Urteil des FG Hessen vom 14.03.2017

FG Frankfurt: beteiligungsgesellschaft, gestaltung, örtliche zuständigkeit, verfügung, untätigkeitsklage, klageänderung, steuerliche doppelbelastung, erlass, kapitalerhöhung, erwerb

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
4 K 2223/02, 4 K
3171/02, 4 K 3173-
3177/02, 4 K
3173/02, 4 K
3174/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 2 FGO, § 46 Abs 1 S
1 FGO, § 47 FGO, § 67 Abs 1
FGO, § 67 Abs 2 FGO
(Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage
und Ergehen eines erstmaligen Steuerbescheides -
Rücklagenmanagement in besonderer Form des Leg-ein-
Hol-zurück-Verfahrens als Gestaltungsmissbrauch)
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Form des
sogenannten "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens".
Die Klägerinnen sind durch formwechselnde Umwandlung zum 30.12.2000 aus
folgenden Gesellschaften für Rücklagenmanagement (GfR) entstanden:
GfR
...
Die Gesellschaften für Rücklagenmanagement (GfR) wurden durch (in Frankfurt am
Main abgeschlossene) Gesellschaftsverträge vom 04.08.2000 gegründet. Als Sitz
der GfR war der jeweilige in den Gesellschaftsnamen enthaltene Ort in den
Gesellschaftsverträgen angegeben. Darüber hinaus wurde die Gesellschaft für
Rücklagenmanagement S H S in Nordrhein-Westfalen, ..., gegründet, deren
Rechtsnachfolgerin ein dem vorliegenden Verfahren vergleichbares Klageverfahren
vor dem Finanzgericht Münster betreibt.
Gegenstand der jeweiligen Unternehmen ist der Erwerb und das Halten von
Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sowie die Verwaltung eigenen
Vermögens.
Das Stammkapital der GfR, das regelmäßig zur Hälfte eingezahlt wurde, wurde
jeweils im Gründungszeitpunkt von Herrn T B zu 12.450,-- Euro und von Herrn Dr. J
S zu 12.450,-- Euro sowie von der D -Verwaltungsgesellschaft mbH (D) mit Sitz in
Frankfurt am Main zu 100,-- Euro gehalten. Anteilseigner der D sind Herr B und
Herr Dr. S mit einer Stammeinlage von jeweils 12.500,-- Euro. Die D erwarb ihren
Geschäftsanteil an den jeweiligen GfR treuhänderisch für die B GmbH & Co KG (B-
KG). In der Folgezeit kam es dann wiederholt zu einem Wechsel der Gesellschafter
(wegen der Anteilsübertragungen im Einzelnen wird auf die Tz. 11 der
Prüfungsberichte für die einzelnen GfR verwiesen).
Herr B und Herr D S jeweils zu Geschäftsführern der GfR bestellt worden. Sie
haben Einzelvertretungsrecht und sind von den Beschränkungen des § 181 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und von einem Wettbewerbsverbot befreit. Nach
Angaben der GfR nahmen sie ihre Tätigkeiten am 30.08.2000 auf. Ziel der GfR war
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Angaben der GfR nahmen sie ihre Tätigkeiten am 30.08.2000 auf. Ziel der GfR war
es, neu ausgegebene Anteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften zu erwerben
und sich im Anschluss daran einen Vorzugsgeschäftsanteil in Höhe von 93 v.H.
des bezahlten Ausgabepreises wieder ausschütten zu lassen. Der
Beteiligungserwerb an den Beteiligungsgesellschaften gestaltete sich wie folgt:
Die C-Bank AG, bei der Herr B und Herr D S ursprünglich angestellt waren,
akquirierte Kapitalgesellschaften (sogenannten Beteiligungsgesellschaften), die
über Rücklagen aus versteuerten und thesaurierten Gewinnen verfügten, die nach
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden
Fassung vor Einführung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens (KStG)
ungemildert der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG in Höhe von 40 v.H.
oder 45 v.H. unterlegen haben. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft führte
zunächst eine erste Kapitalerhöhung zum Zwecke der Euro-Umstellung des
Stammkapitals durch. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurden keine neuen
Geschäftsanteile ausgegeben, sondern die bestehenden Geschäftsanteile der
bisherigen Gesellschafter aufgestockt. Anschließend erfolgte im selben Vertrag
(d.h. in der jeweiligen Notar-Urkunde) eine zweite Kapitalerhöhung zum Zweck der
Schaffung eines Vorzugsgeschäftsanteils zu Gunsten der jeweiligen GfR. Die GfR
übernahm auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses der
Beteiligungsgesellschaft diesen Vorzugsgeschäftsanteil aus der Kapitalerhöhung.
Dabei handelte es sich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ausschließlich
um Minderheitsbeteiligungen in Höhe von weniger als 0,2 v.H. (in Einzelfällen auch
um Beteiligungen in Höhe von weniger als 0,1 v.H.) des Stammkapitals der
Beteiligungsgesellschaften. Die GfR zahlten regelmäßig für die Übernahme der
jeweiligen Anteile einen Zeichnungspreis, der weit über dem Nominalbetrag des
Anteils lag (wegen der Einzelheiten wird auf die für die einzelnen Klägerinnen
erstellten Betriebsprüfungsberichte und dort die Tabelle l a verwiesen).
Die jeweiligen von den GfR übernommenen Minderheitsbeteiligungen waren als
Vorzugsgeschäftsanteile u.a. mit dem Sonderrecht auf Bezug eines einmaligen
Vorzugsgewinnanteils ausgestattet. Diese in der geänderten Satzung der
jeweiligen Beteiligungsgesellschaft festgelegte Höhe der Vorzugsdividende war
entsprechend den einzelnen Regelungen in der Satzung spätestens zu einem
festgelegten Tag im Dezember an die GfR auszuschütten. Ab dem 01.01.2001
standen den GfR dann nur noch Gewinnberechtigungen nach Maßgabe ihrer
jeweiligen tatsächlichen Beteiligungsquote zu. Gleichzeitig erhielten die GfR das
Mehrstimmrecht an sämtlichen Gesellschafterbeschlüssen für die Zeit der
Bareinzahlung des Ausgabepreises bis zur Beschlussfassung über die
Vorzugsdividende. Für sämtliche andere Gesellschafterbeschlüsse wurde bis zur
Beschlussfassung über die Vorzugsdividende ein Mehrheitserfordernis von 75 v.H.
aller Stimmen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft eingeführt. Als Beispiel wird
auf die Beteiligung der GfR Be an der E S und T GmbH in K verwiesen. In einem
Kapitalerhöhungsbeschluss vom 01.11.2000 wurde folgendes festgelegt:
"2. Kapitalerhöhung zum Zweck der Schaffung eines Vorzugsgeschäftsanteils
2.l. Das Stammkapital der Gesellschaft im Nennbetrag von 41.000,-- Euro (i.W.
einundvierzigtausend Euro) wird im Wege der Barkapitalerhöhung um 100,-- Euro
(i.W. einhundert Euro) auf 41.100,-- Euro (i.W. einundvierzigtausendeinhundert
Euro) erhöht.
2.2. Die neue Stammeinlage von nominal 100,-- Euro wird als
Vorzugsgeschäftsanteil zu einem Ausgabepreis von 1.593.000,-- DM (i.W.
einemillionenfünfhundertdreiundneunzigtausend DM) ausgegeben.
2.3. Der Ausgabepreis für die neue Stammeinlage in Höhe von 1.593.000,00 DM
ist in bar zu leisten und zwar in voller Höhe sofort.
2.4. Die neue Stammeinlage von nominal 100,00 Euro ist mit folgenden Vorzügen
ausgestattet:
2.4.1. Auf den Vorzugsgeschäftsanteil von nominal 100,00 Euro wird bis
spätestens 15. Dezember 2000 vorbehaltlich § 30 GmbHG eine Vorzugsdividende
in Höhe von 1.487.000,00 DM (i.W.
einemillionenvierhundertsiebenundachtzigtausend DM) ausgeschüttet.
Erforderlichenfalls als Zwischendividende. Im Übrigen ist der
Vorzugsgeschäftsanteil ab 1. Januar 2001 gewinnberechtigt.
2.4.2. Je 100,00 Euro des Vorzugsgeschäftsanteils gewähren bis nach der
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2.4.2. Je 100,00 Euro des Vorzugsgeschäftsanteils gewähren bis nach der
Beschlussfassung über die Ausschüttung der Vorzugsdividende 411 (i.W.
vierhundertelf) Stimmen. Danach gewähren 100,00 Euro des
Vorzugsgeschäftsanteils eine Stimme.
2.4.3. Wenn die Gesellschaft einen Beirat hat, hat der Inhaber des
Vorzugsgeschäftsanteils das Recht, ein Mitglied des Beirats zur Wahl in den Beirat
zu benennen.
2.5. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage von nominal 100 Euro wird die
Gesellschaft für Rücklagenmanagement Bei zugelassen."
Die in dem Kapitalerhöhungsbeschluss getroffenen Regelungen wurden dann auch
in Gestalt einer Änderung des bestehenden Gesellschaftsvertrages bei den
Beteiligungsgesellschaften umgesetzt (vgl. dazu wie auch zu dem
Kapitalerhöhungsbeschluss bezüglich der B S und T bau GmbH die Bl. 85ff. des
Fallhefts bezüglich der GfR Be mbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der GfR Bei in
H mbH).
Das allgemeine Konzept der Beteiligungen war durch die C-Bank AG entwickelt
worden. Die Höhe des Anteils, der Zeichnungsbeträge und der Vorzugsdividende
wurde im Einzelfall bei den einzelnen Beteiligungsgesellschaften "vor Ort" von den
Herren Bund D S errechnet. Der Zeichnungspreis betrug im Regelfall nicht mehr
als 75 v.H. der voraussichtlichen Dividendeneinnahmen. Die
Beteiligungsgesellschaften hatten dann nur die Möglichkeit, das für das
Rücklagenmanagement unterbreitete Angebot zu akzeptieren oder abzulehnen.
Zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erhielten die GfR Kredite der C-Bank AG. Die C-
Bank AG stellte den GfR unter Vereinbarungen deren gesamtschuldnerischer
Haftung zunächst einen Kreditrahmen von 1.000.000.000,-- DM zur Verfügung
(vgl. hierzu Kreditvereinbarung vom 14.08.2000, Anlage 13 zum Schriftsatz der
Klägerinnen vom 13.06.2003). Dieser Rahmenkredit wurde dann um weitere
2.000.000.000,-- DM auf insgesamt 3.000.000.000,-- DM aufgestockt (Schreiben
der C-Bank AG, Filiale Köln, vom 25.08.2000). Als "Abrechnungsstelle" fungierte die
GfR Bein Bayern. Waren die Ausgabepreise an die jeweiligen
Beteiligungsgesellschaften fällig, überwies die GfR B die Zeichnungsbeträge nach
Vorlage des entsprechenden Zeichnungsscheines zunächst auf die jeweiligen
Konten der GfR bei der C-Bank AG, Filiale Köln. Von diesen Konten wurden Beträge
in Höhe der jeweils vereinbarten Zeichnungspreises auf die Konten der
Beteiligungsgesellschaften überwiesen.
