Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2012

FG Hamburg: ware, weiterverkauf, umrechnungskurs, verkehr, firma, ursprungsland, überführung, zollgebiet, markt, drittland

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Zoll: Berechnung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75
1. Liegt der sich aus der Zollanmeldung ergebende cif-Einfuhrpreis (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75,
Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95) oberhalb des
repräsentativen Preises, ist der Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gegeben.
2. Der nach Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 vom Einführer zu führende Nachweis dient der
Überprüfung, ob der cif-Einfuhrpreis unzutreffend hoch angegeben worden ist. Dies wird man - wenn keine
besonderen Umstände ersichtlich sind - regelmäßig dann bejahen können, wenn ein Weiterverkauf
innerhalb der Union ausweislich der Weiterverkaufsrechnung unterhalb dieses Einfuhrpreises stattgefunden
hat. Diese Prüfung ist zuverlässig nur dann möglich, wenn die Preise zweier direkt aufeinander folgender
Handelsstufen - Verkauf in die Union und erster Weiterverkauf innerhalb der Union - gegenübergestellt
werden. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gibt kein bestimmtes Beweismittel vor, knüpft den Nachweis aber an
die Bedingungen des Absatzes der Sendung, also die Umstände des Weiterverkaufs. Daher darf nicht nur
auf den Weiterverkaufspreis abgestellt werden, es sind auch Fälle denkbar, in denen der
Weiterverkaufspreis zwar Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises weckt, in denen
diese Zweifel jedoch durch Darlegung der besonderen Umstände des Geschäfts ausgeräumt werden
können.
3. Bei der Bemessung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 ist auf den cif-
Einfuhrpreis abzustellen, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95.
Dabei ist auf den Preis abzustellen, zu dem die Ware in die Union gelangt, zu dem Marktteilnehmer Waren
in die Union einführen können. Dies wiederum ist der Preis, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen
Verkäufer zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht
zwangsläufig der Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne
von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die
Ware in das Zollgebiet der Union gelangt. Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des
Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen, können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb
der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden.
4. Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten
Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen.
Rev., Az.: VII R 5/13
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 23.11.2012, 4 K 54/11
Art 5 EWGV 2777/75, Art 2 Abs 1 EGV 1484/95, Art 3 Abs 2 EGV 1484/95, Art 3 Abs 3 EGV 1484/95, Art 3 Abs 4
EGV 1484/95, Art 35 ZK
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zusatzzöllen.
Die A-Spedition meldete als Vertreterin der Klägerin mit vereinfachter Zollanmeldung vom 11.12.2008 gefrorene
Teile von Hühnern mit Ursprung in Brasilien der Code Nr. 0207 1410 00 0 zur Überführung in den freien Verkehr
an. Der Berechnung des cif-Einfuhrpreises lag eine Handelsrechnung zu Grunde, die der brasilianische
Ausführer der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen B GmbH als Einführer und Käufer gestellt hatte
(Sachakte Heft I Bl. 13). Auf dieser Handelsrechnung waren handschriftlich die Kosten für Seefracht und
Versicherung notiert. Die Kosten für die Seefracht korrigierte die A-Spedition später mit Schreiben vom
06.01.2009. Auf dieser Grundlage ermittelte der Beklagte einen Zollwert in Höhe von 60.489,88 € (Sachakte
Heft I Bl. 10) und den cif-Einfuhrpreis in Höhe von 248,93 €/100 kg.
Die Ware wurde noch am 11.12.2008 überlassen (Sachakte Heft I Bl. 6).
Mit Schreiben vom 07.01.2009 teilte der Beklagte der A-Spedition als Vertreterin der Klägerin mit, dass der cif-
Einfuhrpreis oberhalb des repräsentativen Preises von 231 €/100 kg liege, und forderte sie auf, einen Nachweis
über den ersten Weiterverkauf in der Gemeinschaft sowie sonstige von ihr zu tragende Kosten vorzulegen.
Dafür wurde der Klägerin eine Frist bis zum 12.06.2009 gesetzt.
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Dafür wurde der Klägerin eine Frist bis zum 12.06.2009 gesetzt.
