Urteil des FG Köln vom 13.11.2003

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Finanzgericht Köln, 2 K 1496/01
Datum:
13.11.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1496/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Teilnahme am Vorsteuer-
Vergütungsverfahren erfüllt.
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Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, dessen Gegenstand DS sowie
der KL sind.
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Mit Anträgen vom 5.7.1999 (Eingang beim Finanzamt B) und vom 18.10.1999 begehrte
die Klägerin die Vergütung der Umsatzsteuer für die Zeiträume Januar bis Juni 1999 in
Höhe von 5.418,40 DM und für Juli bis Oktober 1999 in Höhe von 7.555,20 DM. Auf
beiden Anträgen war kein Zustellungsvertreter angegeben. Die Erstattungen sollten auf
das Konto der M - GmbH in P erfolgen. Beide Anträge sind mit einem Firmenstempel der
Klägerin sowie einer unleserlichen Unterschrift versehen. Dem Antrag vom 5.7.1999 war
außerdem eine Bescheinigung des italienischen Finanzministeriums vom 27.5.1988
über die Erteilung einer italienischen Steuernummer beigefügt; diese Bescheinigung
enthält einen Beglaubigungsvermerk der Gemeinde F aus dem Jahre 1999. Auch in
einem späteren - hier nicht streitigen - Verfahren für den Vergütungszeitraum November
bis Dezember 1999 wurden Bescheinigungen aus dem Jahre 1988 vorgelegt, die
lediglich im Jahre 2000 beglaubigt worden sind.
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Mit Schreiben vom 10.9.1999 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Fragebogen
zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Teilnahme am Vorsteuer-
Vergütungsverfahren auszufüllen. Nachdem die Klägerin auch auf eine Erinnerung nicht
reagierte, erließ der Beklagte am 15.2.2000 für beide Vergütungszeiträume ablehnende
Bescheide; er begründete sie u. a. damit, dass eine gültige Unternehmerbescheinigung
nicht beigebracht worden sei. Die Bescheide wurden unmittelbar an die Klägerin in
Italien adressiert.
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Am 21.6.2000 ging beim Beklagten ein Telefax der jetzigen Prozessbevollmächtigten
der Klägerin ein, mit welchem gegen sämtliche Bescheide Einspruch eingelegt wurde.
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der Klägerin ein, mit welchem gegen sämtliche Bescheide Einspruch eingelegt wurde.
Der Beklagte teilte dem Bevollmächtigten daraufhin mit, dass bereits am 15.2.2000
mehrere Bescheide für die Klägerin erlassen worden seien, dass aber nicht erkennbar
sei, wogegen sich die Einsprüche richteten. Im Anschluss daran führten die jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, dass die Bescheide vom 15.2.2000 weder
der Klägerin noch der M-GmbH, die die Anträge für die Klägerin gestellt habe,
zugegangen seien.
Der Beklagte wies die Einsprüche als unzulässig zurück, weil die Einspruchsfrist
abgelaufen sei (Einspruchsentscheidungen vom 20.2.2001).
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Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass zwischen ihr und der M-
GmbH vereinbart worden sei, dass letztere das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für sie
durchführen sollte. Daraufhin habe die M-GmbH die streitbefangenen
Vergütungsanträge gestellt. Nachdem der Geschäftsführer der M-GmbH, Herr A, bis
etwa Mitte des Jahres 2000 keine entsprechenden Bescheide erhalten habe, habe er
mehrfach beim Beklagten telefonisch nachgefragt. Er habe die Auskunft erhalten, dass
alle erforderlichen Anlagen und Unterlagen vorhanden seien. Außerdem sei mitgeteilt
worden, dass er nicht einer Vollmacht für die Klägerin bedürfe. Schließlich habe Herr A
bekräftigt, dass er Zustellungsbevollmächtigter und Adressat der Vergütungsbescheide
sei, er sei insofern bevollmächtigt für die Klägerin. Entgegen der ausdrücklichen
Absprache habe der Beklagte die Bescheide nicht an die M- GmbH übersandt, sondern
an die Klägerin selbst. Allerdings habe auch diese die Bescheide nicht erhalten. Der
Beklagte habe den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die vom Beklagten
genannten Indizien seien hierfür nicht ausreichend. Es fehle an einer wirksamen
Bekanntgabe, so dass auch nicht der Lauf einer Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt
worden sei. Auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme es daher ebenfalls
nicht an.
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Außerdem werde bestritten, dass dem Vergütungsantrag vom 5.7.1999 keine gültige
Unternehmerbescheinigung beigelegen habe. Dies sei später auch nicht in dem bereits
genannten Telefonat erwähnt worden. Aus der Tatsache, dass spätere
Vergütungsanträge jedoch positiv beschieden worden seien, sei zu schließen, dass
eine gültige Unternehmerbescheinigung vorhanden sei. Andernfalls hätten auch diese
Erstattungen nicht erfolgen dürfen. Die Beglaubigung durch Stempel und Unterschrift
der Gemeinde F sei ausreichend.
