Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2014

FG Hamburg: geldstrafe, beschränkung, disziplinarrecht, strafrecht, medikament, überzeugung, altersrente, ratenzahlung, konkretisierung, leistungsfähigkeit

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1. Nach § 26 Abs. 3 HeilBG ist im berufsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (weiterhin) eine Beschränkung der Berufung auf
das Strafmaß zulässig.
2. Die Höhe der für einen berufsrechtlichen Verstoß festgesetzten Geldbuße hat neben der Schwere des Berufsvergehens
auch die wirtschaftlichen Umstände des Berufsangehörigen zu berücksichtigen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Urteil vom 18.06.2014, 6 Bf 292/13.HBG
§ 3 Abs 4 HeilBerG HA, § 26 Abs 3 HeilBerG HA
Verfahrensgang
vorgehend Hamburgisches Berufsgericht für die Heilberufe, 15. Oktober 2013, Az: 41 H 4/12,
Urteil
Tenor
Das Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe vom 15. Oktober 2013 wird – unter
Aufrechthaltung im Übrigen – geändert:
Dem Beschuldigten wird eine Geldbuße von 2.550,-- Euro auferlegt. Dem Beschuldigten
bleibt nachgelassen, die Geldbuße ratenweise in Monatsraten von 150,-- Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beschuldigte trägt 2/3 der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie seine notwendigen
Auslagen des gesamten Verfahrens.
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Die übrigen Auslagen des gesamten Verfahrens trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
Tatbestand
Der Beschuldigte wendet sich gegen ein Urteil des Hamburgischen Berufsgerichts für die
Heilberufe, mit dem ihm wegen eines Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine
Geldbuße von 4.000 Euro auferlegt worden ist.
Der im Jahr 1937 geborene Beschuldigte war nach anderer ärztlicher Tätigkeit seit 1978
mit eigener Praxis als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig. Von 1983 bis
2005 war er als Vertragsarzt niedergelassen. Seit dem 1. Juli 2005 ist er nur noch
privatärztlich tätig. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.
Berufsrechtlich war er bereits einmal auffällig. Wegen wiederholter Auffälligkeiten bei der
Verschreibung von Medikamenten mit Suchtpotential machte die Beteiligte zu 1) dem
Beschuldigten eine Nachschulung zum Thema „Suchtmedizinische Grundversorgung“ zur
Auflage, die er Ende 2008 erfüllte.
Im Januar 2011 informierte eine Apotheke die Beteiligte zu 1) darüber, dass der
Beschuldigte in Kopie beigefügte Privatverordnungen mit auffällig hohen Mengen des
Arzneimittels Fluninoc ausgestellt hatte.
Auf eine entsprechende Bitte händigte der Beschuldigte der Beteiligten zu 1) die
Unterlagen der Patienten aus, denen er die Verordnungen ausgestellt hatte. Zur Sache
ließ er sich dahin ein, dass er seinen Patienten das Medikament Fluninoc aufgrund von
Schlafstörungen, zur Verbesserung des Befindens und zur Aufrechterhaltung ihrer
Arbeitsfähigkeit verschrieben habe. Die Patienten hätten angegeben, dass sie das
Medikament seit vielen Jahren nehmen würden und eine kleinere Packungsgröße ihnen
nicht ausreiche. Ihre zuvor behandelnden Ärzte seien im Ruhestand, im Urlaub oder
verzogen. Er habe den Patienten als Arzt helfen wollen, sei aber vielleicht zu gutgläubig
und gutmütig gewesen. Die Patienten G., A. und N. seien ihm seit etwa drei Monaten
bekannt. Er habe seine Hilfe damit verknüpft, dass die Patienten sich einer
neurologischen Untersuchung unterziehen müssten, um Entzugsmöglichkeiten
abzuklären. Die Patienten hätten ihm erzählt, dieses sei schon häufig bei ihnen gemacht
worden. Sie hätten auf Rechnungen verzichtet und pro Rezept 10 Euro in bar bezahlt.
Mit Anschuldigungsschrift vom 23. April 2013 warf die Beteiligte zu 1) dem Beschuldigten
vor, gegen die Gebote verstoßen zu haben, einer missbräuchlichen Anwendung seiner
Verschreibung keinen Vorschub zu leisten, eine angemessene Honorarforderung zu
erstellen, deren Grundlage die amtliche Gebührenordnung (GOÄ) ist, und über die in
Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die
erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Er habe seinen Patienten G., A., N. und M.
