Urteil des FG Hamburg vom 01.02.2013

FG Hamburg: aluminium, ware, kunststoff, einreihung, zollrechtliche tarifierung, muster, einspruch, farbe, pos, vergleich

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Zolltarif: Tarifierung von Aluminiumverbundplatten
Aluminiumverbundplatten, die aus ca. 0,3 mm dicken, nicht legierten Aluminiumblechen bestehen,
zwischen denen sich eine Kunststofflage mit einer Stärke von 2,0 bis 3,5 mm befindet und die an der
äußeren Seite mit einer Beschichtung versehen sind, die sie für ein Bedrucken besonders geeignet macht,
stellen lackierte bzw. mit Kunststoff beschichtete Aluminiumbleche der Unterposition 7606 1110 und -
mangels Beschriftung (vgl. Erl. HS Pos. 8130 Rn. 12.0) - keine Schilder der Position 8310 dar.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 01.02.2013, 4 K 16/12
UPos 7606 1110 KN, Pos 8310 KN, Pos 8130 Rn 01.0 Erl HS, Pos 8130 Rn 12.0 Erl HS
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Am 12.01.2010 überführte die Klägerin eine aus China stammende, als "Verbundplatten aus Aluminium-
Aushängeschilder" bezeichnete Ware in das ihr bewilligte Zolllagerverfahren. Sie gab dabei die Warennummer
8310 0000 00 0 an.
Nachdem der Beklagte die Untersuchung einer Probe angeordnet hatte, übersandte die Klägerin eine
verbindliche Zolltarifauskunft (DE .../...-1), die der Firma A GmbH, dem Einlagerer, am 21.07.2010 erteilt
worden war. Damit wurde eine Ware in die Warennummer 8310 0000 00 0 eingereiht, die beschrieben wurde als
"Werbeschilder; es handelt sich um i. W. aus Aluminium gefertigte, rechteckige Schilder, bestehend aus einem
Kunststoffkern, der auf der Außenseite mit einer Aluminiumbeschichtung laminiert und mit einer Farbschicht
und einer Schutzlackierung versehen ist. Ein charakterbestimmender Stoff ist nicht ermittelbar. Abmessungen:
Dicke (in mm): 2, 3 oder 4, Länge x Breite (in mm): 1 x 2,05, 1 x 3,05, 1 x 4,05, 1,25 x 2,55, 1,25 x 3, 1,5 x
3,05, 1,5 x 4,05." Beispielhaft wurde auf eine Abbildung verwiesen (Sachakte Bl. 27), auf der ein vollflächiger
Aufdruck zu sehen ist.
Der Beklagte ließ daraufhin eine Probe durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Bundesfinanzverwaltung untersuchen.
Von dort wurde mit Schreiben vom 20.09.2010 Stellung genommen. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum
der Bundesfinanzverwaltung stellte die Codenummer 7606 1110 90 0 fest. Die Ware bestehe aus einem
Kunststoffkern, der auf beiden Seiten mit einer Folie bzw. einem Blech aus raffiniertem Aluminium mit einer
Dicke von 0,2 mm oder mehr beschichtet sei. Eine Seite sei zusätzlich mit einer abziehbaren Schutzfolie aus
Kunststoff überzogen. Beide Seiten seien rot lackiert. Buchstaben, Zahlen, Muster oder andere Beschriftungen
seien nicht aufgebracht gewesen. Eine Einreihung in die Position 8310 sei ausgeschlossen, da die Schilder
nicht zu dieser Position gehörten, weil sie weder Buchstaben noch Zahlen oder Muster enthielten. Die von der
Klägerin vorgelegte verbindliche Zolltarifauskunft beziehe sich, wie sich aus der beispielhaften Anlage ergebe,
ausschließlich auf bedruckte Schilder.
Mit Schreiben vom 07.10.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es sich um Waren der Codenummer
7606 1110 90 0 handele und bat um Benennung der in den vergangenen drei Jahren eingeführten gleichartigen
Waren.
Dem entsprach die Klägerin, legte jedoch mit Schreiben vom 22.10.2010 Einspruch gegen den Bescheid vom
07.10.2010 ein.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.11.2010 erhob der Beklagte im Zusammenhang mit der Zollanmeldung
vom 12.1.2010 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 3.180,17 €.
