Urteil des FG Köln vom 26.06.2002

FG Köln: aufteilung, vollstreckung, beschränkung, vorläufiger rechtsschutz, einspruch, pfändung, vollziehung, kirchensteuer, abgabenordnung, verwaltungsakt

Finanzgericht Köln, 14 K 3037/01
Datum:
26.06.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3037/01
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
lfd.
Nr.
Schuldgrund
Zeitraum Fälligkeit Schuldbetrag
DM
Säumniszu-
schläge DM
1
2
3
4
5
6
1.
Einkommensteuer (Säumniszuschlag)
1997
26.1.2000 0,00
256,00
2.
Solidaritätszuschlag Einkommensteuer
(Säumniszuschläge)
1997
26.1.2000 0,00
12,00
3.
Einkommensteuer
1998
6.11.2000 9.452,00
188,00
4.
Einkommensteuer Verspätungszuschlag
1998
6.11.2000 4.360,00
5.
Einkommensteuer Zinsen
1998
6.11.2000 282,00
6.
Kirchensteuer ev
1998
6.11.2000 850,68
7.
Solidaritätszuschlag
1998
6.11.2000 519,86
10,00
Summe
15.464,54
466,00
Summe Spalte 5 + 6
15.930,54
Pfändungsgebühren für diese Pfändung
140,00
Auslagen
11,00
Gesamtbetrag
16.081,54
Tatbestand
1
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1998 schätzte der Beklagte die
Einkommensteuer und Folgesteuern 1998 mittels Bescheid über Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 2.10.2000. Der Betrag in Höhe von
insgesamt 15.464,54 DM ist am 6.11.2000 fällig geworden.
2
Gegen die Steuerfestsetzung legte der Kläger Einspruch ein.
3
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.2.2001 wurde der Einspruch als unbegründet
zurückgewiesen, da der Kläger die Einkommensteuererklärung 1998 nicht einreichte.
4
Hiergegen erhob der Kläger am 26.3.2001 Klage.
5
Innerhalb des Klageverfahrens reichte der Kläger am 22.6.2001 die
Einkommensteuererklärung 1998 ein.
6
Mit Schreiben vom 6.11.2000 beantragte der Kläger die Aufteilung der
Einkommensteuer 1998.
7
Die Aufteilung erfolgte durch den Beklagten mit Aufteilungsbescheid vom 24.11.2000
antragsgemäß. Wobei 100 % des aufzuteilenden Betrages von 15.464,54 DM auf den
Kläger entfielen.
8
Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Den Einspruch
begründetet der Kläger in der Folge jedoch nicht.
9
Mit Einspruchsentscheidung vom 5.2.2001 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück.
10
Hiergegen erhob der Kläger am 5.3.2001 ebenfalls Klage.
11
Mit Bescheid vom 8.11.2000 lehnte der Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung aufgrund des Fehlens der Einkommensteuererklärung 1998 ab und forderte
die Kläger zur Zahlung auf.
12
Da die Kläger zum Fälligkeitszeitpunkt des 6.11.2000 bzw. 26.1.2000 jedoch keine
Zahlungen leisteten, pfändete der Beklagte die Konten des Klägers bei der ... mit
Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.12.2000, wobei die Pfändungs- und
Einziehungsverfügung nicht nur die Beträge für 1998 erfaßte, sondern auch Beträge für
Einkommensteuer Säumniszuschläge und Solidaritätszuschlag Säumniszuschläge in
Höhe von insgesamt 268,-- DM, welche am 26.1.2000 fällig waren.
13
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.12.2000 enthielt folgende
Rückstandsaufstellung:
14
Hinsichtlich der Säumniszuschläge betreffend die Einkommensteuer 1997 in Höhe von
256,00 DM und der Säumniszuschläge betreffend den Solidaritätszuschlag 1997 in
Höhe von 12,00 wurde der Kläger am 23.6.2000 gemahnt.
15
Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung legte der Kläger fristgerecht
Einspruch ein, mit dem er geltend machte, daß aufgrund des laufenden
Aufteilungsverfahrens ein Vollstreckungsverbot gemäß § 277 Abgabenordnung 1977
(AO) eingreife.