Im Rahmen der mit der C-Bank AG getroffenen Kreditvereinbarung vom
14.08.2000 verpflichteten sich die GfR, Valuten, die nicht sofort zur Refinanzierung
der Eigenkapitaleinlagen sowie der damit zusammenhängenden Kosten verwendet
wurden, auf Festgeldkonten der C-Bank AG, Filiale Köln, anzulegen. Die
Rückführung des Rahmenkredits sollte aus den Gewinnausschüttungen der
Beteiligungsgesellschaften und den im Zusammenhang mit diesen
Ausschüttungen erwarteten Steuererstattungen erfolgen. Als Sicherheit für den
eingeräumten Kredit verpfändeten die GfR die erworbenen
Vorzugsgeschäftsanteile an den Beteiligungsgesellschaften und die
Festgeldguthaben an die C-Bank AG. Darüber traten sie die erwarteten
Steuererstattungsansprüche in Höhe der Resttilgung an die C-Bank AG ab (Unter
Einbeziehung der GfR Schloß H S erwarteten die GfR Steuererstattungen in Höhe
von ca. 1.089.000.000,-- DM). Im Übrigen verpflichteten sich die GfR in der
bezeichneten Vereinbarung, die Steuererstattungen aus dem "Projekt
Rücklagenmanagement" ausschließlich und unwiderruflich über die Konten der C-
Bank AG, Filiale Köln, abzuwickeln, solange der gewährte Rahmenkredit nicht
vollständig zurückgeführt worden war.
Über die Vereinbarung des Rahmenkreditvertrages hinaus schlossen die C- Bank
AG und die GfR B am 09.08.2000 einen Rahmenvertrag über die Vermittlung von
Beteiligungen. Danach wird die C-Bank AG der GfR B Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland
vermitteln. Für diese Vermittlungstätigkeit gegenüber der GfR B und "deren
Schwestergesellschaften" steht der C-Bank AG eine Vermittlungsprovision in Höhe
von 16 v.H. der für die jeweiligen Anteile zu entrichtenden Kaufpreise zu. Die
Provisionen sind zur Zahlung fällig, sobald die GfR B "bzw. die jeweils die
Vermittlungsprovision konkret schuldende Schwestergesellschaft für das Jahr 2000
bestandskräftig zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt sind".
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Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Vereinbarungen mit den
Beteiligungsgesellschaften und den zwischen der GfR und der C-Bank AG
getroffenen Vereinbarungen beteiligten sich die GfR an zahlreichen Gesellschaften
in der Rechtsform der GmbH und in Ausnahmefällen auch in der Rechtsform der
AG (wegen der einzelnen Gesellschaften, deren Stammkapital, des Anteils der GfR
und des Ausgabepreises wird auf die Tabellen 1 und 1 a des Berichts über die
Außenprüfung bei den GfR verwiesen).
Die Beteiligungsgesellschaften waren von den GfR unwiderruflich angewiesen
worden, die Gewinnausschüttungen auf das jeweilige Konto der GfR bei der C-Bank
AG, Filiale Köln, zu zahlen. Dementsprechend flossen dann auch die Netto-
Dividenden auf das Konto der jeweiligen GfR, wo sie zunächst verzinslich angelegt
wurden. Von diesen Konten wurden zum vereinbarten Fälligkeitstag Ende
Dezember die von der C-Bank AG gewährten Darlehen zum Teil getilgt.
In ihren Jahresabschlüssen erfassten die GfR die jeweiligen Zahlungen als
steuerpflichtige Dividenden (wegen der Einzelheiten wird auf die Tabellen 3 der die
GfR betreffenden Prüfungsberichte verwiesen). Gleichzeitig führten die GfR in den
Übertragungsbilanzen auf den 30.12.2000 (ausschüttungsbedingte)
Teilwertabschreibungen durch, so dass nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen
Anschaffungskosten in den Bilanzen enthalten war (wegen der Einzelheiten wird
auf die Tabelle 4 der Prüfungsberichte hinsichtlich der GfR verwiesen; so betrugen
z.B. die ursprünglichen Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil der GfR B
an der E S und T bau GmbH inklusive Provision 1.847.880,--DM, nach einer
Teilwertabschreibung in Höhe von 1.841.880,-- DM ist dieser Anteil an der
Beteiligungsgesellschaft lediglich noch mit einem Teilwert in Höhe von 6.000,-- DM
in der Übertragungsbilanz auf den 30.12.2000 enthalten). Nach Auskunft der
Prozessbevollmächtigten wurden die Teilwerte der Beteiligungen in der
steuerlichen Übertragungsbilanz zum 30.12.2000 dergestalt geschätzt, dass
analog dem Stuttgarter Verfahren der Beteiligungswert errechnet wurde (0,68 x
Eigenkapital zuzüglich 3,4 x Gewinn). Ist der geschätzte Substanzwert höher (l,25 x
Eigenkapital), wird dieser angesetzt (wegen der Einzelheiten vgl. Schreiben der
Prozessbevollmächtigten vom 03.09.2002, 21.03.2002 und vom 15.04.2002,
Anlage 15 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.06.2003; sowie Anlage 6 zum
Schriftsatz der Klägerin vom 26.02.2004 mit Einzelberechnungen).
Da die Darlehens-, Zins- und Provisionsverbindlichkeiten gegenüber der C-Bank
AG zum 30.12.2000 nur teilweise getilgt waren, sind in den Übertragungsbilanzen
auf den 30.12.2000 der GfR entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der C-
Bank AG enthalten. Auf der Aktivseite werden insbesondere im Zusammenhang
mit den Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaften geltend gemachte
Körperschaftsteuerrückforderungen ausgewiesen (wegen der Einzelheiten wird auf
die Übertragungsbilanzen der GfR zum 30.12.2000 verwiesen).
Nach den von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen war das von den GfR
initiierte Rücklagenmanagement der Finanzbehörde schon vor Einreichen der
jeweiligen Steuererklärungen für das Jahr 2000 bekannt (wegen der Einzelheiten
wird auf ein Schreiben der Finanzbehörde der Stadt H vom 27.09.2000, auf eine
Aktennotiz über ein am 30.10.2000 mit einem Vertreter des Hessischen
Finanzministeriums geführtes Gespräch und auf die Rundverfügung der OFD
Frankfurt am Main vom 01.02.2001 - S 2810 A - 7 - St II 11 -, Bl. 383 ff. der FGA
verwiesen).
Am 06.03.2001 bzw. 07.03.2001 gingen bei den Finanzämtern, in deren Bezirk sich
der Sitz der jeweiligen GfR laut Gesellschaftsvertrag befand, die
Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2000 nebst einem Begleitschreiben der
Prozessbevollmächtigten ein. In dem Begleitschreiben wird auf die Umwandlungen
der jeweiligen GfR auf die Klägerinnen hingewiesen. Darüber hinaus enthalten die
Schreiben den Hinweis, dass sich für die jeweilige GfR - nach Gewerbesteuer und
tariflicher Körperschaftsteuerschuld sowie Solidaritätszuschlag - ein
Erstattungsanspruch aus dem Überhang von anzurechnender Kapitalertragsteuer,
anzurechnender Zinsabschlagsteuer, anzurechnender Körperschaftsteuer und
anzurechnendem Solidaritätszuschlag auf den Kapitalertrag sowie anzurechnender
Zinsabschlagsteuer ergebe (Insgesamt werden mit den Schreiben
Erstattungsansprüche in Höhe von 572.193.461,-- DM geltend gemacht; nach den
Erläuterungen von S in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2005 werden bei
Einbeziehung der GfR S H S Erstattungsansprüche in Höhe von 1.089.000.000,--
DM geltendgemacht). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
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DM geltendgemacht). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
ein in den einzelnen Schreiben konkret bezifferten Betrag an die Darlehens- und
Provisionsgläubigerin, die C-Bank AG, abgetreten worden sei. Man beantrage,
umgehend einen Betrag in Höhe der abgetretenen Steueransprüche vorab zu
erstatten. Mindestens sei unverzüglich ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer
sowie des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer auszuzahlen.
Zu den eingereichten Gewerbesteuererklärungen für den Erhebungszeitraum 2000
sei anzumerken, dass es sich bei den Gesellschaften zwar nicht um einen
stehenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG handele, da
ausschließlich Vermögensverwaltung durch Erwerb von Beteiligungen an anderen
Gesellschaften betrieben werde. Aber nach § 2 Abs. 2 GewStG gelte die von den
Gesellschaften entfaltete Tätigkeit gleichwohl als Gewerbebetrieb. Es wird darüber
hinaus in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die GfR keine eigenen
Arbeitnehmer habe. Dienstverträge mit den Geschäftsführern, die beide in
Frankfurt am Main wohnhaft seien, bestünden nicht. Für die GfR seien vom
Alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer D S Geschäftsräumlichkeiten, die
von ihm vor Ort ausgewählt und auch mit einem Briefkasten ausgestattet worden
seien, am jeweiligen Sitz der Gesellschaft zur alleinigen Nutzung oder zur
Mitbenutzung gemietet worden. Dorthin gelange auch seitdem die Geschäftspost
der Gesellschaften. Sie werde von den Vermietern gesammelt und verwahrt. Die
Geschäftsführer der Gesellschaften sowie gelegentlich auch die Ehefrau des Herrn
D S führen in unregelmäßigen Abständen zur Erledigung geschäftlicher
Angelegenheiten der Gesellschaften zu diesen Räumlichkeiten. Dies umfasse auch
die Entgegennahme von Post sowie deren Durchsicht. Vor Ort befänden sich auch
Unterlagen über die Beteiligungen.
Die GfR erledigten ihre Buchführung nicht selbst, damit sei vielmehr die jetzige
Prozessbevollmächtigte in Kassel beauftragt worden. Die jeweiligen
Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaften habe jeweils bei
einem ortsansässigen Notar den Beschluss über die Kapitalerhöhungen
beurkunden lassen. Die jeweilige Beglaubigung der Übernahmeerklärungen sei
dann in Frankfurt am Main erfolgt. Zusätzlich zu den festen
Geschäftseinrichtungen der Gesellschaften an ihrem jeweiligen Sitz liege keine
Geschäftsleitungs-Betriebsstätte in Frankfurt am Main vor, die wegen der
Subsidiarität einer Geschäftsleitungs-Betriebsstätte für die Gewerbesteuer
ohnehin keine Bedeutung hätte. Deshalb habe man von einer
Zerlegungserklärung abgesehen.
Zum Abschluss enthalten die Begleitschreiben den Hinweis, dass entgegen den
Angaben in den Steuererklärungsformularen gebeten werde, die Steuererstattung
grundsätzlich auf die angegebenen Konten der D-Bank AG zu leisten.
