Urteil des FG Hessen vom 09.04.2008

FG Frankfurt: ablauf der frist, herausgabe, vietnam, auszahlung, eigentümer, öffentlich, zahlungsmittel, sicherstellung, strafverfahren, anzahlung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2008
Aktenzeichen:
7 V 780/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 216 Abs 5 AO, § 111k StPO,
§ 12a Abs 6 ZollVG, § 215 AO
Freigabe sichergestellter Zahlungsmittel bei mehreren
Anspruchsstellern
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Antragstellerin (Astin.) begehrt eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin gehend, dass dem Antragsgegner (Ag.)
auferlegt wird, einen Teilbetrag des bei einer Bargeldkontrolle einer anderen
Person sichergestellten Geldes an sie auszuzahlen.
Am 19.02.2008 wurde auf dem Flughafen Frankfurt am Main an dem Gate B 44
durch Beamte des Ag. bei Herrn X eine Ausreisekontrolle durchgeführt. Herr X
hatte ein Ticket für einen Flug nach Hanoi. Er wurde zunächst über die Pflicht zur
Anmeldung von Barmitteln im Wert von 10.000, -- EUR oder mehr belehrt und
nach mitgeführtem Bargeld befragt. Er gab an, 8.000, -- EUR mit sich zu führen.
Bei der anschließenden Kontrolle legte er eine Geldbörse vor, in der sich 6.825, --
EUR in bar befanden. In der Innentasche seiner Jacke fanden die Beamten einen
Umschlag mit weiteren 21.000, -- EUR. Da ihres Erachtens Anhaltspunkte für
Geldwäsche vorlagen, stellten sie 25.500, -- EUR, nämlich 51 500-Euro-Scheine,
sicher und nahmen dieses Geld in amtliche Verwahrung. Mit Beschluss des
Amtsgerichts A vom 21.02.2008 wurde die Verwahrungsfrist bis zum 20.03.2008
verlängert.
Nach Angaben der Beamten in der Aufgriffsmeldung vom 20.02.2008 waren auf
dem Umschlag "20.000, -- €" und eine Adresse vermerkt. In der Aufgriffsmeldung
heißt es ferner, dass Teile des mitgeführten Bargelds (21.000, -- EUR) Gewinne aus
dem "Textilien Großhandel und Import-Export Handel der Y" seien. Auch die
Geschäftsadresse sowie die Telefon- und Faxnummer dieser Firma wurden in der
Aufgriffsmeldung festgehalten.
Woher die Beamten die Erkenntnis hatten, dass es sich bei den 21.000,-- EUR -
gemeint ist offenbar das in den Umschlag vorgefundene Geld - um Gewinne der
genannten Firma handelt, lässt sich der Aufgriffsmeldung nicht entnehmen, zumal
zwei Absätze weiter ausgeführt wird, der Betroffene habe keine Unterlagen für das
mitgeführte Bargeld vorlegen können. Die von den Beamten offensichtlich
angerufene Frau Y - die Astin. - gab laut Aufgriffsmeldung an, Herrn X beauftragt
zu haben, 20.000, -- EUR nach Vietnam zu bringen.
Im Anschluss an die Ausreisekontrolle reiste Herr X nach Vietnam, von wo er am
16.03.2008 zurückkehrte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2008 beantragte
er beim Amtsgericht A die "Herausgabe des ihm gehörenden anteiligen
Geldbetrages von 4.500, -- EUR". In dem von der Astin. in Kopie vorgelegten
Schreiben wird ausgeführt, dass die bei der Sicherstellung in dem Umschlag
befindlichen 21.000, -- EUR von der Astin. stammten.