Verordnungen über jeweils 2 mal 20 Tabletten Fluninoc (1mg, Packungsgröße N2)
ausgestellt, ohne dass diesen Verordnungen eine Indikation oder ein
Behandlungskonzept zugrunde gelegen habe. Er habe auf diese Weise die
Medikamentenabhängigkeit dieser Patienten gestützt und aufrecht erhalten sowie eine
missbräuchliche Verwendung des verordneten Präparats in Kauf genommen. Seine damit
einhergehenden Leistungen habe er den Patienten pauschal mit 10 Euro, im Fall der
Patientin N. mit 30 Euro berechnet, ohne eine der GOÄ entsprechenden Rechnung zu
erstellen. Die Patientenunterlagen habe er in diesen Fällen nachträglich gefertigt und
somit die Behandlung der Patienten nicht dokumentiert.
Zu näheren Begründung führte die Beteiligte zu 1) u.a. aus, die Verordnungen über
jeweils 2 x 20 Tabletten Fluninoc seien in den vorliegenden Fällen nicht indiziert
gewesen. Ausweislich der Patientendokumentation und der Angaben des Beschuldigten
seien die Patienten medikamentenabhängig gewesen. Die Einnahme des Arzneimittels
sei für sie als Medikamentenmissbrauch einzuordnen. Die Verordnungen hätten keinem
therapeutischen Zweck gedient. Es habe sich um Wunschverordnungen gehandelt.
Hierfür spreche auch die Tatsache, dass die Verordnung ohne Berücksichtigung des
gesundheitlichen Zustands des jeweiligen Patienten ausnahmslos in derselben Höhe
erfolgt sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte mit seinen
Verordnungen Handel getrieben habe.
Das Berufsgericht für die Heilberufe hat das berufgerichtliche Verfahren gegen den
Beschuldigten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HeilBG mit Beschluss vom 29. Januar 2013
eröffnet.
Der Beschuldigte hat den „objektiven Sachverhalt mit seinen tragenden Vorwürfen“
erstinstanzlich schriftlich eingeräumt. In der Sitzung des Berufsgerichts am 16. Oktober
2013 hat er u.a. erklärt, dass er früher Drogenabhängige behandelt habe. Auch die vier
Patienten seien mit Berichten über ihre Drogenabhängigkeit zu ihm gekommen. Die
Daten der Patienten (Name und Geburtsdatum) habe er ohne Anschrift nur in seinem
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Kalender notiert. Er habe ihnen helfen wollen. Die vorliegenden Patientenkarten habe er
nachträglich aus dem Kalender rekonstruiert. Es sei falsch gewesen, jeweils 40 Tabletten
zu verschreiben, obwohl er gewusst habe, dass die Patienten die Tabletten schon lange
Jahre genommen hätten. Fehler habe er auch bei der Abrechnung gemacht.
Das Berufsgericht für die Heilberufe hat dem Beschuldigten aufgrund der
Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2013 wegen eines Berufsvergehens nach §§ 58, 27
Abs. 1 HmbKGH, § 2 HeilBG i.V.m. § 34 Abs. 4 BO, § 10 Abs. 1 BO und § 12 Abs. 1 Satz
1 und 2 BO i.V.m. der GOÄ einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße von 4.000,-- Euro
auferlegt, die er ratenweise innerhalb eines Jahres zahlen darf. Zur Begründung hat es
ausgeführt: Der Beschuldigte habe durch sein Verordnungsverhalten der
missbräuchlichen Verwendung des Medikaments Fluninoc durch vier Patienten Vorschub
geleistet und deren Abhängigkeit von diesem Medikament gefördert und gestützt, ohne
sich auf eine fachlich nachvollziehbare Indikation berufen zu können. Es verstoße gegen
die Berufspflichten eines Arztes, einem erkennbar medikamentenabhängigen Patienten
ein Medikament mit Suchtpotential unter Ignorierung der Herstellerhinweise zu
Einsatzweise und Dosierung in der von dem Patienten gewünschten Menge zugänglich
zu machen. Ihm sei vorzuwerfen, dass er seinen Patienten die erforderliche
ordnungsgemäße Behandlung zur Bekämpfung der Abhängigkeit vorenthalten habe. Die
mangelnde Erfüllung der Dokumentationspflicht habe der Beschuldigte eingeräumt. Auch
Fehler bei der Abrechnung ohne Rechnung gestehe der Beschuldigte im Falle der
überprüften Patienten zu. Die hartnäckigen Verstöße des Beschuldigten gegen seine
Berufspflichten und seine mangelnde Einsicht schlössen es aus, gegen ihn lediglich
einen Verweis zu verhängen. Zusätzlich habe es einer angemessenen Geldbuße bedurft,
um den Beschuldigten künftig zu einer Beachtung seiner Berufspflichten anzuhalten.
