Urteil des FG Hamburg vom 12.06.2014

FG Hamburg: nahe stehende person, beherrschende stellung, gesellschafter, kapitalgesellschaft, sicherheit, gewinnausschüttung, geschäftsführer, konditorei, einkünfte, verlustvortrag

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Körperschaftsteuer: Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung; verdeckte
Gewinnausschüttung an nahe stehende Person
1. Die Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid kann nicht auf die Vorschrift des § 32a
KStG gestützt werden. Zum einen trifft diese Vorschrift keine materiell-rechtliche Regelung, sondern hat ausschließlich
verfahrensrechtliche Bedeutung. Zum anderen betrifft eine etwaige Änderung der Einkommensbesteuerung aufgrund einer
verdeckten Gewinnausschüttung den Anteilseigner und nicht die Kapitalgesellschaft.
2. Wird für eine Darlehensforderung eine Sicherheit (in Form einer Bürgschaft) gestellt, ist eine Wertberichtigung der
Forderung nur insoweit zulässig, als die Forderung im Falle einer Verwertung der Sicherheit durch den auf sie entfallenden
Erlös voraussichtlich nicht gedeckt werden wird. Der zu erwartende Erlös ist ggf. abzuzinsen. Die Bewertung der Bürgschaft
richtet sich nach der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bürgen.
3. Ist an einer Kapitalgesellschaft ausschließlich eine GbR beteiligt, an der wiederum drei Geschwister zu gleichen Teilen
beteiligt sind, und ist der Ehepartner einer der Geschwister alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG, besteht zwischen
der GbR und der KG ein Näheverhältnis, das für fremdunübliche Leistungen der Kapitalgesellschaft an die KG die Annahme
einer verdeckten Gewinnausschüttung an die GbR begründen kann.
FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 12.06.2014, 3 K 189/13
§ 8 Abs 3 S 2 KStG, § 32a KStG, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG, § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG
Verfahrensgang
Tatbestand
A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf Darlehensforderungen der Klägerin
gegenüber der Hotel A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A-KG) Teilwertabschreibungen
vorzunehmen und ob diese ggf. als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)
hinzuzurechnen sind.
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I.
1. Die ... 1989 gegründete Klägerin betrieb in den Streitjahren 2005 bis 2008 ... das Hotel
"B" in Hamburg-1 sowie eine Gaststätte und eine Konditorei. Alleinige Gesellschafterin
war die B Verwaltungsgesellschaft GbR (im Folgenden: GbR), deren Gesellschafter mit
einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von jeweils einem Drittel die Geschwister C,
D und E waren. C und D waren daneben Geschäftsführer der Klägerin.
2. Die mit Vertrag vom ... 1998 gegründete A-KG, ... betrieb im Streitzeitraum 2005 bis
2008 das Hotel A. Komplementärin war die H, deren alleiniger Gesellschafter Herr J (im
Folgenden: Herr J), der Ehemann von Frau C, war. Herr J war auch alleiniger
Kommanditist der A-KG. Geschäftsführer der H Hotelgesellschaft mbH waren in den
Streitjahren Herr J und Frau C. Ferner war Herr J bei der Klägerin angestellt und dort für
die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und außerdem aufgrund eines Beratervertrages für die
GbR tätig.
3. Die Klägerin und die A-KG schlossen am 01.05.1999 einen Kooperationsvertrag, in
dem sie vereinbarten, auf allen gemeinsamen Geschäftsfeldern der Hotellerie zusammen
zu arbeiten und gegenüber ihren Geschäftspartnern als Kooperation und Mitglieder der
"B-Gruppe" aufzutreten. Frau C und Herr J sollten in beiden Gesellschaften
Geschäftsführer werden und in ihren Unternehmen die Interessen des jeweiligen
Kooperationspartners nach Kräften fördern. Die Zusammenarbeit sollte sich im
Wesentlichen auf ein gemeinsames Marketing, eine gemeinsame Reservierung und eine
gemeinsames Finanz- und Rechnungswesen beziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Vertrag Bezug genommen.
4. Die Klägerin gewährte der A-KG mit Vertrag vom 02.06.2004 ein Darlehen über ... € mit
einer Laufzeit von fünf Jahren, das mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst werden sollte.
Der Vertrag enthielt den Zusatz:
"Auf Sicherheiten wird nach Bonitätsprüfung verzichtet."
Darüber hinaus führte die Klägerin für die A-KG ein Verrechnungs- und ein
Debitorenkonto.
5. Herr J leistete im Jahr 2008 Zahlungen auf die Schuld der A-KG aus dem
Debitorenkonto in Höhe von ... € und auf die Schuld aus dem Verrechnungskonto in Höhe
von ... €.
Im Dezember 2013 zahlte die A-KG nach Veräußerung des Hotels A weitere ... € an die
Klägerin.
II.
1. Die Klägerin nahm auf die Darlehensforderung im Jahresabschluss auf den 31.12.2004
eine Teilwertabschreibung in Höhe von ... € und in den Streitjahren folgende
Teilwertabschreibungen auf die Forderungen gegenüber der A-KG vor ...
2. Der Beklagte führte bei der Klägerin aufgrund der Prüfungsanordnung vom 27.01.2010
eine Außenprüfung betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für 2005 bis 2008 durch.