Während des Clearingverfahrens bei dem Zollfahndungsamt (ZFA) A wandte sich
die Astin. an das ZFA und legte zahlreiche Unterlagen wie z.B. Rechnungen,
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die Astin. an das ZFA und legte zahlreiche Unterlagen wie z.B. Rechnungen,
betriebswirtschaftliche Auswertungen und die Summen- und Saldenliste per
29.02.2008 vor. Vorgelegt wurde auch der Kaufvertrag vom 24.01.2008 über T-
Shirts zu einem Kaufpreis von 39.960, -- EUR mit der Fa. Ltd. in Vietnam. Nach
diesem Vertrag sollte die Astin. eine Anzahlung von 50 % des Kaufpreises leisten
und der Verkäufer bis spätestens 31.03.2008 die Ware liefern. Vorgelegt wurde
ferner eine handschriftliche Erklärung des X vom 26.02.2008, abgegeben in
Vietnam und gefaxt nach Deutschland, mit dem Wortlaut: "Ich versichere Das Geld
in den Briefen von Z". Nach Angaben der Astin. ist Frau Z ihre Schwester, von der
ebenfalls eine Erklärung vorgelegt wurde, wonach das Geld in Höhe von 20.000, --
EUR von der Astin. (ist) und die Astin. ihr 1.000, -- EUR für ihr Kind (gegeben hat).
Mit der Vorlage der Unterlagen sollte der Nachweis erbracht werden, dass die
20.000, -- EUR der Astin. gehörten und das Geld daher dieser herausgegeben
werden müsse.
Am 12.03.2008 ging bei dem Ag. ein Schreiben der Insolvenzverwaltung vom
10.03.2008 ein, in dem unter Vorlage eines Beschlusses des Amtsgerichts B vom
25.10.2006 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Herrn X die Überweisung des sichergestellten Betrags in voller Höhe (25.500, --
EUR) gefordert wurde. Auch das ZFA wurde über dieses Insolvenzverfahren
unterrichtet. Es gab kurz vor dem Ablauf der Verwahrungsfrist am 19.03.2008 eine
kurz begründete "Freigabeempfehlung" zugunsten des Insolvenzverwalters ab,
nachdem sich in dem Clearingverfahren kein Verdacht der Geldwäsche ergeben
hatte. Der Ag. schrieb darauf hin X am 20.03.2008, das Verwaltungsverfahren sei
beendet. Die Zahlungsmittel seien auf das Konto des Insolvenzverwalters
überwiesen worden. Nach Auskunft des Ag. handelt es sich bei diesem Schreiben
um den Freigabebescheid im Sinne der Dienstvorschriften zu Bargeldkontrollen.
Die Astin. hat dieses Schreiben zwischenzeitlich mit "Dritteinspruch" angefochten.
Tatsächlich wurde die am 20.03.2008 beabsichtigte Überweisung an den
Insolvenzverwalter aufgrund des an diesem Tag um 15.11 Uhr beim Gericht
eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ausgeführt.
Folge des Schreibens vom 20.03.2008 an X indessen war, dass in der Zollzahlstelle
in der Annahme einer Überweisung die bis dahin unvermischt verwahrten
Geldscheine bereits am Vormittag des 20.03.2008 in den Kassenbestand
übernommen und später bei dem Bankinstitut des Ag. zur Einzahlung abgeliefert
wurden. Zwischenzeitlich wurden ferner 5.500, -- EUR an den Insolvenzverwalter
überwiesen, nachdem die Astin. ihren beim Gericht gestellten Antrag auf 20.000, --
EUR beschränkt hatte. Das Geld ist daher bei dem Ag. nur noch in dieser Höhe
und nur noch rechnerisch auf einem Verwahrkonto vorhanden.
Die Astin. macht geltend, die 20.000, -- EUR hätten ihr gehört. Sie habe das Geld
zusammen mit weiteren 1.000,-- EUR, insgesamt also 21.000,-- EUR ihrer
Schwester Z in einem verschlossenen Briefumschlag, eingeschlagen in ein
gefaltetes Blatt, gegeben, damit diese 20.000,-- EUR als Anzahlung aufgrund des
Kaufvertrags vom 24.01.2008 an den Verkäufer überbringe. Ihre Schwester habe
zusammen mit deren Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind nach
Vietnam reisen wollen. Da eine Geldüberweisung nach Vietnam zwei bis drei
Wochen dauern könne, habe sie gedacht, es sei besser, das Geld in bar ihrer
Schwester mitzugeben. 1.000, -- EUR seien ein Geschenk für das Kind ihrer
Schwester gewesen. Bei dem Geld habe es sich ausschließlich um 500-Euro-
Banknoten gehandelt.