Das Urteil ist dem Beschuldigten am 14. November 2013 zugestellt worden. Mit einem am
12. Dezember 2013 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt,
mit der er sich gegen die Höhe der Geldbuße und die gewährten Zahlungsmodalitäten
wendet. Zur Begründung führt er aus:
Das Berufsgericht sei in seinem Urteil bei der Festsetzung der Geldbuße zum einen von
der Schwere der vorgeworfenen Tat und zum anderen von seinem Einkommen
ausgegangen. Seine Einkommensverhältnisse seien vom Berufsgericht fehlerhaft
beurteilt worden. Das Gericht habe sich hinsichtlich der Einkommenshöhe in einem Irrtum
befunden. Aus seiner privatärztlichen Tätigkeit erziele er nur eine Betriebseinnahme in
Höhe von ca. 24.000 Euro im Jahr und nicht, wie das Berufsgericht angenommen habe,
ein zu versteuerndes Einkommen in dieser Höhe. Würden die Betriebsausgaben
gegengerechnet und die private Kraftfahrzeug- und Telefonnutzung hinzugesetzt, ergebe
sich ein tatsächlich zu versteuernder Gewinn in Höhe von 2.942,85 Euro, wie der ihm
erteilte Steuerbescheid für 2012 belege. Auch für 2013 werde das Ergebnis hiervon nicht
wesentlich abweichen. Daneben beziehe er eine Altersrente in Höhe von 654,88 Euro
sowie Grundsicherungsleistungen in Höhe von 380,08 Euro, die bis auf 36,56 Euro direkt
an seine Krankenversicherung gezahlt würden. Auch seine Ehefrau beziehe nur eine
geringe Rente von 275,59 im Monat und Grundsicherungsleistungen, von denen 407,13
Euro an sie ausgezahlt würden. Zusammen verfügten er und seine Ehefrau über 1.624,05
Euro Bareinnahmen im Monat, von denen ihnen nach Abzug ständiger Kosten nur ein
Betrag von 678,83 Euro im Monat für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben
verblieben. Aus diesen Zahlen werde deutlich, dass die verhängte Geldbuße in Höhe von
4.000,-- Euro seinen Einkommensverhältnissen nicht angemessen sei. Auch eine deutlich
geringere Geldbuße werde ihn bei seinen Einkommensverhältnissen künftig zu einer
Beachtung seiner Berufspflichten anhalten. Angesichts der Einkommensverhältnisse sei
auch eine Ratenzahlung in Höhe von mehreren Hundert Euro pro Monat nicht zu leisten
und daher unangemessen hoch. Maximal könne er einen Betrag von 100 Euro im Monat
zahlen.
