Urteil des FG Hessen vom 30.08.2007
FG Frankfurt: geldwerter vorteil, haftung des arbeitgebers, dienstwagen, fahrzeug, gemeinde, vollziehung, aussetzung, urlaub, verfügung, amtszeit
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2001, 2002, 2003,
2004, 2005
Aktenzeichen:
1 K 1671/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG
1997, § 8 Abs 2 S 2 EStG
1997, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG
1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
EStG 2002, § 8 Abs 2 S 2 EStG
2002
(Private Nutzung eines betrieblichen Pkws durch
Arbeitnehmer)
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung als geldwerter
Vorteil streitig. Hilfsweise machen die Kläger geltend, dass der geldwerte Vorteil
der privaten Kfz - Nutzung nicht vom Kläger, sondern von seinem Arbeitgeber,
........, zu versteuern sei.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war von... bis ... Bürgermeister .... . Für die Streitjahre 2001 bis 2004
wurde er zunächst erklärungsgemäß mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen
veranlagt. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.
Entsprechend den Ausführungen der Lohnsteueraußenprüfung bei der Gemeinde
... , dass dem Kläger für die Jahre 2001 bis 2005 ein geldwerter Vorteil aus der
Möglichkeit einer privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges zuzurechnen sei, erließ
der Beklagte am 15. Februar 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide 2001
bis 2004 und am 13. März 2006 einen Erstbescheid für das Jahr 2005, in denen
dem Kläger entsprechend der 1% - Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund der Möglichkeit der privaten Nutzung
des Dienstfahrzeuges folgende geldwerte Vorteile - die Höhe der geldwerten
Vorteile ist unstreitig - zugerechnet wurden:
2001: 7.944,-- DM,
2002: 4.056,-- EUR,
2003: 4.056,-- EUR,
2004: 4.056,-- EUR und
2005: 1.014,-- EUR für die Monate Januar bis März 2005.
Die Nutzung des Dienstwagens stellte sich in der Amtszeit des Klägers als
Bürgermeister der Gemeinde... wie folgt dar:
Zu Beginn seiner Amtszeit wurde dem Kläger im Rahmen seines
Dienstverhältnisses ein Dienstwagen auch für die private Nutzung zur Verfügung
gestellt und der Nutzungswert nach der 1% - Regelung der Steuer unterworfen.
Laut Magistratsbeschlüssen von ... 2000 wurde dann jedoch eine private Nutzung
des Dienstwagens (...) ausgeschlossen. Für die private Nutzung wurde von den
Klägern Anfang 2000 ein eigenes Fahrzeug (.......) angeschafft.
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Ein Fahrtenbuch für den Dienstwagen bzw. sonstige Nachweise über die mit dem
Dienstwagen getätigten Fahrten wurden nicht geführt.
Der Dienstwagen wurde vom Kläger unweit seiner Privatwohnung geparkt, so dass
er jederzeit auf das Fahrzeug zugreifen konnte. Ab ... stellte er das Fahrzeug in
einer gemeindeeigenen Tiefgarage, etwa xxx m sowohl vom Rathaus als auch von
der Privatwohnung der Kläger entfernt, ab.
Der Kläger verfügte ständig über die Schlüssel des Wagens um als
Feuerwehrdezernent, Chef des Katastrophenschutzes und wegen seiner
Zuständigkeit für das ... Wasserwerk und die ... Kläranlage jederzeit einsatzbereit
zu sein. Lediglich bei Krankheit oder Urlaub wurden die Wagenschlüssel bei der
Sekretärin im Rathaus abgegeben.
Die gegen die Änderungsbescheide 2001 - 2004 bzw. gegen den Erstbescheid
2005 erhobenen Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 12. Mai
2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben.
Über den bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der 1.