Auf dem Blatt, in das die 21.000, -- EUR in dem Umschlag eingefaltet gewesen
seien, habe sie mit Hand und auf vietnamesisch sinngemäß geschrieben: "Ich, Y,
schicke dir die Summe von 20.000 Euro". Außerdem habe sie auf dem Blatt ihre
Pass- und ihre Telefonnummer vermerkt und ihre Unterschrift angebracht. Der
Lebensgefährte ihrer Schwester sei Herr X. Sie habe nicht gewusst, dass dieser
insolvent sei.
Die Richtigkeit dieser Angaben versicherte die Astin. an Eides statt.
Ergänzend trägt sie zum Sachverhalt vor, das gefaltete Blatt in dem Umschlag, in
dem die 21.000,-- EUR eingelegt gewesen seien, sei mit den Aufschriften für die
vietnamesische Zollbehörde bestimmt gewesen und habe den Zweck einer
Herkunfts- bzw. Eigentümerbescheinigung gehabt, damit sich die Schwester bei
der Einreisekontrolle in Vietnam für den relativ hohen Euro-Bargeldbetrag würde
legitimieren können.
Die Astin. ist der Auffassung, sie habe einen Anordnungsanspruch. Bereits in dem
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Die Astin. ist der Auffassung, sie habe einen Anordnungsanspruch. Bereits in dem
Clearingverfahren nach § 12a Abs. 4 f. des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) habe
sie ihre Berechtigung glaubhaft gemacht. Durch das Telefax des X vom 26.02.2008
sei auch glaubhaft gemacht, dass Herr X den Besitz an dem Geld von der
fremdbesitzenden Z erworben habe, woraus gefolgert werden könne, dass der
Fremdbesitz fortbestanden habe. Für die Rückgabe des Geldes, so die Astin.,
dürfte § 216 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) gelten, wonach ausschließlich die
Rückgabe an den Eigentümer in Betracht komme. Auch komme bereits das
öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis mit dem Eigentümer zustande
(Hervorhebung der Astin.). Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die
Liquidität ihres Unternehmens bei Ausständigkeit des Betrags von 20.000, -- EUR
zusammenbrechen würde. Bei Nichtleistung der Anzahlung innerhalb der von dem
Lieferanten gesetzten Nachfrist bis zum 10.04.2008 habe der Lieferant die
Auflösung des Vertrages und Schadensersatzforderungen in Höhe von 30 % des
Vertragswerts angedroht. Die Astin. legte hierzu eine Zahlungsaufforderung der
Ltd. vom 31.03.2008 vor, in der "der letzte Zahlungstermin" auf den 10.04.2008
festgesetzt wurde.
Die Astin. beantragte zunächst lediglich, dem Ag. einstweilen aufzugeben, das
Geld nicht an den Insolvenzverwalter auszuzahlen. Entsprechend ihrem wirklichen
Begehren hat sie mit Schriftsatz vom 07.04.2008 ihren Antrag erweitert.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
bislang nicht an den Insolvenzverwalter überwiesenen Teilbetrag von 20.000,-- EUR
des am 19.02.2008 bei Herrn X sichergestellten Betrags von 25.500,-- EUR an die
Antragstellerin auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es nicht der Zollbehörde obliege, über unklare
Eigentumsverhältnisse zu befinden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1889/05 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 sei die Person
anmeldepflichtig, die die Barmittel mit sich führt, unabhängig davon, ob es sich um
den Eigentümer handelt oder nicht. Grundsätzlich würden die im Rahmen von
Bargeldkontrollen sichergestellten Barmittel an die kontrollierte Person
zurückgegeben. Bei Vorlage einer Vollmacht könnten die Barmittel auch an andere
Personen übergeben werden. Falls ein zivilrechtlicher Titel vorläge, übergebe das
Hauptzollamt die Zahlungsmittel der durch den Titel legitimierten Person. Ein
solcher Nachweis sei von der Astin. nicht geführt worden. Es bleibe der Astin.
unbenommen, bei dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Aussonderung
geltend zu machen und in diesem Verfahren ihre Rechte an dem Geld
nachzuweisen.
