Urteil des FG Hamburg vom 16.04.2014

FG Hamburg: vollziehung, tabak, widerruf, aussetzung, ware, einspruch, wahrscheinlichkeit, durchsuchung, firma, härte

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Tabaksteuerrecht: Widerruf von Erlaubnissen
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs von Erlaubnissen als registrierter Versender für Tabakwaren (§ 8 TabStG) sowie als
Steuerlagerinhaber für Tabakwaren (§ 6 TabStG).
FG Hamburg 4. Senat, Beschluss vom 16.04.2014, 4 V 55/14
§ 6 Abs 1 S 2 TabStG, § 8 Abs 2 S 2 TabStG, § 6 Abs 2 S 1 TabStG, § 6 Abs 1 S 3 TabStG, § 8
Abs 3 Alt 1 TabStG, § 8 Abs 2 S 2 TabStG
Verfahrensgang
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von
Erlaubnissen im Zusammenhang mit dem Versand und der Lagerung von Tabakwaren.
Die Antragstellerin treibt Handel mit Tabakwaren (insbesondere Wasserpfeifentabak) und
Rauchzubehör aller Art. Ihr wurden am 13.09.2012 jeweils unter Widerrufsvorbehalt
Erlaubnisse als registrierter Versender für Tabakwaren sowie als Steuerlagerinhaber für
Tabakwaren erteilt.
Im Sommer 2013 wurde gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil sich aus Ermittlungen des Zollfahndungsamts der
Verdacht ergab, dass an Behältnissen, die mehr als 1000 g steuerpflichtigen
Wasserpfeifentabak enthielten, Steuerzeichen von nur 500 g angebracht worden waren,
um dadurch Steuern in noch unbekannter Höhe zu hinterziehen. Am 08.08.2013 wurden
bei einer mit Beschluss des Amtsgerichts A (...) angeordneten Durchsuchung in einem
Firmenfahrzeug der Klägerin außerhalb des Steuerlagers 19 Behältnisse (mit
angebrachten und erbrochenen Steuerzeichen) sowie innerhalb des Steuerlagers 101
Behältnisse (mit und ohne Steuerbanderolen) gefunden. Von den aufgefundenen
Behältnissen, die laut Steuerzeichen und Handelsaufklebern 500 g Wasserpfeifentabak
enthalten sollten, wogen die meisten Behältnisse ca. 1060 g. Nach Auskunft der
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Steuerzeichenstelle hat die Antragstellerin keine Steuerzeichen für mehr als 500 g
bezogen (Vermerk des Zollfahndungsamt, Sachakte ...).
Mit Bescheid vom 26.08.2013 widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis als registrierter
Versender für Tabakwaren mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte er aus, die
steuerliche Zuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben, da in dem Steuerlager Behältnisse für
Tabakwaren gefunden worden seien, die nach den angebrachten Steuerzeichen 500 g
Wasserpfeifentabak hätten enthalten dürfen, tatsächlich aber ein Gewicht von über 1000 g
aufgewiesen hätten.
Am 02.09.2013 legte die Antragstellerin dagegen Einspruch ein und beantragte die
Aussetzung der Vollziehung. Sie wies darauf hin, dass die bei der Durchsuchung
festgestellte Ware nicht in den Verkehr gebracht worden und nicht für den Weiterverkauf
gedacht gewesen sei. Die auf einem Lkw gefunden Behältnisse hätten eine Retour eines
Kunden aus B dargestellt. Inwieweit dieser Veränderungen vorgenommen habe, wisse
sie nicht. Sie reichte schriftliche Erklärungen Ihres Mitarbeiters C vom 16.10.2013 und
vom 07.11.2013 zur Akte, in denen dieser ausführte, dass der Tabak jeweils mit einer
entsprechenden Steuerbanderole versehen gewesen sei; wenn eine Tabakdose ein
anderes Gewicht als auf der Steuerbanderole deklariert gehabt haben sollte, müsse die
Öffnung der Dose und die Anreicherung durch Dritte erfolgt sein; ein Teil der Ware im
Steuerlager hätte als Probe nach D geschickt werden sollen, soweit Tabak in
Behältnissen mit 1000 g in Deutschland verkauft worden wäre, "wäre dies nicht ohne
Änderung der Grammzahl und mit ordnungsgemäßer Steuerbanderole versehen
geschehen". Weiter legte sie eine Erklärung ihres Kunden E vom 30.09.2013 vor, in dem
dieser sich dahin einließ, Wasserpfeifentabak in Dosen à 500 g mit einem Gewicht von
500 g bekommen zu haben. Schließlich reichte sie eine schriftliche Erklärung Ihres
Kunden, der Firma F vom 10.12.2013 zur Akte, in der bestätigt wird, dass am 07.08.2013
18 Dosen Wasserpfeifentabak à 500 g zurückgegeben worden seien, wobei diese
geöffnet und mit Flüssigkeit versetzt worden seien, um den Tabak rauchfähig zu machen.