Mit undatiertem Schreiben, das am 30.04.2009 beim Beklagten eingegangen war, reichte die B GmbH
verschiedene Unterlagen ein. Dabei handelte es sich um eine Rechnung der B GmbH über einen Verkauf der
eingeführten gefrorenen Hühnerteile an die Klägerin vom 15.12.2008 (Rechnung Nr. -1, unverzollt und
unversteuert), eine Rechnung der Klägerin über einen Verkauf der eingeführten gefrorenen Hühnerteile an die B
GmbH vom 11.12.2008 (Rechnung Nr. -2, verzollt und versteuert) sowie eine Rechnung der B GmbH an die
Firma C AG über einen Verkauf der eingeführten gefrorenen Hühnerteile vom 15.12.2008 (Rechnung Nr. -3). Auf
beiden Rechnungen vom 15.12.2008 ist das Lieferdatum 11.12.2008 vermerkt (Sachakte Heft I Bl. 20-22).
Mit Schreiben vom 17.06.2009 bestätigte die Firma B GmbH auf entsprechende Anfrage des Beklagten, dass
es sich bei der Rechnung Nr. -1 um die erste Weiterverkaufsrechnung handele.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 16.07.2009 erhob der Beklagte Zoll in Höhe von 29.986,20 €, wovon
28.617,27 € bereits entrichtet wurden und 1.368,93 € zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 95,82 € noch
zu zahlen waren. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der cif-Einfuhrpreis betrage 248,93 €/100 kg und
liege damit über dem repräsentativen Preis von 231 €/100 kg. Die erste Weiterverkaufsrechnung Nr. -1 vom
15.12.2008 weise einen Weiterverkaufspreis von 233,20 €/100 kg aus und bestätige den cif-Einfuhrpreis damit
nicht. Somit sei gemäß Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 der Differenzbetrag zwischen der auf der Grundlage des
repräsentativen Preises von der Europäischen Kommission festgesetzten Sicherheit für Zusatzzölle für
Geflügelfleisch und dem bereits gezahlten Zusatzzoll anzufordern.
Am 20.07.2009 legte die A-Spedition für die Klägerin Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein. Sie trug vor,
die Sendung sei deshalb zu Bedingungen abgesetzt worden, die den cif-Einfuhrpreis bestätigt hätten, weil der
Berechnung seitens der Zollverwaltung der nach Art. 168 ZK-DVO veröffentlichte Umrechnungskurs und nicht
der Handelswechselkurs zu Grunde gelegt worden sei. Für die Kalkulation der Wirtschaftsbeteiligten sei aber
der Handelswechselkurs maßgeblich. Weiter trug sie vor, die Ware könne auch dann zu Bedingungen veräußert
worden sein, die den cif-Einfuhrpreis bestätigten, wenn sie zu einem Preis unter diesem Einfuhrpreis verkauft
worden sei. Der Verkaufspreis sei auch dann marktgerecht, wenn er nicht über dem cif-Einfuhrpreis liege. Sie
habe die Ware unverzollt von der B GmbH gekauft und selbst angemeldet. Die Frist zur Vorlage der
Weiterverkaufsrechnung betrage sechs Monate ab Annahme der ergänzenden Zollanmeldung am 17.12.2008,
so dass die Vorlage am 30.04.2009 fristgerecht gewesen sei.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.02.2011 zurückgewiesen. Es sei auf die erste
Weiterverkaufsrechnung, also die der B GmbH an die Klägerin abzustellen. Es könne kein beliebiges
Streckengeschäft herangezogen werden, da ansonsten die Gefahr einer künstlichen Erhöhung des
Verkaufspreises bestehe. Maßgeblich für die Bewertung müsse der amtliche, veröffentlichte Umrechnungskurs
sein. Es komme auch nicht darauf an, ob der Weiterverkaufspreis marktgerecht sei, vielmehr müsse er den
Einkaufspreis bestätigen. Risiken und ggf. zusätzliche Kosten für den Fall, dass sich der ursprünglich
kalkulierte Preis tatsächlich nicht erzielen lasse, trage der Anmelder/Einführer und nicht der
Gemeinschaftshaushalt. In Bezug auf die Vorlagefrist sei wichtig, dass die Verpflichtung, Nachweisunterlagen
vorzulegen, erst zu dem Zeitpunkt real werde, an dem es auf den cif-Einfuhrpreis ankomme, wenn also die
Ware in den freien Verkehr überführt werde. Dies sei am 11.12.2008 der Fall gewesen. Da die Ware zeitgleich
weiterverkauft worden sei, sei die bis zum 12.01.2009 laufende Monatsfrist anzuwenden. Die Einräumung der
Vorlagefrist bis zum 12.06.2009 mit Schreiben vom 07.01.2009 begründe keinen Vertrauensschutz, da sie
gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei. Dies hätte der Klägerin auffallen müssen. Die Vorlage der Rechnung
am 30.04.2009 sei damit verspätet gewesen.