Der Betriebsprüfer kam neben anderen, hier nicht streitigen Feststellungen zu dem
Ergebnis, dass die Teilwertabschreibungen auf das Darlehen und das
Verrechnungskonto als vGA den Gewinnen hinzuzurechnen seien, weil trotz
sechsstelliger Verluste und nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbeträge bei der
Schuldnerin in den Jahren 2003 und 2004 auf eine ausreichende Besicherung verzichtet
worden sei (....). Die von der Klägerin auf dem Debitorenkonto vorgenommenen
Einzelwertberichtigungen blieben unbeanstandet, weil die Forderung in Höhe des
wertberichtigten Teils durch die Zahlung im Jahr 2008 getilgt wurde.
3. Der Beklagte erließ am 13.09.2011 entsprechend geänderte Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2005 bis 2008 (Körperschaft-steuer und
Gewerbesteuermessbetrag für 2005 und Körperschaftsteuer für 2006: jeweils 0,00 €) und
Bescheide über die die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 sowie über die
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005. Mit Bescheid
vom selben Tag stellte der Beklagte fest, dass auf den 31.12.2006 keine gesonderte
Verlustfeststellung nach § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) durchzuführen sei, weil
ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht bestehe.
III.
1. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2011 Einspruch
ein und trug zur Begründung vor, die Gesellschafterinnen der GbR hätten am 06.09.2004
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über den Darlehensvertrag vom 02.06.2004 (oben I.4.) gesprochen und mehrheitlich eine
Besicherung gefordert (vgl. Protokoll, Rechtsbehelfsakten ...). Am 13.09.2004 habe Herr J
daraufhin eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das gewährte Darlehen übernommen
(...). Er habe zu diesem Zeitpunkt über umfangreichen Immobilienbesitz verfügt. Die
Nachbesserung des Vertrages und die spätere Zahlung von ... € durch Herrn J seien
Beweise dafür, dass sich die Beteiligten wie fremde Dritte verhalten hätten.
2. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2013 verwarf der Beklagte den Einspruch
gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2005 als unzulässig.
Die übrigen Einsprüche verband der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
selben Tag zu gemeinsamer Entscheidung und änderte die Festsetzungen bzw.
Feststellungen wie folgt:
verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005:
... €
vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.2005:
... €
verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006:
... €
Gewerbesteuermessbetrag 2006:
... €
Körperschaftsteuer 2007:
... €
Verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007:
0,00 €
Gewerbesteuermessbetrag 2007:
... €
Körperschaftsteuer 2008:
... €
Gewerbesteuermessbetrag 2008:
... €
Im Rahmen der Teilabhilfe wurde u.a. die Wertberichtigung für 2004 in Höhe von ... € dem
Gewinn des Jahres 2005 nicht mehr hinzugerechnet.
Der Beklagte wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Hinsichtlich der
Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung sei eine vGA zwar nicht gegeben, weil
die Forderung durch die Bürgschaft des Herrn J besichert gewesen sei und Herr J nach
dem Vortrag der Klägerin über umfangreichen Immobilienbesitz verfügt habe. Aus diesem
Grunde lägen aber auch die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibungen auf diese
Forderung nicht vor.
In Bezug auf die Teilwertabschreibungen auf die Forderungen aus dem
Verrechnungskonto sei von vGA auszugehen. Aus der laufenden Erhöhung des
Schuldenstandes der A-KG sowie den gleichzeitigen Wertberichtigungen der
Forderungen sei ersichtlich, dass der A-KG laufend Kredite gewährt worden seien,
obwohl ein beträchtliches Kreditrisiko bestanden habe und Forderungsausfälle
wahrscheinlich gewesen seien; dies sei nicht fremdüblich.
Zudem rührten die auf dem Verrechnungskonto gebuchten Forderungen nicht in allen
Fällen aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr mit der A-KG, wie zwei Beispiele
zeigten: Im Zuge eines Vergleichsabschlusses zwischen der A-KG und ihrer
finanzierenden Bank (vgl. Schreiben der Bank-1 vom 17.05.2004 ...) habe die Klägerin am
18.10.2006 schriftlich zugesichert (...), eine Lücke im Ablösungsbetrag zu decken, am
24.10.2006 einen Betrag von ... € an Herrn J gezahlt (...) und diesen Betrag dem
Verrechnungskonto belastet. Zum 31.12.2006 habe die Klägerin dann eine
Wertberichtigung auf die Forderung in Höhe von ... € vorgenommen. Einem fremden
Dritten, dessen angespannte finanzielle Lage bekannt gewesen wäre, hätte die Klägerin
keinen Kredit gewährt, der kurz darauf hätte wertberichtigt werden müssen. Des Weiteren
habe die Klägerin am 06.04.2006 von der K AG eine Küche im Wert von ... € geleast (...)
und diese mit Vertrag vom 15.04.2006 (...) an die A-KG vermietet, wobei die Leasingraten
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ohne Aufschlag weiterberechnet worden seien. Die Klägerin habe dabei, insoweit
ebenfalls fremdunüblich, unentgeltlich wie eine Bank gehandelt.
Im Ergebnis habe Frau C als Geschäftsführerin der Klägerin ihrem Ehemann direkt und
der A-KG Vermögensvorteile zugewendet, die weder mit den geschäftlichen Beziehungen
zwischen beiden Gesellschaften zu erklären seien noch im Interesse der Klägerin
gelegen hätten. Die Mitgesellschafterinnen in der GbR hätten dieses Vorgehen vermutlich
aufgrund ihrer eigenen verwandtschaftlichen Beziehungen zu Herrn J gebilligt.
