Urteil des FG Hamburg vom 02.06.2014

FG Hamburg: adv, änderung der rechtsprechung, hauptsache, einzelrichter, vollziehung, übertragung, aussetzung, post, kausalität, eingrenzung

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Finanzgerichtsordnung: AdV-Streitwert und Erledigungsgebühr
1. Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird nicht auf 10 %, sondern auf 25 % festgesetzt, wenn
das Verfahren allseits arbeitsintensiv mit dem Ziel geführt wird, bereits grundsätzliche oder schwierige Fragen der
Hauptsache zu klären und dortigen weiteren Streit zu vermeiden.
2. Eine Erledigungsgebühr kann auch im AdV-Verfahren entstehen.
3. Bei der Erledigungsgebühr ist die besondere auf Erledigung gerichtete anwaltliche Mitwirkung auch dann für den
Erledigungserfolg kausal, wenn der Antragsgegner eine im AdV-Verfahren zunächst getroffene tatsächliche Verständigung
mit Gesamteinigung über Hauptsache, weiteres Verfahren und sämtliche Kosten widerruft und dann nur in der AdV-Sache im
vorher vereinbarten Umfang abhilft und das Verfahren danach beiderseits für erledigt erklärt wird.
4. Die Höhe der Erledigungsgebühr bestimmt sich nach Nr. 1003 RVG-VV in 1,0-facher Höhe; nicht einschlägig ist Nr. 1004
RVG i. V. m. Vorbem. 3.2.1 Ziff. 1 RVG-VV.
5. Nach Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter entscheidet auch über die Kostenerinnerung im Kostensenat der
Einzelrichter gemäß § 6 FGO.
FG Hamburg 3. Senat, Beschluss vom 02.06.2014, 3 KO 110/14
§ 151 BewG, § 157 BewG, § 69 FGO, § 139 FGO, § 149 FGO, § 52 GKG, § 53 GKG, § 63 GKG
Verfahrensgang
Tatbestand
I. 1. Den Streitwert für das erledigte Verfahren 3 V 99/12 setzt das Gericht gemäß § 63
Abs. 2 Satz 1-2 GKG von Amts wegen im Beschlusswege fest, weil es dies für
angemessen hält.
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2. Die Höhe des Streitwerts wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach
der sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebenden Bedeutung nach Ermessen
bestimmt.
Dabei wird der Streitwert für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
aus dem Wert bzw. der Bedeutung des Hauptsacheverfahrens abgeleitet.
3. Im Hauptsacheverfahren, das sich zum Zeitpunkt der Erledigung des vorliegenden
Verfahrens noch im Einspruchsstadium befand und inzwischen auch im Klageverfahren 3
K 34/14 am 8. Mai 2014 abgeschlossen worden ist, ging es um die Feststellung des
Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer (§§ 151, 157, 176 f., 180 ff. BewG, § 12
Abs. 3 ErbStG).
Für derartige Grundbesitz-Bedarfswertfeststellungen wird der Streitwert bei festgestellten
Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 Euro auf 10 % der streitigen Wertdifferenz
festgesetzt und darüber hinaus bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich
12.783.000 Euro auf 20 % der streitigen Wertdifferenz.
Der vorliegende AdV-Antrag vom 14. Juni 2012 richtete sich darauf, die Vollziehung der
Grundbesitzwert-Feststellung vom 30. Januar 2012 von 1.193.625 Euro auszusetzen in
Höhe von 587.875 Euro (vgl. FG-A 3 V 99/12 Bl. 1); mit anderen Worten wurde eine
Herabsetzung des Grundbesitzwerts von 1.193.635 Euro um 587.885 Euro auf 605.750
Euro begehrt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 88). Ausgehend von der streitigen Grundbesitzwert-
Differenz würde sich ein Hauptsache-Streitwert mit 20 % von 587.885 Euro auf 117.577
Euro belaufen (wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. April 2014
ausgeführt, FG-A 3 V 99/12 Bl. 134).
4. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist seit Jahrzehnten streitig, in welchem
Verhältnis der Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes zum Streitwert der Hauptsache
steht. Für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO wird der
Streitwert teils mit 10 % des Hauptsachestreitwerts bemessen und teils mit 25 % (vgl.
Beschlüsse FG Hamburg vom 20.07.2012 4 V 13/12, Juris; vom 15.04.2008 4 V 371/07,
EFG 2008, 1667; BFH vom 17.11.2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 338;
jeweils m. w. N.).
5. Der Senat folgt in seiner Praxis der Streitwertbemessung nicht einseitig der einen oder
anderen Auffassung, sondern beurteilt die Bedeutung des AdV-Verfahrens danach, ob es
einerseits nur wegen ernstlicher Zweifel und zwecks Hinausschiebens der Steuerzahlung
geführt wird oder aber andererseits durch Gericht und die Beteiligten mit dem Ziel genutzt
wird, bereits grundsätzliche oder schwierige Fragen der Hauptsache zu klären und
weiteren Streit in der Hauptsache zu vermeiden.
6. Auch wenn letztere Fälle nicht die Regel sind, handelt es sich vorliegend um ein
solches allseits arbeitsintensiv mit dem Ziel geführtes Verfahren, sogleich den
Grundbesitzwert mit mündlichem Gutachten und richterlicher Augenscheinseinnahme vor
Ort möglichst durch tatsächliche Verständigung zu bestimmen und weiteren Streit in der
Hauptsache zu vermeiden. Dementsprechend wird der Streitwert hier mit 25 % des
Hauptsachestreitwerts 117.577 Euro festgesetzt auf 29.394,25 Euro (statt 10 % bzw.
11.757 Euro).
Entscheidungsgründe
II. 1. In dem an den 3. Senat als Kostensenat gelangten Verfahren der Erinnerung 3 KO
110/14 gemäß § 149 i. V. m. § 139 FGO über die Festsetzung der vom Finanzamt (FA)
den Antragstellern zu erstattenden Anwaltskosten können letztere in Folge der
vorstehenden Streitwertheraufsetzung heraufgesetzt werden, soweit es dadurch nicht zu
einer unzulässigen Erweiterung des - in Höhe von 5.502,92 Euro (FG-A 3 V 99/12 Bl. 123)
gestellten - Antrags des Kostengläubigers kommt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom
11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157 m. w. N.).
2. Nach beiderseitiger Erledigungserklärung und gemäß § 138 FGO ergangener
Kostenentscheidung vom 11. Dezember 2013 zu Lasten des FA (FG-A 3 V 99/12 Bl. 122)
sind allein aufgrund des auf 29.394,25 Euro heraufgesetzten Streitwerts bereits folgende
dem Grunde nach unstreitigen Kosten i. S. v. § 139 FGO i. V. m. §§ 2, 13 RVG
erstattungsfähig, wobei für den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. Anlage 2
eine 1,0 Gebühr als Ausgangs-Rechengröße 863,00 Euro betragen würde:
1,6 Verfahrensgebühr
Nr. 3200 RVG-VV 1.380,80
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19
20
21
22
1,2 Terminsgebühr
Nr. 3202 RVG-VV 1.035,60
Kommunikationspauschale Nr. 7002 RVG-VV 20,00
Zwischensumme
2.436,40
Umsatzsteuer
462,92
Gesamt
2.899,32
3. Darüber hinaus wird den Antragstellern die beantragte Erstattung einer anwaltlichen
Erledigungsgebühr gewährt, allerdings nur gemäß Nr. 1002, 1003 RVG in Höhe einer 1,0-
fachen Gebühr.
a) Es trifft zu, dass die Erledigungsgebühr auch im AdV-Verfahren gemäß § 69 FGO - wie
im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - entstehen kann (Änderung der Rechtsprechung
durch FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 1468, NVwZ-RR
2011, 463 m. w. N.).
b) Gegeben ist insbesondere auch die für die Erledigungsgebühr vorausgesetzte,
besondere auf die Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts (vgl. Beschlüsse FG
Hamburg vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 19.04.2011 3 KO 24/11,
Juris; jeweils m. w. N.).