In der Folgezeit wurden sowohl innerhalb der Finanzverwaltungen der
Bundesländer, bei denen die GfR ihre Steuererklärungen eingereicht hatten, als
auch zwischen den einzelnen Finanzverwaltungen der Bundesländer Gespräche
hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der GfR und der Frage der örtlichen
Zuständigkeit geführt. Darüber hinaus fanden Gespräche zwischen der
Finanzverwaltung und C-Bank AG hinsichtlich einer Rückabwicklung des
Rücklagenmanagements statt (insoweit wird insbesondere auf von den
Klägerinnen vorgelegte Gesprächsnotizen vom 08.05.2001 und vom 07.06.2001,
Bl. 391 und 393 FGA und auf die Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Münster
vom 23.05.2001 und Karlsruhe vom 04.10.2001, Bl. 392 und 394 ff. FGA
verwiesen).
Ab dem Monat August des Jahres 2001 erhielt die Prozessbevollmächtigte der
Klägerinnen Mitteilungen, dass die GfR künftig bei dem beklagten Finanzamt
geführt würden. Auf entsprechende Anfragen zum Zuständigkeitswechsel,
antwortete das beklagte Finanzamt mit diversen Schreiben und führte zur
Begründung aus, für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften sei nach § 20 AO
das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befinde. Nach
§ 10 AO sei die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung sei, richte sich von Fall zu Fall
nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Die beiden Geschäftsführer der GfR seien
Mitarbeiter der C-Bank AG in Frankfurt und hätten dort ihren Arbeitsplatz und
wohnten auch in Frankfurt am Main. Am Tätigkeitsort der Geschäftsführer würden
Kopien der Unterlagen über die Beteiligungen der GfR verwahrt. Nach den
tatsächlichen Umständen sei deshalb davon auszugehen, dass der für die
Gesellschaften maßgebende Wille einheitlich in Frankfurt gebildet werde. Damit
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Gesellschaften maßgebende Wille einheitlich in Frankfurt gebildet werde. Damit
befinde sich der Ort der Geschäftsleitung in Frankfurt und das beklagte Finanzamt
sei zuständig. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass auf
Grund der Zuständigkeit des Finanzamts Frankfurt am Main § 27 AO nicht
anwendbar sei.
In den Monaten Oktober und November wurde das beklagte Finanzamt seitens der
Prozessbevollmächtigten angeschrieben und um die Benennung von Gründen für
die außergewöhnliche Dauer des Veranlagungsverfahrens gebeten. Daraufhin hat
das Finanzamt mit Schreiben vom 17.12.2001 geantwortet (vgl. zum Inhalt im
Einzelnen Bl. 36f. der Finanzgerichtsakte 4 K 2223/02).
Ab dem Dezember 2001 legten die Klägerinnen Untätigkeitseinsprüche ein (die
GfR B am 19.12.2001 unmittelbar bei dem beklagten Finanzamt, die übrigen GfR
bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen mit Schreiben vom 04.03.2002 bei den
jeweiligen Sitzfinanzämtern; in diesen Fällen wurde das beklagte Finanzamt dann
unter Beifügung des jeweiligen Einspruchsschreibens informiert). Während des
Einspruchsverfahrens sandte das Finanzamt hinsichtlich aller Klägerinnen am
15.03.2002 und 02.04.2002 u.a. gleich lautenden Aufklärungsschreiben an die
jetzige Prozess- und damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerinnen. In
diesen Schreiben bat das Finanzamt u.a. darum mitzuteilen, welche
Beteiligungsgesellschaften die ausgestellten Steuerbescheinigungen
zurückgefordert hätten, wie der Kaufpreis der Anteile an den einzelnen
Gesellschaften bemessen worden sei und wie die Teilwertabschreibungen auf die
Finanzanlagen ermittelt worden seien (wegen des Wortlauts im Einzelnen wird auf
die zitierten Schreiben verwiesen, vgl. u.a. Bl. 69f. und 74f. der
Körperschaftsteuerakte betr. die GfR B). Die Prozessbevollmächtigte der
Klägerinnen antwortete mit Schreiben vom 21.03. und 15.04.2002. Hinsichtlich der
Teilwertermittlungen wird in diesen Schreiben allgemein das Schätzungsverfahren
erläutert und es werden die Ergebnisse, die geschätzten Teilwerte der einzelnen
Beteiligungsfirmen mitgeteilt (vgl. zum Inhalt der Schreiben u.a. Bl. 71ff. und 78ff.
der Körperschaftsteuerakte betr. die GfR B). Darüber hinaus fanden nach den
vorliegenden Steuerakten in den Monaten April und Mai Besprechungen an
Amtsstelle und Telefonate statt (Bl. 76 und 81 der Körperschaftsteuerakte betr.
die GfR B).
Im Anschluss an Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom
07.05.2002 und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 16.05.2002 (vgl.
dazu und zu weiteren in diesem Zusammenhang von den Klägerinnen in Kopie
vorgelegten Protokollen und Gesprächsnotizen Bl. 396 ff. der FGA 4 K 2223/02)
erließ das beklagte Finanzamt am 10.06.2002 Prüfungsanordnungen für die
Durchführung von Außenprüfungen bei den Klägerinnen. Dabei enthielten die
Anordnungen u.a. den Hinweis, dass der Beginn der Außenprüfung für den
15.08.2002 um 10.00 Uhr vorgesehen sei. Daraufhin haben die Klägerinnen mit
Schreiben vom 13.06.2002 das Finanzamt gebeten, "zu prüfen, ob der Beginn der
Prüfung nicht kurzfristig erfolgen kann, zumal der Prüfungsaufwand auf Grund der
wenigen Geschäftsvorfälle und der Eindeutigkeit des Ihnen vollständig bekannten
Sachverhalts wenig Zeit in Anspruch nehmen dürfte".
Da der Beginn der Außenprüfung nicht vorverlegt wurde, hat die GfR B in H mbH &
Co KG mit Schreiben vom 28.06.2002 Klage erhoben. Das Finanzamt hat dann zu
dem angegebenen Zeitpunkt am 15.08.2002 mit der Prüfung an Amtsstelle
begonnen. Es hat an diesem Tag ein Einführungsgespräch stattgefunden, an dem
ein Vertreter der Prozessbevollmächtigten (Herr D) und Herr B für die Klägerinnen
teilgenommen haben. Mit Schreiben vom 09.09.2002 haben die übrigen
Klägerinnen Klage erhoben.
Im Rahmen der Außenprüfung hat die Prüferin u.a. durch Schreiben vom
28.08.2002 darum gebeten, die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen an
den Beteiligungsgesellschaften zu erläutern. Darauf haben die Klägerinnen mit
Schreiben vom 03.09.2002 geantwortet, ohne jedoch die Teilwertermittlung
hinsichtlich der einzelnen Beteiligungsgesellschaften im Einzelnen darzulegen. Im
Rahmen eines sich am 19.09.2002 anschließenden Telefonats teilte Herr De mit,
die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen für alle 109 Beteiligungsgesellschaften
sei ein zu großer Aufwand für ihn. Die Überprüfung müsse durch Anfrage seitens
des beklagten Finanzamtes bei den entsprechenden Finanzämtern der
Beteiligungsgesellschaften erfolgen (vgl. zum Ganzen Bl. 11 ff. des Fallhefts betr.
die GfR G).
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Die Klägerinnen haben mit ihren als solche bezeichneten Untätigkeitsklagen
zunächst die erklärungsgemäße Veranlagung für Körperschaftsteuer 2000
beantragt. Zur Begründung tragen sie unter Schilderung des bisherigen
Verwaltungsverfahrens vor, die Untätigkeitsklage sei gemäß § 46 Abs. 1
Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, da über die eingelegten
Untätigkeitseinsprüche seit nunmehr mehr als 6 Monaten nicht entschieden
worden sei. Das Finanzamt habe bislang keine zureichenden Gründe für die
überlange Verfahrensdauer mitgeteilt. Die ergangene Prüfungsanordnung
hinsichtlich einer am 15.08.2002 geplanten Durchführung von Außenprüfungen bei
den Klägerinnen sei ebenfalls nicht geeignet, die nach § 46 Abs. 1 FGO genannte
Frist von 6 Monaten zu verlängern oder außer Kraft zu setzen. Die
Nichtdurchführung der Veranlagung für das Jahr 2000 habe ihre Ursache letztlich in
der "Vereinbarung" zwischen der C-Bank AG und der Hessischen Finanzverwaltung.
Die C-Bank AG habe im Rahmen dieser Vereinbarung behauptet, dass die
Klägerinnen konzerneigene Vertriebsgesellschaften seien. Die C-Bank AG habe
vergeblich versucht, die Herrschaft über die Klägerinnen zu erlangen. Darüber
hinaus seien die Klägerinnen von der C-Bank AG aufgefordert worden, auf die
Geltendmachung der Steueranrechnungsbeträge zu verzichten. Nachdem dies der
C-Bank AG nicht gelungen sei, sei gegenüber Vertretern der
Beteiligungsgesellschaften seitens der C-Bank AG geäußert worden, dass die
Klägerinnen ausgetrocknet werden sollten. Dies solle u.a. durch die
Nichtveranlagung der Klägerinnen für den Veranlagungszeitraum 2000 geschehen.
Die Außenprüfungen bei den Klägerinnen wurden durch eine Schlussbesprechung
am 17.02.2003 beendet. In den die einzelnen für die jeweiligen Klägerinnen
erstellten Prüfungsberichten vertreten die Prüfer die Ansicht, durch die Zahlungen
an die Beteiligungsgesellschaften seien keine Anteile erworben worden, sondern es
sei jeweils nur Geld in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt worden, das
dann wieder über die Ausschüttung habe zurückgezahlt werden müssen. Das den
Beteiligungsgesellschaften ursprünglich von der C-Bank AG angebotene
Gestaltungsmodell sei deswegen attraktiv gewesen, weil durch die Umstellung des
Körperschaftsteuersystems (von dem Anrechnungsverfahren auf das sogenannte
Halbeinkünfteverfahren) definitiv Körperschaftsteuerguthaben für die
Gesellschaften, die am Anrechnungsverfahren teilgenommen hätten, verloren
gegangen wäre, wenn sie ihr tariflich belastetes Kapital nicht bis zum 31.12.2001
im Wege offener Ausschüttungen für abgelaufene Kalenderjahre an ihre
Anteilseigner auskehrt hätten.
Denjenigen Gesellschaften, die auf Grund ihrer Liquiditätslage keine
Ausschüttungen hätten vornehmen können, sei in Aussicht gestellt worden, die
dafür benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Aber auch den
Gesellschaften, die über genügend liquide Mittel verfügten hätten, habe aufgezeigt
werden können, dass durch das Zur-Verfügung-Stellen des Geldes seitens der
Bank ein teilweise erheblicher wirtschaftlicher Vorteil für die Gesellschaft entstehen
würde. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft habe für die Durchführung der
Ausschüttungsmaßnahmen keine eigenen Mittel binden müssen, sondern habe
das durch die Bank überlassene Geld nutzen können.