IV.
Die Klägerin hat am 29.08.2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Schwerpunkt ihres
Hotelbetriebes sei die Durchführung von Veranstaltungen und Konferenzen u. a. für
Großkonzerne der Industrie und Banken. Um die hieran teilnehmenden
Vorstandsmitglieder dieser Unternehmen abzuschirmen, habe sie mit der A-KG
kooperiert. Hieraus habe sich eine laufende Geschäftsbeziehung entwickelt. So habe sie
kleinere Veranstaltungen an die A-KG weitergeleitet, wenn ihr Hotel ausgebucht gewesen
sei. Andersherum hätten größere Veranstaltungen auf Empfehlung der A-KG bei ihr, der
Klägerin, stattgefunden. Auch hätten sie sich gegenseitig mit Personal und Material
ausgeholfen (...). Ferner habe ihre, der Klägerin, Konditorei das Hotel A mit Kuchen und
Gebäck beliefert (...).
Sie, die Klägerin, habe bis heute nicht auf die Darlehensforderungen gegenüber der A-KG
verzichtet und die Vermögensminderung somit nicht realisiert.
Bzgl. der Teilwertabschreibung auf die Forderung aus dem Verrechnungskonto liege
keine vGA vor. Denn weder die GbR als ihre, der Klägerin, Gesellschafterin noch die
Gesellschafterinnen der GbR hätten durch die Teilwertabschreibungen einen
Vermögensvorteil erlangt. Es bestehe auch kein Näheverhältnis zwischen dem
Zuwendungsempfänger und einem Gesellschafter. So habe keine Person gleichzeitig
eine beherrschende Stellung bei ihr, der Klägerin, und der A-KG inne. Ebenso wenig
könne ein Näheverhältnis über Frau C begründet werden, da sie lediglich
Minderheitsgesellschafterin in der GbR sei. Eine Minderheitsbeteiligung an einem
Gesellschafter sei aber nicht mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft
gleichzusetzen. Eine Zusammenrechnung der Beteiligungen von Ehegatten komme nach
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.
Sie, die Klägerin, habe die Darlehen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur
A-KG gewährt und nicht aufgrund eines irgendwie gearteten Näheverhältnisses. Die
fehlende Vereinbarung über zu gewährende Sicherheiten hindere die Annahme einer
steuerlich anzuerkennenden Darlehensschuld nicht. Die Besicherung des
Verrechnungskontos sei nicht erforderlich gewesen; dies werde durch die erheblichen
von Herrn J geleisteten Zahlungen zur Begleichung der Verbindlichkeiten der A-KG aus
dem Verrechnungs- und dem Debitorenkonto dokumentiert. Zwar führe sie, die Klägerin,
für andere Geschäftspartner keine vergleichbaren Verrechnungskonten, aber es gebe
durchaus Geschäftspartner, deren Zahlungsverhalten sehr träge sei und denen großzügig
Zahlungsaufschub gewährt werde. Im Übrigen habe die GbR ihren Sitz im Jahr 2008 an
den Sitz der A-KG nach ... verlegt, um einen besseren Einblick in die Geschäftstätigkeit
der A-KG zu erhalten.
Der Fortbestand des Hotels "A" sei für ihre, der Klägerin, Gesamtdarstellung wichtig
gewesen. So habe der "Flyer" der A-KG (...) auf sie, die Klägerin, verwiesen und
umgekehrt. Aufgrund dieser in der Öffentlichkeit ausdrücklich kommunizierten engen
Kooperation mit der A-KG habe sie sich den insolvenzbedingten Ausfall der A-KG schon
aus Imagegründen nicht leisten können. Daher habe sie die A-KG in der
Sanierungsphase ab 2008 unterstützt, als die A-KG von der finanzierenden Bank keinen
Kontokorrentkredit mehr erhalten habe. Derartige Konstellationen seien in der auf eine
makellose Außendarstellung bedachten Hotelbranche nicht unüblich. Dies zeige der
Umstand, dass die GbR Forderungen gegen die Pächterin und Betreiberin des Spa-
Bereichs im Hotel "B" in Höhe von rund ... € gehabt, den Zahlungsverzug über einen
langen Zeitraum geduldet und im Zuge der Aufhebung des Pachtvertrages (...) schließlich
auf die Forderung verzichtet habe, weil die Aufrechterhaltung des Spa-Betriebes für sie,
die Klägerin, von großer Bedeutung gewesen sei.
Die Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderung seien steuerlich in voller Höhe
anzuerkennen. Maßgebend für den Teilwert einer Forderung sei die Bonität des
Schuldners. Die A-KG habe nur stockend und in geringem Umfang Zahlungen zur
Rückführung ihrer Verbindlichkeiten geleistet. Sie habe im Jahr 2006 mit ihrer Hausbank
einen Vergleich über eine Umschuldung verbunden mit einem Teilschuldenerlass
vereinbart. Danach habe die A-KG über keine Kreditlinie verfügt und ihren
Geschäftsbetrieb aus der laufenden, saisonal stark schwankenden Liquidität finanzieren
müssen. Aufgrund des damit bestehenden erheblichen Ausfallrisikos habe sie, die
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Klägerin, Teilwertabschreibungen auf die Forderungen gegenüber der A-KG
vorgenommen.
