Urteil des FG Hamburg vom 10.06.2014

FG Hamburg: hauptsache, beförderung, konkurrent, unterliegen, pauschal, gesetzesänderung, unternehmen, besoldungsstufe, verwaltungsgerichtsbarkeit, übereinstimmung

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Der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten-Eilverfahren um Beförderungsstellen ist grundsätzlich in Anlehnung an
die Streitwertberechnung für (Hauptsache)Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen (§ 52 Abs. 5 Satz 4
GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586, bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F.),
vorzunehmen.
Auch wenn das gerichtliche Eilverfahren in solchen Streitigkeiten regelmäßig die Funktion eines Hauptsacheverfahrens
übernimmt und nach Prüfungsintensität und Kontrolldichte nicht hinter einem solchen zurückbleiben darf, rechtfertigt dies
nicht, den Streitwert auf den vollen Wert des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. anzuheben; das
Eilverfahren ist nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Bei der Bemessung des Streitwerts unter Anwendung von § 52 Abs. 5 GKG n.F. ist auf die Höchststufe der jeweils
maßgeblichen Besoldungsgruppe abzustellen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 10.06.2014, 1 So 45/14
§ 52 Abs 5 GKG
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 21. März 2014, Az: 20 E 3306/13, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 21. März 2014 geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 13.631,34 Euro festgesetzt.
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Gründe
I.
Auf den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung untersagte
das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 13. Februar 2014 der
Antragsgegnerin vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten
Auswahlentscheidung bzw. einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die am
14. Januar 2013 ausgeschriebene Stelle einer Oberamtsanwältin bzw. eines
Oberamtsanwalts mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegnerin wurden die
Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen auferlegt. Mit
Beschluss vom 21. März 2014 setzte das Verwaltungsgericht Hamburg unter Zulassung
der Beschwerde den Streitwert auf 27.262,68 Euro fest. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht aus, eine Halbierung des nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1, Satz 4 GKG festzusetzenden Streitwerts komme nicht in Betracht. Eine Halbierung
ergebe sich weder daraus, dass die Antragstellerin nicht die eigene Beförderung, sondern
lediglich die Freihaltung der Stelle bis zur erneuten Auswahlentscheidung begehre noch
aus dem Umstand, dass lediglich ein Eilverfahren durchgeführt werde.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer
Beschwerde.
II.
Die nach § 68 Abs.1 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der
Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist auf
13.631,34 Euro festzusetzen.
1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Bemessung des
Streitwerts in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren um Beförderungsstellen
grundsätzlich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die
Streitwertberechnung für (Hauptsache)Verfahren, die die Verleihung eines anderen
Amtes betreffen (§ 52 Abs. 5 Satz 4 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung
vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586, bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG alte Fassung),
vorzunehmen ist, ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen
streitwerterhöhend auswirkt (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2010, 1 Bs 66/10, juris Rn. 9
m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris, Rn. 40). Der Senat
steht hiermit in Übereinstimmung mit dem für Konkurrentenverfahren von Richtern
zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12,
juris Rn. 39; v. 23.5.2014, 3 Bs 48/14). Eine Festsetzung des Auffangwertes gemäß § 53
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, die ebenfalls vertreten wird (vgl. VGH München,
Beschl. v. 22.4.2013, 3 C 13.298, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.3.2014, 2 B
518/13, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.2.2014, OVG 7 S 4.14, juris
Rn. 11; im Grundsatz ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 23.4.2013, 4 S 439/13, juris Rn.
4 ff.) hält der Senat nicht für sachgerecht. Konkurrentenverfahren haben letztlich immer die
eigene Beförderung und nicht lediglich die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum
Ziel. Deshalb bestehen für die Bemessung des Streitwerts beim Antrag auf Sicherung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Heranziehung des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG bzw.
§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. genügend Anhaltspunkte im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG (vgl.
OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2004, 1 Bs 525/04).
2. Für den typischen Fall eines beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahrens, in dem
lediglich die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch vorläufige
Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle begehrt wird, ist jedoch lediglich die
Hälfte des Wertes festzusetzen, den § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG
a.F. für ein Hauptsacheverfahren vorsieht (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013); auch insoweit hält der Senat an seiner ständigen
Rechtsprechung (Beschl. v. 22.10.2013, 1 Bs 251/13; Beschl. v. 6.9.2010, 1 Bs 177/10)
fest.
Der Streitwert ist nicht wegen Vorwegnahme der Hauptsache auf den vollen Wert des §
52 Abs. 5 Satz 4 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. anzuheben (vgl. Nr. 1.5
Streitwertkatalog 2013). Ein beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren, in dem
lediglich die vorläufige Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle beantragt
wird, nimmt die Hauptsache nicht vorweg (so auch VGH Kassel, Beschl. v 9.1.2012, 1 B
1932/11, juris Rn. 7; a. A. OVG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2013, 2 B 11209/13, juris Rn.