Aufgrund der von verschiedenen Seiten erhobenen Ansprüche sei beabsichtigt,
den betreffenden Teilbetrag zu hinterlegen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist hinsichtlich der Frage einer Auszahlung des Geldes an den
Insolvenzverwalter, wie sie der Ag. jedenfalls zunächst beabsichtigte, zulässig und
begründet. Im Übrigen, d.h. soweit die Astin. die Auszahlung an sich begehrt, ist
der Antrag unzulässig.
1. In Bezug auf ein Verbot der Auszahlung der restlichen 20.000,-- EUR an den
Insolvenzverwalter steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass der Ag.
in der Antragserwiderung vom 03.04.2008 bekundet hat, es sei beabsichtigt,
diesen Teilbetrag zu hinterlegen. Im Interesse eines wirksamen (hier: vorläufigen)
Rechtsschutzes und aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist der Astin.
jedenfalls im Hinblick auf die bis dahin eindeutige Absicht des Ag., das Geld an den
Insolvenzverwalter auszuzahlen, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht
abzusprechen.
2. Der Antrag ist insoweit auch begründet.
a) Die Astin. hat einen Anordnungsanspruch dahin gehend, dass das Geld
einstweilen nicht an den Insolvenzverwalter ausgezahlt wird.
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aa) Aufgrund der Sicherstellung und Inverwahrungnahme von Barmitteln im
Rahmen einer Bargeldkontrolle entsteht ein öffentlich-rechtliches
Verwahrungsverhältnis zwischen der Körperschaft, der die betreffende Behörde
angehört (regelmäßig also dem Bund), und - entgegen der Auffassung der Astin. -
grundsätzlich der Person, bei der die Barmittel sichergestellt wurden, also der
kontrollierten Person als dem letzten Gewahrsamsinhaber (vgl. Erichsen in
Erichsen/Martens Allg. VerwR, § 30 I), weil die Eigentumsverhältnisse bei einem
Verwahrungsverhältnis jedenfalls in der Regel unerheblich sind
(MünchKommBGB/Hüffer § 688 RdNr. 9). Dies entspricht dem in verschiedenen
Rechtsgebieten verankerten Restitutionsgedanken, wonach im Wege einer
Rückabwicklung z.B. einer Sicherstellung grundsätzlich der Zustand
wiederhergestellt werden soll, der vorher bestanden hat (Löffler, Die Herausgabe
von beschlagnahmten oder sichergestellten Sachen im Strafverfahren, NJW 1991,
1705 (1706) mit zahlreichen Nachweisen).
bb) Die von der Astin. angeführte Vorschrift des § 216 Abs. 5 AO, wonach
sichergestellte Sachen (dem Eigentümer) zurückgegeben werden, wenn die
Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht
zuzurechnen sind, ist im Zusammenhang mit Bargeldkontrollen schon deshalb
nicht einschlägig, weil diese Norm aufgrund der Systematik nur für nach § 215 AO
sichergestellte Waren gilt. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist
nach Auffassung des Senats abzulehnen, denn die Norm stellt eine
Billigkeitsregelung zugunsten von Eigentümern insbesondere abgabenpflichtiger
Waren dar, wohingegen Bargeldkontrollen, die der Geldwäschebekämpfung dienen,
gerade unabhängig davon sind, ob es sich bei der kontrollierten Person um den
Eigentümer etwa mitgeführter Barmittel handelt, und es allgemein bei öffentlich-
rechtlichen Verwahrungsverhältnissen nach deren Sinn und Zweck auch im
Hinblick auf die Rückgabe der Sache auf das Eigentum grundsätzlich nicht
ankommt.
