Urteil des FG Köln vom 09.09.2010

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Finanzgericht Köln, 10 K 944/06
Datum:
09.09.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 944/06
Rechtskraft:
IX R 56/10
Tenor:
Die Einkommensteuer 2002 wird unter Änderung des Einkommensteuer-
Änderungsbescheids für 2002 vom 23.2.2005 und Aufhebung der hierzu
ergan-genen Einspruchsentscheidung vom 26.1.2006 mit der Maßgabe
neu festgesetzt, dass bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung der Kläger die vollen Bürokosten in Höhe von 21.379,23 €
steuermindernd berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der
Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger
abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leisten.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Kläger für Räumlichkeiten in
voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
oder nur in Höhe von jeweils 1.250,- € (häusliches Arbeitszimmer) abzugsfähig sind.
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Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.
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Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Produktmanager, die Ehefrau erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
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Des Weiteren erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 20
Eigentumswohnungen, Häusern sowie Beteiligungen. Insgesamt geht es mehr als 50
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Mietverhältnisse. Die geltend gemachten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
2002 in Höhe von insgesamt -72.907,- € (Kläger) und -58.368,- € (Klägerin) beinhalteten
unter anderem Werbungskosten aus Verwaltungskosten in Höhe von 21.379,23 €
(Bürokosten), die der Höhe nach unstreitig sind.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Kläger erwarben zum 31. August 1997 zu je 50 % Miteigentumsanteil das
Zweifamilienhaus "B ..., C". Es handelt sich hierbei um ein auf einem Grundstück von
2291 m2 erbautes Zweifamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 395,80 m2. Die
Wohnung im Kellergeschoss mit einer Größe von 42 m2 wurde ab 1999 an den Vater
der Klägerin vermietet. Seit dessen Tod im August 2001 ist die Wohnung
fremdvermietet. Die Hauptwohnung im Erd- und Obergeschoss wurde nach der
Anschaffung durch die Kläger teilweise renoviert und neu geschnitten. Zwei Räume im
Obergeschoss (früher Wohnzimmer und Büro des Obergeschosses) wurden durch eine
auch schon teilweise bisher bestehende Zwischenwand von den übrigen Räumen des
Obergeschosses (Schlafzimmer, Bad) getrennt. Diese jetzt abgetrennten Räume im
Obergeschoss werden seit Fertigstellung der Baumaßnahmen durch die Kläger als
Arbeitsräume für die Verwaltung der Mietobjekte genutzt. Für die Fläche der
Hauptwohnung (ohne Büro) ermittelten die Kläger eine Größe von 265,20 m2 und für
das Büro (mit dazu gehörigem Flurbereich und WC) eine Fläche von 88,4 m2.
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Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 für dieses Büro
Aufwendungen in Höhe von 21.379,23 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung geltend.
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Der Beklagte behandelte demgegenüber die vorgenannten Räume als häusliches
Arbeitszimmer und ließ die Kosten nur in Höhe von 2 x 1.250,- € (tatsächlich gewährte
er nur 2 x 1.227,- €) als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug
zu.
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Den gegen den Einkommensteuerbescheid vom 4. November 2004 eingelegten
Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2006 als
unbegründet zurück. Im Einspruchsverfahren hatte er aus anderen Gründen den
Einkommensteuerbescheid mit Bescheid vom 23. Februar 2005 geändert. Zur
Begründung der Zurückweisung führte der Beklagte im Wesentlichen aus:
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Ein Arbeitszimmer sei in die häusliche Sphäre regelmäßig dann eingebunden, wenn es
sich in einem Raum befinde, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus
des Steuerpflichtigen gehöre. Diese innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der
privaten Wohnung sei dann anzunehmen, wenn die Räume z. B. unmittelbar an die
private Wohnung angrenzten. Dies sei im Streitfall gegeben.
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Mit der Klage tragen die Kläger vor:
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Im Streitfall handele es sich nicht um einen häusliches Arbeitszimmer. Der Bürotrakt sei
nur durch einen separaten Eingang und über ein separates Treppenhaus erreichbar.
Die sogenannte feuerpolizeiliche Fluchttüre existiere tatsächlich nicht.
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Der umfängliche Immobilienbestand könne nicht "vom Wohnzimmertisch aus" verwaltet
werden. Zu so einer Verwaltung bedürfe es vielmehr eines funktional eingerichtete
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Immobilienbüros, das auch Arbeitsmöglichkeiten für die Hilfskräfte und einen
Besprechungstisch für Besucher für die Verhandlung und Unterzeichnung von
Mietverträgen biete. Insgesamt erfolge die Vermietungstätigkeit gegenüber ca. 80
verschiedenen Mietern.
