Urteil des FG Hamburg vom 17.01.2014

FG Hamburg: firma, lieferung, liefersperre, mahnung, zahlungsverzug, überwachung, kaufpreis, daten, energiesteuer, einspruch

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Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG
Wenn ein Warenempfänger Mineralöllieferungen im Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen
- von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - über Monate stets deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und
nach entsprechender Mahnung durch den Mineralölhändler bezahlte, muss dieses Zahlungsverhalten
Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit des Warenempfängers wecken. Dann ist der
Mineralölhändler gehalten, anspruchssichernde Maßnahmen - wie z. B. das Verhängen einer Liefersperre -
zu ergreifen. Unterlässt er dies, fehlt es an der laufenden Überwachung der Außenstände, § 60 Abs. 1 Nr. 3
EnergieStG.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 17.01.2014, 4 K 87/13
§ 60 Abs 1 EnergieStG
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer,
die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Im Zeitraum ab März 2009 belieferte die Klägerin die Firma A GmbH & Co. KG (Firma A) regelmäßig mit
Kraftstoff. Zuletzt lieferte die Klägerin am 15.11.2011, 28.11.2011 und 09.12.2011 jeweils gut 5.000 l
Dieselkraftstoff. Die Rechnungen wurden jeweils am Tag der Lieferung gestellt. Das Zahlungsziel betrug
jeweils 20 Tage.
Am 10.01.2012 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Firma A sowie deren
persönlich haftende Gesellschafterin. Die Firma A erhob gegen den umgehend erlassenen Mahnbescheid am
18.01.2012 Widerspruch. Bereits am ... 01.2012 wurde über das Vermögen der Firma A das vorläufige
Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte dann mit Beschluss vom ...
02.2012. Die Gesamtforderung in Höhe von 24.289,62 € meldete die Klägerin am 06.03.2012 zur
Insolvenztabelle an.
Am 08.06.2012 beantragte die Klägerin die Vergütung von Energiesteuer in Höhe von 2.225,54 € wegen
Zahlungsausfalls bei der Firma A.
Mit Bescheid vom 15.06.2012 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag unter Hinweis darauf ab, dass die
Voraussetzung, dass der Zahlungsausfall trotz laufender Überwachung der Außenstände nicht zu vermeiden
gewesen sein dürfe, nicht erfüllt sei. Die Firma A sei in der Vergangenheit stets in Zahlungsverzug geraten
und habe die Rechnungen erst nach der zweiten oder dritten Mahnung beglichen. Daher sei eine Absicherung
künftiger Forderungen geboten gewesen mit der Folge, dass der Zahlungsausfall vermeidbar gewesen sei.
Am 26.06.2012 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 15.06.2012 Einspruch ein. Sie meinte, eine
Liefersperre bzw. eine Lieferung nur noch gegen Vorkasse oder eine sonstige Absicherung sei aufgrund des
vorangegangenen Zahlungsverhaltens der Firma A nicht geboten gewesen. In dem Zeitpunkt, in dem eine
neue Bestellung aufgegeben worden sei, seien die vorhergehenden Rechnungen stets beglichen worden bzw.
sei die Zahlung zeitgleich mit der Neubestellung erfolgt. Bezahlte Rechnungen seien aber nicht in die
Gesamtschau einzubeziehen. Der Bundesgerichtshof verlange eine Liefersperre erst ca. 6-7 Wochen nach
der nicht bezahlten Rechnung, vorliegend seien die Rechnungen aber stets nach ca. 5 Wochen beglichen
worden. Dass die Rechnungen erst nach Mahnung gezahlt worden seien, sei nicht in die Gesamtbetrachtung
einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei sicherzustellen, dass nach ca. 6-7
Wochen eine Liefersperre verhängt werde und nach ca. 2 Monaten das Mahnverfahren eingeleitet werde.
