Urteil des FG Hamburg vom 18.09.2012

FG Hamburg: arglistige täuschung, versetzung, rücknahme, widerruf, anerkennung, erlass, versäumnis, anhörung, beamtenverhältnis, verwaltungsverfahren

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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Auf die unanfechtbare Versetzung in den Ruhestand sind nach seinem Beginn regelmäßig die Grundsätze
über Rücknahme, Widerruf und das Wiederaufgreifen nicht anzuwenden (Ämterstabilität).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 18.09.2012, 1 Bf 96/11.Z
§ 51 VwVfG HA, § 45 BG HA, § 47 BBG
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. April 2011
zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.277,38 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5.
April 2011. Mit der Klage macht die Klägerin geltend, das Verfahren über die bereits erfolgte Zurruhesetzung
wegen Dienstunfähigkeit wiederaufzugreifen und sie rückwirkend zum 31. August 2009 wegen
Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über diesen Antrag
erneut zu entscheiden.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten
Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts
zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann
begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde. Richtigkeit im Sinne von §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige
Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch
dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage
gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne
Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten
Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgehen (BVerfG, Kammerbeschl.
v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG,
Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG,
Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Gemessen an diesen Grundsätzen begründet das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil des
Verwaltungsgerichts durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren hinreichend in Frage gestellt
worden ist. Denn das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig,
weil die Bestandskraft des Senatsbeschlusses im Verfügungswege vom 14. Juli 2008 eine Anwendung der
Vorschriften des § 51 Abs. 1 HmbVwVfG wie auch der §§ 51 Abs. 5, 48 und 49 HmbVwVfG nach Beginn des
Ruhestandes ausschließt. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aus anderen Gründen liegt ohne
weiteres auf der Hand; ihre Heranziehung geht über den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens
nicht hinaus.
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1.1. Die Klägerin ist durch Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 14. Juli 2008 mit Wirkung zum 1.
Oktober 2008 in den Ruhestand versetzt worden. Diese Verfügung ist bestandskräftig; der dagegen am 31.
August 2009 erhobene Widerspruch ist durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 1. September
2010 zurückgewiesen worden. Die hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden von der
Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht angegriffen.
1.2. Ein Wiederaufgreifen des Zurruhesetzungsverfahrens zum Zwecke der rückwirkenden Versetzung in den
Ruhestand wegen Schwerbehinderung nach § 36 Abs. 2 HmbBG kommt unter diesen Voraussetzungen nicht in
Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.10.2007, 2 C 22/06, NVwZ-RR
2008, 193; Urt. v. 7.10.1964, VI C 59/63 u.a., BVerwGE 19, 284) kann nach Beginn des Ruhestandes weder
die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach den allgemeinen Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens
nachträglich geändert werden. In den genannten Entscheidungen leitet das Bundesverwaltungsgericht dies im
Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetz aus der Regelung ab, dass die Versetzung in den Ruhestand nur
bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 2 BBG i.d.F. v.
5.2.2009, BGBl. I S. 160 m. spät. Änd. und § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG i.d.F. v. 3.1.1977, BGBl. I. S.
1 m. spät. Änd., die gleichlautend sind mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HmbBG i.d.F. vom 15. Dezember
2009, HmbGVBl. S. 405, sowie § 50 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HmbBG i.d.F. vom 13.3.1961, HmbGVBl. S. 49,
in der Fassung der Neubekanntmachung v. 6.1.1970, HmbGVBl. S. 9, sowie § 52 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
HmbBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29.11.1977, GVBl. S. 367 – jeweils mit spät. Änd. –
nachfolgend: HmbBG a.F.). Entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten
Urteilen dient diese Bestimmung zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten
und zum anderen dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der
Rechtsklarheit. Sie erweist sich damit als das Gegenstück der Ämterstabilität. Die beamtenrechtliche Regelung
ist insoweit Sonderregelung, die es - sofern kein Fall vorliegt, in welchem der Beamte seine Zurruhesetzung
durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat - verbietet, die allgemeinen Grundsätze
und Vorschriften über Rücknahme, Widerruf und Wiederaufgreifen anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v.
25.10.2007, a.a.O., juris Rn. 13 f.; Urt. v. 7.10.1964, a.a.O., juris Rn. 49, 51; vgl. auch: Plog/Wiedow, BBG alt,
Stand April 2010, zu § 47 Rn. 8).