Senat des Hessischen Finanzgerichts durch Beschluss vom 14. Dezember 2006
ablehnend entschieden. Auf den Beschluss wird verwiesen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe zu Unrecht einen geldwerten Vorteil
aus der privaten Kfz - Nutzung der Besteuerung zu Grunde gelegt. Nach den
Magistratsbeschlüssen von ... 2000 und der Anschaffung eines eigenen Wagens
habe eine private Nutzung des Dienstwagens nicht mehr stattgefunden. Zwar sei
kein formelles Fahrtenbuch geführt worden und eine irgendwie geartete Kontrolle
der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten sei nicht erfolgt; wegen der
enormen beruflichen Belastung (Termine auch am Abend und am Wochenende)
habe jedoch keinerlei private Nutzung des Dienstwagens stattgefunden. Für
Privatfahrten sei ausschließlich der eigene Wagen benutzt worden. Dies ergebe
sich letztlich auch daraus, dass die Kilometerleistung des Dienstwagens bis
einschließlich 1999, also mit der Privatnutzung, in etwa der Kilometerleistung ab
2000 entspreche, die der Dienstwagen und der Privatwagen zusammen gehabt
hätten. Werde ein Fahrtenbuch aus praktischen Überlegungen heraus im
Einvernehmen mit dem Magistrat nicht geführt, so dürfe das nicht automatisch zur
Annahme einer privaten Nutzung des Dienstwagens führen. Gegen eine private
Nutzung spreche auch der Umstand, dass er als Bürgermeister bei einer privaten
Nutzung des Dienstwagens, entgegen den eindeutigen Beschlüssen des
Magistrates, von der Bevölkerung sofort erkannt worden wäre. Politische Gegner
hätten dies sicherlich gegen ihn verwendet. Unter diesen Umständen spreche der
Anscheinsbeweis dafür, dass eine Privatnutzung in den Streitjahren nahezu
ausgeschlossen sei. Jedenfalls habe weder die Lohnsteueraußenprüfung noch der
Beklagte Tatsachen vorgebracht oder ermittelt, die für eine private Nutzung des
Dienstwagens sprechen würden.
Hilfsweise machen die Kläger geltend, der Beklagte habe es ermessensfehlerhaft
unterlassen, die Gemeinde... als Arbeitgeber gemäß § 42 d EStG für die nicht
einbehaltene Lohnsteuer für die Nutzung des Dienstwagens in Haftung zu
nehmen. Die Besteuerung eines geldwerten Vorteils in den
Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2005 sei daher jedenfalls aus diesem
Grunde rückgängig zu machen.
Ergänzend wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Juni 2007 verwiesen
Die Kläger beantragen,
die geänderten Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 vom 15. Februar 2006
sowie die Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2006 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. März 2006 dahingehend zu ändern,
dass kein geldwerter Vorteil für die private Kfz-Nutzung angesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht des Beklagten ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der 1 %
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Nach Ansicht des Beklagten ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der 1 %
- Regelung zu Recht erfolgt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse davon
ausgegangen werden (sog. Anscheinsbeweis), dass ein Dienstwagen auch privat
genutzt werde. Zwar habe der Magistrat eine private Nutzung durch den Beschluss
von ... 2000 untersagt. Dieses Verbot sei jedoch weder durch das Führen eines
Fahrtenbuches noch sonst wie kontrolliert worden. Durch das Vorbringen des
Klägers sei keinesfalls belegt, dass eine private Nutzung des Dienstwagens nicht
erfolgt sei. Die für das Jahr 2004 vorgelegten Fahrtaufzeichnungen des Klägers
enthielten lediglich eine Kilometerleistung von x.xxx km und somit nur etwa die
Hälfte der im Jahr tatsächlich gefahrenen Kilometer. Es sei daher nach wie vor von
einer privaten Nutzung des Dienstwagens auszugehen. Auch unter
Berücksichtigung der nunmehr im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 vorgebrachten
weiteren Dienstfahrten ändere sich nichts an der rechtlichen Beurteilung.
Dass die Besteuerung des geldwerten Vorteiles bei dem Kläger erfolge und nicht
ein Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber nach § 42d EStG erlassen worden
sei, erweise sich als ermessensgerecht, da der Kläger letztlich der Steuerschuldner
und Nutznießer der Pkw-Nutzung gewesen sei. Für den Monat ... und ... 2003, wo
der Kläger krank beziehungsweise im Urlaub gewesen sei, könne jedoch kein
geldwerter Vorteil angesetzt werden. Insoweit sei durch die Aussetzungsverfügung
vom 19. Juli 2006 bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt worden. Ergänzend
wird auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 26. Juli 2006 und auf das
Schreiben vom 10. Juli 2007 Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 20. Dezember 2006 wurde der Rechtsstreit dem
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Dem Gericht lagen die die Kläger betreffenden Einkommenssteuerakten 2001 bis
2005, ein Band Rechtsbehelfsverfahren 2001 bis 2005 sowie ein Band "Aussetzung
der Vollziehung" sowie die Gerichtsakte 1 V 2181/06 vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.