Beides sei gewährleistet gewesen. Es ginge auch an den Gegebenheiten des Mineralölmarktes vorbei,
Kunden nicht mehr auf Kredit zu beliefern, wenn diese erst nach Mahnung zahlen würden. Angesichts der
wirtschaftlich schwierigen Zeiten sei eine Zahlung erst nach erster oder zweiter Mahnung üblich.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung betonte
der Beklagte, dass die Firma A vor den streitgegenständlichen Lieferungen zwischen dem 18.03.2009 und
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dem 07.10.2011 insgesamt 43 mal beliefert worden sei, die Zahlungsfrist von 20 Tagen sei aber lediglich in 3
Fällen eingehalten worden. Die Klägerin hätte fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang achten und
bei Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten etwa durch Verhängung einer Liefersperre oder auch durch
weniger restriktive Maßnahmen reagieren müssen. Die Argumentation der Klägerin, sie habe darauf geachtet,
dass die Liste der offenen Positionen bei neuen Lieferungen stets ausgeglichen gewesen sei, greife nicht. So
sei etwa die Lieferung vom 19.04.2011 am 09.05.2011 fällig gewesen, aber erst am 27.05.2011 gezahlt
worden. Dennoch habe die Klägerin am 10.05.2011 erneut geliefert. Außerdem ändere dies nichts an der
schlechten Zahlungsmoral der Firma A, der die Klägerin nichts entgegengesetzt habe. Auf die Gegebenheiten
des Mineralölmarktes könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Einspruchsentscheidung enthält eine
Tabelle, in der die Daten der Lieferungen, der jeweiligen Fälligkeit und der Zahlungen enthaltenen sind. Auf
diese Tabelle wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 02.07.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie
wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, dass eine Neubelieferung nur dann durchgeführt worden sei,
wenn die alte Rechnung bereits beglichen gewesen sei. Dass die Rechnungen erst nach mehreren
Mahnungen beglichen worden seien, liege an den sehr kurzen Fristen, die sie gesetzt habe. Die Firma A habe
zwar spät, aber innerhalb der vom Bundesfinanzhof für die Verhängung einer Liefersperre gesetzten Frist von
6-7 Wochen bzw. der für die Einleitung des Mahnverfahrens gesetzten Frist von 2 Monaten gezahlt. Die
Verhängung einer sofortigen Liefersperre können nicht pauschal mit fortgesetztem Zahlungsverzug begründet
werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 03.06.2013 zu verpflichten, ihr Energiesteuer in Höhe von 2.325,54 €
zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, dass bei fortgesetztem Zahlungsverzug des
Käufers eine sofortige Liefersperre erforderlich sei. Die Klägerin habe auch weitere Lieferungen
vorgenommen, obwohl die fälligen Zahlungen für Vorlieferungen noch nicht geleistet worden seien. Um die
Rechtzeitigkeit von Mahnung und gerichtlicher Anspruchsverfolgung gehe ist im Streitfall nicht.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Bescheid vom 15.06.2011 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2013 rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf
Energiesteuervergütung zu.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von
nachweislich nach § 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die
im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit
ausfällt, wenn
1. Der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 € übersteigt,
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem
Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der
Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher
Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
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Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Klägerin es unterlassen hat, ihre Außenstände laufend
zu überwachen, wie dies nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob
alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Die in § 60 Abs. 1 EnergieStG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels
Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt
ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Berechtigte die Außenstände laufend überwacht. Dabei
bezieht sich das Erfordernis einer laufenden Überwachung auf sämtliche Mineralöllieferungen, so dass eine
isolierte Betrachtung jeder einzelnen Lieferung nicht in Betracht kommt. Will der Vergütungsberechtigte
seinen Anspruch nicht verlieren, ist er gehalten, fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang zu achten
und bei Anzeichen für bestehende Zahlungsschwierigkeiten entsprechend zu reagieren. Denn die vom
Verordnungsgeber angeordnete Überwachungspflicht kann nur dann Sinn machen und ihren Zweck erfüllen,
wenn der Vergütungsberechtigte die dabei gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nimmt, sein eigenes
Verhalten zu überprüfen und falls erforderlich, neuen Entwicklungen anzupassen. Der Gesetzgeber ging
offensichtlich davon aus, dass nur derjenige einen finanziellen Ausgleich seines Schadens durch die
Allgemeinheit verlangen kann, der im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer
Geschäftsführung beachtet und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelt. Die Gewährung einer auf § 60
EnergieStG gestützten Energiesteuerentlastung setzt die Erfüllung dieses ungeschriebenen
Tatbestandsmerkmals voraus. Deshalb darf eine weitere Belieferung des Abnehmers erst gar nicht erfolgen,
wenn aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen Lieferungen, wie z. B. fortgesetztem
Zahlungsverzug, die Verhängung einer sofortigen Liefersperre geboten ist. Dabei können im Interesse der
Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung neben der Verhängung einer Liefersperre auch andere, weniger
restriktive Maßnahmen zur Vermeidung des Forderungsausfalls, wie zum Beispiel Lieferung nur gegen
Vorkasse bzw. Barzahlung oder die Absicherung künftiger Forderungen durch Bürgschaften oder
Grundpfandrechte, in Betracht kommen. Führt der Vergütungsberechtigte dennoch weitere Lieferungen aus,
kann er sich gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass der Zahlungsausfall nicht zu
vermeiden war (BFH, Urteil vom 17.01.2006, VII R 42/04 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 53
MinöStV).
In Anwendung dieser vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze, denen das Gericht folgt, kann eine
hinreichende laufende Überwachung der Außenstände nicht festgestellt werden. Dabei müssen, was der
Beklagte richtig erkannt hat, sämtliche Lieferungen an die Firma A und das aus diesen Lieferungen
abzulesende generelle Zahlungsverhalten dieses Käufers in den Blick genommen werden. Es ist zwischen
den Beteiligten unstreitig und ergibt sich sowohl aus der Tabelle, die Teil der Einspruchsentscheidung ist, als
auch aus der Tabelle "OP-Entwicklung ..." der Klägerin, dass die Firma A die Mineralöllieferungen im
Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - stets
deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und nach entsprechender Mahnung durch die Klägerin bezahlte. Allein
dieses Zahlungsverhalten musste bei der Klägerin bereits Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit der
Firma A wecken. Die Klägerin hätte dieses Zahlungsverhalten zum Anlass nehmen müssen, entsprechend zu
reagieren.
Inwieweit es angesichts der Üblichkeiten im Mineralölhandel und im Interesse der Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehung ausreichend gewesen wäre, dass die Klägerin organisatorisch sicherstellt, dass neue
Lieferungen erst erfolgen, wenn sämtliche vorangegangenen Lieferungen bezahlt worden sind, muss nicht
entschieden werden. Denn dass die Klägerin sich so verhalten hätte, lässt sich den bereits genannten
Tabellen nicht entnehmen. Regelmäßig erfolgten neue Lieferungen gerade nicht erst nach Begleichung der
Rechnung der vorangegangenen Lieferung bzw. vor Fälligkeit der entsprechenden Rechnungen. Insoweit
stimmen die in den Tabellen der Beteiligten aufgelisteten Daten überein. Für die Jahre 2009 und 2010 ergibt
sich dies aus dem Abgleich der Daten aus der Einspruchsentscheidung. Aber auch im Jahr 2011, das die
