Urteil des FG Hamburg vom 05.05.2014

FG Hamburg: zollgebiet, ware, verkehr, thailand, verbringen, einreise, flughafen, drittland, eigentum, überführung

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Zollrecht: Entstehung von Einfuhrabgaben bei der Einreise auf dem Luftweg
1. Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a) Zollkodex bei vorschriftswidrigem Verbringen einer abgabenpflichtigen
Ware (Goldarmband) in das Zollgebiet der Union durch Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" auf einem
Flughafen.
2. Zu den Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung für Rückwaren, Reisemitbringsel, Waren zur vorübergehenden
Verwendung oder ein Heiratsgut bzw. Hochzeitschenke.
3. Solange eine Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden ist, entstehen die Einfuhrabgaben
gleichsam bei jeder Einfuhr neu. Eine Nichtgemeinschaftsware wird auch nicht durch Zeitablauf zur Gemeinschaftsware, da
dafür die Erhebung der Einfuhrabgaben Voraussetzung ist.
4. Bei einer Ermittlung des Zollwertes für reinen Goldschmuck stellt es grundsätzlich eine zweckmäßige und nicht zu
beanstandende Methode dar, auf den aktuellen Goldpreis zum Verbringenszeitpunkt abzustellen. Allerdings muss dann der
tagesaktuelle Goldpreis zu Grunde gelegt werden und bei einer Legierung darf nur auf den Feingoldanteil abgestellt werden.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 05.05.2014, 4 K 114/13
Art 202 Abs 1 ZK, Art 232 ZKDV, Art 12 EGV 1186/2009, Art 41 EGV 1186/2009, Art 29 ZK, Art
31 ZK
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Am 07.05.2013 reiste die Klägerin in Begleitung ihres Lebensgefährten aus Thailand
kommend über den Flughafen Hamburg in das Zollgebiet der Union ein. Sie nutzte im
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Terminal 2 den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Im Rahmen einer Kontrolle fiel
auf, dass die Klägerin sichtbar am rechten Handgelenk ein Goldarmband trug. Im
Tatbericht vom 07.05.2013 heißt es, die Klägerin habe angegeben, das Armband vor drei
Jahren in Thailand gekauft zu haben, einen Kaufbeleg könne sie nicht vorlegen und der
Lebensgefährte der Klägerin habe angegeben, das Goldarmband sei schon über 10 Jahre
alt. Die Klägerin war nicht bereit auszusagen und verweigerte die Unterschrift auf der
Anzeige. Als Einreisefreimenge wurden der Klägerin und ihrem Lebensgefährten ein
Laptop im Wert von 430 € belassen.
Das 22 karätige Armband wog 45 g, der Zollwert wurde auf 1.800 € festgesetzt (40 € je
Gramm). Ausgehend von 2,5 % Zoll und 19 % Einfuhrumsatzsteuer errechneten sich
Einfuhrabgaben in Höhe von 395,55 €, die die Klägerin beglich. Der Klägerin wurde am
07.05.2013 ein Einfuhrabgabenbescheid ausgehändigt.
Am 22.05.2013 erhob die Klägerin in einem gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten
unterzeichneten Schreiben Einspruch. Darin trug sie vor, nicht sie, sondern ihr
Lebensgefährte sei Eigentümer des Armbandes. Sie dürfe es nur nutzen. Dieser habe das
Armband 1996 in Thailand gekauft und dort seiner damaligen thailändischen Freundin
geschenkt. Diese habe es dann 1997 bei einem Besuch in Deutschland beim
Lebensgefährten der Klägerin vergessen. Nach dem Besuch sei die Freundschaft
beendet worden, das Goldarmband sei in Deutschland verblieben. Den festgesetzten
Wert des Armbandes halte sie für überzogen. Zudem lasse der Beklagte den
Verjährungstatbestand unberücksichtigt.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.08.2013 zurück.
Zur Begründung führte er aus, die Einfuhrzollschuld sei gem. Art. 202 ZK i. V. m. Art. 234
ZK-DVO mit dem vorschriftswidrigen Verbringen in das Zollgebiet der Union entstanden.
Dies gelte gemäß § 21 Abs. 2 UStG entsprechend für die Einfuhrumsatzsteuer. Für das
Armband sei weder eine Abgabenbefreiung nach der VO Nr. 1186/2009 noch als
Rückware gegeben. Das Goldarmband stamme unstreitig aus Thailand. Die Klägerin
habe nicht bewiesen, dass ursprünglich Einfuhrabgaben entrichtet worden seien oder
dass das Goldarmband abgabenfrei habe eingeführt werden dürfen. Damit handele es
sich um eine Nichtgemeinschaftsware. Dies gelte auch dann, wenn die beim erstmaligen
Verbringen in das Zollgebiet der Union entstandene, aber mangels ordnungsgemäßer
Abfertigung nicht erhobene Abgabenschuld bereits erloschen sei. Eine Abgabenbefreiung
nach Art. 41 VO Nr. 1186/2009 komme wegen des Überschreitens der Freimenge von 430
€ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 b Einreise-Freimengen-Verordnung nicht in Betracht. Die
Klägerin sei bei ihrer Einreise am 07.05.2013 verpflichtet gewesen, eine zumindest
mündliche Zollanmeldung abzugeben. Für die Abgabenentstehung reiche das objektiv
vorschriftswidrige Verbringen, auf Verschulden kommt es nicht an. Die Klägerin sei
unabhängig vom Eigentum an dem Armband Zollschuldnerin, da sie das Armband am
Handgelenk getragen und es insofern eingeführt habe.
