Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2012

FG Hamburg: wartezeit, rücknahme, universität, datum, software, verfahrensgegenstand, rüge, vergabeverfahren, angriff, bwl

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1. Bei mit Hilfe des Online-Bewerbungssystems gestellten Anträgen auf Zulassung zu einem
zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für
Hochschulzulassung einbezogen ist, ist die Universität Hamburg nicht durch § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG
verpflichtet, die für die Entgegennahme der Antragsdaten eingesetzte Software so zu optimieren, dass sie
Fehleingaben wie ein nicht plausibles Datum der Hochschulzugangsberechtigung mit einem Warnhinweis
quittiert. Ob etwas Anderes bei besonders krassen Fehleingaben gilt, bleibt offen.
2. Ist das vom Bewerber angegeben Datum der Hochschulzugangsberechtigung fehlerhaft und die
Zulassung zum Studium auf der Grundlage dieser Angabe nach der Wartezeitquote (§ 4 Nr. 2 HZG und § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UniZS) und nach Maßgabe der diesbezüglich geführten Rangliste (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1
UniZS) erfolgt, nimmt die Universität die Zulassung gemäß § 23 UniZS i.V.m. § 10 Abs. 2 HZG zurück und
vergibt den Studienplatz entsprechend der für die Wartezeitquote geführten Rangliste.
3. Die für den Zulassungsantrag und das Zulassungsverfahren in diesen Studiengängen jeweils
maßgeblichen Bestimmungen einschließlich der Ausschlussfristen gelten ebenfalls im Hinblick auf das den
Zulassungsanträgen regelmäßig immanente Begründungselement der fehlenden Kapazitätsausschöpfung.
Ein Anspruch auf Zulassung zu einem solchen Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher
nicht gegeben, wenn der Studienbewerber bei der Hochschule bis zum regulären Bewerbungsschluss
keinen Zulassungsantrag gestellt hat, er zu Recht aus formalen Gründen vom Zulassungsverfahren
ausgeschlossen oder die zunächst erfolgte Zulassung wegen fehlerhafter Angaben im Zulassungsantrag
zurückgenommen worden ist (Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs
224/11, juris).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 19.12.2012, 3 Bs 255/12
§ 25 Abs 1 S 1 VwVfG HA, § 3ff HSchulZulG HA, § 5 UniZS, § 23 UniZS
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. November
2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
I.
Der im September 1990 geborene Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studium der
Betriebswirtschaftslehre (BWL) mit Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) zum Wintersemester 2012/2013. In
seinem bei der Antragsgegnerin elektronisch gestellten Antrag auf Zulassung gab er als Datum der
Hochschulzugangsberechtigung den „20.06.1990“ an, woraufhin er von der Antragsgegnerin mit einer Wartezeit
von „40“ Semestern geführt wurde; tatsächlich hatte er am 18. Juni 2010 die Hochschulzugangsberechtigung
erlangt. Mit Bescheid vom 15. August 2012 ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller zum o. g. Studiengang
zu. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass das von dem Antragsteller angegebene Datum der
Hochschulzugangsberechtigung unrichtig gewesen war, nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.
September 2012 die Zulassung zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Zulassung des Antragstellers sei
nach Maßgabe der Wartezeit aufgrund seiner diesbezüglich falschen Angaben in der Onlinebewerbung erfolgt.
Unter Berücksichtigung seiner nun im Immatrikulationsantrag gemachten Angaben sei festzuhalten, dass er
nicht zugelassen worden wäre; daher nehme die Antragsgegnerin seine Zulassung zurück.