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Auch sei die Unterschrift auf den Vergütungsanträgen für die Klägerin eigenhändig
durch deren damaligen Vertreter, Herrn A, geleistet worden (Bl. 118, 168 FG-Akte).
Insoweit beantragt die Klägerin die Vernehmung von Herrn A als Zeugen.
Demgegenüber trägt die Klägerin in einem anderen Schriftsatz vor, dass Herr A nur den
bereits vom Geschäftsführer der Klägerin selbst unterschriebenen und mit dem
Firmenstempel versehen Antrag weitergeleitet habe (Bl. 148 FG-Akte).
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 20.2.2001 sowie der
Bescheide vom 15.2.2000 den Beklagten zu verpflichten, für den Zeitraum Januar
bis Juni 1999 eine Umsatzsteuer-Vergütung in Höhe von 5.418,40 DM und für den
Zeitraum Juli bis Oktober 1999 eine Vergütung in Höhe von 7.555,20 DM
festzusetzen,
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin erneut unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach seiner Auffassung ist die Rechtsbehelfsfrist gegen die Bescheide vom 15.2.2000
am 17.4.2000 abgelaufen. Die Einsprüche vom 27.6.2000 seien damit verspätet und
unzulässig. Der Vortrag der Klägerin, die Bescheide nicht erhalten zu haben, sei
unglaubhaft und widerspreche der Lebenserfahrung, zumal die Bescheide nicht als
unzustellbar an den Beklagten zurückgesandt worden seien.
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Die vorgelegte Kopie einer am 27.5.1988 ausgestellten Unternehmerbescheinigung, die
im Jahre 1999 beglaubigt worden sei, genüge den Anforderungen nicht, da die
Gemeinde F lediglich die Kopie, nicht aber die Unternehmereigenschaft der Klägerin
bestätigen könne.
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Es liege auch kein wirksamer Vergütungsantrag für den Zeitraum Januar bis Juni 1999
vor. Die Unterschrift und der Firmenstempel der Klägerin befänden sich lediglich in
Kopie auf dem Antragsvordruck. Ein von der Klägerin eigenhändig unterschriebener
Antrag liege bisher nicht vor. Die Vertretung durch den Geschäftsführer der M-GmbH sei
insoweit nicht ausreichend.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
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1. Allerdings bleibt die Klage nicht schon deshalb ohne Erfolg, weil die
Ablehnungsbescheide vom 15.2.2000 bestandskräftig geworden sind. Der Senat kann
eine ordnungsgemäße Bekanntgabe dieser Bescheide i.S. des § 122 AO und damit
eine Wirksamkeit nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO nicht feststellen. Die dagegen
eingelegten Einsprüche waren daher entgegen der vom Beklagten in seinen
Einspruchsentscheidungen vertretenen Ansicht zulässig.
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Die Fraglichkeit des Zugangs wirkt sich im Streitfall zu Lasten des Beklagten aus.
Denn die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO greift nicht ein.
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Ein Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt gemäß der
Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach der Aufgabe zur Post
als bekannt gegeben, es sei denn, der Bescheid ist nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen. Die Bekanntgabe wird im Fall des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht
nur vermutet, sondern mit Ablauf der Frist fingiert. Die Existenz und die Wirksamkeit
des Verwaltungsakts tritt nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO erst mit Ablauf der Monatsfrist
ein (BFH-Urteil vom 13.12.2000 X R 96/98, BFHE 193, 512; BStBl II 2001, 274). Im
Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen
(§ 122 Abs. 2 AO).
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Unter Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO wird nicht allein die tatsächliche
Kenntnisnahme des Schriftstückes verstanden. Vielmehr ist dieses bereits dann
zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten)
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gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück
Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten
auch von ihm erwartet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.1994 IV R 100/93,
BStBl II 1995, 484; vom 14.3.1990 X R 104/88, BStBl II 1990, 612). Allerdings werden
an die Bekanntgabe von Steuerbescheiden strenge Maßstäbe angelegt, weil insoweit
die Bekanntgabe nicht nur allgemeines Wirksamkeitserfordernis ist (§§ 122 Abs. 1
Satz 1, 124 Abs. 1 AO), sondern kraft Gesetzes (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO) zu den
gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zählt - mit der Folge, dass ein solcher
Steuerverwaltungsakt vor Bekanntgabe noch nicht entstanden ist.
Zwar waren im Streitfall die Ablehnungsbescheide richtig adressiert, allerdings hat die
Klägerin vorgetragen die Bescheide nicht erhalten zu haben. Damit muss der
Beklagte gemäß § 122 Abs. 2 AO den Zugang sowie dessen Zeitpunkt nachweisen.
Dieser Nachweis ist ihm nicht gelungen. Denn im Streitfall liegen weder definitive
Erkenntnisse über einen tatsächlichen Zugang noch irgendwelche Indizien für einen
Zugang vor. Der Vortrag des Beklagten, die fraglichen Bescheide seien nicht als
unzustellbar zurückgesandt worden, ist insoweit nicht geeignet, den Zugang zur
Überzeugung des Senats darzulegen. Denn damit wird nicht das Risiko des Verlustes
auf dem Postweg nach Italien zwingend ausgeschlossen.