Mit ihrer am 21.03.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie nimmt
Bezug auf die Einspruchsbegründung. Darüber hinaus betont sie, für den cif-Einfuhrpreis sei auf die Rechnung
der Firma B an sie und für den Weiterverkaufspreis sei auf die anschließende Rechnung von ihr an die Firma B
abzustellen. Ein Abstellen auf den fob-Preis des Lieferanten im Ursprungsland werfe bei einer Käuferkette
Probleme auf, weil der Anmelder mit dem veräußernden Lieferanten in keiner geschäftlichen Verbindung stehe.
Daher müsse auf das Kaufgeschäft desjenigen abgestellt werden, der die Ware zur Überführung in den freien
Verkehr anmelde. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass die Frist des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95
schon vor der die Nachweispflicht auslösenden Zollanmeldung zu laufen beginne; auch dieses Problem
erübrige sich, wenn man auf das Verkaufsgeschäft nach der Überführung in den freien Verkehr abstelle.
Probleme gebe es auch bei der Bestätigung des Einfuhrpreises, wenn dieser über dem repräsentativen Preis
liege, weil der vom Beklagten für maßgeblich gehaltene Kauf im Ursprungsland und der Weiterverkauf zeitlich
weit auseinanderlägen und die Marktbedingungen sich zwischenzeitlich geändert haben könnten. Dies gelte
insbesondere auch für den Umrechnungskurs. Die Auffassung des Beklagten führe dazu, dass es vorkommen
könne, dass der cif-Einfuhrpreis nur deshalb nicht durch den Weiterverkaufspreis bestätigt werde, weil er zu
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Unrecht vom zollbehördlich festgestellten Umrechnungskurs ausgehe. Das tatsächliche Preisniveau zum
Zeitpunkt des Weiterverkaufs könne nur bei Zugrundelegung des im Handel maßgeblichen
Handelswechselkurses festgestellt werden. Schließlich sei die Weiterverkaufsrechnung der Firma B am
30.04.2009 und damit innerhalb der vom Beklagten zulässigerweise bis zum 12.06.2009 gesetzten Frist
vorgelegt worden. Der vom Beklagten ermittelte Weiterverkaufspreis sei allerdings rechnerisch zutreffend.
Die Klägerin beantragt,
den Abgabenbescheid vom 16.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2011
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten und wegen der
Berechnung insbesondere auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2011 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Zusatzzolls, um den es hier allein geht, ist Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 2777/75
in der Fassung der VO Nr. 1574/93. Danach wird zur Vermeidung oder zur Behebung von Nachteilen, die sich
aus der Einfuhr von u. a. Erzeugnissen der Position 0207 für den Markt der Gemeinschaft ergeben können zu
dem im Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die
Bedingungen des Art. 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Art. 228
des Vertrags im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind,
es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die
Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.