Über den Einspruch wurde noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 13.09.2013 wiederrief der Antragsgegner die Erlaubnis als
Steuerlagerinhaber für Tabakwaren mit Ablauf des 18.10.2013. Am 16.09.2013 legte die
Antragstellerin dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Die jeweiligen Begründungen entsprechen denen im Zusammenhang mit dem Widerruf
der Erlaubnis als registrierter Versender. Über den Einspruch wurde noch nicht
entschieden.
Mit Bescheid vom 31.01.2004 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung
beider Widerrufsbescheide ab. Zur Begründung berief er sich auf die Feststellungen des
Zollfahndungsamts, die Sicherstellungsprotokolle und den amtsgerichtlichen
Durchsuchungsbeschluss. Er betonte, dass die im Steuerlager sichergestellten
Behältnisse mit warenspezifischen Aufklebern für eine vermeintlich enthaltene Menge von
500 g beklebt und für den Einzelverkauf bereits säuberlich verpackt und mit einer zum
erstmaligen Gebrauch vorgestanzten Lasche als die zum Öffnen vorgesehene Stelle
versandfertig hergerichtet gewesen seien. Entgegen den Warenetiketten sei ein
tatsächliches Gewicht von 1060 g festgestellt worden. Die Antragstellerin habe keine
Steuerzeichen für 1000 g Kleinverkaufsbehältnisse bezogen. Dieser Sachverhalt
rechtfertige Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin.
Angesichts der Höhe möglicher Steuerschäden sei der Widerruf verhältnismäßig. Die von
der Antragstellerin vorgelegten Erklärungen entkräfteten die Feststellungen nicht. Die
Aussetzung der Vollziehung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des
Widerrufs eine durch überwiegende öffentliche Interessen nicht gebotene Härte zur Folge
hätte. Für Einfuhren von Wasserpfeifentabak sei eine Erlaubnis als registrierter Versender
bzw. eine Steuerlagererlaubnis nicht zwingend erforderlich. Sie habe daher trotz des
Widerrufs die Möglichkeit, ihrem Handelsgewerbe nachzugehen.
Am 07.03.2014 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie
wiederholt ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und betont, ein
Ermittlungsverfahren rechtfertige den Widerruf nicht. Zum Sachverhalt führt sie aus,
lediglich 3 der im Steuerlager sichergestellten Behältnisse hätten eine Steuerbanderole
aufgewiesen. Diese 3 Dosen hätten das Steuerlager nicht verlassen, insofern sei auch
keine Steuer entstanden, sie seien ordnungsgemäß mit einer Steuerbanderole à 500 g
versehen, dann geöffnet und durch Anreicherung von Flüssigkeit rauchfähig gemacht
worden. Dieser Tabak sei für die Angestellten bzw. für Interessenten vorgesehen
gewesen. Die Behältnisse ohne Steuerbanderole seien als Probe für das Ausland
bestimmt gewesen. Die in dem Lkw sichergestellten Behältnisse seien von einem Kunden
zurückgekommen. Sie hätte ordnungsgemäß versteuerten Wasserpfeifentabak à 500 g an
die Firma F in B verkauft. Welche Veränderungen der Warenempfänger vorgenommen
habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Da jetzt über ein Freilager in G abgefertigt werde,
entstünden ihr erhebliche Fahrt-, Übernachtungs- und Personalkosten. Auf die Anlagen
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zur Antragsschrift wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Bescheides vom 26.08.2013 über den Widerruf der Erlaubnis
als registrierter Versender für Tabakwaren sowie des Bescheides vom 13.09.2013
über den Widerruf der Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren
auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist zunächst auf die Schreiben an die Antragstellerin vom 31.10.2013 und
06.11.2013 und betont, deren Vorbringen, die Ware sei für das Ausland bestimmt, sei
nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erklärlich, weshalb das Gewicht des Inhalts der Dosen
doppelt so groß gewesen sei, wie auf dem Etikett angegeben und weshalb die Aufkleber
in deutscher Sprache mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Rauchens
formuliert gewesen seien. Auch der Vortrag, die mit Steuerbanderolen versehenen
Behältnisse seien für den Eigengebrauch bestimmt, überzeuge nicht. Die Antragstellerin
sei kein Herstellungsbetrieb für Tabakwaren, eine Steuerbefreiung gemäß § 30 Abs. 3
TabStG für Deputate komme daher nicht in Betracht. Die Angaben, der im Lkw
vorgefundene Tabak sei von Kunden des Abnehmers der Antragstellerin angereichert
worden, sei nicht nachprüfbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten
Antragstellers Bezug genommen.