26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2013, 6 L 56.13, juris Rn. 7). Zwar
übernimmt in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten das gerichtliche Eilverfahren
regelmäßig die Funktion eines Hauptsacheverfahrens und darf nach Prüfungsintensität
und Kontrolldichte nicht hinter einem solchen zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v.
4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 30 ff.). Auch führt ein Unterliegen im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren in der Regel dazu, dass der ausgewählte Konkurrent befördert
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Rechtsschutzverfahren in der Regel dazu, dass der ausgewählte Konkurrent befördert
wird. Das rechtfertigt aber nicht, als Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren
den vollen Wert des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG anzusetzen, denn das nach §§ 53 Abs. 2 Nr.
1, 52 Abs.1 GKG maßgebliche Interesse des Antragstellers ist nach dem erstrebten Ziel,
nicht aber nach dem Ergebnis des Rechtsstreits zu bemessen. Das Rechtsschutzziel im
o.a. beamtenrechtlichen Eilverfahren ist nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache
gerichtet. In der Hauptsache geht es dem Antragsteller um die eigene Beförderung oder
doch wenigstens um die erneute Bescheidung über sein Beförderungsbegehren. Diese
Rechtsschutzziele können auch mit einem erfolgreichen gerichtlichen Eilverfahren nicht
erreicht werden. Entsprechend dem auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs
beschränkten Rechtsschutzziel kann ein erfolgreiches Eilverfahren lediglich zur
vorläufigen Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle, nicht aber zur
Beförderung führen. An ein erfolgreiches Eilverfahren schließt sich auch nicht notwendig
eine neue Auswahlentscheidung an; vielmehr werden mit Rechtsfehlern behaftete
Auswahlverfahren nach Hinweisen oder Entscheidungen der Verwaltungsgerichte oft
abgebrochen.
Dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 22. November 2012 (2 VR 5/12,
juris Rn. 40) den Streitwert „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im
Hauptsacheverfahren“ auf den (vollen) 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts des
angestrebten Beförderungsamtes gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. festgesetzt hat,
bewegt den Senat nicht zur Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat nicht näher begründet, weshalb es keine Reduzierung des
Streitwerts für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vorgenommen hat. Im übrigen würde
sich angesichts der weiterhin stark divergierenden Streitwertfestsetzungen (vgl. auch
Hoof, ZBR 2007, 338 ff.) auch dann keine einheitliche Streitwertpraxis ergeben, wenn sich
der Senat der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anschlösse.
3. Die konkrete Berechnung bestimmt sich nach der Summe der für ein Kalenderjahr zu
zahlenden Bezüge, wobei es auf das bei Antragstellung laufende Kalenderjahr ankommt
und gesetzlich bereits bestimmte allgemeine Änderungen (z.B. Besoldungserhöhungen),
die noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten, zu berücksichtigen sind (§§ 40, 52
Abs. 5 Satz 2 GKG, vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 52
Abs. 5 GKG, BR-Drs. 517/12 S. 374). Da in Hamburg neben dem Grundgehalt keine
familienunabhängige Sonderzahlung mehr geleistet wird, kommt es auf das im Zeitpunkt
der Antragstellung maßgebliche Endgrundgehalt der mit der Beförderung erstrebten
Besoldungsgruppe, hier A 13, an (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2013, 2 B
11209/13, juris Rn. 15 ff.; Hartmann, GKG Stand 2014, zu § 52 Rn. 30). Obwohl in § 52
Abs. 5 GKG anders als in der bisherigen Fassung der Norm nicht mehr ausdrücklich auf
das Endgrundgehalt Bezug genommen wird, legt der Senat der Bemessung des
Streitwerts nach wie vor - pauschal - die Höchststufe der Besoldungsgruppe und nicht -
konkret - die für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden maßgebliche Stufe zugrunde.
Dass mit der Gesetzesänderung ein derartiger Systemwechsel beabsichtigt gewesen
wäre, findet in der Gesetzesbegründung keine Stütze (vgl. BR-Drs. 517/12 S. 374). Für
diese Auslegung sprechen zudem Praktikabilitätserwägungen, da anderenfalls bereits im
beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren jeweils zu ermitteln wäre, in welche
Besoldungsstufe des angestrebten Amtes ein Beförderungsbewerber einzustufen wäre.
Da gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG für ein Hauptsacheverfahren der
halbe Jahresbetrag anzusetzen wäre, ist für den Wert des Eilverfahrens die Hälfte, also
ein Viertel des Jahresbetrags, zugrunde zu legen. Ausgehend von 4.543,78 Euro (vgl.
HmbBesG, Anlage VI Nr. 1 in der für das Jahr 2013 geltenden Fassung) ergibt das den
festgesetzten Betrag.
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).