Die näheren Modalitäten der Berechnung ergeben sich aus der VO Nr. 1484/95. Dort heißt es in Art. 3 Abs. 1,
dass zur Bestimmung des Zusatzzolls gemäß den Vorschriften von Art. 4 der cif-Einfuhrpreis der betreffenden
Sendung herangezogen wird. Was unter dem cif-Einfuhrpreis zu verstehen ist, definiert Art. 2 Abs. 1 Beistrich
2 VO Nr. 1484/95. Danach besteht der cif-Einfuhrpreis im Sinne dieser Verordnung aus dem fob-Preis im
Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das
Zollgebiet der Gemeinschaft. Im Zusammenhang mit der Zollanmeldung hat die Klägerin unstreitig Angaben
gemacht, die den Beklagten grundsätzlich in die Lage versetzen, den cif-Einfuhrpreis zu berechnen. Im Streit
ist zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob der Beklagte den Zusatzzoll aufgrund dieser von der Klägerin
im Zusammenhang mit der Zollanmeldung gemachten Angaben berechnen muss, oder ob er - wie mit
Einfuhrabgabenbescheid vom 16.07.2009 geschehen - den Zusatzzoll auf der Grundlage des - für die Klägerin
ungünstigeren - repräsentativen Preises berechnen darf. Insoweit merkt der Senat im Lichte des Vorbringens
der Beteiligten folgendes an:
Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 1484/95 verpflichtet den Einführer zur Vorlage konkret benannter Nachweisunterlagen,
wenn der cif-Einfuhrpreis je 100 kg einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis
gemäß Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 liegt. Sofern dies der Fall ist, muss der Einführer gemäß Art. 3 Abs. 3 VO
Nr. 1484/95 Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle leisten, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das
betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises fällig wären. Für die Vorlage der Nachweisunterlagen
sieht Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 Fristen vor. Danach verfügt der Einführer über eine Frist von einem Monat
ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, höchstens jedoch von sechs Monaten (auf begründeten Antrag
verlängerbar um drei Monate) ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die
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Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Abs. 2 genannten Preise bestätigen. Die geleistete
Sicherheit verfällt bzw. wird als Zusatzzoll einbehalten, wenn die Fristen nicht eingehalten werden bzw. wenn
dem Einführer der Nachweis der Bedingungen nicht gelingt.
Im Streitfall lag der sich aus der Anmeldung der Klägerin ergebende cif-Einfuhrpreis mit 248,93 € oberhalb des
repräsentativen Preises in Höhe von 231 € mit der Folge, dass der Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 2, Abs. 4
VO Nr. 1484/95 gegeben war.
Die Bemessung des cif-Einfuhrpreises durch den Beklagten unterliegt keinen Bedenken. Art. 2 Abs. 1 Beistrich
2 VO Nr. 1484/95 bestimmt, dass der cif-Einfuhrpreis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO Nr. 2777/75 aus dem
fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des
Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft besteht. Die Definition des Begriffs "cif-Einfuhrpreis" stellt in
Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 für den gesamten Anwendungsbereich der VO Nr. 1484/95 u. a. auf
den fob-Preis im Ursprungsland ab. Dies versteht der Senat dahin, dass auf den Preis abzustellen ist, zu dem
die Ware in die Union gelangt. Der Begriff Ursprungsland darf dabei nicht in dem Sinne verstanden werden,
dass auf den Preis des Landes abzustellen ist, in dem die Waren ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Abs. 1
Zollkodex haben. Die Ursprungseigenschaft der Ware ist im Zusammenhang mit der Erhebung des Zusatzzolls
unerheblich. Weder die VO Nr. 2777/75 noch die VO Nr. 1484/95 nehmen an irgendeiner Stelle auf den
Warenursprung Bezug. In den Erwägungsgründen der VO Nr. 2777/75 heißt es, es müsse vermieden werden,
dass der Markt der Gemeinschaft durch Weltmarktangebote zu anormal niedrigen Preisen gestört werde; es
empfehle sich daher, Einschleusungspreise festzusetzen und die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu
erhöhen, wenn die Angebotspreise unter diesen Preisen lägen. Im Zusammenhang mit den Abschöpfungen
heißt es, diese würden auf Einfuhren aus dritten Ländern erhoben. Die Erwägungsgründe der VO Nr. 1484/95
stellen ebenfalls lediglich auf den "Einfuhrpreis" bzw. "den Preis des betreffenden Erzeugnisses auf dem
Weltmarkt" ab. Letztlich geht es also darum, den Markt der Union vor anormal niedrigen Weltmarktangeboten
zu schützen. Dann muss es aber um den Preis gehen, zu dem Marktteilnehmer Waren in die Union einführen
können, weil nur dieser Preis in Relation zu dem auf dem Markt der Union zu zahlenden Preis gesetzt werden
kann. Dies wiederum ist der Preis, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen.
Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der Preis, der in dem
Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der
Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware in das Zollgebiet der Union gelangt.