Für die Monate ... und ... 2003 war zu Lasten des Klägers kein geldwerter Vorteil für
Kfz-Nutzung anzusetzen, da der Kläger in diesen Monaten krank bzw. in Urlaub
war, sodass für diese Monate eine private Kfz-Nutzung ausgeschlossen war.
Der geldwerte Vorteil war daher für 2003 von 4.056 € auf 3.380 € herabzusetzen.
Die festzusetzende Einkommensteuer 2003 verringert sich daher auf die im Tenor
ausgesprochene Höhe (xx.xxx €).
Dementsprechend hatte der Beklagte im gerichtlichen Aussetzungsverfahren auch
bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Weitere Ausführungen erübrigen sich daher.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht bei dem Kläger einen geldwerten Vorteil für die Kfz-
Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung (§§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG)
erfasst.
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines
betrieblichen/dienstlichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden sind.
Auf der Grundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung war der AG zur
Änderung der bestandskräftigen Bescheide berechtigt.
Da die Höhe des geldwerten Vorteils zwischen den Beteiligten unstreitig ist,
erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
Zur Beurteilung, ob ein betrieblich genutzter Pkw durch einen Arbeitnehmer auch
privat mitbenutzt wird, ist es aus Sicht des erkennenden Gerichtes geboten, im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 90 Abs. 1 S. 1 FGO) die Grundsätze über
den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis; vgl.
dazu auch Beschlüsse des BFH vom 14. Mai 1999 VI B 258/98 in Sammlung
amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 1330 und
vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 jeweils mit weiteren
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vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 jeweils mit weiteren
Nachweisen) heranzuziehen.
Ist die private Mitbenutzung möglich, so besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz,
dass eine private Mitbenutzung auch tatsächlich erfolgt (vgl. Beschluss des
Finanzgerichtes - FG - Düsseldorf vom 4. April 2006 18 V 273/06 A (E) in
Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 888 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des BFH).
Nach Ansicht des Gerichtes gilt dies auch dann, wenn zwar formal zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Nutzungsverbot vereinbart wurde, dieses
Nutzungsverbot aber in keiner Weise kontrolliert oder überwacht wird und nicht
auszuschließen ist, dass keinerlei private Nutzung stattgefunden hat. Allenfalls
dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalles die private Nutzung so
gut wie ausgeschlossen ist, weil etwa der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner
Dienstzeit und am Wochenende im Betrieb des Arbeitgebers abstellt und die
Schlüssel abgibt, kann sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Im vorliegenden Fall wurde zwar durch die Magistratsbeschlüsse vom ... und ...
2000 dem Kläger die private Nutzung untersagt. Eine irgendwie geartete Kontrolle
dieses Nutzungsverbotes wurde jedoch nicht durchgeführt, insbesondere wurde
kein Fahrtenbuch geführt, aus dem sich ohne Probleme die dienstliche
Veranlassung der durchgeführten Fahrten hätte kontrollieren lassen. Da der Kläger
ständig über die Fahrzeugschlüssel - außer bei Krankheit oder im Urlaub -
verfügte, konnte er auch ständig auf das Fahrzeug auch für private Zwecke
zugreifen. Gerade die Tätigkeit des Klägers als Bürgermeister, bei der oft eine
Trennung zwischen dienstlich veranlassten Fahrten und Privatfahrten nur schwer
erkennbar und fließend ist, erfordert es, dass hinsichtlich des ausgesprochenen
Nutzungsverbotes Kontrollmechanismen geschaffen werden. In seiner Funktion als
Bürgermeister ist der Kläger durchaus mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH vergleichbar. Ein Verzicht auf eine private Nutzung kann daher nur
dann steuerlich erheblich sein, wenn die Vereinbarung des Nutzungsverbots und
ihre tatsächliche Durchführung nachweisbar sind (vgl. Kirchhof, Kommentar zum
EStG, 6. Auflage, § 8 Anm. 51; in diesem Sinne auch Urteil des FG des Landes
Brandenburg vom 26. Oktober 2005 2 K 1763/02, EFG 2006, 115 m.w.H.).