Er, der Kläger, sei bei der Verwaltung des Immobilienbestands auf die Mitarbeit Dritter
angewiesen, die das Immobilienbüro ebenfalls mitbenutzten bzw. mitbenutzt haben. So
habe z. B. der Vater der Klägerin dort als Bauingenieur sein Fachwissen eingebracht,
Objektdaten überprüft und die Objekte verwaltet. Ebenso habe der erwachsene Sohn
langjährig Zahlungsströme verfolgt und Objekte verwaltet. Heute würden sie, die Kläger,
nach dem Wegzug des Sohnes durch einen externen Angestellten bei diesen
Tätigkeiten unterstützt.
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Die Kläger beantragen,
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unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids für 2002 vom 23.
Februar 2005 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung
vom 26. Januar 2006 die Einkommensteuer 2002 mit der Maßgabe neu
festzusetzen, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der
Kläger die vollen Bürokosten in Höhe von 21.379,23 € steuermindernd
berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich um ein häusliches Arbeitszimmer
handele, da es sich im Obergeschoss um einen zusammenhängenden Wohnbereich
handele, der lediglich durch das Schließen eines Durchgangs (mit oder ohne Fluchttüre)
abgeteilt worden sei.
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Wegen der Baupläne wird auf Bl. 52 – 54 und 58 – 60 der Gerichtsakte Bezug
genommen.
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Im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter am 29. April 2010 wurde
Folgendes festgestellt (wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 29. April
2010 Bezug genommen):
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Das Streitobjekt verfügt über drei Eingänge. Links geht es an der Hausseite zu der
Souterrainwohnung, die unter anderem im Streitjahr fremdvermietet war. In der Mitte
befindet sich der Eingang zu der eigengenutzten Wohnung der Kläger. Daran schließt
sich eine Garage an. Neben der Garage ist dann der Eingang zu dem "Bürotrakt". Wenn
man dort die Haustür hinein geht, gibt es einen Treppenaufgang. Vor dem
Treppenaufgang ist eine Öffnung, in der sich früher eine Tür befand, durch die man in
den Wohnteil der Kläger gelangen konnte. Diese haben die Kläger unmittelbar nach
dem Erwerb des Objektes mit einer festen Platte zugemacht. Die Platte ist genau
angepasst und "verfugt". Geht man die Treppe hoch, gibt es zwei große Räume, die zum
Arbeiten genutzt werden. Eine Tür, die von einem der beiden Räume in den
Wohnbereich der Kläger ging, wurde mit Dämmmaterial zugemacht. Derzeit gibt es
deshalb keine direkte Verbindung zwischen dem "Bürotrakt" und dem Wohnbereich der
Kläger. Der rechte Arbeitsraum hat einen Zugang zum Balkon. Die Balkontür ist von
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Außen nicht zu öffnen, das heißt sie kann nur von innen geöffnet werden. Der Balkon
selber umfasst sowohl den Wohnbereich als auch den "Bürobereich", das heißt, über
den Balkon kann man zwischen dem Arbeitsbereich und dem Wohnbereich der Kläger
hin und her wechseln. Vom Garten aus gibt es einen Zugang zum Keller. Aus dem
Keller gibt es jedoch keinen Zugang zu den "Büroräumen".
Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen hat der Kläger in diesem Termin ausgeführt,
dass aufgrund der großen Anzahl von Mietobjekten regelmäßig Mietinteressenten bzw.
Mieter zu ihnen nach Hause kämen, um dort Mietangelegenheiten zu besprechen bzw.
Mietverträge abzuschließen. Diese würden jeweils in den Büroräumen empfangen.
Insoweit wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 31. Mai 2010 Bezug genommen.
Danach werden die Räumlichkeiten durchschnittlich einmal pro Woche von externen
Besuchern frequentiert. Hierzu haben die Kläger Beweis angetreten. Nach Auffassung
des Beklagten sind die in diesen Räumlichkeiten erfolgten Besprechungen mit
Publikum (Handwerker, Mieter) bei einer durchschnittlichen Frequentierung von einmal
wöchentlich noch als gelegentlich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. In der
mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Häufigkeit der Besuche fremder
Personen im "Büro" mit Nichtwissen bestritten.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
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Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt
daher die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung.
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Der Beklagte hat die der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen für die Arbeitszimmer
zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung
und Verpachtung berücksichtigt. Bei den streitbefangenen Räumen handelt es sich um
ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, dessen Kosten uneingeschränkt abzugsfähig
sind.