Am 13.12.2010 erhob die Klägerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 23.11.2010 Einspruch. Es handele
sich um Aluminiumverbundplatten, die ausnahmslos als Werbeschilder, Informationsschilder bzw. für
Beschilderungssysteme eingesetzt würden. Sie bestünden aus ca. 0,3 mm dicken nicht legierten
Aluminiumblechen, zwischen die eine stabilisierende Kunststofflage mit einer Stärke von ca. 2,0-3,5 mm
eingebettet sei. Die Aluminium-Außenflächen seien zum Schutz während des Transports mit einer leicht
abziehbaren Klebefolie versehen. Die Aluminiumschicht sei mit einem für einen Aufdruck optimierten
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Schutzlack versehen. Derartige Schilder gehörten in die Position 8310. Dass die Schilder bedruckt sein
müssten, sei dem Positionswortlaut nicht zu entnehmen. Sie seien auch lackiert, und entsprächen somit der
Erläuterung 01.0 zu Position 8310. Im Vergleich zu dieser Erläuterung sei die Erläuterung 12.0 zu Position
8310 widersprüchlich. Die Schilder könnten möglicherweise auch als unfertig im Sinne der Allgemeinen
Vorschrift 2 a) angesehen werden.
Unter dem 10.10.2011 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zu dem
Einspruch Stellung und hielt an seiner bisherigen Tarifierungsauffassung fest.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der
Beklagte aus, die Waren seien vom Wortlaut der Position 7606 1110 90 0 erfasst. Es handele sich um Bleche
aus Aluminium mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, quadratisch oder rechteckig, aus nicht legiertem
Aluminium, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet. Damit entspreche die Ware den Rn.
01.0 und 02.0 der Avise zur Position 7606. Ob die Ware anschließend zu den im Avise aufgezählten Zwecken
verwendet werde, sei unerheblich. Eine Einreihung in die Position 8310 sei ausgeschlossen, weil nach der
Erläuterung Rn. 12.0 zu Position 8310 Schilder, die weder Buchstaben noch Zahlen oder Muster enthielten oder
die im Vergleich zur späteren Beschriftung nur nebensächliche Angaben enthielten, nicht zur Position 8310
gehörten.
Mit ihrer am 30.01.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur
Begründung wiederholt sie die Einspruchsbegründung und betont, dass die Oberfläche der beschichteten
Aluminiumfolie für das Bedrucken durch moderne Druckmaschinen im Sieb- und UV-Druckverfahren bestimmt
und optimiert sei. Sie sei wetterfest und beständig. Aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung sei sie nicht
zur Nutzung als Abdeckung für Hausfassaden geeignet und besitze keine schall- und/oder wärmeisolierende
Wirkung. Sie würde von den Kunden in Deutschland individuell bedruckt. Sie verweist erneut auf die bereits im
Einspruchsverfahren angesprochene parallele verbindliche Zolltarifauskunft, aus der sich ergebe, dass das
verwendete Aluminiumblech nicht den charakterbestimmenden Stoff darstelle; der einzige Unterschied
zwischen der dort tarifierten Platte und der Platte im Streitfall sei der Werbeaufdruck. Es handele sich auch
nicht um ein mit Kunststoff beschichtetes Aluminiumblech im Sinne der Unterposition 7606 1110. Die Position
7606 erfasse Waren, deren bestimmender Charakter das deutlich dickere Aluminiumblech an der Außenseite
sei und bei denen die Kunststoffplatte im Kern im Vergleich zu den äußeren Aluminiumplatten im Hintergrund
stehe. Im Streitfall bestehe der Kern aus einer dicken Kunststoffplatte, die äußeren Aluminiumbleche träten in
den Hintergrund. Es handele sich um eine mit Aluminium beschichtete Kunststoffplatte. Auch Anm. 1 d) zu
Kapitel 76 spreche gegen die Position 7606. Danach müssten Bleche massiv sein, im Streitfall handele es sich
jedoch um eine zusammengesetzte Ware. Die Kosten für den Aluminiumanteil lägen zwischen 45 % und 46 %,
der Gewichtsanteil des Aluminiums schwanke zwischen 29 % und 35 %. Es müsse auch bedacht werden,
dass der Verwendungszweck im Bedrucken liege, hierfür würde die Aluminiumschicht besonders behandelt. Da
es sich nicht um Aluminiumbleche der Position 7606 handele, komme eine Einreihung in die Position 8310 in
Betracht. Dafür reiche die grundsätzliche Eigenschaft als Schild, ohne dass dieses bereits eine
Hinweisfunktion innehaben müsse. Eine Bestimmung zum Bedrucken reiche. Die Erläuterung 12.0 zur Position
8310 gehe über den Positionswortlaut hinaus. Zu einer Einreihung in die Position 8310 führe auch die
allgemeine Vorschrift 2 a).