Die von Herrn J gestellte Bürgschaft stehe der Teilwertabschreibung nicht entgegen.
Rückgriffsrechte wie z. B. aus Bürgschaften oder Grundschulden seien nach dem
Grundsatz der Einzelbewertung bei der Bewertung von Forderungen von vornherein nicht
zu berücksichtigen. Selbst wenn man aber Rückgriffsrechte in die Bewertung einbezöge,
sei eine Kompensation nur möglich, wenn der Rückgriffsanspruch der Entstehung oder
Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig und spiegelbildlich nachfolge und vollwertig
sei, d. h. vom dem zweifelsfrei zahlungsfähigen Rückgriffsschuldner nicht bestritten
werde. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trage der Beklagte.
Herr J habe zwar im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme für das der A-KG gewährte
Darlehen über erheblichen Immobilienbesitz verfügt, den er im ... 2007 veräußert habe.
Aus dem erzielten Erlös habe er die Zahlungen zur teilweisen Tilgung der
Darlehensschulden geleistet. Weitere Zahlungen, auch auf die Bürgschaftsverpflichtung,
seien ihm jedoch nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund müsse der Beklagte
beweisen, dass Herr J dennoch erfolgreich aus der Bürgschaft hätte in Anspruch
genommen werden können.
Die Klägerin beantragt,
1. den Körperschaftsteuerbescheid für 2005, den Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005
und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005, jeweils vom 13.09.2011 und in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 25.07.2013, dahingehend zu ändern, dass der
Gesamtbetrag der Einkünfte um eine Teilwertabschreibung in Höhe von ... € und um die
hinzugerechnete verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ... € gemindert und die
Verlustvorträge entsprechend höher festgestellt werden;
2. den Körperschaftsteuerbescheid für 2006, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für
2006, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 und den Bescheid über die gesonderte
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006, jeweils vom
13.09.2011 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2013, dahingehend zu
ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um
die hinzugerechnete verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ... € gemindert und die
Verlustvorträge entsprechend (höher) festgestellt werden;
3. den Körperschaftsteuerbescheid für 2007, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für
2007 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007, jeweils vom 13.09.2011 und in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2013, dahingehend zu ändern, dass der
Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um eine
Teilwertabschreibung in Höhe von ... € und um die hinzugerechnete verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe von ... € gemindert und der Verlustvortrag entsprechend
höher festgestellt wird;
4. den Körperschaftsteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für
2008, jeweils vom 13.09.2011 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
25.07.2013, dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der
Gewinn aus Gewerbebetrieb um eine Teilwertabschreibung in Höhe von ... € und um die
hinzugerechnete verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ... € gemindert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt
ergänzend vor, ein eine vGA begründendes Näheverhältnis liege im Streitfall vor. Nahe
stehende Personen könnten auch Ehegatten sein. Die der A-KG gewährten Leistungen
gäben sich zwar den Anschein eines Vorgangs aus dem Bereich der
Einkommenserzielung, tatsächlich handele es sich dabei aber um einen Vorgang der
Einkommensverwendung. Die Leistungen der Klägerin an die A-KG seien mit Wissen und
Wollen des Organs der Klägerin aufgrund der familiären Verbindung und der
gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen der Ehegatten und zudem unter
Bedingungen erbracht worden, die einem fremden Dritten nicht eingeräumt worden wären
und einem Fremdvergleich nicht standhalten könnten.
Die von der Klägerin behauptete enge Kooperation mit der A-KG könne nicht
nachvollzogen werden. Aus dem Informationsprospekt "Hotel A" (...) könne nur
unbestimmt auf eine Kooperation geschlossen werden. Die eingereichten Rechnungen
über Arbeitnehmerüberlassungen beträfen nicht die Streit-, sondern spätere Jahre und nur
geringfügige Unterstützungen. Die dokumentierten Leistungen der Klägerin gegenüber
der A-KG hätten ebenfalls lediglich einen geringen Umfang gehabt. Die Vereinbarungen
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im Kooperationsvertrag zur gemeinsamen Reservierung, zum gemeinsamen Finanz- und
Rechnungswesen, zur gemeinsamen Verkaufsstrategie und zu einer personellen
Verstrickung seien nicht umgesetzt worden.
Ein Mittelabfluss in Form eines Forderungsverzichts sei für die Annahme einer vGA auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht erforderlich, hier genüge die bilanzielle
Vermögensminderung.
Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 16.01.2014 (...) und der
mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 (...) wird Bezug genommen.
Dem Gericht haben Band I der Akten Allgemeines, Band III der Körperschaftsteuerakten,
ein Auszug aus Band I der Gewerbesteuerakten, Band I der Bilanz- und
Bilanzberichtsakten, ein Band I der Betriebsprüfungsakten, Bände I bis V der
Betriebsprüfungsarbeitsakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...)
vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B. Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2005
und 2006 richtet. Die Klägerin ist in Bezug auf diese Bescheide nicht klagebefugt (§ 40
Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-), weil die Körperschaftsteuer hierin jeweils auf 0,00
€ festgesetzt wurde.