Letztlich habe die Überlassung des Geldes dann in einer Form geschehen müssen,
die die gewünschten Effekte für alle Beteiligten zur Folge gehabt habe. Da das
Körperschaftsteuerguthaben nur durch eine Ausschüttung habe realisiert werden
können, sei es notwendig gewesen, einen Anteil an den Beteiligungsgesellschaften
zu erwerben. Dieser Anteil sei nicht durch die Bank, dem eigentlichen Geldgeber,
sondern durch die GfR erworben worden. Durch den Anteilserwerb selbst habe die
Beteiligungsgesellschaft die Möglichkeit bekommen sollen, das zur Verfügung
gestellte Geld wieder ausschütten zu können. Deshalb sei nicht ein bereits
bestehender Anteil von einem der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft
erworben worden, denn dann wäre der Kaufpreis in das Vermögen des bisherigen
Anteilseigner geflossen und nicht in das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft.
Daher sei im Wege einer Kapitalerhöhung ein Zwerganteil neu geschaffen worden,
dieser sei u.a. mit dem Vorzugsrecht eines Anspruchs auf mindestens 75 v.H. der
zu erwartenden Dividende (also des bisher thesaurierten belasteten Kapitals)
ausgestattet worden. Wichtig sei gewesen, dass auf diesem Wege der
Zeichnungspreis, der vereinbart worden sei, nahezu ausschließlich in die wieder
ausschüttbare Kapitalrücklage der Beteiligungsgesellschaft geflossen sei und nur
in einer minimalen Höhe als Zwerganteil in das Stammkapital.
Aus dieser Vorgehensweise werde klar ersichtlich, dass die GfR niemals die
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Aus dieser Vorgehensweise werde klar ersichtlich, dass die GfR niemals die
vordringlichen Ziele gehabt hätten, eine Gesellschafterfunktion bei der
Beteiligungsgesellschaft zu erwerben, sondern der Erwerb des Zwerganteils zum
Zeichnungspreis habe lediglich als Vehikel gedient, die von der C-Bank AG der
Beteiligungsgesellschaft für die Realisierung des
Körperschaftsteuerminderungsanspruchs durch Ausschüttung benötigten Mittel
zur Verfügung zu stellen. Der Beteiligungsgesellschaft sei damit nur Geld in Form
eines Darlehens zur Verfügung gestellt worden, das wieder über die Ausschüttung
habe zurückgezahlt werden müssen. Die GfR habe dadurch den wirtschaftlichen
Vorteil gehabt, dass die Ausschüttungsbeträge zum größten Teil durch eine
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung neutralisiert worden seien und dass
sie die Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer auf die
Körperschaftsteuerschuld habe anrechnen können. Für die
Beteiligungsgesellschaft sei in Höhe der Differenz zwischen dem
Auszahlungsbetrag und dem Rückzahlungsbetrag (im Regelfall Verhältnis 100:93)
zusätzlich neben der Realisierung des Körperschaftsteuerminderungsanspruchs
ebenfalls ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Dieses Modell sei als
Steuersparmodell (C-Bank Modell) allgemein propagiert und so auch in der
Öffentlichkeit verkauft worden.
Die Klägerinnen vertreten demgegenüber die Ansicht, dass es für die
Umqualifizierung ordnungsgemäß durchgeführter Kapitalerhöhungen und danach
erfolgter Gewinnausschüttungen in "Darlehensverhältnisse" jeglicher
Rechtsgrundlage entbehren. Das Finanzamt dokumentiere seine vorsätzliche
Untätigkeit durch Nichtanwendung zweifelsfrei geklärten Rechts (unter Hinweis auf
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.03.2003, 13 K 3288/02, veröffentlicht in
Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG - 2003, 880).
Die Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaften hätte Ende
Oktober/Anfang November 2000 jeweils eine Barkapitalerhöhung beschlossen. Bei
diesen Kapitalerhöhungsbeschlüssen sei der Betrag des neu auszugebenden
Geschäftsanteils, der Zeichnungsbetrag, sowie die Zulassung der Klägerinnen zur
Zeichnung beschlossen worden. Die Klägerinnen hätten dann die neuen
Geschäftsanteile gezeichnet und die jeweiligen Zeichnungsbeträge zur freien
Verfügung und zum endgültigen Verbleib in das Vermögen der
Beteiligungsgesellschaften eingezahlt. Die Klägerinnen seien somit jeweils
Gesellschafterinnen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften mit allen gesetzes-
und satzungsgemäßen Verwaltungs- und Vermögensrechten und
Vermögenspflichten geworden.
Das jeweilige abstrakte Vermögensrecht der Klägerinnen "Anspruch auf Gewinn"
(insbesondere in Form der Vorzugsdividende, § 29 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 3
GmbHG) habe sich erst mit dem nach der Kapitalerhöhung gefassten
Gewinnverwendungsbeschluss zu einer schuldrechtlichen Forderung konkretisiert.
Selbst dieser schuldrechtliche Anspruch habe aber noch unter dem Vorbehalt der
§§ 30 und 31 GmbHG sowie der Gefahr des Untergangs durch Insolvenz der
Beteiligungsgesellschaften gestanden. Entgegen der Behauptung des Finanzamts
seien die Gewinnausschüttungen jeweils aus den Bilanzgewinnen der
Beteiligungsgesellschaften erfolgt.
In den Monaten Juli bis Dezember des Jahres 2001 hat das Finanzamt gegenüber
der Prozessbevollmächtigten die Bescheide für das Jahr 2000 zur Festsetzung der
Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlages und mit den Feststellungen
nach § 47 Abs. 2 KStG, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.2000 und die
Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages
zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 hinsichtlich der Klägerinnen bekannt
gegeben (Daten der Bescheide: 4 K 2223/02: 31.07.2003; 4 K 3171/02:
23.10.2003; 4 K 3173/02: 27.08.2003; 4 K 3174/02: 10.12.2003; 4 K 3175/02:
23.10.2003; 4 K 3176/02: 11.09.2003 und 4 K 3177/02: 27.11.2003). Mit zeitnahen
Begleitschreiben (4 K 2223/02: 04.08.2003; 4 K 3171/02: 30.10.2003; 4 K 3173/02:
02.09.2003; 4 K 3174/02: 11.12.2003; 4 K 3175/02: 30.10.2003; 4 K 3176/02:
16.09.2003 und 4 K 3177/02: 01.12.2003) hat die Prozessbevollmächtigte der
Klägerinnen Kopien dieser Bescheide dem Gericht übermittelt.
In den Begleitschreiben trägt die Prozessbevollmächtigte vor, die Bescheide
entsprächen nicht den eingereichten Erklärungen. Entgegen der der
Körperschaftsteuererklärung 2000 zu Grunde liegenden Gewinnermittlung habe
das Finanzamt die von den Klägerinnen vereinnahmten Dividendeneinnahmen (§
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das Finanzamt die von den Klägerinnen vereinnahmten Dividendeneinnahmen (§
20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG in der für 2000 gültigen Fassung) nicht
berücksichtigt. Des weiteren seien bestimmte Betriebsausgaben nicht
berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe das Finanzamt entgegen den
eingereichten Erklärungen nebst den ebenfalls mit den Erklärungen eingereichten
Steuerbescheinigungen folgende Anrechnungsbeträge nicht berücksichtigt: Die
durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer nebst
Solidaritätszuschlag) auf die Dividendeneinnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Ausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3
EStG, sowie § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dementsprechend habe das Finanzamt auch
abweichend von den Erklärungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG den Teilbetrag des nach
§ 30 KStG zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals (EK 45) mit 0,00 DM
festgestellt. In sinngemäßer Anwendung des § 68 FGO sei man der Auffassung,
dass die erlassenen Verwaltungsakte im Rahmen einer Untätigkeitsklage
unmittelbar Gegenstand des Verfahrens würden.
In späteren Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte ausgeführt, unter
Bezugnahme auf das Urteil des FG Saarlandes vom 15.07.2003, 1 K 8/03 erkläre
man ausdrücklich, dass das Klageverfahren fortgesetzt werden solle und man
ändere die Klage dahingehend, dass die während des Verfahrens ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide entsprechend den eingereichten Steuererklärungen
zu ändern seien. Lediglich zur Fristwahrung habe man vorsorglich - was zutrifft -
auch Einsprüche bei dem Finanzamt eingelegt.
Die Klägerinnen, die mehrfach Einsicht in die von dem Finanzamt zur Verfügung
gestellten Akten genommen haben, beantragen nunmehr
die Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 2000, die gesonderten
Feststellungen gem. § 47 Abs. 1 KStG und - soweit ergangen - die gesonderten
Feststellungen der Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000
vom 31.07.2003 betr. die GfR B in H mbH & Co. KG (4 K 2223/02), vom 23.10.2003
hinsichtlich der GfR G T W in N mbH & Co. KG (4 K 3171/02), vom 27.08.2003
hinsichtlich der GfR P in B W mbH & Co. KG (4 K 3173/02), vom 10.12.2003
hinsichtlich der GfR B in B mbH & Co. KG (4 K 3174/02), vom 23.10.2003
hinsichtlich GfR B W in S H mbH & Co. KG (4 K 3175/02), vom 11.09.2003
hinsichtlich GfR B mbH & Co. KG (4 K 3176/02) und vom 27.11.2003 hinsichtlich
der GfR H mbH & Co. KG (4 K 3177/02) entsprechend den von den Klägerinnen
eingereichten Steuererklärungen zu ändern.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt hat zunächst mit Schriftsatz vom 12.05.2004 die Ansicht vertreten,
die Zahlung des Ausgabepreises durch die GfR an die Beteiligungsgesellschaften
zwecks Erwerb eines Vorzugsgeschäftsanteils verbunden mit dem Sonderrecht auf
eine Vorzugsdividende stelle zivilrechtlich ein Darlehen zwischen der GfR und der
jeweiligen Beteiligungsgesellschaft dar (wegen der Einzelheiten der rechtlichen
Begründung wird auf das Schreiben des Finanzamtes vom 12.04.2004 verwiesen).
Mit Schriftsatz vom 28.10.2004 hat das Finanzamt dann darüber hinaus die
Ansicht vertreten, dass die von den Klägerinnen gewählten rechtlichen
Gestaltungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42
der Abgabenordnung (AO) darstellen.
Die grundsätzliche Anerkennung des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens seitens der
Finanzverwaltung stehe einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung des von den
Klägerinnen praktizierten Rücklagenmanagements nicht entgegen, da dieses sich
von dem Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren in wesentlichen entscheidungserheblichen
Punkten unterscheide. So erbrächten nicht die Alt-Gesellschafter eine Einlage, mit
der die spätere Ausschüttung finanziert werde. Vielmehr würden die Klägerinnen
von der betreffenden Beteiligungsgesellschaft als neue (Minderheits-)
Gesellschafter eingeschaltet, ausgestattet mit einem Vorzugsgeschäftsanteil, der
für einen äußerst begrenzten Zeitraum ein Recht auf Sonderdividende einräume.