Eine andere rechtliche Beurteilung kann sich hier weder aus der vom Kläger für das
Streitjahr 2004 vorgelegten Zusammenstellung von Dienstfahrten noch aus dem
vorgelegten Terminkalender und den Ergänzungen im Schreiben vom 11. Juni 2007
ergeben. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die nachträglich erstellte
Fahrtenaufzeichnung des Klägers lediglich Dienstfahrten von etwa x.xxx km
aufweist. Tatsächlich wurden mit dem Dienstwagen, der so gut wie ausschließlich
dem Kläger zur Verfügung stand, aber laut den eigenen Angaben des Klägers
jährlich im Durchschnitt etwa xx.xxx km ( etwa das Doppelte ) gefahren. Auch
unter Berücksichtigung einer Dienstfahrt in die Partnerstadt ... von x.xxx bis x.xxx
km bleibt für Privatfahrten noch Raum. Dass der Kläger einen dichten Terminplan
hatte, schließt das Durchführen von Privatfahrten nicht aus.
Gerade der dichte Terminplan spricht dafür, dass der Kläger für private Fahrten
nicht erst auf die Verfügbarkeit des eigenen Wagens warten konnte, der u.U.
gerade zu dieser Zeit von der Ehefrau genutzt wurde. Das Gericht geht nicht
davon aus, dass die Klägerin den Dienstwagen privat genutzt hat, sondern die
private Nutzung ausschließlich durch den Kläger erfolgt ist, der den ihm jederzeit
zur Verfügung stehenden Dienstwagen auch für kurzfristige private Anlässe
mitbenutzt hat. Selbst wenn nicht alle dienstlich veranlassten Fahrten in der
Zusammenstellung aufgeführt sein sollten, schließt dies eine private Nutzung
nicht zwingend aus. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass in den
Jahren vor 2000 mit dem Dienstwagen etwa annähernd so viele Kilometer gefahren
wurden wie in den Streitjahren mit dem Dienstwagen und dem Privatwagen der
Kläger zusammen.
Ob es sich bei der von den Beteiligten angesprochenen Fahrt des Klägers zu
einem Fest ... , bei der der Kläger ... mitgenommen hat, um eine dienstliche Fahrt
gehandelt hat oder nicht, kann daher letztlich dahingestellt bleiben. Hier zeigt sich
aber gerade die Schwierigkeit der Trennung von Dienst- und Privatfahrten bei einer
Tätigkeit als Bürgermeister. Auch die Tatsache dass die Kläger ihren Jahresurlaub
in aller Regel in Übersee (..., u. a.) verbracht haben, führt aus den oben genannten
Gründen nicht dazu, eine private Nutzung des Dienstwagens auszuschließen.
Im Rahmen der Überprüfung nach § 102 Finanzgerichtsordnung erweist es sich
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Im Rahmen der Überprüfung nach § 102 Finanzgerichtsordnung erweist es sich
auch ermessensfehlerfrei, dass der Beklagte gegenüber den Klägern geänderte
Einkommensteuerbescheide erlassen und nicht die Gemeinde... als Arbeitgeber
gemäß § 42 d EStG in Haftung genommen hat.
§ 42 d Abs. 3 EStG bestimmt, dass soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner sind. Für die Ausübung des
Auswahlermessens der Finanzbehörde gibt es zwar keinen Grundsatz der
vorrangigen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist aber nur
nachrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die Lohnsteuer ebenso schnell wie
einfach vom Arbeitnehmer nach erhoben werden kann, z. B. weil der Arbeitnehmer
zur Einkommensteuer veranlagt wird und insbesondere auch dann, wenn der
Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist. (vgl. Eisgruber in
Kirchhof, a.a.O., § 42d Anm. 50 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Beides ist
vorliegend der Fall.
Für die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers spricht letztlich auch die Tatsache,
dass dieser und nicht der Arbeitgeber der eigentliche Steuerschuldner ist.
Auf der Grundlage des § 136 Abs. 1 S. 3 Finanzgerichtsordnung waren den Klägern
die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen, da der Beklagte nur zu einem geringen
Teil (unter 5 %) unterlegen ist (vgl. dazu Ruban in Gräber, Kommentar zur
Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage § 136 Anm. 6 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des BFH.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.