Die Klägerin beantragt,
der Einfuhrabgabenbescheid vom 23.11.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
10.01.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und ergänzt, die von der Klägerin erwähnte
verbindliche Zolltarifauskunft sei für bedruckte Schilder erteilt worden und hier daher nicht einschlägig. Die
Ware entspreche der Avise 02.0 zur Position 7606. Auf die Verwendung komme es nicht an, die Aufzählung in
der Avise sei nicht abschließend. Die speziell zum Bedrucken aufgebrachte Oberflächenbeschichtung stehe
einer Einreihung in die Position 7606 nicht entgegen. Dies ergebe sich aus der Erläuterung Rn. 1.0 zur Position
7606 in Verbindung mit der Erläuterung Rn. 3.0 und 4.0 zur Position 7409.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Warenprobe sowie die
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Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 23.11.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2012 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Zwischen den Beteiligten im Streit ist lediglich die Frage der Tarifierung der eingeführten Waren. Insoweit merkt
das Gericht Folgendes an:
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl.
etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R
69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das
entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen
und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen
zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen
Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und
Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis
5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum
Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur
Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn
auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl.
EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu
ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom
05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin eingeführten Waren sprechen für eine
Einreihung in die Warennummer 7606 1110 90 0. Die Position 7606 beschreibt Bleche und Bänder, aus
Aluminium mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, die Unterposition 7606 1110 erfasst solche Waren der
Position 7606, die mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet sind. Bei der angenommenen
Warennummer handelt es sich um eine Auffangposition für zuvor nicht benannte Waren. Die Position 8310, die
die Klägerin für richtig hält, beschreibt Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche
Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen
der Position 9405.
Unstreitig handelt es sich um sogenannte Aluminiumverbundplatten, die aus ca. 0,3 mm dicken, nicht legierten
Aluminiumblechen bestehen, zwischen denen sich eine Kunststofflage mit einer Stärke von 2,0 bis 3,5 mm
befindet. Die Aluminiumbleche sind an der äußeren Seite mit einer Beschichtung versehen, die sie für ein
Bedrucken besonders geeignet macht und die bereits die Grundfarbe des späteren Aufdrucks zeigt. Von den
Abnehmern der eingeführten Platten, werden diese bedruckt, um dann als Schilder, Informationsschilder bzw.
für Beschilderungssysteme zum Einsatz zu kommen.
Nach dem Positionswortlaut liegen beide infrage kommenden Warennummern nicht uneingeschränkt nahe.
Angesichts der zwischen den Aluminiumplatten eingebetteten Kunststofflage handelt es sich nicht um Bleche
(nur) aus Aluminium im Sinne der Position 7606 und auch nicht um mit Kunststoff beschichtetes Aluminium im
Sinne der Unterposition 7606 1110, sondern - wie die Klägerin nachvollziehbar bemerkt - eher um mit
Aluminium beschichteten Kunststoff. Da die Platten nicht bedruckt eingeführt werden, handelt es sich (noch
nicht) um Schilder im Sinne der Position 8310, da ein Schild typischerweise dadurch gekennzeichnet ist, dass
mit ihm - sei es durch Schrift, Bilder, Symbole oder dergleichen - eine bestimmte Aussage vermittelt wird.
Dass eine Einreihung in die Position 8310 ausscheidet, ergibt sich indes eindeutig aus den zwar nicht
verbindlichen, gleichwohl aber zur Auslegung heranziehbaren Erläuterungen zur Position 8310. Hieraus lässt
sich ersehen, dass die Schilder Buchstaben, Zahlen oder Muster enthalten müssen, um in diese Position
eingereiht werden zu können. Nach der Erläuterung 12.0 zur Position 8310 gehören Schilder, die weder
Buchstaben noch Zahlen oder Muster oder nur nebensächliche Angaben enthalten, ausdrücklich nicht in diese
Position. Dies bestätigt sich auch durch die weiteren Erläuterungen zu dieser Position. So müssen aus den
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Schildern alle wesentlichen Angaben hervorgehen, die auf einem Aushängeschild, Werbeschild, Namensschild,
Adressschild oder ähnlichen Schild erscheinen müssen (Erläuterung 01.0). Jedenfalls müssen sie die
wesentlichen Angaben enthalten und dürfen nur noch durch nebensächliche Angaben ergänzt werden
(Erläuterung 02.0). Auch die Beispiele in den Erläuterungen 03.0 bis 08.0 zur Position 8310 (z. B.