Im Ortstermin am 29. Oktober 2012 hat nämlich nach richterlicher Augenscheinseinnahme
und im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Begutachtung durch den
Sachverständigen der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Gericht
in Zusammenarbeit mit dem (damaligen) Vertreter des FA am Zustandekommen einer
tatsächlichen Verständigung mitgewirkt (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 24.09.2013 3
KO 172/13, Juris Rz. 27, 32; vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz.
16; jeweils m. w. N.).
Diese belief sich anstelle der Beträge des Bescheids 1.193.635 Euro und des AdV-
Antrags 605.750 Euro nunmehr orientiert an der Begutachtung auf einen "Gesamtwert"
von 650.000 Euro und bezog sich als "tatsächliche Verständigung" nicht nur auf das AdV-
Verfahren, sondern - wie überdies ausdrücklich protokolliert - auch auf die seinerzeit noch
im Einspruchsverfahren schwebende Hauptsache. Zugleich wurde eine Gesamteinigung
getroffen, indem auch das weitere Verfahren 3 K 175/12 beiderseits für erledigt erklärt und
ein umfassender Kostenvergleich geschlossen wurde (Protokoll S. 10, FG-A 3 V 99/12 Bl.
59).
c) Trotz binnen drei Wochen vorbehaltenen und vom FA fristgerecht am 15. November
2012 erklärten Widerrufs der Einigung (FG-A 3 V 99/12 Bl. 75 ff.) ist es doch noch zur
wirksamen Erledigung gekommen, wie sie für die Erledigungsgebühr als Tätigkeits- und
Erfolgsgebühr erforderlich ist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2013 3 KO 172/13,
Juris Rz. 26;).
d) Dass die Initiative für die nachfolgende endgültige Erledigung des AdV-Verfahrens vom
FA ausging, beseitigt nicht den für die Erledigungsgebühr vorausgesetzten
Kausalzusammenhang zwischen der besonderen auf die Erledigung gerichteten
Mitwirkung und der Erledigung, mit anderen Worten die Kausalität zwischen Tätigkeit und
Erfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159,
Juris Rz. 17 m. w. N.).
aa) Zwar hat nach dem Einigungs-Widerruf zunächst das FA mit Email vom 29. November
2012 dem Antragsteller-Rechtsanwalt eine Teilabhilfe durch AdV in Höhe einer
Grundbesitz-Wertdifferenz von 543.625 Euro mitgeteilt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 82), die einem
Grundbesitzwert von (1.193.635 ./. 543.625 =) 650.000 Euro entspricht und mit AdV-
Bescheid vom selben Tage nachfolgend per Post übermittelt wurde (FG-A 3 V 99/12 Bl.
88).
bb) Auch wenn die AdV-Teilabhilfe auf den Wert 650.000 Euro mit insoweit durch die
Begutachtung begründeten ernstlichen Zweifeln am angefochtenen Bescheid erklärbar
ist, besteht der Zusammenhang mit der vorherigen Erledigungsmitwirkung fort.
Die Teilabhilfe entspricht nämlich zugleich der ursprünglichen Verständigung im
Ortstermin vom 29. Oktober 2012 (oben b). Daraus erklärt sich auch der weitere Inhalt der
Email des (damaligen) FA-Vertreters vom 29. November 2012 (FG-A 3 V 99/12 Bl. 82):
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Email des (damaligen) FA-Vertreters vom 29. November 2012 (FG-A 3 V 99/12 Bl. 82):
"Damit sollte sich das AdV-Verfahren m.E. erledigt haben. ... Wir können ... miteinander
telefonieren".