1. Für die Anfechtung eines auf null lautenden Steuerbescheides fehlt es regelmäßig an
der für die Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Beschwer. Etwas anderes gilt
ausnahmsweise dann, wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des
Steuerschuldverhältnisses erschöpft (BFH-Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BFHE 221,
102, BStBl II 2009, 7), etwa weil der zugrunde gelegte Gewinn eine verbindliche
Entscheidungsgrundlage für andere Steuerbescheide bildet (BFH-Urteil vom 09.09.2010
IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423).
2. Die von der Klägerin angegriffene vGA als Teil des von ihr zu versteuernden
Einkommens ist jedoch keine verbindliche Entscheidungsgrundlage für einen anderen
Bescheid, der die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte.
Der Körperschaftsteuerbescheid für eine Kapitalgesellschaft und der
Einkommensteuerbescheid für ihren Gesellschafter stehen nicht im Verhältnis eines
Grundlagenbescheides zum Folgebescheid i. S. des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung
(AO). Das gilt auch nach Einführung des § 32a Körperschaftsteuergesetz (KStG) durch
das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) mit Geltung für ab dem
19.12.2006 erlassene, aufgehobene oder geänderte Steuerbescheide (BFH-Urteil vom
18.09.2012 VIII R 9/09, BFHE 238, 512, BStBl II 2013, 149; BFH-Beschluss vom
20.03.2009 VIII B 170/08, BFHE 224, 439, DStR 2009, 795). Die Vorschrift des § 32a
KStG trifft keine materiell-rechtliche Regelung, sondern hat ausschließlich
verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie ist als Änderungsnorm eine eigenständige
Rechtsgrundlage für den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines
Steuerbescheids gegenüber dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, wenn
gegenüber der Kapitalgesellschaft ein Steuerbescheid aufgrund einer vGA erlassen,
aufgehoben oder geändert wird (BFH-Urteil vom 18.09.2012 VIII R 9/09, BFHE 238, 512,
BStBl II 2013, 149).
Die - rein verfahrensrechtliche - Wirkung des § 32a KStG führt im Übrigen aber auch
deshalb nicht zu einer Beschwer der Klägerin durch die auf null lautenden
Körperschaftsteuerbescheide, weil die etwaige Änderung der Einkommensbesteuerung
nur die Feststellungsbescheide gegenüber der GbR betrifft, durch die die Klägerin nicht in
ihren Rechten betroffen sein kann. Die GbR ist in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten
wegen der fehlenden materiell-rechtlichen Bindung der Körperschaftsteuerbescheide in
keiner Weise eingeschränkt.
3. Die Körperschaftsteuerbescheide für 2005 und 2006 haben auch keine
Bindungswirkung für die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum Schluss des jeweiligen
Veranlagungszeitraums. Zwar sind nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1
Satz 1 KStG) bei der Verlustfeststellung die Besteuerungsgrundlagen so zu
berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des jeweiligen Veranlagungszeitraums
zugrunde gelegt worden sind, wobei die Vorschrift des § 171 Abs. 10 AO entsprechend
gilt. Diese durch Gesetz vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingeführte Regelung gilt
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nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG aber erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010
eine Verlustfeststellungserklärung abgegeben wurde, und mithin nicht für die hiesigen
Streitjahre.
II.
Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig
und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte
ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine
Teilwertabschreibung in Bezug auf die Darlehensforderung nicht vorliegen (1.) und die
Teilwertabschreibungen auf die Forderungen aus dem Verrechnungskonto als vGA
hinzuzurechnen sind (2.).
1. a) aa) Forderungen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1
KStG, § 7 Satz 1 GewStG) grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Bei
Begründung einer Forderung durch Vertrag entsprechen die Anschaffungskoten dem
Nennwert (Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 6 Rz. 140 "Forderungen").
bb) Ist der Teilwert einer Forderung aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger, so kann nach Satz 2 der Vorschrift dieser angesetzt werden.
Der Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den
ein Erwerber des Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Teilwert einer
Darlehensforderung ist im Wege der Schätzung aufgrund der am Bilanzstichtag
gegebenen objektiven Verhältnisse zu ermitteln und wird durch die Zahlungsfähigkeit und
Zahlungswilligkeit des Schuldners und durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst. Maßgebend
ist, ob nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der Zahlungsfähigkeit und
Zahlungswilligkeit des Schuldners mit einem (teilweisen) Forderungsausfall zu rechnen
ist (BFH-Urteil vom 20.08.2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941; FG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 30.01.2013 12 K 12056/12, EFG 2013, 1560; Revision anhängig
unter I R 23/13). Indizien können eine schleppende Zahlungsweise, fehlende flüssige
Mittel sowie die negative Auskunft der Hausbank sein (BFH-Urteil vom 20.08.2003 I R
49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941).