Dieses Verständnis des Begriffs "fob-Preis im Ursprungsland" in Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95
entspricht auch den anderen Sprachfassungen. So heißt es in der englischen Fassung: "free-at-Community-
frontier offer prices", in der französischen Fassung heißt es: "des prix d´offre franco frontiere de la communité".
In diesen Fassungen taucht der Begriff "Ursprung" nicht auf, vielmehr wird Bezug genommen auf den Preis an
der Grenze der Union, was dem vom Senat vertretenen Verständnis des Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr.
1484/95 entspricht. Dieses Verständnis steht schließlich auch in Übereinstimmung mit dem WTO-
Landwirtschaftsübereinkommen, in dem ebenfalls auf den Preis abgestellt wird, zu dem Einfuhren in das
Zollgebiet gelangen.
Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen,
können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden.
Der Begriff Einfuhrpreis ist nicht in dem Sinne zollverfahrensrechtlich zu verstehen, dass er auf den Zeitpunkt
der Überführung in den freien Verkehr abstellt. Vielmehr ist auf den Preis abzustellen, zu dem ein im
Unionsgebiet ansässiger Marktteilnehmer eine Ware in einem Drittland erwirbt. In keiner der anzuwendenden
Bestimmungen findet sich eine Bezugnahme auf ein Zollverfahren. Dies bedeutet, dass auch dann auf den im
Drittland zu zahlenden Preis abzustellen ist, wenn dieser von einem Marktteilnehmer entrichtet wird, der die
Ware nicht selbst zum freien Verkehr abfertigen lässt, sondern seinerseits innerhalb der Union weiterveräußert
und sie daher lediglich beispielsweise zu einem Versandverfahren abfertigen lässt. Erfolgt die Überführung in
den freien Verkehr nach weiteren Handelsstufen innerhalb der Union, bildet der auf der letzten Stufe zu
zahlende Preis nicht mehr den Preis zur Einfuhr in die Union ab.
Auf der Grundlage dieses Verständnisses ist auf die Handelsrechnung vom 12.11.2008 abzustellen, die der
brasilianische Verkäufer, die D, der ersten Käuferin in der Bundesrepublik Deutschland, der B GmbH (Sachakte
Hefte I Bl. 13), gestellt hat. Dies hat der Beklagte zu Recht gemacht und unter Berücksichtigung der Kosten für
Transport und Versicherung den cif-Einfuhrpreis in Höhe von 248,93 €/100 kg berechnet, wobei er den amtlich
veröffentlichten Umrechnungskurs gem. Art. 35 Zollkodex, Art. 168 ZK-DVO zu Grunde gelegt hat.
Dass der Beklagte den nach Art. 168 ZK-DVO veröffentlichten Umrechnungskurs und nicht den tagesaktuellen
Handelswechselkurs zu Grunde gelegt hat, ist zunächst nicht zu beanstanden. Nach Art. 35 Zollkodex ist der
von den dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden, wenn Faktoren, die zur
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Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaates ausgedrückt
sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird. Die Einzelheiten der Berechnung sind in Art. 168 ff. ZK-DVO
geregelt. Im Streitfall geht es bei der Ermittlung des cif-Einfuhrpreises zwar nicht im engen Sinne um die
Ermittlung des Zollwerts gemäß den Art. 29 ff. Zollkodex, gleichwohl jedoch um die Ermittlung eines für die
Berechnung eines Zusatzzolls maßgeblichen Preises und somit - wie beim Zollwert - um einen für die Höhe
des zu zahlenden Zolls erheblichen Wert bzw. Preis. Dieser Umstand rechtfertigt auch vor dem Hintergrund,
dass sich weder im Zollkodex noch in sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen anderweitige Regelungen über
den maßgeblichen Umrechnungskurs finden, die zumindest entsprechende Anwendung von Art. 35 Zollkodex
in den Fällen, in denen der Ermittlung des Zollbetrags dienende Faktoren in einer Fremdwährung ausgedrückt
sind. Anhaltspunkte dafür, dass der zu Grunde gelegte Umrechnungskurs nicht den Vorgaben des Art. 35
Unterabs. 2 Zollkodex, Art. 168 ff. ZK-DVO entsprechen könnte, hat der Senat nicht. Auch die Klägerin macht
dies nicht geltend.