Der Beschuldigte beantragt,
das Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe vom 16. Oktober 2013 abzuändern
und die Geldbuße angemessen herabzusetzen und ihm nachzulassen, die Buße in
monatlichen Raten von 100,-- Euro zu zahlen
hilfsweise für den Fall, dass die Geldbuße nicht herabgesetzt wird, ihm
nachzulassen, die Buße in monatlichen Raten von nicht mehr als 120,-- Euro zu
zahlen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Berufung des Beschuldigten zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) führt aus:
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Die Verurteilung zu einer Verurteilung zu einer Geldbuße von 4.000,-- Euro sei
angemessen und dringend erforderlich, um den Beschuldigten zukünftig zur Beachtung
seiner Berufspflichten anzuhalten. Die Verfehlungen seien besonders schwerwiegend
und beträfen den Kern der ärztlichen Sorgfaltspflichten. Der Beschuldigte habe mit seinen
Verfehlungen ein Verhalten offenbart, das in der Sache als missbräuchliches Ausnutzen
seiner Vertrauensstellung als Arzt einzuordnen sei. Er habe jenseits einer medizinischen
Indikation zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil Verordnungen ausgestellt. Dabei habe er
sich in keiner Weise einsichtig gezeigt oder zumindest zu erkennen gegeben, dass ihm
bewusst sei, dass sein Verhalten in hohem Maße vorwerfbar sei und in keiner Weise dem
gesundheitlichen Wohl der Patienten entsprochen habe.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Berufung des Beschuldigten zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 1) im Berufungsverfahren an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gerichtliche Verfahrensakte und die
Sachakten der Beteiligten zu 1) einschließlich der Patientenunterlagen Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beschuldigten (I.) hat im Wesentlichen Erfolg (II.).
I. Die Berufung des Beschuldigten, die er ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt hat,
ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen.
Zwar entspricht es der Rechtsprechung zum aktuellen hamburgischen Disziplinarrecht
(OVG Hamburg, Urt. v. 29.8.2008, 12 Bf 32/08.F, HmbJVBl. 2009, 17 ff. und juris; vgl. auch
BVerwG, Urt. v. 28.7.2011, BVerwGE 140, 185 ff.), auf dessen Regelungen § 13 HeilBG
verweist, soweit das Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, dass das Rechtsmittel
der Berufung nicht auf die Rechtsfolgen eines festgestellten disziplinarrechtlichen
Verstoßes beschränkt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, dass das hamburgische
Disziplinargesetz eine solche Beschränkung nicht mehr vorsieht und die für das
disziplinargerichtliche Verfahren seit 2004 maßgebliche Verwaltungsgerichtsordnung
eine solche Möglichkeit ebenfalls nicht kennt, sondern eine Beschränkung des
Rechtsmittels im Verwaltungsprozess nur auf selbständige Teile des Streitgegenstands,
also im Falle einer objektiven Klagehäufung zulässig ist.
§ 26 Abs. 3 HeilBG trifft insoweit jedoch (weiterhin) eine der
verwaltungsprozessrechtlichen Regelung vorgehende speziellere Regelung für das
Verfahren in der hamburgischen Heilberufsgerichtsbarkeit. Denn im Rahmen der
Anpassung des HeilBG durch das 4. Änderungsgesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 387) an
die Veränderung der verfahrensrechtlichen Strukturen des Disziplinarrechts, mit der auch
ein Übergang von der ergänzenden Anwendung der Strafprozessordnung zur
Verwaltungsgerichtsordnung verbunden war (vgl. Bürgerschafts-Drs. 18/1884, S. 2), hat
der hamburgische Gesetzgeber von einer Änderung des § 26 HeilBG abgesehen. Nach §
74 Abs. 2 HmbDO a.F. und § 318 StPO war bzw. ist u.a. auch eine Beschränkung der
Berufung auf das Strafmaß zulässig (vgl. dazu Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und
der Länder, 3. Aufl., §§ 79/81 DO NW, Rn. 13, 17). Hieran knüpfte § 26 HeilBG stets an
(vgl. zur Heilberufsgerichtsbarkeit in NRW, Willems, Das Verfahren vor den
Heilberufsgerichten, 2010, Rn. 578 ff.), indem nach § 26 Abs. 3 Satz 2 HeilBG in der
Begründung der Berufung anzugeben ist, „inwieweit das Urteil angefochten wird, welche
Änderungen beantragt und wie diese Anträge begründet werden“. Zusätzlich ist in Absatz
4 der Vorschrift festgelegt, dass eine Beschränkung der Berufung auf die
Kostenentscheidung ausgeschlossen ist. Angesichts dieser deutlichen Formulierung des
Absatzes 3 der Vorschrift und ihres Absatzes 4 kann in der Wendung „inwieweit das Urteil
angefochten wird“ nicht lediglich Statuierung einer Pflicht zur inhaltlichen Begründung der
Berufung angesehen werden. Hierzu verhalten sich gesondert der letzte Satzteil des
Satzes 2 zur rechtlichen Begründung und Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift zur Angabe der
maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel in der Berufungsbegründung. Vielmehr
kommt darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber (auch) im HeilBG eine Möglichkeit zur
Beschränkung der Berufung auf einzelne Teile des berufsgerichtlichen Urteils, darunter
auf das Strafmaß vorgesehen hat. Angesichts der fortbestehenden differenzierten
Regelung des § 26 HeilBG und fehlender sonstiger konkreter Anhaltspunkte im
Änderungsgesetz von 2005 fehlt auch jeder Ansatz für die Annahme, allein mit der
subsidiären Verweisung auf das Disziplinarrecht in § 13 HeilBG habe der
Landesgesetzgeber (stillschweigend) auch den Geltungsrahmen des § 26 Abs. 3 HeilBG
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modifizieren und an die VwGO anpassen wollen.