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Bestehen einer Sicherheit im Rahmen
der Ermittlung des Teilwertes einer Forderung zu berücksichtigen. Besteht für die
fragliche Forderung eine Sicherheit, ist eine Wertberichtigung nur insoweit zulässig, als
die Forderung im Falle einer Verwertung der Sicherheit durch den auf sie entfallenden
Erlös voraussichtlich nicht gedeckt werden wird (BFH-Urteil vom 07.05.1998 IV R 24/97,
BFH/NV 1998, 1471). Das gilt auch für eine Besicherung durch eine Bürgschaft (FG
Hessen, Urteil vom 13.09.2011 4 K 2577/07, EFG 2012, 812; Kulosa in Schmidt, EStG,
33. Aufl., § 6 Rz. 303). Ist mit der Realisierung des Erlöses aus der
Sicherheitenverwertung nicht kurzfristig, sondern erst nach geraumer Zeit zu rechnen, ist
der zu erwartende Erlös bei der Teilwertermittlung entsprechend abzuzinsen (BFH-Urteil
vom 24.10.2006 I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall liegen die Voraussetzungen für die
Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderung gegenüber der A-KG nicht vor.
aa) Zwar hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, die A-KG habe über keinen
Kontokorrentkredit bei der Bank verfügt und nur stockend und in einem geringen Umfang
Tilgungsleistungen erbracht. Aus dem Schreiben der Hausbank der A-KG vom
17.05.2004 (oben III.2.; ...) ergibt sich ferner, dass die Bank gegenüber der A-KG im
Rahmen eines Vergleichs auf Forderungen in Höhe von ... € verzichtet hat. Das spricht
dafür, dass die A-KG nicht in der Lage war, diesen Betrag und damit auch die Schuld
gegenüber der Klägerin zu begleichen. Die im Jahr 2013 geleistete Zahlung von ... € ist
kein Umstand, der bei Aufstellung der Bilanzen für die Streitjahre wertaufhellend
berücksichtigt werden könnte.
bb) Die fehlende Bonität der A-KG führt dennoch nicht zu einer Teilwertminderung der
Forderung ihr gegenüber, da das Darlehen durch die selbstschuldnerische Bürgschaft
des Herrn J gesichert war. Herr J war aber nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag der
Klägerin zahlungsfähig, weil er über umfangreichen Grundbesitz verfügte. Dieser Vortrag
wird durch den Umstand gestützt, dass Herr J nach der Veräußerung dieses
Grundbesitzes im Jahr 2008 eine Zahlung an die Klägerin in Höhe von ... € geleistet hat,
die betragsmäßig die Darlehensschuld nebst Zinsen überstieg.
cc) Dem steht nicht entgegen, dass die Zahlung nicht auf die Darlehensschuld der A-KG,
sondern auf die Forderungen der Klägerin aus dem Verrechnungs- und dem
Debitorenkonto geleistet wurde und Herr J nach dem Vortrag der Klägerin keine darüber
hinausgehende Zahlung hätte leisten können. Bei der Bewertung der Darlehensforderung
durch einen potentiellen Erwerber des Betriebes der Klägerin hätte der Erwerber die
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Kreditwürdigkeit des Herrn J als Sicherheitengeber geprüft und in die
Forderungsbewertung einbezogen. Im Rahmen der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des
Herrn J wäre als Aktivvermögen dessen Immobilienbesitz zu berücksichtigen gewesen
und bei den Verbindlichkeiten die übernommene Bürgschaftsverpflichtung. Für die
Verbindlichkeiten der A-KG aus dem Verrechnungs- und dem Debitorenkonto hatte Herr J
demgegenüber keine persönliche Verpflichtung übernommen und hätte er auch als
Kommanditist der A-KG nur beschränkt gehaftet; sie hätten daher für einen etwaigen
Erwerber keine Rolle gespielt.
dd) Da Herr J bei Übernahme der Bürgschaft auf die Einrede der Vorausklage verzichtet
hatte, war mit der Realisierung der Sicherheitenverwertung kurzfristig zu rechnen, sodass
keine Abzinsung des zu erwartenden Erlöses vorzunehmen ist. Dass Herr J nicht
zahlungswillig gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus
sonstigen Umständen.
2. Davon, dass die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibungen auf die Forderungen
gegen die A-KG aus dem Verrechnungskonto vorlagen, ist in Anbetracht der ohne die
finanzielle Unterstützung durch die Klägerin vorliegenden Zahlungsunfähigkeit der A-KG
und wegen der fehlenden Besicherung dieser Forderungen zwar auszugehen. Die
hierdurch bewirkten Gewinnminderungen sind außerbilanziell aber wieder
hinzuzurechnen, weil insoweit vGA vorliegen.
a) aa) Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (für die Gewerbesteuer i. V. m. § 7
Satz 1 des GewStG), ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung
(verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen
Ausschüttung steht (BFH-Urteile vom 23.10.2013 I R 60/12, DStR 2014, 641, BFH/NV
2014, 781; vom 11.09.2013 I R 26/12, BFH/NV 2014, 728). Eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht
gewährt hätte (BFH-Urteile vom 23.10.2013 I R 89/12, DStR 2014, 637, BFH/NV 2014,
797; vom 15.02.2012 I R 19/11, BFHE 236, 452, BFH/NV 2012, 885).
bb) Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht
unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahe stehende Person bewirkt
wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen
Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden
Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 10.04.2013 I R 45/11,
BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771). Da das "Nahestehen" lediglich ein Indiz für eine
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zu dessen Begründung jede
Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt,
sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst.
Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher,
schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH-Urteil vom 22.02.2005 VIII R
24/03, BFH/NV 2005, 1266, ein Nahestehen bejahend für den Bruder des Gesellschafters
im Verhältnis zum Gesellschafter und dessen Lebensgefährtin). Als nahe stehende
Personen kommen auch Kapitalgesellschaften in Betracht, an denen ein oder mehrere
Gesellschafter der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind, wobei eine
beherrschende Stellung weder in der vorteilsgewährenden noch in der
vorteilsempfangenden Kapitalgesellschaft erforderlich ist (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R
61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62; FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2011 6 K
2991/08 K, G, F, juris).
cc) Im Falle eines Darlehens an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende
Person entscheidet sich die Frage, ob die Darlehensgewährung durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, nach den geschäftlichen Bedingungen der
Darlehensvergabe, insbesondere nach der Verzinsung, den vereinbarten Sicherheiten
und dem Rückzahlungsrisiko (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 61/07, BFHE 223, 131,
BStBl II 2011, 62). Insbesondere das Fehlen jedweder Besicherung ist ein Indiz für eine
Veranlassung der Darlehensvergabe durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom
18.02.1999 I R 62/98, BFH/NV 1999, 993). Eine vGA ist daher anzunehmen, wenn eine
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person aus
im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ein ungesichertes Darlehen gegeben hat
und sie die Darlehensforderung in der Folge auf einen niedrigeren Teilwert abschreiben
muss (BFH-Urteil vom 18.02.1999 I R 62/98, BFH/NV 1999, 1515; FG Düsseldorf, Urteil
vom 25.01.2011 6 K 2991/08 K,G,F, juris; nachfolgend BFH-Beschluss vom 21.07.2011 I
B 27/11, BFH/NV 2011, 2116; FG Hamburg, Urteile vom 07.08.2012 6 K 25/10, juris; vom
28.11.2007 6 K 256/05, juris). Das gilt erst recht, wenn das ungesicherte Darlehen ohne
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jede Verzinsung ausgereicht wurde (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2011 6 K 2991/08 K,
G, F, juris).
b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer vGA vor.
aa) Die Teilwertabschreibungen auf die Forderungen aus dem Verrechnungskonto sind
Vermögensminderungen, die sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu
einer offenen Ausschüttung stehen.
bb) Die A-KG ist eine der Gesellschafterin der Klägerin nahe stehende Person.
Zwischen der Gesellschafterin der Klägerin, der GbR, und der A-KG als
Vorteilsempfängerin bestand aufgrund der Ehe zwischen Frau C als Gesellschafterin der
GbR und Herrn J als alleinigem Kommanditisten und alleinigem Gesellschafter und
Geschäftsführer der Komplementärin der A-KG ein hinreichendes Näheverhältnis. Dabei
misst das Gericht dem Umstand, dass Frau C nicht unmittelbar an der Klägerin beteiligt
war, sondern über die GbR, und dort nur zu einem Drittel, war, keine entscheidende
Bedeutung zu. Wie dargelegt, ist eine beherrschende Stellung des Gesellschafters in der
vorteilsgewährenden Gesellschaft für die Annahme einer vGA an eine nahe stehende
Person nicht erforderlich. Dies kann im Ergebnis allerdings offenbleiben. Denn auch
zwischen den anderen Gesellschaftern der GbR bestand im Verhältnis zu ... Herrn J
ebenfalls ein familiäres Näheverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2005 VIII R 24/03,
BFH/NV 2005, 1266).
cc) Die Entstehung des Schuldsaldos auf dem für die A-KG geführten Verrechnungskonto
war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter der Klägerin hätte die später wertberichtigten, nicht abgesicherten Salden
auf dem Verrechnungskonto zulasten der A-KG in deren prekärer wirtschaftlicher Lage
nicht entstehen lassen.
aaa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die A-KG Zahlungsschwierigkeiten
hatte und die Begleichung der Schuldsalden auf dem Verrechnungskonto von Anfang an
gefährdet war (s. oben 1.b.aa.). Ein fremder Dritter als Geschäftsführer hätte der A-KG
Kredit überhaupt nicht oder nur gegen entsprechende Sicherheiten gewährt.
Dementsprechend hat die GbR nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bzgl. der
Forderung aus dem Darlehensvertrag die Stellung einer Sicherheit gefordert.
bbb) Dem steht das im Erörterungstermin angeführte Argument der Klägerin, sie sei davon
ausgegangen, die wechselseitigen, auf dem Verrechnungskonto gebuchten Forderungen
würden sich im Ergebnis ausgleichen, nicht entgegen. Denn ein gewissenhafter
Geschäftsleiter hätte bemerkt, dass sich ein erheblicher (sechsstelliger) Schuldsaldo
zulasten der A-KG aufbaute, und spätestens dann entweder eine adäquate Sicherheit
gefordert oder dafür Sorge getragen, dass eine weitere Kreditierung der A-KG unterblieb.
ccc) Dasselbe gilt für die fehlende Vereinbarung einer Verzinsung. Auch insoweit hätte
ein gewissenhafter Geschäftsleiter in Anbetracht des dauerhaften Schuldsaldos
zumindest auf der nachträglichen Vereinbarung einer Verzinsung bestanden.
ddd) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Kreditierung der A-
KG im streitigen Umfang wegen der engen Zusammenarbeit mit ihr aufgrund des
Kooperationsvertrages betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen sei und deshalb einem
Fremdvergleich standhalte.