cc) Die Frage kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn es ist anerkannt, dass
ausnahmsweise eine öffentlich-rechtlich verwahrte Sache nicht an den letzten
Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden darf, wenn es sich dabei um eine
erkennbar nichtberechtigte Person handelt oder wenn ein Dritter vor der
Sicherstellung einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den letzten
Gewahrsamsinhaber hatte (vgl. Löffler, a.a.O. m.w.N.). Die Einheit der
Rechtsordnung gebietet es, bei der Entscheidung über die Herausgabe verwahrter
Sachen Ansprüche einer anderen Person als dem letzten Gewahrsamsinhaber
nicht unberücksichtigt zu lassen. Der Gesetzgeber hat dies für das Strafverfahren
in § 111k der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich vorgesehen, indem er die
Herausgabe einer sichergestellten Sache, die für Zwecke des Strafverfahrens nicht
mehr benötigt wird, selbst an den durch die Straftat Verletzten davon abhängig
macht, dass Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. Widersprechen weder der
letzte Gewahrsamsinhaber noch der Verletzte einer Herausgabe an den Dritten,
so ist die Sache an den sie beanspruchenden Dritten herauszugeben. Streiten
hingegen der Dritte und der letzte Gewahrsamsinhaber um die herauszugebende
Sache, so richtet sich der Anspruch des Dritten gegenüber der Behörde nach
allgemeiner Auffassung darauf, dass die Sache nicht an den letzten
Gewahrsamsinhaber herausgegeben wird. Gleiches hat zu gelten, wenn - wie hier -
anstelle des letzten Gewahrsamsinhabers der Insolvenzverwalter die Herausgabe
der Sache verlangt.
dd) Dieser Anspruch der Astin. als Dritter im Sinne der dargelegten, nach
Auffassung des Senats auf das im Zusammenhang mit einer Bargeldkontrolle
bestehende öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis jedenfalls aufgrund der
Sachnähe zu Verwahrungsverhältnissen im Zusammenhang mit strafprozessualen
Maßnahmen anwendbaren Grundsätze ist zeitlich beschränkt, weil es einer Klärung
bedarf, wem die Sache letztendlich herauszugeben ist. Es ist unstreitig und wird
inzwischen bei Strafverfahren als Gewohnheitsrecht angesehen, dass das Gericht
einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gegen
den anderen Beteiligten setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Herausgabe der
Sache an den anderen Beteiligten anordnen kann (vgl. LG Berlin, Beschl. v.
14.06.1999 538 Qs 44/99, NStZ 1999, 636 unter 2.; Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO, § 111k Rdn. 8; Löffler a.a.O. S. 1708).
Gibt es einen Verletzten im Sinne von § 111k StPO, so ist lediglich streitig, ob
diese Frist dem Verletzten oder dem letzten Gewahrsamsinhaber zu setzen ist
(vgl. LG Berlin a.a.O. unter 4.). Dieser Fall liegt hier indessen nicht vor. Denn
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(vgl. LG Berlin a.a.O. unter 4.). Dieser Fall liegt hier indessen nicht vor. Denn
entgegen ihrer während des Clearingverfahrens geäußerten Auffassung ist die
Astin. nicht "Verletzte", weil ihr die Geldscheine nicht durch eine Straftat entzogen
worden sind. Im Sinne des § 111k StPO ist sie vielmehr Dritte.