II. Die Berufung des Beschuldigten ist auch in der Sache im Wesentlichen begründet.
Angesichts der vom Beschuldigten mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen
der Ausgangsinstanz zu Tatumständen und Schwere der berufsrechtlichen Schuld, steht
der verhängte Verweis nicht in Frage und hat der Beschuldigte dieses zu Recht nicht in
Frage gestellt.
Anderes gilt für die verhängte Geldbuße. Die gegen den Beschuldigten verhängte
Geldbuße findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 Satz 1 HeilBG. Sie ist
vorliegend auf 2.550 Euro herabzusetzen, um den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Beschuldigten Rechnung zu tragen.
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 HeilBG kann eine Geldbuße bis zum Betrag von 25.500 Euro
verhängt werden, ohne dass das HeilBG weitere Anhaltspunkte für die mit der Berufung
vom Beschuldigten aufgeworfene Frage enthält, ob und in welcher Weise die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten neben der Schwere des
Berufsvergehens bei der Bemessung der Höhe der Buße zu berücksichtigen sind. § 3
Abs. 4 HeilBG entspricht insoweit in seiner Struktur - eines bloßen Strafrahmens ohne
weitere Konkretisierung zur Bedeutung der Verfehlung, der Schuld und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - weiterhin im Prinzip der Regelung des § 27 Abs. 2 Nr.
1 StGB zur Geldstrafe in der bis Ende 1974 geltenden Fassung. Diese Vorschrift sah bis
zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keine Differenzierung zwischen der Schwere der Tat und
der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Über die notwendige
Berücksichtigung beider Elemente bei der Festlegung der Höhe einer Geldstrafe bestand
jedoch auch für diese Fassung der Vorschrift Einigkeit (vgl. z.B. Schönke/Schröder, StGB,
Kommentar, 15. Aufl. 1970, § 13 Rn. 54, § 27b Rn. 6; Horn, Das Geldstrafensystem des
neuen Allgemeinen Teils des StGB und die Ratenzahlungsbewilligung, NJW 1974, S.
625 ff.). Die seit 1975 im Strafrecht geltende ausdrückliche Differenzierung zwischen der
Berücksichtigung der Schwere einer Tat in der Anzahl der Tagessätze und der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung ihrer Höhe, hat dieses
Zusammenspiel nur deutlicher gemacht (vgl. Horn, a.a.O., S. 625 f.).
Auch die Höhe der möglichen Geldbuße nach § 3 Abs. 4 HeilBG entsprach im Jahre 1965
bei der Schaffung des HeilBG mit damals 10.000 DM (vgl. Mitteilung des Senats an die
Bürgerschaft Nr. 81 v. 18.5.1965, S. 11), jener der im Regelfall höchstzulässigen
Geldstrafe nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.. Durch das Änderungsgesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 1. Dezember 1987
(HmbGVBl. S. 210) wurde dieser Betrag 1987 auf 50.000 DM erhöht und im Rahmen der
Euro-Einführung wertgleich auf 25.500 Euro umgestellt (Gesetz v. 18.7.2001, HmbGVBl.