Der hierdurch entstehende steuerliche Vorteil liege auf der Hand. Die
Refinanzierung des Körperschaftsteuerminderungsguthabens auf Grund der
Ausschüttungen bei den Beteiligungsgesellschaften werde erreicht, ohne dass auf
irgendeiner Ebene, sei es auf der Ebene der Alt-Gesellschafter der
Beteiligungsgesellschaften noch auf der Ebene der zwischengeschalteten
Klägerinnen, eine steuerliche Belastung entstehe. Letzteres deshalb, weil diese als
Körperschaften ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen steuermindernd
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Körperschaften ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen steuermindernd
absetzen könnten. Im anerkannten Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren hingegen
unterliege die Dividende als Einnahme aus Kapitalvermögen bei den Alt-
Gesellschaftern jeweils dem persönlichen Steuersatz. Soweit die Beteiligungen im
Privatvermögen gehalten würden, könne darüber hinaus auch keine
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorgenommen werden.
Darüber hinaus erfolge - anders als in den Fällen des Leg-ein-Hol-zurück-
Verfahrens - gleichzeitig mit der Kapitalhingabe auch eine Vereinbarung über den
Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung zwischen der Gesellschaft und der
eingeschalteten - neuen - Kapitalgesellschaft. Der Ausschüttungsbeschluss, der -
getrennt von der Einlage - eine freie Entscheidung der Gesellschafterversammlung
sei, werde ausschließlich durch eine Gewährung von Sonderstimmrechten zu einer
gesicherten Entscheidung eines einzigen Minderheitsgesellschafters und
Kapitalgebers, in den vorliegenden Fällen der Klägerinnen.
Sodann geht das Finanzamt auf das FG Köln, Urteil vom 06.03.2003, 13 K 3288/02
(EFG 2003, 880) und unter Hinweis auf die bisherige allgemeine Rechtsprechung
zu § 42 AO auf das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 19.08.1999 I R 77/96
(Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 43) ein. Es weist darauf hin, dass der erste
Senat des BFH in diesem Urteil zum inkongruenten Schütt-aus-Hol-zurück-
Verfahren erstmals von der ständigen Rechtsprechung des BFH abweiche und
allein steuerliche Gründe für eine nach Maßstäben des § 42 AO zu prüfende
steuerliche Gestaltung genügen lasse. Der erste Senat setze sich insoweit in
Widerspruch zu der durch den Großen Senat bestätigten ständigen
Rechtsprechung des BFH. Zum anderen müsse man berücksichtigen, dass der
BFH in seinem Urteil vom 19.0.8.1999 einen Gestaltungsmissbrauch lediglich auf
der Ebene des Gesellschafters verneint habe, zu dessen Lasten inkongruent
ausgeschüttet worden sei. Es sei keine Entscheidung darüber ergangen, ob ein
Gestaltungsmissbrauch auch auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft bzw. auf
der Ebene des Gesellschafters, zu dessen Gunsten ausgeschüttet werde, vorliegen
könne.
Schließlich unterscheide sich der zu beurteilende Sachverhalt von den durch die
Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten vor allem darin, dass die
Beteiligungsgesellschaften das - inkongruente - Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren
nicht mit ihren Alt-Gesellschaftern durchgeführt, sondern jeweils die Klägerinnen
als Kapitalgesellschaften zwischengeschaltet hätten.
Das Finanzamt vertritt insbesondere unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom
25.02.2004 I R 42/02, BStBl II 05, 14 die Ansicht, dass die Zwischenschaltung der
GfR rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei, weil die Beteiligungen im
Ergebnis nicht auf eine gewisse - und vorn herein unabsehbare - Dauer
eingegangen worden seien. Vielmehr sei der Vorzugsgeschäftsanteil den GfR
jeweils nur kurzfristig eingeräumt worden. Dass allein auf den mit dem
Sonderrecht ausgestatteten Vorzugsgeschäftsanteil und nicht etwa auf die
Minderheitsbeteiligung der Klägerinnen an sich abzustellen seien, folge aus der
Tatsache, dass ausschließlich mit dem Vorzugsgeschäftsanteil die Ausschüttung
einer Vorzugsdividende verbunden gewesen sei, die letztlich maßgeblich zur
Realisierung der Körperschaftsteuerguthaben auf Seiten der
Beteiligungsgesellschaften zur Anrechnung von Steuerguthaben auf Seiten der
Klägerin geführt habe. Angesichts des hierdurch bewegten Volumens erscheine die
Beteiligung der Klägerinnen am Stammkapital der Beteiligungsgesellschaften als
verschwindend gering.
Zwischen dem Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der Ausgabe
eines als Vorzugsgeschäftsanteil ausgestatteten Minderheitsanteils und dem
spätesten Zeitpunkt des Beschlusses über die Ausschüttung der
Vorzugsdividenden am 15.12.2000 habe lediglich ein Zeitraum von 6 bis 8 Wochen
gelegen. Schließlich sei von vornherein durch entsprechende Satzungsänderungen
der Beteiligungsgesellschaften festgelegt worden, dass den Klägerinnen ab dem
01.01.2001 bzw. bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr mit Beginn
des jeweiligen neuen Wirtschaftsjahres, der Beteiligungsgesellschaft nur noch eine
Gewinnberechtigung entsprechend ihrer Nominalbeteiligung zugestanden habe.
Die Zwischenschaltung der GfR sei zudem nur für den Zweck bestimmt gewesen,
anderweitig drohende steuerliche Belastungen zu verhindern. Die lediglich
kurzfristige Zwischenschaltung der GfR stelle sich hingegen im Vergleich zu einem
über die Alt-Gesellschafter laufenden Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren als der
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über die Alt-Gesellschafter laufenden Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren als der
ungewöhnlichere und umständlichere Weg dar. Die im Ergebnis unangemessene
Gestaltung sei auch durch keine wirtschaftlichen oder sonstigen außersteuerlichen
Gründe gerechtfertigt. Schließlich würden hierdurch lediglich steuerliche Vorteile
bezweckt, die jedoch nach der ständigen Rechtsprechung eine unangemessene
Gestaltung nicht rechtfertigen könnten.
Der Umstand, dass durch die Umstellung des körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren für Gesellschaften, die am
Anrechnungsverfahren teilgenommen haben, definitiv
Körperschaftsteuerguthaben auf Grund der Umgliederung von EK 45 in EK 40 und
EK 02 gemäß § 36 Abs. 3 KStG 2002 verloren gehe, wenn sie ihr tariflich belastetes
Kapital nicht bis zum 31.12.2001 im Wegen offener Ausschüttungen für
abgelaufene Kalenderjahre an ihre Anteilseigner auskehrten, stehe der Annahme
eines Gestaltungsmissbrauchs nicht entgegen.
Da sich die Zwischenschaltung der GfR als rechtsmissbräuchlich darstelle, sei der
vorliegende Sachverhalt ohne die Wirkung der Zwischenschaltung rechtlich zu
würdigen. Dies habe zur Folge, dass - aus steuerrechtlicher Sicht - keine
Ausschüttungen an die Klägerinnen erfolgt seien. Somit sei ihnen die Dividende
nicht zuzurechnen, die vorgenommenen Teilwertabschreibungen seien zu
versagen und die Steuerguthaben nicht anzurechnen. Zivilrechtlich stelle sich die
Gestaltung als Darlehensverhältnis zwischen den Klägerinnen und den
Beteiligungsgesellschaften dar.
Hinsichtlich weiter Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Gericht haben die die Klägerinnen betreffenden Steuerakten und die
anlässlich der Außenprüfungen angelegten Fallhefte vorgelegen. Es hat die
Verfahren 4 K 2223/02, 4 K 3171/02 und 4 K 3173-3177/02 durch Beschluss vom
17.03.2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Klagen sind zulässig, obwohl es an der Durchführung des außergerichtlichen
Vorverfahrens fehlt und die Klägerinnen im Ergebnis eine (höhere)
Steuerfestsetzung und ein höheres zu versteuerndes Einkommen beantragen.
Dabei sind die ursprünglich von den Klägerinnen gestellten Anträge, "die
Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2000 erklärungsgemäß durchzuführen",
dahingehend auszulegen, dass sie sich auch auf die Bescheide über die
Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG und die Bescheide über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG beziehen. Die
jeweiligen Schreiben der Prozessbevollmächtigten, denen Kopien der während des
gerichtlichen Verfahrens ergangenen Bescheide für das Jahr 2000 beigefügt waren,
enthalten zulässige Klageänderungen im Sinne des § 67 Abs. 1 FGO, mit denen die
ursprünglichen Verpflichtungsklagen, in Gestalt von Untätigkeitsklagen in
Anfechtungsklagen geändert werden.
Die Notwendigkeit einer Klageänderung (bzw. einer analogen Anwendung des § 68
FGO) ergibt sich, weil anders als in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage in
Gestalt einer Untätigkeitsklage erhoben wird (dazu grundlegend BFH-Beschluss
vom 28.10.1988 III B 184/86, BStBl II 1989, 107) das Klageverfahren infolge des
geänderten Klagebegehrens nicht ohne weiteres fortgesetzt werden kann (vgl.
auch FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; die gegen
diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen VII R 58/03 bei dem BFH anhängig
gemachte Revision ist zurückgenommen worden, das Revisionsverfahren wurde
durch Einstellungsbeschluss vom 18.12.2003 eingestellt; vgl. auch Tipke/Kruse,
Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30). In den vorliegenden
Fällen wurden ursprünglich Verpflichtungsklagen in Gestalt von Untätigkeitsklagen
mit dem Ziel erhoben, das Finanzamt zu verpflichten, die Veranlagungen zur
Körperschaftsteuer erklärungsgemäß durchzuführen. Bei den nach dem Erlass der
Körperschaftsteuerbescheide 2000 gestellten Anträgen handelt es sich
demgegenüber um Anfechtungsbegehren. Insofern weicht der Sachverhalt auch
von dem des Urteils des FG Köln vom 21.11.2001 (6 K 1134/01, EFG 2002, 1245;
Revisionsverfahren I R 74/02) ab; dort hatte das Finanzamt nach Erhebung eines
Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage in Gestalt einer
Verpflichtungsklage einen Ablehnungsbescheid (ohne weitere inhaltliche Regelung)
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Verpflichtungsklage einen Ablehnungsbescheid (ohne weitere inhaltliche Regelung)
erlassen. Das FG Köln und die überwiegende Meinung in der Literatur gehen davon
aus, dass in diesen Fällen das finanzgerichtliche Verfahren ohne weiteres
fortgesetzt werden kann (vgl. u.a. von Beckerath in Beermann Rz. 188 zu § 46
FGO; a.A. Dumke in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Rz. 6 und 32 zu § 46 FGO),
wobei das FG Köln für den von ihm entschiedenen Fall davon ausging, dass die
ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage von Anfang an zulässig war. Der Senat
kann es dahingestellt sein lassen, ob er dieser Ansicht folgen würde; denn bei den
im vorliegenden Verfahren erlassenen Bescheiden handelt es sich - auch wenn sie
nicht die von den Klägern erstrebten Inhalte haben - nicht um bloße Ablehnungen
begehrter Verwaltungsakte. Dies hat zur Folge, dass das gerichtliche Verfahren
grundsätzlich nur dann fortgesetzt werden kann, wenn die erlassenen Bescheide
nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden sind oder die
Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung nach § 67 FGO vorliegen.