Der so zutreffend ermittelte cif-Einfuhrpreis liegt oberhalb des repräsentativen Preises, der zum Zeitpunkt der
Einfuhr 231 €/100 kg betrug.
Insofern ist die Klägerin als Einführer zunächst verpflichtet, die in Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95
vorgesehenen Nachweise zu erbringen. Die Frage, ob die Klägerin tatsächlich als Einführer im Sinne dieser
Bestimmung angesehen werden kann, wird von den Beteiligten diskutiert, ist aber vor dem Hintergrund, dass
die Klägerin - wirksam vertreten durch die A Spedition - die Zollanmeldung abgegeben hat und daher auch die
Einfuhrabgaben schuldet, nur im vorstehenden Sinne zu beantworten.
Diese der Klägerin obliegende Pflicht wurde - wenn man die Frage der Frist des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95
zunächst ausblendet - seitens der B GmbH erfüllt, die drei Rechnungen über (Weiter-)Verkäufe der
streitgegenständlichen Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt hat. Die Ware wurde der
Klägerin als Zollanmelderin am 11.12.2008 überlassen. Die Klägerin hatte die Ware ebenfalls am 11.12.2008
von der B GmbH, die die Ware ihrerseits in Brasilien gekauft hatte, erworben. Hierüber liegt eine
Handelsrechnung vom 15.12.2008 vor, die als Lieferdatum den 11.12.2008 nennt und offenbar erst später
erstellt worden ist. Diese, über die unversteuerte und unverzollte Ware ausgestellte Rechnung weist einen
Kaufpreis in Höhe von 56.667,60 € aus. Aus Gründen, die nicht vollends aufgeklärt werden konnten, wurde die
Ware ebenfalls am 11.12.2008 von der Klägerin an die Firma B GmbH zurückverkauft und von dieser
schließlich an die C AG veräußert. Auch über die weiteren Verkäufe liegen Handelsrechnungen vor. Der Senat
ist der Überzeugung, dass auf den ersten Weiterverkauf innerhalb des Zollgebiets der Union abgestellt werden
muss, mithin also auf den Verkauf der Ware von der Firma B GmbH an die Klägerin. Dies ergibt sich aus Sinn
und Zweck insbesondere des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95. Diese Bestimmung regelt nicht ausdrücklich,
welches von mehreren Geschäften im Rahmen eines Kettengeschäftes maßgeblich ist. Die Formulierung, der
Einführer müsse nachweisen, dass die Sendung "zu Bedingungen abgesetzt wurde", legt zunächst nahe, dass
der Absatz, also der Weiterverkauf, nicht vom Einführer selbst durchgeführt worden sein muss, andernfalls
wäre eine sprachlich präzisere Formulierung etwa dahin zu erwarten, dass der Einführer nachweisen muss,
dass er die Sendung zu den Bedingungen abgesetzt hat. Auf den ersten Weiterverkauf im Zollgebiet der Union
abzustellen, ist auch dann sachgerecht, wenn er - wie mutmaßlich im Streitfall - zeitgleich mit der oder sogar
vor der Überführung in den freien Verkehr stattgefunden hat. Der Abgleich des angemeldeten cif-Einfuhrpreises
mit dem Weiterverkaufspreis dient lediglich dem Nachweis der Richtigkeit der Anmeldung. Es soll überprüft
werden, ob der cif-Einfuhrpreis unzutreffend hoch angegeben worden ist. Dies wird man - wenn keine
besonderen Umstände ersichtlich sind - regelmäßig dann bejahen können, wenn ein Weiterverkauf innerhalb
der Union unterhalb dieses Einfuhrpreises stattgefunden hat. Dies ist zuverlässig nur dann möglich, wenn die
Preise zweier direkt aufeinander folgender Handelsstufen - Verkauf in die Union und erster Weiterverkauf
innerhalb der Union - gegenübergestellt werden. Da alle weiteren Verkäufe innerhalb des sich an den ersten
Weiterverkauf anschließenden Kettengeschäftes typischerweise mit Preisaufschlägen einhergehen, lassen
sich an dem Preis auf einer späteren Handelsstufe die Bedingungen des Absatzes der eingeführten Ware nicht
mehr zuverlässig ablesen. Legt man demzufolge die erste Weiterverkaufsrechnung der Firma B GmbH an die
Klägerin vom 15.12.2008 über 56.667,60 € zu Grunde, errechnet sich ein Weiterverkaufspreis in Höhe von
233,20 €/100 kg, dieser liegt unter dem cif-Einfuhrpreis von 248,93 €/100 kg und ist daher erklärungsbedürftig.
Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 ist dahin zu verstehen, dass ein Einführer dann, wenn der cif-Einfuhrpreis
oberhalb des repräsentativen Preises liegt, wenn er also zu überdurchschnittlich hohen Preisen eingekauft hat,
die Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises nachweisen muss. Dabei gibt Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95
kein bestimmtes Beweismittel vor, knüpft den Nachweis aber an die Bedingungen des Absatzes der Sendung,
also die Umstände des Weiterverkaufs. Insofern hält es der Senat für sachgerecht, grundsätzlich die
Weiterverkaufsrechnung als Beweismittel heranzuziehen und diese - wie es der Beklagte wohl regelmäßig
macht - als Nachweis anzuerkennen, wenn sie einen Preis auf Höhe des oder oberhalb des cif-Einfuhrpreises
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ausweist. Dem liegt die im Wirtschaftsleben regelmäßig zutreffende Erwartung zu Grunde, dass ein Einführer
mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt teilnimmt und eine Ware teurer verkauft, als er sie selbst eingekauft
hat. Da Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 - wie gesagt - aber keine Beschränkung auf ein bestimmtes Beweismittel
enthält, spricht viel dafür, dass es einem Einführer möglich sein muss, die Richtigkeit seiner Angaben zum cif-
Einfuhrpreis auch dann zu belegen, wenn der Weiterverkauf zu einem unter dem Einfuhrpreis liegenden Preis
erfolgt ist. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 spricht ausdrücklich nicht vom Absatzpreis (Weiterverkaufspreis),
sondern von den Bedingungen des Absatzes, lässt also einen Blick auf die Gesamtumstände des
Warenabsatzes zu. Dieses Verständnis ist auch deshalb naheliegend, weil es Fälle gibt, in denen die Ware
während der Sechsmonatsfrist lediglich zum freien Verkehr angemeldet, nicht jedoch verkauft worden ist und
der Nachweis, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den cif-Einfuhrpreis bestätigen, nicht
einmal theoretisch durch Vorlage der Weiterverkaufsrechnung erbracht werden kann. Eine Differenzierung
hinsichtlich der Nachweismittel enthält die Bestimmung indes nicht. Insofern sind Fälle denkbar, in denen der
Weiterverkaufspreis zwar Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises weckt, in denen diese
Zweifel jedoch durch Darlegung der besonderen Umstände des Geschäfts ausgeräumt werden können.
Vorstellbar wäre dies etwa, wenn ein Einführer nachweist, dass er eine Ware zu einem oberhalb des
repräsentativen Preises liegenden Preis eingekauft hat, und sich nach der Einfuhr herausgestellt hat, dass ein
Weiterverkauf mit Gewinn (entgegen der ursprünglichen Erwartung) nicht möglich gewesen ist und die Ware
daher unterhalb des Einkaufspreises veräußert werden musste.