16
Mit Einspruchsentscheidung vom 17.4.2001 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß die Aufteilung der Steuerschuld
entsprechend dem Antrag des Klägers gemäß der §§ 268 ff. AO erfolgt sei. Dabei sei die
gesamte Steuerschuld dem Kläger nach dem Aufteilungsmaßstab zugewiesen worden.
Unter Zugrundelegung dieses Aufteilungsmaßstabes sei die angefochtene Pfändung
auch nur gegenüber dem Kläger erfolgt. Die festgesetzte Einkommensteuer 1998 sei
selbst nicht zweifelhaft, daher sei eine aufzuteilende Steuerschuld vorhanden.
17
Das Vorbringen gegen den Aufteilungsbescheid vom 20.12.2000 sei bislang nicht
begründet worden und bewirke daher nicht die Einstellung der
Vollstreckungsmaßnahme. Es sei nicht erkennbar, inwieweit eine andere Aufteilung der
Steuerrückstände vorzunehmen sei. § 277 AO sei daher nicht anwendbar.
18
Gründe, die eine Einschränkung der Vollstreckung oder einen Vollstreckungsaufschub
gemäß § 258 AO rechtfertigten lägen ebenfalls nicht vor.
19
Andere die Vollstreckung hindernde Umstände seien ebenfalls nicht vorhanden.
20
Die zur Zeit noch verbleibenden Rückstände in Höhe von 16.0981,54 DM seien fällig
und auch vollstreckbar. Die Pfändung der Konten des Klägers bei der ... sei daher zu
Recht erfolgt.
21
Hiergegen hat der Kläger am 18.5.2001 Klage erhoben. Hierzu trägt er vor, daß § 277
AO verletzt sei. Da über den Antrag der Aufteilung der Steuerschuld gemäß §§ 268ff. AO
noch nicht unanfechtbar entschieden worden sei, folge daraus gleichzeitig das
Vollstreckungsverbot des § 277 AO. § 277 AO verbiete daher eine Einziehung und ließe
die Vollstreckung nur zu, soweit sie zur "Sicherung" erforderlich sei. Einzige gesetzliche
Voraussetzung sei es, daß ein Antrag auf Aufteilung vorliege und darüber noch nicht
unanfechtbar entschieden worden sei. Diese Voraussetzungen lägen vor.
22
Der Kläger stellte zunächst den Antrag in Aussicht,
23
die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.12.2000 und die
Einspruchsentscheidung vom 17.4.2000 aufzuheben.
24
Nachdem der Beklagte am 6.7.2001 in voller Höhe die Vollziehung der
Einkommensteuer und Folgesteuern ausgesetzt und die Pfändung vom 14.12.2000
aufgehoben hat, trägt der Kläger nunmehr vor, es bestünde ein Feststellungsinteresse,
da die Pfändung diskreditierende Wirkung gehabt habe und hätte. Daraus folge ein
Rehabilitationsinteresse.
25
Außerdem seien ihm Kosten durch die Erhebung des Rechtsmittels entstanden.
Hinsichtlich dieser Kosten würde er den Beklagten in Anspruch nehmen.
26
Letztlich bestünde auch eine Wiederholungsgefahr, auch in dem Verfahren 14 K
7354/00 mit gleichem Rubrum habe der Beklagte die Vorschrift des § 277 AO verletzt.
27
In der mündlichen Verhandlung berief sich der Kläger bezüglich seiner zu § 277 AO
vertretenen Auffassung auf den Beschluß des Bundesfinanzhof vom 20.11.1993 VII B
199/93, BFH/NV 1994, 525.
28
Der Kläger beantragt nunmehr
29
festzustellen, daß die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.12.2000
rechtswidrig war und im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
30
Der Beklagte beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
die Klage abzuweisen.