Auf diesem Weg wurde trotz Eingrenzung auf die AdV-Teilabhilfe an die bei der
vorherigen Gesamteinigung gezeigten besonderen Einigungsbemühungen angeknüpft,
und zwar mit der Erwartung fortbestehender Einigungsbereitschaft für den reduzierten
Einigungsumfang.
cc) Diese Erwartung des FA wurde am selben Tag durch die binnen weniger als drei
Stunden per Fax durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erklärte Erledigung
des AdV-Verfahrens gemäß Teilabhilfe bestätigt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 83 ff.).
e) Für den mit der besonderen Einigungsmitwirkung zusammenhängenden
Erledigungserfolg im vorliegenden Verfahren genügt dessen beiderseitige Erledigung in
Übereinstimmung mit der vorherigen tatsächlichen Verständigung auch ohne
Einbeziehung der Einspruchs-Hauptsache, des weiteren Verfahrens 3 K 175/12 und der
Kosten.
f) Schon in Anbetracht der vorbeschriebenen Besonderheiten mit der weitgehenden
Einigungsbemühung und -bereitschaft der Antragsteller durch ihren
Prozessbevollmächtigten und in Anbetracht des selbst nach Reduzierung des
Einigungsumfangs durch das FA noch signifikanten Nachgebens auch der Antragsteller
kommt es hier nicht auf die - bisher von anderen Finanzgerichten nicht aufgegriffene -
Rechtsprechung des FG Köln zur Entstehung der Erledigungsgebühr bei mehr als 10 %
Nachgeben an (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28.02.2011 10 Ko 1119/10, EFG 2011,
1545; vom 17.06.2009 10 Ko 4491/08, EFG 2009, 1597).
4. Abweichend vom Antrag beläuft sich die Höhe der Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002,
1003 nur auf eine 1,0-fache Gebühr. Nicht einschlägig ist die 1,3-fache Gebühr gemäß Nr.
1004 RVG-VV i. V. m. Vorbem. 3.2.1 RVG-VV. Dort wird nämlich nicht auf die in Vorbem.
3.2.1 unter Ziff. 1 genannten finanzgerichtlichen Verfahren verwiesen, sondern
ausdrücklich nur auf die "in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren." Zu letzteren gehört das erstinstanzliche
finanzgerichtliche Verfahren nicht (Beschlüsse FG Köln vom 11.07.2012 10 Ko 930/12,
EFG 2012, 2236; FG Saarland vom 15.06.2012 2 KO 1089/12, EFG 2012, 1880; FG
Düsseldorf vom 02.01.2012 10 Ko 2007/11 KF, Juris; Hessisches FG vom 10.08.2011 10
KO 690/11, EFG 2012, 547; FG Münster vom 07.06.2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010,
2021; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV Nr. 1003, 1004 Rz. 56).
5. Danach sind den Antragstellern im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags von
5.502,92 Euro (oben 1, FG-A 3 V 99/12 Bl. 123) nach obigem Streitwert 29.394,25 Euro
und einschließlich Erledigungsgebühr insgesamt folgende Kosten zu erstatten:
Zwischensumme aus Verfahrens- und Erledigungsgebühr (oben 2,
netto vor Umsatzsteuer)
2.436,40
1,0 Erledigungsgebühr Nr. 1003 RVG-VV
863,00
neue Zwischensumme
3.299,40
Umsatzsteuer
626,89
Gesamt
3.926,29
III.
1. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden im Verhältnis des
Teil-Obsiegens der Antragsteller und des Teil-Unterliegens des FA entsprechend § 136
FGO verteilt.
2. Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG-Kostenverzeichnis nicht
vor.
2. Die Unanfechtbarkeit folgt für den Streitwertbeschluss 3 V 99/12 aus § 68 Abs. 1 Satz 5
i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und für den Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO
110/14 aus § 128 Abs. 4 FGO.
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3. Der Streitwertbeschluss 3 V 99/12 ergeht durch den Einzelrichter der AdV-Sache
gemäß Übertragung nach § 6 FGO.
4. Der Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 ergeht dementsprechend im 3.
Senat als Kostensenat ebenfalls durch den dort zuständigen Einzelrichter gemäß § 6
FGO (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG
Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom
23.08.2005 4 KO 888/05, Juris).