S. 251, 255). Mit dieser Regelung zur Höhe der Geldbuße bleibt die zulässige Buße
inzwischen deutlich hinter den vergleichbaren Heilberufsgerichtsgesetzen in den meisten
anderen Bundesländern, insbesondere aber auch hinter der zulässigen Höhe einer
Geldstrafe im Strafrecht deutlich zurück. Allerdings wäre es verfehlt, eine Geldbuße nach
dem HeilBG mit der Verhängung einer Geldstrafe nach dem Strafgesetzbuch
gleichzusetzen. Die Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Berufspflichten hat
disziplinarischen Charakter. Gleichzeitig nimmt § 3 HeilBG allerdings seit jeher nicht die
gesetzgeberische Wertung zu den Vorschriften über die Verhängung einer Geldbuße
nach den Regelungen des hamburgischen Disziplinarrechts auf. Nach § 5 HmbDG darf
die Höhe einer Geldbuße einen Monatsbetrag der Dienstbezüge des jeweiligen Beamten
nicht übersteigen. Vor dem Hintergrund der Regelungsgeschichte des § 3 HeilBG ist
deshalb trotz des Verweises in § 13 HeilBG davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
des Heilberufsgesetzes die Höhe der Geldbuße nicht auf dem Betrag der
durchschnittlichen Monatseinkünfte eines Beschuldigten beschränkt hat. Gänzlich außer
Acht darf dies jedoch nicht bleiben. Denn sowohl das Disziplinarrecht wie das Strafrecht
gehen davon aus, dass die wirtschaftlichen Umstände des Strafbetroffenen (bereits) bei
der Bemessung der Höhe der Leistungspflicht Berücksichtigung finden müssen. Im
Disziplinarrecht kommt dies sowohl in der Anknüpfung an die jeweilige konkrete
Besoldungshöhe (§ 5 Satz 1 HmbDG) als auch ausdrücklich in § 3 Abs. 5 Satz 2 HmbDG
zum Ausdruck. Die Höchstgrenze der Geldbuße in § 3 Abs. 4 Satz 1 HeilBG ist deshalb
sowohl in Bezug zu setzen zur möglichen Schwere zu ahndender Berufsvergehen als
auch zu dem Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten in einer
Weise zu berücksichtigen sind, die wirtschaftlich durchschnittlich bis gut gestellte
Berufsangehörige bei einer Verfehlung wegen der Höhenbegrenzung der Geldbuße nicht
typischerweise bevorteilt.
Unter Berücksichtigung dieses Rahmens hat das Berufsgericht die Geldbuße zu hoch
bemessen, weil es jedenfalls von objektiv unzutreffenden Einkommensverhältnissen des
Beschuldigten ausgegangen ist.
Denn der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren zur Überzeugung des
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Berufungsgerichts dargelegt, dass sein Einkommen wesentlich niedriger ist als dies
erstinstanzlich zu Grunde gelegt worden ist. Das Berufsgericht, das nähere Ausführungen
zur Angemessenheit der Höhe der Geldbuße im Urteil nicht getroffen hat, ist jedenfalls
ausweislich des Tatbestands des Urteils von einem Einkommen des Beschuldigten aus
der betriebenen Privatpraxis in Höhe von 25.000 Euro im Jahr ausgegangen.
Demgegenüber hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren dargetan, dass es sich
insoweit in etwa um den jährlichen Bruttoertrag seiner Praxis handelt, und seinen
Steuerbescheid für 2012 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass nach Abzug der laufenden
Praxiskosten und unter Berücksichtigung privater Nutzungen insoweit nur ein Gewinn von
knapp 3.000 Euro erzielt worden ist. Unter Einbeziehung seiner Altersrente und
ergänzender Grundsicherungsleistungen verfügt der Beschuldigte nach den vorgelegten
Unterlagen, die in ihrer Konkretisierung deutlich über in entsprechenden Verfahren
vielfach der Bußbemessung zugrunde gelegte Angaben der Betroffenen hinausgehen,
über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von lediglich ca. 935 Euro (691,-- Euro Renten-
und Grundsicherungsleistungen sowie durchschnittlich ca. 245,-- Euro aus der ärztlichen
Tätigkeit im Jahr 2012) und nicht von ca. 2.000 Euro, wie das Berufsgericht seiner
Bußgeldbemessung zugrunde gelegt zu haben scheint.
Im Hinblick auf die detailliert aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen der
Überschussrechnung für die Praxis und den vorgelegten Steuerbescheid für 2012 hat der
Berufsgerichtshof keine begründbaren Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des
Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Insbesondere kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in seiner Praxis tatsächlich
höhere Einkünfte erwirtschaftet als er gegenüber den Steuerbehörden angegeben hat.