II.
Der gem. § 69 Abs. 3 FGO zulässige Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bleibt ohne
Erfolg.
Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung
bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts unter den Voraussetzungen des
§ 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel
im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des
angefochtenen Bescheides neben die für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände
gewichtige Gründe treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen
bewirken (BFH, Beschluss vom 26.08.2004, V B 243/03; Beschluss vom 23.08.2004, IV S
7/04). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen
(BFH, Beschluss vom 26.04.2004, VI B 43/04; Beschluss vom 20.05.1997, VIII B 108/96).
Sie kann vielmehr sogar dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH,
Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04). Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 FGO kann die
Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Umstände, die
die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen
(vgl. BFH, Beschluss vom 23.08.2000, VII B 145/00).
Die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die
Antragstellerin war Inhaberin von unter Widerrufsvorbehalt erteilten Erlaubnissen als
Steuerlagerinhaber und registrierter Versender gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 bzw. § 8 Abs. 2 S. 2
TabStG. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 TabStG bzw. § 8 Abs. 3 1. Alt., Abs. 2 S. 2
TabStG ist die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber bzw. registrierter Versender zu
widerrufen, wenn Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen. Das
Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung ist nicht ernsthaft zweifelhaft.
Der Begriff der steuerlichen Zuverlässigkeit ist nicht legal definiert. An der erforderlichen
Zuverlässigkeit mangelt es, wenn die Verletzung von steuerlichen Pflichten
wahrscheinlich ist und eine dahin gehende Gefahr besteht (BFH, Urteil vom 10.11.1987,
VII R 50/84). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer Prognose zum zukünftigen
steuerlichen Verhalten des Steuerpflichtigen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei,
ob zu erwarten ist, dass er die mit der Erteilung der Erlaubnis verbundenen Pflichten
erfüllen wird (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.1970, VII R 90/68). Die steuerliche
Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse
einen Missbrauch oder Steuerausfälle befürchten lassen. Dabei lässt sich nicht generell
sagen, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerlichen Unzuverlässigkeit des
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Steuerpflichtigen ausgegangen werden kann, vielmehr hängt es von den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls ab, ob genügende Anhaltspunkte vorliegen, die hinreichende
Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Steuerpflichtigen begründen (vgl. BFH,
Beschluss vom 15.12.2008, VII B 36/08). Die zu einer Versagung oder dem Widerruf einer
tabaksteuerrechtlichen Erlaubnis führenden Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit
müssen von einem solchen Gewicht sein, das der Bedeutung des Widerrufs entspricht.
Dabei ist die Gewichtigkeit der Zweifel danach zu beurteilen, mit welchem Grad von
Wahrscheinlichkeit künftige Pflichtverletzungen zu befürchten sind und welche
Bedeutung den Pflichtverletzungen beizumessen ist. Wenn künftige Pflichtverletzungen
des Erlaubnisinhabers nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind, so können
die Bedenken gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit nicht als schwerwiegend
angesehen werden. Das gleiche muss auch dann gelten, wenn Pflichtverletzungen zwar
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, die Pflichtverletzungen aber nur
untergeordnete Bedeutung haben werden.
Bei summarischer Prüfung unter ausschließlicher Berücksichtigung des Akteninhalts geht
der Senat von folgendem Sachverhalt aus:
Aus dem Sicherstellungsprotokoll ergibt sich, dass im Steuerlager der Antragstellerin
anlässlich der Durchsuchung am 08.08.2013 insgesamt 99 Behältnisse sichergestellt
wurden, die keine Steuerbanderole aufwiesen, deren Gewicht mit 1060 g das auf dem
aufgeklebten Etikett ausgewiesene Gewicht von 500 g jeweils wesentlich überstieg.