32
Hierzu trägt er vor, die Vollstreckungsmaßnahme, sei aufgrund einer rechtswirksamen
Steuerfestsetzung und Aufteilung gemäß § 268ff. AO erfolgt. Sinn der Vorschrift des §
277 AO sei der Schutz eines Gesamtschuldners vor Vollstreckungsmaßnahmen für eine
über den Betrag hinausgehende Gesamtschuld, auf den bei Aufteilung nach Maßgabe
der §§ 269 bis 278 AO die Vollstreckung gegen ihn beschränkt würde. Mit Erlaß des
Aufteilungsbescheides vom 24.11.2000 habe er dem Antrag des Klägers entsprochen.
Die begehrte Einschränkung der Vollstreckung der Einkommen- und Folgesteuern 1998
sei nicht gerechtfertigt, da ein Schutzbedürfnis des Klägers im Sinne des § 277 AO nicht
vorliege. § 277 AO sei nicht wörtlich dahingehend auszulegen, daß es auf eine
Beschränkung der Vollstreckbarkeit bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den
Aufteilungsantrag ankäme. Dies würde sowohl gegen den Zweck als auch gegen die
durch die Rechtsnorm verfolgte Lösung verstoßen und Gesamtschuldner bevorzugen.
33
Verwaltungsakte seien unabhängig von ihrer Unanfechtbarkeit vollstreckbar, § 251 AO,
soweit die Vollziehung nicht gehemmt oder ausgesetzt sei, § 361 AO, § 69
Finanzgerichtsordnung (FGO).
34
Im Falle unbegründeter Anträge und Rechtsmittel wäre, wenn der Argumentation des
Klägers gefolgt würde, ein Alleinschuldner gegenüber dem nach einer Aufteilung im
Sinne der §§ 268ff. AO allein die Vollstreckung duldenden Gesamtschuldner der
gleichen Steuer, erheblich benachteiligt. Dem Alleinschuldner bliebe die Möglichkeit
einer andauernden Vollstreckungseinschränkung für Einkommensteuerrückstände
durch Ausschöpfung des Rechtsweges bis zur Unanfechtbarkeit des Festsetzungs-/
Aufteilungsbescheides mangels Anwendbarkeit des § 277 AO verschlossen.
35
Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.12.2000 sei
rechtmäßig gewesen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249ff. AO
hätten vorgelegen. Die zugrundeliegende Steuer sei durch Verwaltungsakt festgesetzt
und fällig gewesen, ebenso die Nebenleistungen.
36
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei am 8.11.2000 aufgrund fehlender
Einspruchsbegründung abgelehnt worden. Die Vollstreckungsmaßnahme sei auch
ermessensgerecht gewesen. Angesichts der Höhe des Gesamtbetrages sei eine
sinnvolle andere Vollstreckungsmöglichkeit nicht in Betracht gekommen.
37
Auch das Vollstreckungsverbot des § 277 AO habe der Vollstreckung nicht
entgegengestanden. Aufgrund des § 277 AO dürften Vollstreckungsmaßnahmen,
solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar
entschieden ist, nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs
erforderlich sei.
38
Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf
Beschränkung der Vollstreckung gestellt habe. Zwar habe er einen Antrag auf
Aufteilung der Einkommensteuer gestellt, dies stelle indes nur für dessen Ehefrau, nicht
jedoch für den Kläger einen Antrag auf Beschränkung dar. Dem Kläger sei die
Einkommensteuerschuld allein zuzurechnen, so daß der Aufteilungsbescheid lediglich
für dessen Ehefrau eine die Vollstreckung ausschließende Wirkung entfalte. Aufgrund
der Aufteilung sei für Vollstreckungszwecke die Gesamtschuld entfallen und er zum
alleinigen Vollstreckungsschuldner geworden.
39
Der Kläger mißverstehe § 277 AO. Die Vorschrift besage nicht, daß sie schon dann
eingreife, solange über den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht unanfechtbar
entschieden sei.
40
§ 277 AO greife hinsichtlich der Pfändung auch deshalb nicht ein, da es sich um eine
Sicherungsmaßnahme gehandelt habe.