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im Anwendungsbereich des Hamburgischen Beamtengesetzes
an. Die landesrechtliche Vorschrift in § 45 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HmbBG sowie § 52 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 HmbBG a.F. ist wortgleich mit der bundesrechtlichen Vorschrift und dient erkennbar denselben
Zielen; sie ist entsprechend auszulegen. Dafür, dass der hamburgische Gesetzgeber der Vorschrift einen
anderen Bedeutungsgehalt beimessen wollte, ist nichts ersichtlich. Der Begründung des Gesetzentwurfes zur
Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 4. August 2009 (Bü-Drs. 19/3757 S, 65) ist zu
entnehmen, dass die Regelung der bisherigen Vorschrift entspricht; diese geht auf die Regelung im
Gesetzentwurf vom 27. Oktober 1959 zur Schaffung eines Hamburgischen Beamtengesetzes zurück
(Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Nr. 164). Der Umstand, dass der hamburgische Gesetzgeber diese
Regelung auch nach Ergehen der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unverändert
gelassen hat, spricht für die vorgenommene Auslegung (vgl. auch zum Erfordernis einer erneuten Ernennung
nach Zurruhesetzung wegen Erreichen der Altersgrenze: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2011, 1 Bs 104/11,
IÖD 2011, 246, juris Rn. 6 sowie zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern: OVG Lüneburg, Beschl.
v. 9.4.2008, 5 LA 177/07, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.1.2010, 4 S 1059/09, juris). Für diese Auslegung
spricht zudem, dass die gesetzlichen Vorschriften einen Wiedereintritt in den aktiven Dienst nur nach erneuter
Berufung in das Beamtenverhältnis unter den in § 29 BeamtStG i.V.m. § 43 HmbBG genannten
Voraussetzungen vorsehen; eine Reaktivierung der Klägerin nach den genannten Vorschriften ist von dieser
nicht geltend gemacht.
1.3. Besondere Umstände, die unter Umständen ein Abweichen von der dargelegten Auslegung gebieten
könnten, sind nicht ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachte fehlende Beteiligung der
Schwerbehinderung war zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht geboten, da die
Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt war. Die nachträglich
geltend gemachte fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX ist zudem nur
ein verfahrensrechtliches Versäumnis. Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die
Versetzung in den Ruhestand, insbesondere das Vorliegen der Dienstunfähigkeit, sind von der Klägerin bei
Erlass der Zurruhesetzungsverfügung nicht angegriffen worden. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht
darauf hingewiesen (S. 6 UA), dass der Klägerin die Erhebung des Widerspruchs gegen die
Zurruhesetzungsverfügung im Hinblick auf das laufende sozialrechtliche Verfahren über die Feststellung des
Grades der Behinderung sowie der Schwerbehinderteneigenschaft möglich gewesen wäre. Im Rahmen des
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Widerspruchsverfahrens hätte die Klägerin vorbringen können, dass sie in dem laufenden sozialrechtlichen
Verfahren die rückwirkende Anerkennung als Schwerbehinderte anstrebte und die Schwerbehindertenvertretung
beteiligt werden müsse. Der Einwand, das Verwaltungsverfahren sei wieder aufzugreifen, da die Entscheidung
über die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft den Sozialbehörden bzw. der Sozialgerichtsbarkeit
obliege und eine erhebliche Zeitspanne in Anspruch nehme, greift daher nicht durch.
2. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft die Ausführungen des
Personalärztlichen Dienstes der Beklagten im Gutachten vom 12. März 2008 zur fehlenden Dienstfähigkeit der
Klägerin zu eigen gemacht und zudem die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt nicht hinreichend hingewiesen,
rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
zuzulassen. Denn auch nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich die Entscheidung - wie vorliegend - aus
anderen Gründen als zutreffend erweist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen.
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die er-strebte
Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder
der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und
einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Das Vorbringen der Klägerin zur Wirkung einer rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
erfüllt bereits die formalen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
nicht. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist diese Rechtsfrage für die
Entscheidung zudem nicht von Bedeutung. Ferner ist die Reichweite der Bestandskraft der
Zurruhesetzungsverfügung ist durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als geklärt
anzusehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs.
5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 40 GKG; er bemisst sich nach der Hälfte des 13-fachen Betrages des
Endgrundgehaltes, hier der Besoldungsgruppe A 11, der hamburgischen Besoldungsordnung bei Erhebung der
Klage (3.427,29 x 13 : 2 = 22.277,38 Euro).