Unwidersprochen hat der Antragsgegner dazu weiter ausgeführt, dass die Etiketten
jeweils in deutscher Sprache formuliert waren und einen Warnhinweis über die Folgen
des Rauchens enthielten. Weiter unwidersprochen hat der Antragsgegner dargelegt, dass
die Behältnisse jeweils für den Einzelverkauf vorbereitet waren, indem sie in der Weise
verschlossen waren, dass man zum erstmaligen Öffnen einen Sicherungsverschluss
aufbrechen musste. Bestimmt war der Tabak weit überwiegend für den Kunden "H, K".
Zudem ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll, dass sich im Steuerlager der
Antragstellerin weitere 3 Behältnisse fanden, die sich von den genannten 99 Behältnissen
dadurch unterschieden, dass sie mit einer nicht aufgebrochenen Steuerbanderole für 500
g versehen waren. Schließlich ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll, dass sich auf
einem LKW der Antragstellerin 19 Blechdosen fanden, die mit einer aufgebrochenen
Steuerbanderole für 500 g versehen waren. Insoweit hat der Antragsgegner
unwidersprochen ausgeführt, tatsächlich hätten sich in 16 dieser Dosen 1000 g
Wasserpfeifentabak befunden. Weiter geht der Senat nach dem ebenfalls
unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners davon aus, dass die Antragstellerin
bei der Steuerzeichenstelle nie Steuerbanderolen für mehr als 500 g Wasserpfeifentabak
erworben hat.
Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts spricht nach Auffassung des Senats
Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin steuerlich unzuverlässig ist. Die
widerrufenen tabaksteuerrechtlichen Erlaubnisse setzen mit dem Verweis auf die
Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers voraus, dass zu erwarten ist, dass er seinen
steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Hierzu wiederum gehört, dass er den
in den Verkehr gelangenden Tabak durch die Verwendung von dem Verpackungsinhalt
entsprechenden Steuerbanderolen pflichtgemäß versteuert. Die Antragstellerin dürfte
gegen diese Pflicht verstoßen haben und keine Gewähr dafür bieten, künftig Tabakwaren
ordnungsgemäß zu versteuern. Die auf dem Lkw aufgefundenen Behältnisse lassen
erheblich wahrscheinlich erscheinen, dass die Antragstellerin tatsächlich Behältnisse mit
einem Inhalt von 1000 g Wasserpfeifentabak mit einer Steuerbanderole für 500 g
Wasserpfeifentabak versehen und verkauft und insofern Steuern hinterzogen hat. Die im
Steuerlager vorgefundenen Behältnisse waren zwar noch nicht mit Steuerbanderolen
versehen und - wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat - es war noch keine
Tabaksteuer entstanden, allerdings waren die Behältnisse bereits zum Einzelverkauf
hergerichtet - weit überwiegend für den Kunden "H, K" - und enthielten etwa 1000 g
Wasserpfeifentabak, obwohl die aufgebrachten Etiketten einen Inhalt von nur 500 g
auswiesen. Unstreitig hatte die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die erforderlichen
Steuerbanderolen für 1000 g Wasserpfeifentabak erworben. Dies alles lässt den Schluss
darauf, dass diese Behältnisse ebenfalls mit Steuerbanderolen für 500 g
Wasserpfeifentabak in den Verkauf hätten gehen sollen, so dass auch insoweit
Tabaksteuer hinterzogen worden wäre, zumindest naheliegend erscheinen und
rechtfertigt die Prognose, dass die Antragstellerin mutmaßlich auch künftig ihren
steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Angesichts der Tatsache,
dass es sich bei Tabak um ein hoch steuerbares Gut handelt und die durch
Hinterziehungshandlungen entstandenen bzw. zu befürchtenden Schäden schon deshalb
regelmäßig erheblich sind und da - sofern sich die Vorwürfe im Hauptsacheverfahren
bestätigen sollten - nichts überzeugend dafür sprechen dürfte, dass die
Wahrscheinlichkeit weiterer Unregelmäßigkeiten nur gering ist, können die Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch nicht als nur geringfügig und damit unerheblich
angesehen werden.