41
Entscheidungsgründe
42
Die Klage ist zulässig
43
I. Der Klage ist statthaft, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hat, der sich durch die
Aufhebung der Pfändungs- und Aussetzungsverfügung nach Klageerhebung erledigt
hat.
44
II. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung geltend
gemacht. Das konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse
rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art wird im Streitfall durch die hinreichend
konkrete Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. von Groll, in: Gräber,
Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., München 2002, § 100 Rdn. 60 m.w.N.). Wie das
ebenfalls beim Finanzgericht Köln unter 14 K 7354/00 anhängige Verfahren zeigt
besteht die hinreichend konkrete Gefahr einer Wiederholung gleichartiger
Verwaltungsentscheidungen, dabei reicht die durch das weitere Verfahren 14 K 7354/00
bestärkte begründete Annahme, daß der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen und rechtlichen Umständen einen gleichartige Pfändungs- und
Einziehungsverfügung erlassen wird (BFH-Urteil vom 28.6.2000 X R 24/95, BStBl II
2000, 514).
45
Die Klage ist jedoch unbegründet.
46
III. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.12.2000 war rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung
(FGO) im Umkehrschluß.
47
1. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung war rechtmäßig.
48
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
49
Insbesondere fehlt es nicht an einem Leistungsgebot hinsichtlich der Säumniszuschläge
für 1997, § 254 Abs. 1 AO. Zwar greift die Ausnahme des § 254 Abs. 2 AO nicht ein, da
die Säumniszuschläge für 1997 nicht zusammen mit der Steuer beigetrieben werden,
sondern selbständiger Gegenstand der Vollstreckung sind. Allerdings liegt ein
Leistungsgebot im Sinne des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO vor, denn der Kläger ist durch die
Mahnungen vom 23.6.2000 zur Leistung aufgefordert worden. Zu diesem Zeitpunkt
waren die Säumniszuschläge auch bereits fällig, da die Säumniszuschläge mit ihrer
Entstehung fällig werden, § 220 Abs. 2 Satz 1 AO. Soweit nämlich eine Mahnung
erstmalig zur Zahlung von Säumniszuschlägen auffordert, liegt darin ein Leistungsgebot
im Sinne des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO, da dem Kläger damit aufgegeben wird, die
geschuldete Leistung in einer bestimmten Frist zu bewirken (vgl. Finanzgericht Baden-
Württemberg, EFG 1980, 262; Tipke/Kruse, Abgabenordnung und
50
Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Köln Lsbl., Stand November 2001, § 259 Rdn. 5).
Die übrigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249ff. AO hinsichtlich
der Steuern und steuerlichen Nebenleistungen lagen ebenfalls vor. Die
zugrundeliegende Steuer war durch Steuerbescheid vom 2.10.2000 festgesetzt und am
6.11.2000 hinsichtlich der Einkommensteuer, Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages
sowie bezüglich der steuerlichen Nebenleistungen fällig und der Kläger durch
Leistungsgebot zur Leistung aufgefordert worden, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO. Hinsichtlich
der für 1998 angefallenen Säumniszuschläge bedurfte er keines Leistungsgebotes im
Sinne des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO, da im Rahmen der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben
wurden. Gleiches gilt für die auf die Steuern und steuerlichen Nebenleistungen
entfallenden Kosten, §§ 337 Abs. 1, 254 Abs. 2 Satz 2 AO.
51
Die Vollstreckungsmaßnahme war auch ermessensgerecht. Eine andere sinnvolle
Vollstreckungsmaßnahme ist nicht ersichtlich und kam offensichtlich nicht in Betracht, §