Tabelle "OP-Entwicklung ..." der Klägerin umfasst, hat die Klägerin mit neuen Lieferungen nicht konsequent
die Bezahlung der vorangegangenen Lieferung abgewartet und hat auch nach Fälligkeit und trotz
unterbliebener Begleichung einer Rechnung weiter geliefert. So erfolgte beispielsweise am 19.04.2011 eine
Lieferung an Firma A, Fälligkeit trat am 09.05.2011 ein, gezahlt wurde aber erst am 27.05.2011. Gleichwohl
erfolgte schon am 10.05.2011 - nach Fälligkeit und trotz ausgebliebener Begleichung der vorangegangenen
Lieferung - eine weitere Lieferung. Am 16.06.2011 erfolgte eine Lieferung, bei der der Kaufpreis am
06.07.2011 fällig war. Auch hier wurde eine Zahlung nicht abgewartet, sondern bereits am Tag der Fälligkeit
erneut geliefert. Entsprechendes gilt für den 29.08.2011, an dem der Kaufpreis einer Lieferung vom
09.08.2011 fällig wurde und trotz fehlender Begleichung erneut geliefert wurde. Der Kaufpreis der Lieferung
vom 29.08.2011 wurde am 18.09.2011 fällig, am 19.09.2011 lieferte die Klägerin trotz unterbliebener Zahlung
und nach Fälligkeit des Zahlungsanspruchs aus der Vorlieferung erneut. Am 15.11.2011 fallen ebenfalls die
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Fälligkeit des Kaufpreises einer vorangegangenen Lieferung und eine erneute Lieferung zusammen. Auch hier
hat die Klägerin nicht abgewartet, ob der Kaufpreis innerhalb der Fälligkeit gezahlt wird. Dass die Klägerin ihr
Verhalten in irgendeiner sinnvollen und konsequent verfolgten Weise dem fortgesetzten Zahlungsverzug der
Firma A angepasst hätte, lässt sich nicht feststellen.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass eine Liefersperre nur dann erforderlich wäre, wenn die
Zahlung etwa 6-7 Wochen nach einer Lieferung noch nicht erfolgt ist, vielmehr kann angesichts der Umstände
des Einzelfalles eine Situation eintreten, in der vom Vergütungsberechtigten ein unverzügliches Handeln
gefordert wird. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen als ausreichend
anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (BFH, Beschlüsse vom 02.02.1999, VII B 247/98
und vom 30.09.2002, VII B 46/02, Urteil vom 17.01.2006, VII R 42/04). Die Umstände des Einzelfalles, die im
Streitfall durch einen sich über Jahre erstreckenden, immer wiederkehrenden Zahlungsverzug gekennzeichnet
sind, hätten es geboten, frühzeitig anspruchssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Die Klägerin hätte ein
derartiges Zahlungsverhalten nicht akzeptieren dürfen. Der Bundesfinanzhof hat erkannt, dass die Duldung
einer Zahlungspraxis, die erst nach wiederholten Rücklastschriften und daraufhin erfolgten Mahnungen zur
vollständigen Erfüllung der offenen Forderung führt, einer Kreditierung der Kaufpreissumme bis zur
endgültigen und vollständigen Zahlung gleichkommt. Lässt sich der Vergütungsberechtigte trotz mehrfacher
Überschreitung des Fälligkeitstermins auf ein solches Verfahren ein, muss er für eine Absicherung der
Kaufpreissumme sorgen, wenn er den Vergütungsanspruch aus § 53 MinöStV nicht verlieren will (Urteile vom
17.01.2006, VII R 42/04 und vom 11.01.2011, VII R 11/10). Diese Rechtsprechung muss entsprechend für
einen Anspruch aus § 60 EnergieStG gelten und trifft als generelle Vorgabe auch den Streitfall, in dem es die
Klägerin geduldet hat, dass die Firma A den Kaufpreis für die Lieferungen erst nach deutlicher Überschreitung
des Fälligkeitstermins und nach entsprechenden mehrfachen Mahnungen zahlt.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Üblichkeit im Mineralölhandel berufen. Es mag sein, dass sie sich
angesichts der Marktbedingungen gehalten sieht, nicht mit deutlichem Nachdruck auf Zahlungen außerhalb
der Fälligkeit zu reagieren. Dies macht sie dann jedoch auf eigenes wirtschaftliches Risiko und kann nicht
beanspruchen, dass der ihr daraus erwachsende Schaden teilweise von der Allgemeinheit getragen wird.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe
des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.