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Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin keine
überzeugenden Anhaltspunkte, die diese Bewertung des Sachverhalts ernsthaft infrage
stellen könnten. Die Argumentation der Antragstellerin ist spekulativ und kaum
nachvollziehbar.
Das Vorbringen, bei den im Lkw gefundenen Behältnissen handele es sich um die Retour
eines Kunden, ist im Hinblick auf die Nämlichkeit nicht hinreichend belegt und erklärt im
Übrigen nicht überzeugend den Widerspruch zwischen Inhalt und Steuerbanderole, selbst
wenn man die Erklärung der Firma F (Sachakte ...) und die Erklärungen des
Geschäftsführers der Antragstellerin bzw. ihres ehemaligen Mitarbeiters C (Anlagen ...)
zugrunde legt. Dass sich das Gewicht des Tabaks durch das Versetzen mit Flüssigkeit
verdoppelt haben soll, wird lediglich behauptet. Außerdem ist es auch bei einem guten
Geschäftspartner kaum wahrscheinlich, dass die Antragstellerin eine Ware als mangelhaft
zurücknimmt, obwohl diese vom Kunden in B oder gar von dessen Abnehmern
maßgeblich verändert wurde, so dass die Ursache des Mangels nicht mehr ohne weiteres
erkennbar sein dürfte.
Auch erklärt das Vorbringen der Antragstellerin in keiner Weise, weshalb sich in den im
Steuerlager gefundenen versandtfertig hergerichteten Behältnissen über 1000 g
Wasserpfeifentabak befand, obwohl es nach den Aufklebern auf den Behältnissen nur
500 g hätten sein dürfen und obwohl die Antragstellerin bislang nie Steuerbanderolen für
mehr als 500 g erworben hat. Dass die Sendung für das Ausland bestimmt gewesen sein
soll, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Tabak ersichtlich weit überwiegend (bis
auf die 13 Behältnisse gemäß lfd. Nr. 6 des Sicherstellungsprotokolls) für einen Kunden in
Deutschland (K) bestimmt war. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine zum
Versand in ein Drittland vorgesehene Sendung mit einem Etikett in deutscher Sprache
und mit einer Gewichtsangabe versehen worden sein soll, die das tatsächliche Gewicht
des Inhalts wesentlich unterschreitet und genau der Menge entspricht, für die die
Antragstellerin bislang ausschließlich Steuerbanderolen erworben hat. Sofern der Kunde
E schriftlich bestätigt, von der Antragstellerin Wasserpfeifentabak in 500 g Eimern mit
einer Banderole entsprechend dem Gewicht von 500 g erhalten zu haben (Anlage K 19
zur Klagebegründung), ist dies unerheblich, weil dies - die Richtigkeit der Erklärung
unterstellt - nicht ausschließt, dass die Antragstellerin in anderen Fällen zum Zwecke der
Steuerhinterziehung unzutreffende Steuerbanderolen verwandt hat bzw. zu verwenden
beabsichtigte.
Schließlich überzeugt die Erklärung nicht, die 3 Behältnisse, die mit einer - ausweislich
des Sicherstellungsprotokolls - nicht aufgebrochenen Steuerbanderole für 500 g versehen
waren, seien für den Eigenkonsum bzw. zum Verkosten bestimmt gewesen. Auch für
diese Zwecke hätte die Antragstellerin der Tabak ordnungsgemäß versteuern müssen, da
keiner der Steuerbefreiungstatbestände des § 30 TabStG greifen dürfte, insbesondere ist
das Unternehmen der Antragstellerin kein Herstellungsbetrieb im Sinne von § 30 Abs. 3
TabStG. Abgesehen davon erklärt das Vorbringen nicht, weshalb die Behältnisse doppelt
so viel Wasserpfeifentabak enthielten als sie entsprechend der Steuerbanderole hätten
enthalten dürfen.
Dass die Vollziehung der Widerrufsbescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, lässt sich
nicht feststellen. Die Antragstellerin hat insoweit nur unsubstantiiert auf höhere Kosten
verwiesen, die ihr durch eine offenbar mögliche Abfertigung in L entstehen. Dass die
Antragstellerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit ohne die Erlaubnisse unzumutbar oder gar
existenzbedrohend beeinträchtigt würde, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2
FGO.
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