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Nach § 9 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- sind Werbungskosten die
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zwischen den
Beteiligten ist unstreitig, dass die streitbefangenen Räumlichkeiten von den Klägern
genutzt werden, um ihre Immobilien, aus denen sie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gem. § 21 EStG erzielen, zu verwalten. Damit sind die Aufwendungen
durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlasst und dem Grunde nach
als Werbungskosten abzugsfähig. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht
der Senat von einer weiteren Begründung ab.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegen die Aufwendungen der Höhe nach
nicht der Abzugsbeschränkung gem. § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG. Es
handelt sich nicht um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
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Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich zwar nicht um ein Büro, so dass § 4
Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bereits dem Ansatz nach nicht anwendbar wäre. Ein
Arbeitszimmer ist nach der Definition des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende
Senat anschließt, ein Arbeitsraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach der
Erledigung der gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
Das zentrale Möbelstück des jeweiligen Raumes ist der Schreibtisch. Darüber hinaus
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wird solch ein Raum regelmäßig mit Bücher- und Aktenschränken bzw. Regalen,
Aktenbock und ähnlichen "Büromöbel" sowie mit Büchern, Aktenordnern,
Schreibmaschinen bzw. Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. z. B.
Bundesfinanzhof – BFH-, Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, Bundessteuerblatt -
BStBl- II 2003, 185, 186; Schmidt/Heinicke, EStG 29. Auflage 2010 § 4, Rz. 591 mit
zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Damit ist die Ausstattung eines
Arbeitszimmers im Regelfall mit desjenigen eines Büros identisch. Die Abgrenzung,
wann es sich um ein Arbeitszimmer und wann es sich um ein Büro handelt, ist danach
zu treffen, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfindet und
ob fremdes Personal in den Räumen tätig wird (vgl. BFH, a.a.O., Seite 187 unter 4.).
Danach kann im Streitfall nicht von einem Büro ausgegangen werden. Zumindest im
Streitjahr 2002 kamen nach den eigenen Angaben der Kläger durchschnittlich 1 mal pro
Woche Mietinteressenten bzw. Handwerker in die Räume. Solch gelegentliche Besuche
fremder Dritter mache aus einem Arbeitszimmer noch kein Büro. Außerdem war
zumindest im Streitjahr kein fremdes Personal beschäftigt. Unter "fremd" versteht der
Senat dabei Personen, die nicht zur Familie des Steuerpflichtigen gehören.
Familienangehörige werden auch in die privaten Räume eines Steuerpflichtigen
gelassen, so dass die Abgrenzung zwischen einem Arbeitszimmer und einem Büro nur
danach getroffen werden kann, ob es sich um Personen handelt, die man
normalerweise nicht in seine Privatsphäre lässt.
Die geltend gemachten Aufwendungen sind gleichwohl in voller Höhe abzugsfähig, da
es sich nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt.
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Der Begriff des "häuslichen" Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das
häusliche Büro, das heißt einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung
nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der
Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl.
zusammenfassend Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 2007 10 K 839/04
mit Rechtsprechungsnachweisen, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 205). In die
häusliches Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es
sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus
des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und
Speicherräume gehört. Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke
genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten
Räumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind
(Finanzgericht Baden Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2009 10 K 3583/08, EFG 2010,
1114 mit Anmerkung Hoffmann, BFH-Aktenzeichen: VIII R 7/10). Die Häuslichkeit
beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich deshalb danach, ob sie sich unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der
privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen.
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen kommt der Senat im konkreten
Fall zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt.
Maßgeblich ist für den Senat dabei, dass die Räumlichkeiten nicht derart miteinander
verbunden sind, dass man vom Arbeitszimmer in den Wohnteil und umgekehrt wechseln
kann, ohne das Haus zu verlassen. Die Verbindung über den Balkon reicht nicht aus, da
zumindest die zu den Arbeitsräumen führende Balkontür nicht von außen geöffnet
werden kann.
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Der Bundesfinanzhof hat zwar entschieden, dass sich ein "häusliches" Arbeitszimmer
auch in einem Anbau zum Wohnhaus befinden kann, dass nicht direkt vom Wohnhaus
aus zugänglich ist (Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350). Im
Unterschied zu dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall kommt im Streitfall aber
hinzu, dass sich in dem Gebäude eine fremdvermietete Wohnung befindet und die
Kläger sich deshalb, um in den Arbeitsbereich zu kommen, aus ihrer Privatsphäre
heraus begeben und in einen Raum eintreten müssen, der auch von fremden Personen
genutzt wird.
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Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird gem. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem
Beklagten übertragen. Die Beteiligten haben der Anwendung dieser Vorschrift nicht
widersprochen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Der Senat lässt gem. § 115 Abs. 2 FGO die Revision zu, und zwar sowohl wegen
grundsätzlicher Bedeutung als auch wegen evtl. Abweichung von dem BFH-Urteil vom
13. November 2002 VI R 164/00.
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