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2. Gleichwohl hat der Beklagte die begehrte Vorsteuer-Vergütung für die Zeit von
Januar bis einschließlich Oktober 1999 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn der
Klägerin stand kein Anspruch auf Vergütung von Vorsteuer im besonderen Verfahren
nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV zu.
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Vorsteuerbeträge, die gemäß § 15 UStG vom Unternehmer als Leistungsempfänger
abgezogen werden können, werden nach § 16 Abs. 2 UStG im Besteuerungs-
verfahren (§ 18 Abs.1 bis 4 UStG) berücksichtigt. Abweichend hiervon erfolgt die
Vergütung abziehbarer Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 51
Abs. 3 Satz 1 UStDV), die entweder keine Umsätze oder nur die in § 59 Abs. 1 Nr. 1
und 2 UStDV bezeichneten Umsätze im Inland ausgeführt haben, nur in dem
besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV (-
Vergütungsverfahren -).
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Das Vergütungsverfahren setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer einen wirksamen
Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG stellt und außerdem der zuständigen
Finanzbehörde in den Fällen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 UStDV durch behördliche
Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweist, dass er als
Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist ( - Unternehmerbe-
scheinigung -, § 61 Abs. 3 UStDV).
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a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin einen formwirksamen Vergütungsantrag
gestellt hat. Hierzu ist ihr Vortrag widersprüchlich. Denn einerseits behauptet sie,
dass Herr A nur den bereits vom Geschäftsführer der Klägerin selbst
unterschriebenen und mit dem Firmenstempel versehen Antrag weitergeleitet habe,
andererseits wird sogar unter Beweis gestellt, dass die Unterschrift auf den
Vergütungsanträgen von Herrn A geleistet worden sei, der nicht Organ der Klägerin
war.
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Diese Frage kann aber letztlich dahin stehen. Denn die Klägerin hat trotz Hinweises
des Beklagten keine gültige Unternehmerbescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV
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vorgelegt
1. Nach § 61 Abs. 3 UStDV muss der Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde
durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist,
nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
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Zwar hat die Klägerin eine Unternehmerbescheinigung vorgelegt. Diese
Bescheinigung ist indessen 11 Jahre alt. Eine solche Bescheinigung genügt nicht
mehr den Anforderungen des § 61 Abs. 3 UStDV. Diese Regelung macht zwar
keine Aussage über die Dauer der Gültigkeit einer Unternehmerbescheinigung; sie
ist jedoch richtlinienkonform auszulegen (hierzu jüngst BFH-Urteil vom 22.5.2003 V
R 97/01, BFH/NV 2003, 1509).
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§ 61 UStDV beruht auf der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in §
18 Abs. 9 UStG. Diese Ermächtigung ist ihrerseits vor dem Hintergrund der 8. EG-
Richtlinie zur Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens (Richtlinie
79/1072/EWG, Abl. EG 1979, Nr. L 331, S. 11 - 8. EG-RL) in Verbindung mit Art. 17
Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie (Abl. EG 1977 Nr. L 145, S. 1) zu sehen. Denn § 18 Abs.
9 UStG gilt der Ausfüllung der Regelungen, die diese Richtlinien zur Durchführung
des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens getroffen haben. Daraus folgt, dass die 8.EG-
RL als einschlägige europarechtliche Regelung zur Auslegung des § 61 Abs. 3
UStDV heranzuziehen ist.
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Art. 3 Buchst. b der 8.EG-RL verlangt hierzu, dass eine neue
Unternehmerbescheinigung während eines Jahres nach dem Zeitpunkt der ersten
Ausstellung nicht vorgelegt werden muss, wenn die zuständige Behörde bereits im
Besitz dieses Nachweises ist. Daraus wird allgemein abgeleitet, dass die
Unternehmerbescheinigung nicht älter als ein Jahr sein darf (z.B. Stadie in
Rau/Dürrwächter, UStG, § 18 Anm. 882.5). Der Senat hält dieses Verständnis des
Art. 3 Buchst. b der 8. EG-RL für zwingend.
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Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung ist keine ordnungsgemäße
Unternehmerbescheinigung. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung war die
ursprüngliche Bescheinigung bereits ca. 11 Jahre alt. Die vorgelegte und von der
Wohnsitzgemeinde beglaubigte Kopie ist nicht ausreichend. Denn beglaubigt wird
nur die Übereinstimmung mit dem Original, nicht das Vorliegen der
Unternehmereigenschaft. Dass der Beklagte diese Art des Nachweises der
Unternehmereigenschaft in anderen, hier nicht streitigen Verfahren akzeptiert hat, ist
vorliegend ohne Bedeutung. Denn dies wäre dann zu Unrecht geschehen. Darauf
kann die Klägerin sich nicht berufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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