Hinweisschilder für Wege, Aushängeschilder für Gasthäuser, Werbeschilder für Waren, Namensschilder für
Gebäude etc.) lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass Schilder ohne jeden inhaltlichen Aufdruck - wie
im Streitfall - nicht in die Position 8310 eingereiht werden können. Dass die Waren bereits die Grundfarbe des
späteren Aufdrucks aufweisen, reicht nicht, da dieser Farbe für sich genommen noch keine Aussage
entnommen werden kann. Die Klägerin kann sich daher auch nicht auf die verbindliche Zolltarifauskunft DE
.../...-1 stützen, da diese für ein bedrucktes Aluminiumblech erteilt worden und insofern nicht vergleichbar ist.
Es kommt auch nicht in Betracht, die Platten als unvollständige oder unfertige Waren im Sinne der
Allgemeinen Vorschrift 2. a) anzusehen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Ware im vorliegenden Zustand
die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Genau dies ist jedoch
nicht der Fall, da die Platten noch nicht über aufgedruckte Angaben verfügen, die sie erst zu einem Schild im
Sinne der Position 8310 machen und die insoweit als wesentliche Beschaffenheitsmerkmale angesehen
werden müssen.
Die Tarifierungsauffassung des Beklagten bestätigt sich durch die ebenfalls unverbindlichen, allerdings zu
Auslegungszwecken heranziehbaren Avise zum Harmonisierten System zur Position 7606. Danach gehören zu
den Unterpositionen 7606 11 bis 7606 92 laminierte Aluminiumerzeugnisse aus zwei flachgewalzten Blechen
aus Aluminium als äußere Lagen des laminierten Erzeugnisses und einer Platte oder Lage aus Kunststoffen
als innere Lage. Die Dicke jeder der äußeren Lagen beträgt nach dem Avise bis zu 2,54 mm und die innere
Lage hat eine Dicke zwischen ungefähr 0,02 mm und 2,29 mm. Mit der im Avise angesprochenen Ware ist die
streitgegenständliche Ware hinreichend vergleichbar. Die äußeren Aluminiumbleche sind mit 0,2 mm dünner als
die maximale Dicke von 2,54 mm. Die innere Lage aus Kunststoff liegt mit einer Dicke von 2,0 bis 3,5 mm
zwar etwas oberhalb der in dem Avise angesprochenen Dicke, dabei handelt es sich aber ausdrücklich um eine
ungefähre Angabe, so dass die geringfügige Überschreitung nicht entscheidend sein kann. Dass die
Kunststofflage dünner als das Aluminiumblech sein muss, lässt sich dem Avise nicht entnehmen. Ebenfalls
nicht entscheidend kann sein, dass die Platten nicht zu einem der im letzten Satz des Avise (Rn. 02.0)
genannten Zwecke verwandt werden sollen, da es sich dabei ausdrücklich (nur) um eine beispielhafte
Auflistung handelt, wie der Zusatz "usw." verdeutlicht.
Gegen eine Einreihung in die Position 7606 spricht schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die
Anm. 1. d) zu Kapitel 76. Dort ist zwar im Zusammenhang mit Blechen von massiven Flacherzeugnissen die
Rede, dies kann jedoch nicht bedeuten, dass es sich um eine massive Ware in dem Sinne handeln muss,
dass sie ausschließlich aus (massivem) Aluminium bestehen muss und keine Kunststofflage enthalten darf.
Ein solches Verständnis widerspräche dem Wortlaut der Unterposition 7606 1110, nachdem das Blech mit
Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet sein darf. Es kann also einer Einreihung in die
Position 7606 nicht entgegenstehen, wenn die Ware nicht nur aus Aluminium, sondern auch aus Kunststoff
besteht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe gemäß
§ 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.