Solches würde dem Beschuldigten in unzulässiger Weise ein strafrechtlich relevantes
und möglicherweise zusätzlich berufsrechtlich fehlerhaftes Verhalten unterstellen, für das
keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen.
Auf der Basis des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von ca. 935 Euro
sieht der Berufungsgerichtshof eine Geldbuße von 2.550 Euro als der Schwere des zu
berücksichtigenden Berufsvergehens und der wirtschaftlichen Situation des
Beschuldigten noch angemessene disziplinarische Sanktion an. Hierbei berücksichtigt er,
dass das Berufsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschuldigte ein schweres
Berufsvergehen begangen hat. Unter ergänzender Beachtung der Bewertung des
Gesetzgebers des Heilberufsgerichtsgesetzes in § 20 HeilBG, wonach in Fällen geringer
Verfehlungen ohne Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom Berufsgericht für
die Heilberufe eine Geldbuße von bis zu 2.550 Euro ausgesprochen werden kann, sieht
der Berufsgerichtshof im vorliegenden Fall angesichts der festgestellten Schwere der
Verfehlung diese Höhe der Geldbuße als untere Grenzen der Buße an, um dem Gewicht
der Verfehlung Rechnung zu tragen.
Unter Berücksichtigung der Prinzipien zur Bemessung der Höhe der Tagessätze der
Geldstrafe anhand des erzielten Nettoeinkommens (vgl. § 40 Abs. 2 StGB) kommt hier
zugleich eine höhere Geldbuße nicht in Betracht. Dabei sind sind für das
Nettoeinkommen die Bruttoeinkünfte des Betroffenen um Steuern, Sozialabgaben bzw.
vergleichbare private Kranken- und Altersversicherungen und Werbungskosten bzw. bei
Selbständigen um die Betriebsausgaben/Betriebsverluste zu kürzen (vgl. Stree/Kinzig in:
Schönke/Schröder, StGB, Kommentar, 28. Aufl., 2010, § 40 Rn. 9 m.w.N.). Unter
Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Beschuldigten ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen von ca. 935,-- Euro (691,-- Renten- und
Grundsicherungsleistungen sowie durchschnittlich ca. 245,-- Euro aus der ärztlichen
Tätigkeit im Jahr 2012). Zugleich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Beschuldigte über Vermögen oder Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau
verfügt, die selbst Grundsicherungsleistungen erhält. Danach entspricht vorliegend bereits
eine Geldbuße in Höhe von 2.550 Euro für den Beschuldigten nach strafrechtlichen
Kategorien 80 Tagessätzen.
Auch unter Berücksichtigung der festgestellten Schwere des Berufsvergehens sieht sich
der Berufsgerichtshof deshalb gehindert, im Hinblick auf die Bedeutung des
Berufsvergehens eine höhere Geldbuße festzusetzen. Denn zum einen müsste bereits
diese Bemessung der Schwere des Delikts im Hinblick auf einen entsprechenden
Verstoß eines Arztes mit einem durchschnittlichen Jahresnettokommen von 100.000 Euro
für diesen zu einer Geldbuße von ca. 22.000 Euro führen und damit den Bußgeldrahmen
des § 3 Abs. 4 Satz 1 HeilBG weitgehend ausschöpfen. Zum anderen gibt es
berufsrechtliche Verfehlungen, die inhaltlich noch deutlich schwerer wiegen als der
konkrete gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf und die auf diese Weise nicht
ausreichend geahndet werden könnten, würde die Schwere der Verfehlung des
Beschuldigten in anderer Weise in den den Berufsgerichten zur Verfügung stehenden
Bußgeldrahmen eingeordnet.