Der Antragsteller hat gegen den Rücknahmebescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht
vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Rücknahme der Zulassung sei rechtmäßig gemäß § 23 der Universitäts-Zulassungsordnung
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2012 (UniZS). Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet, versehentlichen Fehleingaben der Antragsteller
durch Installierung einer Software mit Plausibilitätskontrollen entgegenzuwirken. In dem hier gegebenen
Massenverfahren dürfe die Antragsgegnerin die Auswahl unter den Antragstellern auch im Interesse eines
zügigen Abschlusses in der Weise gestalten, dass zunächst allein auf die Angaben der Antragsteller abgestellt
werde und auf dieser Grundlage vorläufige Zulassungen ausgesprochen würden; es sei den Antragstellern
zuzumuten, ihre im Onlineverfahren zu machenden Angaben selbst – ggf. auch mehrfach – zu kontrollieren,
bevor sie den Antrag absendeten. Auch aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG ergebe sich nichts Anderes, denn
bei der massenhaften Anzahl von elektronisch zu stellenden Zulassungsanträgen sei es für die
Antragsgegnerin in der Regel nicht offensichtlich, dass ein Antragsteller aus Unkenntnis unvollständige oder
falsche Angaben mache. Der Antragsteller könne schließlich auch unter Berufung auf seines Erachtens
gegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität keine vorläufige Zulassung zu dem
gewünschten Studiengang beanspruchen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, mit der er die
Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013
zu dem genannten Studiengang zuzulassen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des
Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.
1. Der Antragsteller rügt, zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass er bei
wahrheitsgemäßen Angaben in seinem Zulassungsantrag keine Zulassung erhalten hätte. Vielmehr hätte er
auch bei Angabe des richtigen Datums der Hochschulzugangsberechtigung eine Zulassung erhalten, weil er
dann nämlich zwar nicht nach der Wartezeit, angesichts seines Abiturdurchschnitts von 1,9 jedoch nach seiner
Qualifikation ausgewählt worden wäre; für den betreffenden Studiengang seien nämlich gemäß den Mitteilungen
der Antragsgegnerin nach der Qualifikationsrangliste noch Antragsteller mit einem Abiturdurchschnitt von 2,2
zugelassen worden. Eine Rücknahme sei nicht rechtmäßig, wenn der Bewerber nach anderen Kriterien eine
Zulassung erhalten müsse. Zumindest sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Antragsteller erneut
zuzulassen, denn der Studienplatz werde im Rahmen der Rangliste weiter vergeben.
Diese Rüge greift nicht durch. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Rücknahme der
Zulassung zu Recht gemäß § 23 UniZS (i. V. m. § 10 Abs. 2 HZG) erfolgt ist. Nach dieser Bestimmung nimmt
die Universität eine auf falschen Angaben in der Bewerbung beruhende Zulassung zurück und vergibt den
Studienplatz entsprechend der Rangliste. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier. Der Antragsteller
ist auf der Grundlage seiner unzutreffenden Angabe des Datums seiner Hochschulzugangsberechtigung (HZB)
mit einer so hohen Wartezeit geführt worden, dass er auf der Grundlage der Wartezeitquote (§ 4 Nr. 2 HZG und
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UniZS) nach Maßgabe der diesbezüglich geführten Rangliste (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1
UniZS) die Zulassung erhielt. Somit hat diese Zulassung im Sinne des § 23 UniZS auf einer „falschen Angabe
in der Bewerbung beruht“, weil der Antragsteller unter Angabe seines richtigen HZB-Datums nicht nach der
Wartezeitrangliste zugelassen worden wäre. Die Antragsgegnerin war daher gehalten, diese solchermaßen
erfolgte Zulassung zurückzunehmen und den Studienplatz entsprechend „der“ Rangliste, hier also der Rangliste
nach Wartezeit, neu zu vergeben. Der Umstand, dass der Antragsteller bei Angabe seines richtigen HZB-
Datums statt einer Zulassung nach Maßgabe der Wartezeit eine Zulassung nach Maßgabe seiner HZB-
Durchschnittsnote erhalten hätte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die nach der HZB-Rangliste zu
vergebenden Studienplätze, für die der Antragsteller nicht mehr berücksichtigt wurde, weil er bereits nach der
Wartezeitrangliste berücksichtigt worden war, waren bereits anderen Studienbewerbern zugeteilt worden, als
sich bei der Prüfung des Immatrikulationsantrags des Antragstellers herausstellte, dass er nicht nach der
Wartezeitrangliste hätte zugelassen werden dürfen. Einen Studienbewerber wie den Antragsteller in einer
solchen Situation noch nach der HZB-Liste erneut zuzulassen, wäre nicht rechtmäßig, weil die Universität dafür
entweder die festgesetzte und ausgeschöpfte Kapazität in dem Studiengang überschreiten oder aber die
Zulassung eines anderen bereits nach der HZB-Liste zugelassenen Bewerbers, der keine falschen Angaben
gemacht hat, zurücknehmen müsste, wofür jeweils keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.