Nach § 67 Abs. 1 FGO ist die Änderung einer Klage zulässig, wenn die übrigen
Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68
bleibt unberührt. Nach § 67 Abs. 2 FGO ist die Einwilligung des Beklagten in die
Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in
einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage
eingelassen hat. Für eine Klageänderungen ist nach ständiger Rechtsprechung
neben den in § 67 FGO genannten Voraussetzungen erforderlich, dass sowohl das
ursprüngliche als auch das geänderte Klagebegehren die einschlägigen
Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.05.2004 III
R 35/02, veröffentlicht in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005 und von Groll in Gräber/von Groll,
Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., Rz. 10 zu § 67 FGO jeweils m.w.N.).
Auch wenn man die Ansicht vertreten würde, dass die Bescheide in den Fällen
vorliegender Art in entsprechender Anwendung des § 68 FGO Gegenstand des
jeweiligen Verfahrens werden, würde sich nichts anderes ergeben, da auch der
Tatbestand des § 68 FGO die Zulässigkeit sowohl des alten als auch des neuen
Klagebegehrens voraussetzt (vgl. nur Gräber/v.Groll a.a.O. Rz. 40 zu § 68).
In den Schreiben der Prozessbevollmächtigten, mit denen die während des
gerichtliche Verfahrens bekannt gegebenen Bescheide dem Gericht in Kopie
vorgelegt wurden, kommt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die
Klägerinnen das Klageverfahren auch nach Ergehen der Bescheide mit dem Ziel
fortsetzen wollen, eine den eingereichten Steuererklärungen entsprechende
Veranlagung unter Abänderung der ergangenen Bescheide zu erreichen -
unabhängig davon, nach welcher Verfahrensvorschriften die Fortsetzung möglich
ist. Insofern sind diese Schreiben trotz des in ihnen enthaltenen Hinweises auf § 68
FGO dahingehend auszulegen, dass sie zumindest hilfsweise den Antrag der
jeweiligen Klägerin auf Klageänderung bzw. Umstellung der Klage in eine
Anfechtungsklage enthalten. Der Verweis auf § 68 FGO, der seinem Wortlaut nach
nicht anwendbar ist, ist unschädlich, da die vorliegende Fallkonstellation weder im
Bereich des § 46 FGO noch in § 68 FGO ausdrücklich angesprochen wird. Es muss
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Kläger in einer
solchen Verfahrenssituation, nämlich bei Ergehen eines erstmaligen
Steuerbescheides nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs und einer sich
anschließenden Untätigkeitsklage, die Wahlmöglichkeit hat, entweder das
Klageverfahren gegen den zwischenzeitlich erlassenen Steuerbescheid
fortzusetzen oder gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und das
Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. zum Ganzen auch
m.w.N. FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 1 K 8/03, EFG 2003, 1488). Die
Prozessbevollmächtigte betont dementsprechend in diesen Schriftsätzen, dass die
gleichzeitig bei dem Finanzamt eingelegten Einsprüche lediglich fristwahrend und
vorsorglich eingelegt worden seien, die Klageverfahren aber vorrangig seien. Im
Ergebnis handelt es sich um einen Klagewechsel von einer Verpflichtungsklage in
Gestalt einer Untätigkeitsklage zu einer Anfechtungsklage.
Die Klageänderung ist sachdienlich im Sinne des § 67 Abs. 1 FGO, weil das
Finanzamt hinsichtlich der hier streitigen Fallgestaltungen vor Erlass der
erstmaligen Bescheide bereits eine umfassende Außenprüfung durchgeführt hat
und insofern davon ausgegangen werden muss, dass ein außergerichtliches
Rechtsbehelfsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Im Ergebnis ist
die Klageänderung auch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO zulässig, weil
das Finanzamt der Klageänderung nicht widersprochen und in der Sache Stellung
genommen hat.
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Im vorliegenden Fall waren sowohl hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge als
auch hinsichtlich der nunmehrigen Klagebegehren in Gestalt von
Anfechtungsklagen die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen
gegeben. Insbesondere sind die Klageänderungen innerhalb der Klagefrist des § 47
FGO, berechnet ab dem Erlass der (erstmals) während des Verfahrens erlassenen
Bescheide, vorgenommen worden. Denn entsprechende Anträge sind bereits
konkludent - wie oben ausgeführt - in den Schreiben der Prozessbevollmächtigten
enthalten, mit denen die Kopien der Bescheide dem Gericht übersandt wurden.
Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist auch nach Einlegung eines
Untätigkeitseinspruchs die zutreffenden Klageart, wenn im Klagewege geltend
gemacht werden soll, dass die Finanzverwaltung auch auf den
Untätigkeitseinspruch hin weiter untätig geblieben ist, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO
ist seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch im Falle eines sog.
Untätigkeitseinspruchs anwendbar (so auch FG Saarland vom 15.07.2003, 1 K
8/03, EFG 2003, 1488; FG Köln vom 21.11.2001, 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245,
Revisionsverfahren I R 74/02; vgl. auch Tipke/Kruse,
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30).
Nach den vorliegenden Unterlagen bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob
hinsichtlich der ursprünglichen Klagebegehren (Untätigkeitsklagen in Gestalt der
Verpflichtungsklagen) auch die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen
des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO bzw. ob hinsichtlich der bei den Finanzämtern
eingelegten Untätigkeitseinsprüche die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 347 Abs. 1 Satz 2 AO gegeben waren. Nach Auffassung des Gerichts kann
es aus mehreren Gründen im vorliegenden Fall jedoch - auch unter dem
Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit - dahingestellt, bleiben, ob tatsächlich i.S. des
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO, über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne
Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden
worden ist:
Würde man bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation die Zulässigkeit einer
Klageänderung davon abhängig machen, dass zusätzlich zu den allgemeinen
Sachentscheidungsvoraussetzungen die besonderen
Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgelegen
haben müssten, würde man die Klägerinnen und das Finanzamt dazu zwingen, ein
(weiteres) außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen, obwohl nach
einer umfassenden Außenprüfung keine andere Entscheidung in der Sache zu
erwarten ist und auch kein weiterer Sachaufklärungsbedarf gegeben ist. An sich
bestand nach Ergehen der erstmaligen Bescheide für den Veranlagungszeitraum
2000 eine Situation, in der die Erhebung von Sprungklagen i.S.d. § 45 FGO (unter
vorheriger Rücknahme der erhobenen Untätigkeitsklagen) am ehesten den
Interessen aller Beteiligten entsprochen hätte. Insoweit ist auch auf die in der
mündlichen Verhandlung am 02.03.2005 abgegebenen Erklärungen beider
Beteiligten hinzuweisen. Die Erhebung einer Sprungklage war jedoch deswegen
nicht ohne weiteres möglich, weil bereits ein Klageverfahren anhängig war. Darüber
hinaus hatten die Klägerinnen durch gerichtliches Schreiben vom 15.09.2003
zunächst die Auskunft erhalten, dass die während des Verfahrens ergangenen
Bescheide "nach gegenwärtigem Kenntnisstand" Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens geworden sind. Zwar besteht bei Fortsetzung eines gerichtlichen
Verfahrens, das ursprünglich als Untätigkeitsklage nach Einlegung eine
Untätigkeitseinspruchs anhängig gemacht wurde, nach Erlass eines
Steuerbescheides grundsätzlich die Gefahr, dass die Rückverweisungsmöglichkeit
des § 45 Abs. 2 FGO umgangen wird. Bei der vorliegenden Fallkonstellation
(Durchführung einer umfassenden Außenprüfung) hätte jedoch im Falle einer
Sprungklage kein Anlass bestanden, das Verfahren zum Nachholen eines
Einspruchsverfahrens an das Finanzamt abzugeben. Letztlich kann es auch
deswegen dahingestellt bleiben, ob die besonderen
Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO gegeben waren,
weil der Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen nicht - was aus Art. 19 Abs. 4
Grundgesetz folgt - unangemessen erschwert werden darf.
Für die von den Klägerinnen - gleichzeitig - beim den Finanzämtern ("vorsorglich")
eingelegten Einsprüche fehlt es angesichts Fortsetzung des gerichtlichen
Verfahrens an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse bzw. dieses ist
spätestens bei Wirksamwerden der Klageänderung entfallen.
c) Die Klägerinnen begehren mit ihren ursprünglichen als auch mit ihren
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c) Die Klägerinnen begehren mit ihren ursprünglichen als auch mit ihren
geänderten Klagebegehren die steuerliche Anerkennung der Vorzugsdividenden in
Höhe der jeweiligen Bruttodividende als Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3
Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) i.V.m.
§ 8 Abs. 1 KStG mit dem - eigentlichen - Ziel der Anrechnung der entsprechenden
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer. Sie fechten damit im Ergebnis
insbesondere die ergangenen Körperschaftsteuerbescheide und die Bescheide
über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges mit dem Ziel
an, die Feststellung eines positiven zu versteuernden Einkommens bzw. die
Festsetzung von Körperschaftsteuer zu erreichen. Das erforderliche
Rechtsschutzinteresse ist gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 2 Nr.
3 Nr. f EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG und dem Gesichtspunkt gegeben, dass der
Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG Grundlagenbescheid ist
(vgl. zum Ganzen und zur alten Rechtslage auch BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R
29/97, BStBl II 2000, 527 m.w.N.).
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 KStG werden auf die Einkommensteuer bzw.
Körperschaftsteuer angerechnet: die Körperschaftsteuer einer unbeschränkten
körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung in Höhe von
3/7 der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, soweit diese nicht aus
Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1
KStG als verwendet gilt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f. wird die
Körperschaftsteuer nicht angerechnet, wenn die Einnahmen oder die
anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfasst wurde.
Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG ist der Körperschaftsteuerbescheid in dem dort
bestimmten Umfang Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung
der nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG. Wie sich aus dem Schreiben der
Klägerinnen, mit denen die während des gerichtliche Verfahrens ergangenen
Bescheide in Kopie übersandt wurden, ergibt, wirken sich die
Körperschaftsteuerbescheide hinsichtlich der Höhe des Einkommens und der
Tarifbelastung auf das zum Schluss des Streitjahres festzustellende verwendbare
Eigenkapital bei den einzelnen Klägerinnen aus.
2. Die Klage ist unbegründet, weil die während des Klageverfahrens erlassenen
Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 2000 sowohl in formeller als auch in
materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig sind.
a) Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war das beklagte Finanzamt gemäß §
20 Abs. 1 AO für den Erlass der Körperschaftsteuerbescheide örtlich zuständig,
anderenfalls wären die Voraussetzungen des § 127 AO gegeben.
aa) Nach § 20 Abs. 1 AO ist für die Besteuerung von Körperschaften nach dem
Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
die Geschäftsleitung befindet. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt
der geschäftlichen Oberleitung.
Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die
Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Folglich kommt es darauf an,
wo alle für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit
mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeordnet werden. Dies bestimmt sich nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles, ist also Tatfrage.
Die Geschäftsführung muss an dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
tatsächlich ausgeübt werden (vgl. zum Ganzen BFH, Urteile vom 7. Dezember
1994, 1 K 1/93, BStBl II 1995, 175 und vom 16. Dezember 1998 I R 138/97, BStBl II
1999, 437).
Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Rechtsprechung, der sich der erkennende
Senat anschließt, wurden die für die Geschäftsführung der Klägerinnen bzw. der
GfR nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit allein von Herrn B und Herrn D S
getroffen. Insbesondere wurden Übernahmeerklärungen hinsichtlich der an den
Beteiligungsgesellschaften erworbenen Geschäftsanteile in Frankfurt unterzeichnet
und notariell beglaubigt. Da Herr B und Herr D S darüber hinaus sowohl ihren
Wohn- als auch ihren Dienstsitz in Frankfurt am Main hatten, ist die örtliche
Zuständigkeit des beklagten Finanzamts gegeben. Dass an dem jeweils im
Gesellschaftsvertrag bezeichneten Sitz der GfR bzw. der Klägerinnen Räume
angemietet und ggf. Unterlagen aufbewahrt wurden sowie Post entgegen
genommen wurde, führt nicht dazu, dass es sich bei diesen Orten um den
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung handelt.
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bb) Im Übrigen kann nach § 127 AO ohnehin dahinstehen, ob das beklagte
Finanzamt für den Erlass der angegriffenen Bescheide örtlich zuständig war, weil
keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125
AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil der unter Verletzung
von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu
Stande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte
getroffenen werden können. § 127 ist auch im gerichtlichen Verfahren zu
beachten; § 100 Abs. 1 FGO steht dem nicht entgegen, weil ein von einer örtlich
unzuständigen Finanzbehörde erlassener rechtswidriger Verwaltungsakte den
Kläger noch nicht ohne weiteres in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu BFH-Urteil
vom 27.02.1985 II R 13/83, BStBl II 1985, 377).
Bei der Frage, wer für den Erlass der Körperschaftsteuerbescheide hinsichtlich der
Klägerinnen zuständig ist, handelt es sich um eine Frage der örtlichen
Zuständigkeit im Sinne des § 127 AO bzw. der §§ 17 ff. AO. Denn die Kompetenz
zur Verwaltung von Bundes- und Gemeinschaftssteuern (um eine solche handelt
es sich bei der Körperschaftsteuer) beschränkt sich nicht auf die Finanzbehörden
des jeweils verbandsmäßig zuständigen Bundeslandes: es fehlt nämlich bei der
Verwaltung von Gemeinschaftssteuern an der Abgeschlossenheit der
Finanzverwaltung der Länder nach außen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1970
IV R 247/69, BStBl II 1971, 151 und vom 23. November 1972 VIII R 42/67, BStBl II
1973, 198 sowie BFH-Urteil in BStBl II 1985, 377 und BFH-Urteil vom 14. November
1984 I R 151/80, BStBl II 1985, 607).
Eine andere Entscheidung in der Sache hätte dem Grunde nach auch bei örtlicher
Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes nicht getroffen werden können, weil es
sich bei den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden um keine
Ermessensentscheidungen handelt. Vielmehr handelt es sich um gebundene
Verwaltungsakte, denn sowohl das festzustellende Einkommen, die ggf.
festzusetzende Körperschaftsteuer, der ggf. festzustellende Verlustvortrag als
auch das festzustellende verwendbare Eigenkapital entstehen in der gesetzlichen
festgelegten Höhe. Dem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung verbleibt
hinsichtlich der Rechtsfolgen keine Entscheidungsspielraum.
Der Anwendungsbereich des § 127 AO ist konkreten Fall hinsichtlich der konkreten
Anfechtungsbegehren eröffnet, weil das Gericht die hier angefochtenen Bescheide
für materiell rechtmäßig hält, so dass bei unterstellter örtlicher Unzuständigkeit
des beklagten Finanzamtes im Ergebnis die Aufhebung der. Verwaltungsakte nicht
wegen Zuständigkeitsmangels beantragt werden könnte.
b) Die Klage ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet.
aa) Das von den GfR initiierte Modell des "Rücklagenmanagements" (die
Bemessung des Ausgabepreise, die Ausgestaltung de Vorzugsgeschäftsanteile
mit Vereinbarung von spätestens zum 15.12.2000 auszuschüttenden und dann
auch - zeitnah - ausgeschütteten Vorzugsdividenden) erfüllt - jedenfalls auf der
Ebene der GfR - die Voraussetzungen des § 42 AO.
Nach § 42 Satz 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann durch
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht
umgangen werden. Eine Umgehung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH
vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel
unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche
oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Eine
rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom
Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter
wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg
wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel Steuern zu sparen
nicht erreichbar sein soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt
insbesondere zu Tage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient. Dient die
Gestaltung hingegen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten
nicht auf seine Angemessenheit beurteilt werden (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom
18.07.2001 I R 48/97, BFH/NV 2001, 1636 m.w.N.).
In einem zur steuerlichen Behandlung des sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren
ergangenen Urteil hat der erste Senat des BFH darüber hinaus ausgeführt, dass
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ergangenen Urteil hat der erste Senat des BFH darüber hinaus ausgeführt, dass
ein Gestaltungsmissbrauch jedoch stets nur dann vorliegt, wenn die gewählte
Gestaltung nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen
steuerrechtlichen Vorschriften zu Grunde liegen, der Steuerumgehung dienen soll,
ansonsten aber nicht (BFH-Urteil vom 19.08.1999 I R 77/96, BStBl II 2001, 43). Zur
Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der EU hat er
darüber hinaus entschieden, dass die Abschirmwirkung einer solchen Gesellschaft
grundsätzlich auch dann zu akzeptieren ist, wenn damit steuerliche Vorteile
verbunden sind. Danach kann eine solche Zwischenschaltung allenfalls dann
missbräuchlich sein, wenn sie lediglich vorübergehend erfolgt und nur zu dem
Zweck bestimmt ist, anderweitig drohenden steuerlichen Belastungen zu
entgehen. Die Zwischenschaltung ist zumindest dann nicht lediglich
vorübergehend, wenn die Beteiligung auf eine gewisse - und von vornherein
unabsehbare - Dauer zur Kapitalanlage eingegangen worden ist. Im konkreten Fall
hat der BFH bei einer Beteiligungsdauer von zwei Jahren einen nicht nur kurzen,
lediglich "geschäftsvorfallbezogenen" Zeitraum angenommen (vgl. nur BFH-Urteil
vom 25.02.2004 I R 42/02, BStBl II 2005, 14).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die konkrete von den GfR
betriebene Form des "Rücklagenmanagements" hinsichtlich der einzelnen
Beteiligungsgesellschaften als eine unangemessene Gestaltung zu beurteilen, die
nicht den Wertungen des Gesetzgebers entspricht.
Im vorliegenden Falle fehlt es für die konkrete Ausgestaltung der erworbenen
Anteile als Vorzugsgeschäftsanteile jedenfalls aus der Sicht der GfR an einem über
die reine Steuerersparnis bzw. die Erlangung von
Körperschaftsteuerminderungsguthaben hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck.
Ob dies auch für den Erwerb des jeweiligen Anteils als solchen gilt, kann
dahingestellt bleiben. Jedenfalls waren die Bemessung des Ausgabepreises, die
Vereinbarung der Vorzugsdividende ihrem Grunde und der Höhe nach, die
Einräumung der Mehrstimmrechte und die Festlegung des spätesten
Ausschüttungszeitpunktes Bestandteil eines auf den jeweiligen Einzelfall
zugeschnittenen Gesamtkonzeptes, das allein aus steuerlichen Gründen den
Beteiligungsgesellschaften angeboten wurde. Nach den Ausführungen des
Geschäftsführers D S in der mündlichen Verhandlung hatten die
Beteiligungsgesellschaften nur die Wahl, das Gesamtkonzept als solches zu
akzeptieren oder abzulehnen. Insofern stellt sich nicht die Frage, ob der
Steuerpflichtige bzw. die Steuerpflichtigen - hier die Gesellschaften für
Rücklagenmanagement - einen ungewöhnlichen, den Wertungen des
Gesetzgebers zuwider laufenden, Weg gewählt haben, um bestimmte
wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Vielmehr stellt sich allein die Frage, ob die in den
hier streitigen Fällen gewählte Gestaltung nach den Wertungen des Gesetzgebers
lediglich der Steuerumgehung dienen soll.
Die die Vorzugsgeschäftsanteile übernehmenden GfR wie auch die
Beteiligungsgesellschaften, an denen sie Vorzugsgeschäftsanteile erworben
haben, verfolgen mit den vorliegenden Fallgestaltungen - z.T. vorrangig - das Ziel,
bei den Beteiligungsgesellschaften vorhandene Körperschaftsteuerguthaben zu
realisieren (insbesondere soweit definitiv Körperschaftsteuerguthaben durch
Umgliederung bei Umstellung des körperschaftsteuerrechtlichen
Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren nach Maßgabe des § 36
Abs. 3 KStG n.F. verloren gingen). Darüber hinaus (insbesondere in den Fällen, in
denen bei den Beteiligungsgesellschaften eine ausreichende Liquidität zur
Realisierung des Körperschaftsteuerminderungsguthabens gegeben gewesen
wäre) verfolgen sie das - weitere - Ziel, durch eine Ausschüttung der thesaurierten
Gewinne an die Klägerinnen als Kapitalgesellschaften eine Besteuerung der
Dividenden mit dem persönlichen Steuersatz des jeweiligen Alt-Anteilseigners als
natürlicher Person zu verhindern und ausschüttungsbedingte
Teilwertabschreibungen bei sich selbst - den Klägerinnen - zu ermöglichen.
Die von den GfR konzipierte und umgesetzte Gestaltung dient nach den
Wertungen des Gesetzgebers, die den Regelungen des körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahrens zu Grunde liegen, allein der Steuerumgehung. Das nach
Maßgabe des § 52 Abs. 50c EStG i.V.m. § 34 Abs. 10a des KStG i.d.F. des Artikel 3
des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433) bzw. § 34 Abs. 12 KStG n.F.
letztmals auf im Jahre 2001 (hinsichtlich früherer Geschäftsjahre) beschlossene
ordentliche Gewinnausschüttungen anwendbare Anrechnungsverfahren diente
dem Zweck, eine steuerliche Doppelbelastung der Gewinne von
Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Das in §§ 27 KStG i.V.m. §§ 20 und 36 EStG
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Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Das in §§ 27 KStG i.V.m. §§ 20 und 36 EStG
geregelte Verfahren führte im Ergebnis dazu, dass für den ausgeschütteten Teil
des Einkommens der Körperschaft deren Körperschaftsteuer durch die (nach den
jeweiligen persönlichen Verhältnissen zu bemessende) Einkommensteuer der
Anteilseigner ersetzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996.I R 55/95, BStBl
II 1998, 90). Durch die in den vorliegenden Fällen gewählte Fallgestaltung kommen
die GfR bzw. die Klägerinnen (und mittelbar über die vereinbarten
Provisionsaufwendungen auch die den Anteilserwerb finanzierende C-Bank AG)
zumindest teilweise in den Genuss von Körperschaftsteuerguthaben obwohl die
ausgeschütteten Vorzugsdividenden nicht mit von den GfR zur Verfügung
gestelltem Kapital erwirtschaftet wurden. Vielmehr kam es zu inkongruenten
Gewinnausschüttungen auf erst seit mehreren Wochen bestehende
Minderheitsanteile. Darüber hinaus wird durch die kurzfristige
Einräumung/Übernahme der Vorzugsgeschäftsanteile und die zeitnahe
Ausschüttung der Vorzugsdividende eine ausschüttungsbedingte
Teilwertabschreibung auf die Beteiligungen möglich und letztlich eine
Einmalbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne nach dem persönlichen
Steuersatz der Alt-Anteilseigner verhindert. Und dies, obwohl außer dem Erwerb
der Vorzugsgeschäftsanteile und der anschließenden Ausschüttung der
vereinbarten Vorzugsdividende keine weiteren wirtschaftlichen Vorgänge
stattgefunden haben.