Entgegen der möglicherweise beim Berufsgericht und der Beteiligten zu 1) bestehenden
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Auffassung kann der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von
Beschuldigten nicht vornehmlich durch die Bewilligung von Ratenzahlungsmöglichkeiten
für die Geldbuße Rechnung getragen werden. Denn die Bewilligung einer ratenweisen
Begleichung beseitigt nicht eine wirtschaftlich unterschiedliche Belastung der
Bußgeldbelasteten trotz einer gleichwertigen berufsrechtlichen Verfehlung, sondern trägt
nur der aktuellen Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung und vermeidet ggfs. ein
aufwendiges Vollstreckungsverfahren, in dem wegen der bestehenden Vollstreckungs-
/Pfändungsgrenzen eine Beitreibung der Geldbuße nur im Wege einer ratenweise
Entrichtung möglich wäre. Eine sofortige vollständige Zahlung ist auch im Strafrecht
unzumutbar (vgl. § 42 StGB), wenn die laufenden Einkünfte oder liquiden Rücklagen des
Betroffenen nicht so groß sind, dass er eine Geldstrafe auf einmal aufbringen kann, ohne
wirtschaftlich in Bedrängnis zu geraten (vgl. Stree/Kinzig, a.a.O., § 42 Rn. 2 m.w.N.).
So liegt es hier. Denn das laufende monatliche Einkommen des Beschuldigten lässt auch
eine Begleichung der verminderten Geldbuße ohne Ratenzahlung nicht zu. Die
festgesetzte Rate von 150,-- Euro im Monat führt für den Beschuldigten nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer so deutlichen Belastung, dass diese nicht
überschritten werden kann. Denn das durchschnittliche Einkommen auf der Basis des
Jahres 2012 sinkt auf diese Weise bereits unter das Niveau der sozialhilferechtlich für ein
bescheidenes Leben vom Gesetzgeber als erforderlich angesehenen Leistungen, was
dem Berufsgerichtshof nur deshalb vertretbar erscheint, weil der Beschuldigte nach den
vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts für einen gewissen Zeitraum in der
Lage ist, die liquiditätswirksame Höhe der Betriebsausgaben für seine Arztpraxis zu
strecken oder zu vermindern, etwa im Hinblick auf die Kosten für die berufliche Nutzung
eines PKW.
Aus diesem Grunde ist die Berufung des Beschuldigten erfolglos, soweit er begehrt, die
monatlichen Raten nicht höher als 100,-- bzw. 120,-- Euro festzusetzen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 34 Abs. 2 bis 5, 35 Abs. 1 HeilBG. Dabei geht
das Berufungsgericht davon aus, dass der rechtskräftig gewordene Ausspruch des
Berufsgerichts für die Heilberufe mit 2/3 der erstinstanzlich festgesetzten Gerichtskosten
angemessen berücksichtigt wird und der Beschuldigte nach § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4
HeilBG für das erfolgreiche Berufungsverfahren und den insoweit der Änderung
unterliegenden Teil des erstinstanzlichen Urteils keine Gerichtskosten zu tragen hat.
Soweit er hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Raten mit seinem Begehren im
Berufungsverfahren geringfügig unterlegen ist, entspricht es dem in § 155 Abs. 1 Satz 3
VwGO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, einem Beteiligten, der
mit seinem gerichtlich angebrachten Begehren nur zu einem ganz geringen Teil
unterlegen ist, allein deshalb nicht mit Verfahrenskosten zu belasten. Seine notwendigen
Auslagen hat der Beschuldigte nach § 35 Abs. 1 HeilBG selbst zu tragen, weil das
Berufungsgericht nach den detaillierten Kostenregelungen des Gesetzes und der – im
Gegensatz zu § 34 Abs. 5 HeilBG - fehlenden Differenzierung in dieser Vorschrift in
Bezug auf ein erfolgreiches Rechtsmittel keine Möglichkeit sieht, die Erstattung dieser
Auslagen – jedenfalls für das erfolgreiche Berufungsverfahren – einem anderen
Kostenträger aufzuerlegen. Die solches ermöglichende Regelung des § 473 Abs. 3 StPO
kann mangels einer erkennbaren Gesetzeslücke nicht analog angewendet werden.
Verfassungsrechtlich ist eine Übernahme der notwendigen Auslagen nicht geboten, da
der Beschuldigte auch nach dem Erfolg des Berufungsverfahrens in der Sache eines
Berufsgehens schuldig bleibt. Soweit im Übrigen Auslagen angefallen sind und der
Beschuldigte keine Gerichtskosten zu tragen hat, fallen die Auslagen nach § 34 Abs. 4
Satz 3 HeilBG der Beteiligten zu 2) zur Last.