(1) Der Vortrag der Klägerin, sie hätte sich einen insolvenzbedingten Ausfall der A-KG
aufgrund der engen und in der Öffentlichkeit ausdrücklich kommunizierten Kooperation
mit dieser Gesellschaft aus Imagegründen nicht leisten können, wird nicht hinreichend
durch konkrete Umstände gestützt. Es ist nicht ersichtlich, dass der bloße Hinweis auf der
letzten Seite des von der Klägerin eingereichten "Flyers" der A-KG, dass das Hotel "B"
unter der gleichen Leitung stehe, im Falle der Insolvenz der A-KG überhaupt irgendeine
Auswirkung auf den Umsatz der Klägerin gehabt hätte, geschweige denn in der
Größenordnung des der A-KG gewährten Kredites bzw. darüberhinausgehend.
(2) Der von der Klägerin behauptete und durch Rechnungen belegte Umfang der
Geschäfte mit der A-KG lässt es nicht gerechtfertigt erscheinen, dieser ohne die
Unterstützung durch die Klägerin zahlungsunfähigen Gesellschaft einen ungesicherten
und zinslosen Kredit in sechsstelliger Höhe zu gewähren.
(a) Dass die A-KG der Klägerin verschiedentlich Personal und Material für
Veranstaltungen überlassen hat, wird durch die eingereichten Rechnungen nur für die
Zeit nach den Streitjahren dokumentiert. Vor allem aber handelt es sich nicht um für die
Klägerin unverzichtbare Leistungen, die nicht anderweitig hätten beschafft werden
können, sondern eher um eine weitere Hilfestellung gegenüber der A-KG in den Monaten
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mit wetterbedingt geringer Auslastung dort.
(b) Das Leasing der Küche und der Weitervermietung an die A-KG ohne Aufschlag
beinhaltete nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich eine unentgeltliche
finanzielle Unterstützung der A-KG, deren Kreditwürdigkeit die Leasinggeberin für nicht
ausreichend erachtete.
(c) Die eingereichten Rechnungen über den Verkauf von Kuchen und Gebäck durch die
von der Klägerin betriebene Konditorei an die A-KG ergibt sich ein geschätzter jährlicher
Umsatz in Höhe von ... bis ... €, der gegenüber dem Gesamtumsatz allein der Konditorei in
den Jahren 2005 und 2006 von jeweils ... € kaum ins Gewicht fällt, wobei im Übrigen zu
berücksichtigen ist, dass auch diese Umsätze mit der A-KG nicht sogleich bezahlt,
sondern auf dem Debitorenkonto erfasst und damit ebenfalls kreditiert wurden.
(3) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe auch anderen Schuldnern großzügigen
Zahlungsaufschub gewährt, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Zum einen hätte ein
gewissenhafter Geschäftsleiter auch gegenüber der Pächterin des Spa-Bereiches keine
...stelligen Forderungen auflaufen lassen. Zum anderen hat die Gläubigerin der
Pachtforderungen - dies war die GbR und nicht die Klägerin - das Pachtverhältnis durch
die Vereinbarung vom 25.09.2013 schließlich beendet und nicht wie im Fall der A-KG
immer weiter Forderungen entstehen lassen, die laufend wertberichtigt werden mussten.
(4) Insgesamt ist nicht erkennbar, dass die Klägerin aufgrund der Kreditgewährung an die
A-KG bei realistischer Einschätzung mit Vorteilen hätte rechnen können, die das
erhebliche finanzielle Risiko auch nur annähernd hätten aufwiegen und einen fremden
Dritten als Geschäftsführer ebenfalls zur Darlehensgewährung hätten bewegen können.
dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Annahme einer vGA auf der Ebene
der Kapitalgesellschaft bei dieser keinen Mittelabfluss, etwa durch einen Verzicht auf die
Darlehensforderung, voraus. Dies stellt auch der BFH in dem von der Klägerin zitierten
Urteil ausdrücklich fest (BFH-Urteil vom 14.07.2004 I R 16/03, BFHE 207, 147, BStBl II
2004, 1010, unter 2.b.). Die Annahme einer vGA erfordert zwar, dass die
Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter
einen "sonstigen Bezug" i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil
vom 07.08.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 204, 131). Diese Eignung liegt bei
einer Teilwertabschreibung auf ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes
Darlehen indes vor (BFH-Beschluss vom 21.07.2011 I B 27/11, BFH/NV 2011, 2116).
3. Soweit die Klägerin geltend macht, dass Herr J nach Veräußerung seines
Immobilienbesitzes nicht mehr als die geleistete Zahlung von ... € habe aufbringen und
die Darlehensschuld daher nicht habe tilgen können, weshalb eine Teilwertabschreibung
jedenfalls zum 31.12.2008 gerechtfertigt sei, weist das Gericht darauf hin, dass wenn der
Teilwert der Darlehensforderung nach der Zahlung durch Herrn J im Jahr 2008 und
Wertlosigkeit der Sicherheit zum 31.12.2008 gemindert gewesen wäre, die Ausführungen
zu 2. entsprechend gälten mit der Folge, dass die dann zu recht vorgenommenen
Teilwertabschreibungen mit derselben Gewinnauswirkung außerbilanziell als vGA
hinzuzurechnen wären. Denn ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte in Kenntnis der
Veräußerung des Immobilienbesitzes durch Herrn J aufgrund der von ihm geleisteten
Bürgschaft spätestens dann dafür Sorge getragen, dass die Klägerin zur Begleichung
ihrer Darlehensforderung einen Anteil des Erlöses erhält.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
2. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.