249 Abs. 1 Satz 1 AO.
52
2. Der Beklagte war auch nicht durch die Norm des § 277 AO an dem Erlaß einer
Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehindert. Aufgrund der Bestimmung des § 277
AO dürfen Vollstreckungsmaßnahmen, solange nicht über den Antrag auf
Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, nur soweit durchgeführt
werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
53
a) Hinsichtlich der Pfändungsverfügung im Sinne des § 309 Abs. 1 AO greift bereits die
Ausnahme des § 277, 2. Halbsatz AO, da die Pfändungsverfügung lediglich der
Sicherung dient, durch sie entsteht ein Pfändungspfandrecht und die Pfandverstrickung
der Forderung, sie gibt dem Vollstreckungsgläubiger lediglich das Recht zur
Befriedigung. Dagegen entspricht die Einziehungsverfügung im Sinne des § 314 Abs. 1
AO dem "Verwertungsakt" bei der Forderungspfändung, sie allein kann zu einer
Befriedigung des Beklagten führen (vgl. dazu auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung und
Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Köln Lsbl., Stand November 2001, § 314 AO Rdn. 1).
Insoweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung
verlangt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Pfändungsverfügung
bereits aus diesem Grunde unbegründet.
54
b) Darüber hinaus sind jedoch auch die Voraussetzungen der Bestimmung des § 277, 1.
Halbsatz AO im Streitfall nicht erfüllt, weil nicht jeder Antrag auf Aufteilung der
Steuerschuld gleichzeitig ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung beinhaltet.
Zwar haben der Kläger und seine Ehefrau einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld
für 1998 gestellt. Dieser Antrag bewirkte aber lediglich für die Ehefrau eine
Beschränkung der Vollstreckung, da aufgrund der antragsgemäß vorgenommenen
Aufteilung, dem Kläger die Einkommensteuerschuld für 1998 allein zuzurechnen war.
Vollstreckungsbeschränkung im rechtstechnischen Sinne bedeutet dabei, daß jegliche
Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden
Aufteilungbetrag hinaus ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.6.1990 VII R 69/89,
BStBl II 1991, 493; BFH-Beschluß vom 30.11.1993 VII B 199/93, BFH/NV 1994, 525).
Sinn der Vorschrift ist damit, daß der Ehegatte nur seine aufgrund der Aufteilung auf ihn
entfallende Steuer zu tragen hat, die Gesamtschuld damit im Ergebnis in Teilschulden
aufgespalten wird. (vgl. BFH-Urteil vom 12.6.1990 VII R 69/89 BStBl II 1991, 493). Einen
darüber hinausgehenden Schutz soll § 277 AO nicht vermitteln. Ist die geschätzte
55
Steuerschuld geringer, so hat der Kläger vornehmlich die Möglichkeit gegen den
Steuerbescheid selbst vorzugehen und die Steuererklärung einzureichen. Vorläufigen
Rechtsschutz kann er dabei über die Vorschriften der § 361 AO und § 69 FGO erlangen.
Wird vorläufiger Rechtsschutz gewährt, so wird dem Verwaltungsakt gleichzeitig die
Vollstreckbarkeit genommen, § 251 Abs. 1 AO, so daß es dann bereits an den
allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt. Nur die Ehefrau, nicht jedoch der
Kläger bedurfte daher des Schutzes des § 277 AO. Für den Kläger ergab sich dagegen
keinerlei Beschränkung, sondern vielmehr eine Erweiterung aufgrund des
Aufteilungsbescheides. Aufgrund der Aufteilung entfiel die Gesamtschuld und der
Kläger wurde alleiniger Vollstreckungsschuldner für Vollstreckungszwecke.
Die Berufung des Klägers auf § 277 AO beruht auf einer Fehlinterpretation der Norm, da
der Kläger davon ausgeht, daß die Vorschrift des § 277 AO bereits dann eingreift, wenn
über den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld unanfechtbar nicht entschieden sei.
Die besagt die Norm jedoch nicht.
56
3. Es stellt sich im übrigen als rechtsmißbräuchlich dar, wenn der Kläger einen
Aufteilungsbescheid beantragt, der entsprechenden seinem Antrag auch ergeht und
diesen - ohne jegliche Begründung - bloß aus dem Grunde anficht, die Vollstreckung zu
verhindern.
57
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe für eine
Revisionszulassung nicht vorliegen. Die Vorschrift des § 277 AO ist von ihrem Wortlaut
her eindeutig. Sie verlangt eine Beschränkung der Vollstreckung.
58
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
59