Welche Anforderungen insoweit an den Nachweis der besonderen Umstände des Geschäfts zu stellen sind,
muss der Senat im Streitfall nicht entscheiden. Die Klägerin hat nämlich keinerlei berücksichtigungsfähige
Bedingungen des Absatzes vorgetragen, die ein Unterschreiten des cif-Einkaufspreises durch den
Weiterverkaufspreis nachvollziehbar machen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Frist von einem
Monat ab dem Verkauf der Erzeugnisse (11.12.2008) gemäß Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 oder die vom
Beklagten bis zum 12.06.2009 gesetzte Frist gilt. Sofern die verlängerte Frist gelten sollte, wäre zwar die
Weiterverkaufsrechnung am 30.04.2009 fristgerecht vorgelegt worden, diese bestätigt jedoch für sich
genommen den cif-Einfuhrpreis nicht. Erstmals zur Einspruchsbegründung mit Schreiben vom 26.10.2010 und
damit außerhalb auch der verlängerten Frist hat die Klägerin auf die Wechselkursproblematik hingewiesen. Der
Senat verkennt nicht, dass die Kalkulation der Klägerin ebenso wie die ihrer Handelspartner typischerweise auf
der Grundlage des Handelswechselkurses und nicht auf der Grundlage des zollamtlich veröffentlichten
Wechselkurses erfolgt sein dürfte. Von daher ist nachvollziehbar, wenn die Klägerin vorträgt, ein Weiterverkauf,
der bei Zugrundelegung des zollamtlich veröffentlichten Wechselkurses für den cif-Einfuhrpreis
erklärungsbedürftig sei, könne sich als gewinnbringend darstellen, wenn der zu zahlende Einkaufspreis
aufgrund eines günstigeren Handelswechselkurses tatsächlich relevant niedriger gewesen sei, als er sich nach
dem zollamtlich veröffentlichten Wechselkurs errechne. So ergäbe sich für den Stichtag 17.12.2008 ein cif-
Einfuhrpreis von 218,43 €/100 kg, wenn man den für diesen Stichtag geltenden Handelswechselkurs von 1,44
US-Dollar je Euro zu Grunde legen würde. Dieser Wert läge unterhalb sowohl des repräsentativen Preises als
auch das Weiterverkaufspreises und könnte theoretisch als Erklärung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 VO Nr.
1484/95 in Betracht kommen. Tatsächlich wird man aber auf diesen (späten) Zeitpunkt nicht abstellen können,
weil für die Kalkulation der Zeitpunkt des Geschäfts in Brasilien maßgeblich gewesen sein dürfte. Im Zeitpunkt
der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware (11.12.2008) betrug der Handelswechselkurs 1,33 US-Dollar
je Euro, weshalb sich ein wiederum erklärungsbedürftiger, oberhalb des Weiterverkaufspreises liegender cif-
Einfuhrpreis in Höhe von 235,78 €/100 kg errechnen würde. Ginge man vom Umrechnungskurs zum Stichtag
der Rechnungstellung durch den brasilianischen Ausführer aus (12.11.2008), müsste demgegenüber ein
Handelswechselkurs von 1,25 US-Dollar je Euro berücksichtigt werden, der sogar zu einem noch höheren cif-
Einfuhrpreis führen würde, als er sich nach dem vom Beklagten angesetzten zollamtlich veröffentlichten
Wechselkurs (1,2634 US-Dollar je Euro) errechnet (Kurse jeweils nach www.finanzen.net/waehrungsrechner).
Einer solchen Überlegung stünde auch nicht die Bestimmung des Art. 168 ZK-DVO entgegen. Zwar ist der
Beklagte, wie dargelegt, an die Verwendung des amtlich veröffentlichten Umrechnungskurses gebunden, hier
ginge es jedoch nicht um die Berechnung eines cif-Einfuhrpreises als solche, sondern um die Frage, ob der cif-
Einfuhrpreis durch die Bedingungen des nachfolgenden Weiterverkaufsgeschäfts seine Bestätigung gefunden
hat. In diesem Zusammenhang mögen Wechselkursdivergenzen durchaus geeignet erscheinen,
Unstimmigkeiten zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis zu erläutern.
Unabhängig von der Frage, ob sich mit Blick auf den Wechselkurs theoretisch ein Nachweis im Sinne von Art.
3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 führen ließe, hat die Klägerin jedenfalls auch innerhalb der - ob wirksam oder nicht -
verlängerten Frist nicht substantiiert zu ihrer Kalkulation vorgetragen, so dass der cif-Einfuhrpreis nicht als
durch die Bedingungen des nachfolgenden Weiterverkaufsgeschäfts bestätigt angesehen werden kann.
Insofern ist der Klägerin der Nachweis, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Art. 3
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Abs. 2 VO Nr. 1484/95 genannten Preise bestätigen, nicht gelungen.
Dass die Voraussetzungen für die Erhebung des Zusatzzolls im Übrigen vorliegen, und dass die Berechnung
des Zusatzzolls rechnerisch richtig ist, bestreitet die Klägerin nicht. Auch dem Senat drängen sich insoweit
keine Bedenken auf. Weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.