigentum bestehen kann, ist im Übrigen in der Rechtsprechung
anerkannt. Im Fall des Urteils des BFH vom 24.09.1991 VIII R 349/83 (a.a.O.) ging es
um eine gewerbliche Tätigkeit eines (Mit)-Unternehmers, der die wirtschaftliche
Sachherrschaft über das zum Nachlass gehörende Einzelunternehmen in der Weise
ausübte, dass er die Erbengemeinschaft auf Dauer von der Einwirkung auf den
Gewerbebetrieb wirtschaftlich ausschließen konnte. Diese Position war ihm auf der
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Grundlage eines Vermächtnisses eingeräumt.
Durch den tatsächlichen Geschehensablauf nach dem Tod der Frau D. B. am
14.05.1999 wird auch bestätigt, dass - wirtschaftlich gesehen - der Vater des Kl. als
diejenige Person angesehen wurde, der der betrieblich genutzte Teil des Grund und
Bodens an dem Grundstück in G., F. Straße .., zuzurechnen war. Er hatte nämlich,
obwohl er zivilrechtlich - noch - nicht Eigentümer war, dieses Wirtschaftsgut bei
Fortführung des Gewerbebetriebs als Einzelunternehmer in die Eröffnungsbilanz
aufgenommen und in den Bilanzen der folgenden Jahre weiter geführt. Zumindest einen
Teil der mit diesem Grundstücksteil im Zusammenhang stehenden Aufwendungen hatte
der Vater des Kl. getragen. Das ergibt sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der
Jahre ab 1999. Insbesondere hatte er die Aufwendungen für die betriebliche
Gebäudeversicherung und nach den Buchungen auch in einzelnen Jahren die
betriebliche Grundsteuer gezahlt. Ein Entgelt für die laufende Nutzung des für den Vater
des Kl. - zivilrechtlich gesehen - "fremden" Wirtschaftsguts "Grund und Boden" wurde
nicht geleistet.
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War hiermit der Vater des Kl., Herr C. B., wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts
"betrieblich genutzter Teil des Grund und Bodens", war diese Position in der
Eröffnungsbilanz seines nach dem Tod der Großmutter D. B. als Einzelfirma weiter
geführten Unternehmens zutreffend aufgeführt. Im Rahmen einer Bp bestand kein
Anlass, dieses zu beanstanden. Aus diesem Grund geht die Rüge des Kl., der Prüfer
habe den Vorgang der Übernahme nicht richtig überprüft, ins Leere.
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Die Position als wirtschaftlicher Eigentümer ist nach dem Tod des Vaters C. B. am
22.01.2004 auf den Kl. übergegangen. Dieser war der Alleinerbe. Dies ergibt sich aus §
2 des notariellen Vertrages vom 05.10.2004 - UR - Nr. .../.... des Notars Dr. K. L. mit
Amtssitz in G..
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War hiernach bei Aufgabe der gewerblichen Betätigung durch den Kl. zum 31.08.2004
für den ihm bis dahin wirtschaftlich zustehenden gewerblich genutzten Teil des
Grundstücks ein Entgelt anlässlich der Aufgabe der Position "wirtschaftliches Eigentum"
zu zahlen, war dieses bei der Ermittlung des Aufgabegewinns als Erlös aus der
Veräußerung eines einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsguts im Rahmen der
Aufgabe des Betriebs (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG) zu berücksichtigen. Damit war der
von Herrn J. B. gezahlte Betrag von ....... EUR zu 52,85 v. H. (= ......... EUR) als Erlös
anzusetzen. Da die übrigen Positionen nicht streitig sind, ist der Aufgabegewinn in
Höhe von ......... EUR zutreffend errechnet. Der gewerbliche Gewinn ist damit unter
Berücksichtigung der laufenden Einkünfte von ./. ......... EUR auf .........EUR festzustellen.
Dies ist geschehen.
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Das FA hat den gewerblichen Gewinn für das Streitjahr 2004 auch zu Recht im Rahmen
einer Feststellung berücksichtigt. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO werden gesondert
festgestellt unter anderem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn nach den
Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte
Feststellung zuständige FA nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.
Das war vorliegend der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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