Den dargelegten, auch in die Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren (Nr. 75) aufgenommenen Grundsätzen liegt die Auffassung
zugrunde, dass es nicht Sache der Strafverfolgungsorgane und der Strafgerichte
ist, über streitige zivilrechtliche Rechtsverhältnisse zu entscheiden. Nichts anderes
kann für die Zollbehörden und Finanzgerichte im Zusammenhang mit
Bargeldkontrollen gelten. Insbesondere ist die Rechtswegzuweisung in § 12a Abs. 6
ZollVG nach ihren Sinn und Zweck, eine möglichst einheitliche Auslegung und
Anwendung der Zollbestimmungen, insbesondere der Kontrollbefugnisse nach §
10 ZollVG (Hinweis auf § 12a Abs. 3 ZollVG), zu gewährleisten, nicht dahin
auszudehnen, dass sie etwa auch zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich im
Zusammenhang mit einer - in § 12a Abs. 4 ZollVG gar nicht geregelten - Freigabe
sichergestellter Zahlungsmittel ergeben, umfasste. Auf die Sichtweise des
Gesetzgebers in Bezug auf öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnisse in § 40
Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ("ordentlicher Rechtsweg") sei in
diesem Zusammenhang hingewiesen.
b) Soweit die Astin. einen Anordnungsanspruch hat, liegt auch ein
Anordnungsgrund vor. Das ergibt sich bereits daraus, dass nach einer
Überweisung der 20.000, -- EUR an den Insolvenzverwalter die hierdurch erlangte
Forderung gegen die Bank als sog. Neuerwerb in die Insolvenzmasse fällt (§ 35 der
Insolvenzordnung (InsO)) und - anders als im Verhältnis zu dem Ag. - die
Realisierbarkeit des ggf. gegebenen Bereicherungsanspruchs gegen die Masse (§
55 InsO) ungewiss ist.
c) An sich kommt für eine "verwahrende" Behörde auch eine Hinterlegung des
Geldes unter Verzicht auf Rücknahme zugunsten der streitenden Personen in
Betracht (§§ 372 ff. BGB entsprechend), wodurch hier auch dem
Anordnungsanspruch der Astin. Rechnung getragen würde. Nach herrschender
Meinung ist allerdings eine Hinterlegung unzulässig, wenn - wie hier - mehrere
Personen aus verschiedenen Rechtsgründen von dem Schuldner die Leistung
verlangen (vgl. MünchKommBGB/Wenzel § 372 RdNr. 11).
Der Senat hält es deshalb für zweckmäßig, im Rahmen der einstweiligen
Anordnung der Astin. eine Frist zur Geltendmachung des von ihr behaupteten
Anspruchs gegen den Ag. auf Auszahlung der 20.000, -- EUR durch Klageerhebung
gegen den Insolvenzverwalter bei dem zuständigen Zivilgericht zu setzen, wobei
die Klageerhebung dem Ag. gegenüber nachzuweisen ist. Angemessen ist eine
Frist von einem Monat. Nach etwaigem fruchtlosem Ablauf der Frist darf der Ag.
den Betrag an den Insolvenzverwalter auszahlen. Wird die Klageerhebung
nachgewiesen, darf die Auszahlung - an wen auch immer - erst nach Vorlage eines
zumindest vorläufig vollstreckbaren Urteils des Zivilgerichts erfolgen.
3. Der Antrag auf Verpflichtung der Ag. zur Auszahlung des Geldes an die Astin. ist
unzulässig, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Vorwegnahme der
Hauptsache ausnahmsweise in Betracht kommt, nicht erfüllt sind.
Der Senat kann offen lassen, ob der Vortrag der Klägerin über die
Existenzgefährdung ihres Unternehmens infolge des eintretenden
Liquiditätsverlusts und die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung die
Annahme rechtfertigen könnten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes würde
zu unerträglichen Folgen für die Astin. führen (vgl. Gräber/Koch, FGO, § 114 Rz 68).
Insoweit sind schon deshalb Zweifel angebracht, weil nichts dazu gesagt wird, ob
die Astin. einen Kredit in Höhe von 20.000, -- EUR erlangen könnte oder nicht. Eine
Vorwegnahme der Hauptsache kommt hier jedoch schon deshalb nicht in
Betracht, weil für die Hauptsache, nämlich den behaupteten Anspruch der Klägerin
auf Auszahlung des Geldes, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
gegeben ist (siehe oben 2. a) dd) a.E. und Gräber/Koch § 114 Rz 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.