2. Der Antragsteller beanstandet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es hier von
entscheidender Bedeutung, dass die Antragsgegnerin es vorwerfbarer Weise unterlassen habe, im Rahmen der
Vereinfachung des Bewerbungsverfahrens nicht alle notwendigen Vorkehrungen zum Ausschluss von Fehlern
unternommen zu haben. Es wäre für die Antragsgegnerin fast ohne Mehraufwendungen möglich, eine
Plausibilitätskontrolle einzufügen, welche bei Eingabe der Hochschulzugangsberechtigung das Geburtsdatum
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abgleicht und bei Identität einen Fehler kennzeichnet. Zu einer solchen Plausibilitätskontrolle auch im Rahmen
eines Online-Bewerbungssystems sei die Antragsgegnerin gemäß § 25 HmbVwVfG verpflichtet. Hierbei könne
die Antragsgegnerin zwar nicht jeden möglichen Eingabefehler berücksichtigen, aber doch offensichtliche
Fehleingaben. Dies gelte etwa für die in einem anderen Fall aufgetretene Fehleingabe eines HZB-Datums mit
„1012“.
Auch dieser Angriff führt nicht zum Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu der Frage, ob die hamburgischen
Hochschulen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG dazu verpflichtet sind, im Rahmen des
Bewerbungsverfahrens die Vollständigkeit der Angaben bzw. ggf. einzureichenden Unterlagen zu prüfen und
den Bewerbern diesbezügliche Hinweise zu geben, bereits Folgendes ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v.
23.1.2012, 3 Bs 224/11, juris Rn. 22):
„Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG führt hier ebenfalls zu keiner anderen
Bewertung. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde (darunter ist in Zulassungsstreitigkeiten auch eine
Hochschule zu verstehen, vgl. § 1 Abs. 2 HmbVwVfG) die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von
Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur
versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.
Auch wenn der Begriff der „Erklärung“ in einem weiten, auch die Vorlage von Unterlagen umfassenden
Sinn zu verstehen sein sollte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 25 Rn. 13), besteht für
die Antragsgegnerin in Fällen der hier vorliegenden Art gegenüber den Studienbewerbern regelmäßig
jedenfalls deshalb keine Betreuungspflicht im vorstehend genannten Sinn, weil es für die
Antragsgegnerin bei der Vielzahl der bei ihr eingehenden (nicht im Wege persönlicher Vorsprache zu
stellender) Zulassungsanträge und dem damit verbundenen Massencharakter der diesbezüglichen
Verfahren in der Regel nicht „offensichtlich“ sein wird, dass ein Antragsteller versehentlich oder aus
Unkenntnis von der Einreichung bestimmter Unterlagen abgesehen hat. Die Regelung in § 25 Abs. 1
Satz 1 HmbVwVfG bezweckt es, dass die Behörde nicht gleichsam „sehenden Auges“ einen unklaren
oder ungünstigen Antrag stellen lässt, sondern dem Antragsteller mit sachdienlichen Hinweisen zur
„richtigen“ Antragstellung verhilft, sofern ihr dies (wegen der Offensichtlichkeit des betreffenden
Fehlers) ohne weiteres möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 12). Die genannte Bestimmung
verpflichtet die Behörde jedoch nicht bereits zu einer Sach- und Rechtsprüfung bei Entgegennahme
des Antrags oder zu einer Vorprüfung des Antrags vor Ablauf der diesbezüglichen Antragsfrist (vgl.
Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 25 Rn. 32). Nach diesen Maßstäben war
die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auch nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG dazu
verpflichtet, schon vor dem Bewerbungsschluss am 15. Juli 2011 die Vollständigkeit seines
Zulassungsantrags zu prüfen und ihm diesbezügliche Hinweise zu geben.“
Diese Überlegungen gelten entsprechend für die hier maßgebliche Frage, ob die Hochschulen nach § 25 Abs. 1
Satz 1 HmbVwVfG dazu verpflichtet sind, in Online-Bewerbungsverfahren die dort eingesetzte Software so zu
optimieren, dass sie Fehleingaben wie die im hier vorliegenden Fall „erkennt“ und dem Bewerber einen
Warnhinweis erteilt. Diese Frage ist zu verneinen. Dabei braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden, ob
für besonders krasse Fehlangaben (wie dem vom Antragsteller angeführten Fall einer vor „1000“ Jahren
erworbenen HZB) etwas anderes gelten könnte. Insoweit wäre allerdings zu berücksichtigen, dass die
„Offensichtlichkeit“ einer solchen Fehlangabe sich zwar ohne weiteres für den menschlichen Leser erschließt,
nicht jedoch ebenso zwangsläufig für die im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung eingesetzten
Geräte und Programme, und dass es zu weit gehen dürfte, von den Hochschulen bzw. den von ihnen bestellten
Programmierern zu verlangen, sich alle möglichen „offensichtlichen“ Fehlangaben der Bewerber vorzustellen
und dagegen Sicherungen mit Warnhinweisen „einzubauen“. Umgekehrt ist es den Bewerbern ohne weiteres
möglich und zumutbar, sich bei der Eingabe der Daten zu konzentrieren und die eingetragenen Angaben noch
(mindestens) einmal genau zu kontrollieren, bevor sie den Zulassungsantrag absenden. Damit wird Ihnen nicht
mehr abverlangt als die auch sonst im Rechts- und Geschäftsverkehr übliche und erforderliche Sorgfalt, wie
etwa bei der Vornahme elektronischer Banküberweisungen.
Jedenfalls ist die hier erfolgte Eingabe einer im Jahr 1990 erworbenen HZB keine im Sinne des § 25 Abs. 1
Satz 1 HmbVwVfG „offensichtlich“ versehentlich abgegebene unrichtige Erklärung. Es ist nicht offensichtlich
abwegig, dass ein Bewerber mit einer 1990 erworbenen HZB die Zulassung zu einem Studiengang zum
Wintersemester 2012/2013 beantragt. Eine Rechtspflicht der Hochschulen, in einem Online-
Zulassungsverfahren durch die verwendeten Programme einen automatischen Abgleich mit dem Geburtsdatum
des Bewerbers vorzunehmen und ggf. – unter welchen konkreten Gegebenheiten auch immer – einen
automatischen Warnhinweis zu erteilen, ist nicht ersichtlich.
3. Der Antragsteller macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die Fehleingabe im
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Bewerbungsverfahren nicht seinem Anspruch auf Zulassung zu dem gewünschten Studiengang außerhalb der
festgesetzten Kapazität entgegenstehen. Eine solche Zulassung könne nicht von einer vorangegangenen
Bewerbung abhängig gemacht werden, weil es zwei völlig voneinander losgelöste Verfahren handele.
Dieser Angriff vermag ebenfalls nicht durchzuschlagen.
a) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, a. a. O., Rn.