Es war nicht beabsichtigt, den für die Vorzugsgeschäftsanteile bezahlten Betrag
auch wirtschaftlich in voller Höhe als Ausgabepreis zu behandeln. In diesem Fall
hätte der Betrag in voller Höhe der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft
uneingeschränkt zur Verfügung gestanden bzw. über seine weitere Verwendung
hätte dann der Art und Höhe nach und ohne zeitliche Bindung durch einen den
tatsächlichen Mehrheitsverhältnissen (am Nominalbetrag) entsprechenden
Gesellschafterbeschluss entschieden werden können. Dies war jedoch nicht der
Fall, vielmehr hatten die übrigen (Alt-)Gesellschafter der
Beteiligungsgesellschaften keine Möglichkeit, auf die Verwendung des als
Vorzugsdividende "vereinbarten" Betrages (im Regelfall 93 v.H. des
Zeichnungspreises) Einfluss zu nehmen. Ihnen wurde das als
"Rücklagenmanagement" bezeichnete und in den Einzelheiten durchgerechnete
Gestaltungsmodell nach den Ausführungen des Geschäftsführers S in der
mündlichen Verhandlung angeboten und sie hatten nur die Möglichkeit, dieses
Modell in seiner Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen. Dementsprechend
wurden hinsichtlich der jeweiligen Vorzugsdividende deren Höhe, der Tag, an dem
die Ausschüttung spätestens zu erfolgen hat und die für den
Ausschüttungsbeschluss maßgeblichen Mehrheitsverhältnisse bei Erwerb der
Anteile festgelegt. Dadurch, dass dem Vorzugsgeschäftsanteil (im Regelfall in
einer Größenordnung in Höhe von 0,1 bis 0,2 v.H. des Stammkapitals) und damit
den GfR für den Ausschüttungsbeschluss über die Vorzugsdividende im Ergebnis
die Mehrheit der Stimmen eingeräumt wurde, war sichergestellt, dass keiner der
(mehrheitlich beteiligten) übrigen (Alt-)Gesellschafter die Ausschüttung der
Vorzugsdividende hätte verhindern können. Hierin unterscheidet sich die
vorliegende Fallgestaltung von einer im Rahmen des sog. Schütt-aus-Hol-zurück-
Verfahrens vereinbarten inkongruenten Gewinnausschüttung, über die der BFH in
seinem Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BStBl II 2001, 43) zu entscheiden
hatte. Dass andererseits auch den GfR auf der Ebene der
Beteiligungsgesellschaften keine über die Zur-Verfügung-Stellung eines
Geldbetrages hinausgehende wirtschaftliche Einflussnahme eingeräumt werden
sollte, ergibt sich daraus, dass nach den (geänderten) Gesellschaftsverträgen der
Beteiligungsgesellschaften für alle Gesellschafterbeschlüsse bis nach der
Beschlussfassung über die Ausschüttung der Vorzugdividende - mit Ausnahme
des Beschlusses über die Ausschüttung der Vorzugsdividende selbst - eine
Mehrheit von 75 v.H. der Stimmen erforderlich war.
Damit handelt sich bei der Zahlung des Ausgabepreises an die
Beteiligungsgesellschaften bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest in Höhe der
vereinbarten Vorzugsdividende um eine kurzfristige (vorübergehende)
Darlehengewährung, die nicht unter die Regelungen des körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahrens fallen würde. Ob auf der hier - allein - zu beurteilenden
Ebene der GfR etwas anderes gelten würde, wenn mit der Zahlung des Aufgeldes
konkrete wirtschaftliche Zwecke hätten erreicht werden sollen, kann dahingestellt
bleiben. Denn im vorliegenden Falle wird weder vorgetragen noch ergibt sich aus
den Akten, dass weitergehende, über die Steuerersparnis hinausgehende
Finanzierungszwecke mit der Zur-Verfügung-Stellung der Gelder in Höhe der
Zeichnungspreis verfolgt werden sollten.
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Im vorliegenden Falle ist die konkret gewählte Form des Leg-ein-Hol-zurück-
Verfahrens auch deswegen als Steuerumgehung i.S.d. § 42 AO zu qualifizieren,
weil durch diese Gestaltung vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben auf die
Ebene der GfR (bzw. mittelbar über die getroffenen Provisionsvereinbarungen auch
auf die Ebene der C-Bank AG) verlagert wird, ohne dass dieser "Beteiligungsertrag"
durch den Veräußerer in Form eines Veräußerungsgewinns besteuert würde. Hierin
unterscheidet sich die hier zu Beurteilende Fallgestaltung von verschiedenen
Fallkonstellationen, über die der BFH zu entscheiden hatte und auf die die
Klägerinnen in ihren Stellungnahmen Bezug genommen haben (vgl. insbesondere
BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90 zur Übertragung von
GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE
196, 128, BFH/NV 2001, 1636 und vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004,
925 zur sogenannten Anteilsrotation). Insoweit weicht die vorliegende
Fallgestaltung auch von den Fällen des sogenannten Dividendenstrippings (vgl.
dazu BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527) ab.
Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn eine längere kapitalmäßige
Beteiligung in Höhe der Ausgabepreise für die Vorzugsgeschäftsanteile
beabsichtigt gewesen wäre, kann dahinstehen, weil in den jeweiligen
Kapitalerhöhungsbeschlüssen und Gesellschaftsverträgen bereits die auf den
Minderheitsanteil auszuschüttende inkongruente Vorzugsdividende ihrer Höhe und
ihrem spätesten Ausschüttungszeitpunkt (15.12.2000) nach festgelegt worden
war. Damit stand für alle Vertragspartner mit (zivilrechtlich) bindender Wirkung
fest, dass die an die Beteiligungsgesellschaften als Ausgabepreise gezahlten
Beträge zum ganz überwiegenden Teil nach sechs bis acht Wochen würden
zurückgezahlt werden müssen. Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens kann auch auf
die Rechtsprechung des BFH zur Zwischenschaltung ausländischer
Kapitalgesellschaften Bezug genommen werden, die eine Zwischenschaltung dann
für missbräuchlich hält, wenn sie lediglich vorübergehend erfolgt und nur zu dem
Zweck bestimmt ist, anderweitig drohende steuerliche Belastungen zu vermeiden
(vgl. nur BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BStBl II 05, 14). In den
vorliegenden Fällen kann durch die zeitliche Begrenzung in den jeweiligen
Kapitalerhöhungsbeschlüssen und Satzungsänderungen nicht mehr von
wirtschaftlichen Beteiligungen in Höhe der Ausgabepreise gesprochen werden, die
auf eine von vorn herein unabsehbare Dauer i.S.d. BFH-Rechtsprechung
eingegangen worden sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der drohende Verlust eines Teils des
Körperschaftsteuerminderungsguthabens durch die Umgliederungen der
Eigenkapitalbestände im Zuge der Umstellung von dem Anrechnungsverfahren
auf das Halbeinkünfteverfahren die hier zu beurteilenden Gestaltungen ganz oder
teilweise rechtfertigen könnte. Denn dieser Rechtfertigungsgrund könnte allenfalls
auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaften bzw. der übrigen (Alt-)Anteilsinhaber
zu berücksichtigen sein. Hinsichtlich des § 42 AO ist jedoch immer nur auf den
Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis und den einzelnen
Steuerpflichtigen abzustellen. Es ist deshalb möglich, dass ein und derselbe
Vorgang in der Person eines beteiligen Steuerpflichtigen als Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zu beurteilen ist, in der Person des anderen
aber nicht (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil, BStBl II 2001, 43 m.w.N.).
Da das von den GfR praktizierte "Rücklagenmanagement" bereits auf der
Grundlage des § 42 AO auf der Ebene der GfR nicht anzuerkennen ist, kann es
auch dahinstehen, ob auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaften den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender
Gewinnverteilungsbeschlüsse vorliegen (vgl. zu dieser im Zusammenhang mit
dem sogenannten Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren diskutierten Problematik FG Köln,
Urteil vom 6. März 2003 13 K 3288/02, EFG 2003, 880 m. Anm. Neu)
bb) Weil die Voraussetzungen des § 42 S. 1 AO gegeben sind, können den GfR
gemäß § 42 Satz 2 AO insbesondere weder die ausgeschütteten Dividenden noch
die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des EStG anzurechnende Körperschaftsteuerguthaben
gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG steuerlich zugerechnet
werden.
Nach § 42 Satz 2 AO entsteht im Falle eine Missbrauchs von
Gestaltungsmöglichkeiten der Steueranspruch so, wie er bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen
würde. Abzustellen ist dabei immer nur auf den Steueranspruch aus dem
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würde. Abzustellen ist dabei immer nur auf den Steueranspruch aus dem
konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen. Andere
Ansprüche, die sich infolge der missbräuchlichen Gestaltung und durch diese
ausgelöst ergeben haben, bleiben unberührt. Es ist insbesondere möglich, dass
ein und derselbe Vorgang in der Person eines beteiligten Steuerpflichtigen als
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zu beurteilen ist, in der
Person des anderen aber nicht (BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BStBl II
200,1, 43 m.w.N.). Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang
mit der Gestaltung entstanden sind, bleiben als nunmehr vergebliche
Betriebsausgaben und Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Gosch, Rechtsprechung
im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung, StBp 2004, 211 m.w.N.)
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben entsteht der Steueranspruch gegenüber
den GfR bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen so, als sei den
Beteiligungsgesellschaften ein kurzfristiges Darlehen gewährt worden, die bei
Aufstellung der Übertragungsbilanzen auf den 30.12.2000 lediglich in Höhe der
Netto-Dividende zurückgezahlt worden waren. Die Teilwertabschreibungen als
bloße Folge der Ausschüttungen sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Demgegenüber bleiben Zins- und Provisionsaufwendungen der GfR und die
entsprechenden Ansprüche gegenüber der C-Bank berücksichtigungsfähig.
Insofern sind durch das Finanzamt, zunächst im Rahmen der Prüfungsberichte und
durch Erlass der angefochtenen Bescheide, die zutreffenden Folgerungen gezogen
worden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
4. Die Revision war auf Grund der § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.