24 ff.; Beschl. v. 19.11.2003, 3 Nc 23/03, juris Rn. 8 ff.), an der es festhält, begründen Zulassungsanträge für
Studiengänge im dezentralen Vergabeverfahren, über die die Hochschulen allein (ohne Beteiligung der Stiftung
für Hochschulzulassung) entscheiden, einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der im Sinne zweier
Begründungselemente regelmäßig das Begehren enthält, zu dem Studiengang zugelassen zu werden, sei es
innerhalb oder sei es außerhalb der festgesetzten Kapazität. Dies führt im Ergebnis – zum einen - dazu, dass
in den Fällen, in denen ein Studienbewerber gegen die Ablehnung seines Zulassungsantrags Widerspruch nicht
erhoben hat, dem Erfolg eines neuen Zulassungsantrags, der allein auf die Vergabe eines Studienplatzes
außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtet ist, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids auch
dann entgegen steht, wenn das Vorhandensein "verschwiegener" Studienplätze mit dem ursprünglichen
Zulassungsantrag noch nicht ausdrücklich geltend gemacht war. Zum anderen ergibt sich daraus, dass die
Bestimmungen zum Zulassungsantrag und –verfahren in dem dafür maßgeblichen Regelungswerk (hier also §§
17 -19 UniZS) ebenfalls im Hinblick auf das den Zulassungsanträgen in der Regel immanente
Begründungselement der fehlenden Kapazitätsausschöpfung gelten. Es wäre inkonsequent und nicht
überzeugend, trotz der Einheitlichkeit des durch einen Zulassungsantrag bezeichneten Verfahrensgegenstands
und der diesbezüglichen Adressatenidentität denjenigen „Teil“ des Zulassungsantrags, der mit der Rüge der
fehlenden Kapazitätsausschöpfung begründet wird, von den an sich für Zulassungsanträge geltenden
verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Antragsgegnerin auszunehmen. Diese verfahrensrechtlichen
Bestimmungen sollen es der Antragsgegnerin ermöglichen, den Bewerberansturm auf die von ihr verwalteten
Studiengänge mit einem noch vertretbaren Verwaltungsaufwand zu bewältigen und sich dabei zugleich eines
transparenten und die Chancengleichheit der Bewerber wahrenden Verfahrens zu bedienen. Dieses
schutzwürdige Interesse der Antragsgegnerin hat auch dann Gewicht, wenn Studienbewerber (in der Regel
nach erfolgter Ablehnung ihres Zulassungsantrags) eine fehlende Ausschöpfung der Studienplatzkapazität
geltend machen wollen. Zu diesem schutzwürdigen Interesse der Hochschulen gehört es auch, sich bei den
von ihr selbst verwalteten Studiengängen darauf einstellen zu können, dass sie sich nicht mehr mit
Kapazitätsrügen solcher Antragsteller beschäftigen müssen, die bis zum jeweiligen Bewerbungsschluss bei
ihnen keinen Zulassungsantrag gestellt hatten oder die zu Recht aus formalen Gründen vom
Zulassungsverfahren ausgeschlossen wurden. Für die Studienbewerber wiederum bedeutet diese Behandlung
keine unangemessene Beeinträchtigung ihres Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG; dieses begründet als
solches keine weiterreichenden Verfahrensrechte bei der Verfolgung eines Zulassungsanspruchs außerhalb der
festgesetzten Kapazität als bei der Geltendmachung eines innerkapazitären Zulassungsanspruchs (vgl. VGH
Mannheim, Urt. v. 29.10.2009, 9 S 1858/09, Abschnitt II.3.c) der Entscheidungsgründe, Urt. v. 22.2.2006, 9 S
1840/05, juris, Rn. 36 ff.; BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, NVwZ 2011, 1135, 1138, Rn. 27 a. E.). Die Anforderung,
auch für die Möglichkeit der Geltendmachung eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs einen
ordnungsgemäßen Zulassungsantrag unter Beachtung der hierfür geltenden verfahrensrechtlichen
Bestimmungen zu stellen, ist für die Studienbewerber eine ohne weiteres zu nehmende und somit zumutbare
Hürde.
b) Diese Überlegungen gelten entsprechend auch in der hier gegebenen Fallkonstellation. Mit seinem
elektronischen Zulassungsantrag hat der Antragsteller einen einheitlichen Verfahrensgegenstand begründet, der
auf die Zulassung zum Bachelorstudiengang BWL gerichtet war, sei es innerhalb, sei es außerhalb der
festgesetzten Kapazität. Dieser einheitliche Verfahrensgegenstand ist mit dem Zulassungsbescheid vom 15.
August 2012 und dem diesbezüglichen Rücknahmebescheid vom 19. September 2012 erfasst, beschieden und
erledigt worden. Die Rücknahme der zunächst erfolgten Zulassung führt nicht etwa dazu, dass der ihr zugrunde
liegende Zulassungsantrag wieder aufleben würde und hinsichtlich des außerkapazitären Zulassungsbegehrens
erneut zu bescheiden wäre. Eine solche Rechtsfolge wird durch die Rücknahme eines antragsgebundenen
begünstigenden Verwaltungsakts nicht ausgelöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4.2005, BVerwGE 123, 190, 203).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das
Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.