Mit ihrer am 05.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und ergänzt, zum Zeitpunkt
der Einreise habe sie unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden und spreche
zudem sehr schlecht Deutsch. So erkläre sich ihrer Aussage, sie habe das Armband vor
ca. drei Jahren in Thailand gekauft. Klarstellend weist sie darauf hin, dass die ehemalige
Freundin ihres Lebensgefährten das Armband Ende 1996 nicht mehr habe haben wollen,
so dass ihr Lebensgefährte wieder Eigentümer geworden sei. Sie trage das Goldarmband
seit etwa 2005 regelmäßig und habe es bei ihren jährlichen Reisen nach Thailand stets
bei sich geführt, ohne dass dies vom Zoll thematisiert worden wäre. Sofern, was weder sie
noch ihr Lebensgefährte wüssten, 1996 keine Einfuhrabgaben entrichtet worden seien,
sei Verjährung eingetreten. Daher sei das Goldarmband einer in den zollrechtlich freien
Verkehr überführten Ware gleichgestellt. Der Beklagte stelle auch überobligatorische
Nachweispflichten auf.
Die Klägerin beantragt,
den Abgabenbescheid vom 07.05.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
02.08.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, es sei durchaus
glaubhaft, dass das Goldarmband aus Thailand stamme und bereits vor einigen Jahren in
das Zollgebiet der Union eingeführt worden sei. Dadurch werde aber keine
Rückwareneigenschaft begründet. Es spiele auch keine Rolle, dass die durch das
erstmalige Verbringen in das Zollgebiet entstandene Abgabenschuld durch Verjährung
erloschen sei. Als Rückware könnte das Goldarmband nur anerkannt werden, wenn es
zuvor als Gemeinschaftsware aus dem Zollgebiet ausgeführt worden wäre.
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In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 haben sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Klägerin wurde
ein Schriftsatznachlass von drei Wochen gewährt, bis zum Entscheidungszeitpunkt hat
sie indes nicht weiter vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014, sowie die Sachakten des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, §
90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
II.
Der Abgabenbescheid vom 07.05.2013 ist in der Fassung der Einspruchsentscheidung
vom 02.08.2013 insoweit rechtswidrig, als Einfuhrabgaben in Höhe von mehr als 321,45 €
erhoben wurden, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Einfuhrzolls ist Art. 202 Abs. 1 lit. a) Zollkodex.
Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1
UStG). Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 Zollkodex entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn
eine abgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht wird, im Zeitpunkt des Verbringens. Zollschuldner ist gem. Art. 202 Abs. 3
Beistrich 1 Zollkodex die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet
verbracht hat.
Unter dem von Art. 202 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 Zollkodex vorausgesetzten Verbringen
versteht man jedes tatsächliche Gelangen in das Zollgebiet der Union (FG Hamburg, Urt.
v. 21.03.2002, IV 182/99). Vorschriftswidrig ist ein Verbringen in das Zollgebiet u. a., wenn
die Vorschrift des Art. 40 Zollkodex nicht beachtet (vgl. Art. 202 Abs. 1 S. 2 Zollkodex),
also eine Ware unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet verbracht wird.
Gestellung bedeutet die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form,
dass sich die Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollbehörde
bezeichneten oder zugelassenen Ort befindet (vgl. Art 4 Ziff.19 Zollkodex). Zur Gestellung
verpflichtet ist die Person, die die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.
Die Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) sieht vor, dass bei der
Überführung in den freien Verkehr (Art. 230 ZK-DVO) und zur vorübergehenden
Verwendung und Wiederausfuhr (Art. 232 ZK-DVO) Zollanmeldungen durch andere
Formen der Willensäußerung abgegeben werden können. Gem. Art. 233 lit a) 1. Anstrich
ZK-DVO kann die als Zollanmeldung im Sinne der Art. 230, 232 ZK-DVO geltende
Willensäußerung unter den in Art. 233 ZK-DVO genannten Voraussetzungen durch -
soweit im Flughafen vorhanden - Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren"
abgegeben werden. Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne
des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen
der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten gem. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO diese
Waren als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Das Armband konnten von der Klägerin nicht durch konkludente Erklärung angemeldet
werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Weder handelte es sich um eine
begünstigte Rückware (a.), noch um ein Reisemitbringsel (b.), eine Ware zur
vorübergehenden Verwendung (c.) oder ein Heiratsgut bzw. Hochzeitschenk (d.).
a.
Bei dem Armband handelte es sich schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht um eine
begünstigte Rückware, sodass die Anmeldung durch Passieren des "grünen Ausgangs"
für anmeldefreie Waren nicht erfolgen konnte. Nach Art. 185 Abs. 1 Zollkodex werden
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind
und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den freien
Verkehr überführt werden, als Rückwaren auf Antrag des Beteiligten von den
Einfuhrabgaben befreit. Dabei sind Gemeinschaftswaren nach Art. 4 Nr. 7 Zollkodex
insbesondere die im Zollgebiet der Gemeinschaft hergestellten Waren und die aus nicht
zum Zollgebiet der Union gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführten Waren, die in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Wie die Klägerin selbst eingeräumt
hat, wurde das Goldarmband ursprünglich in Thailand, also in einem Drittland, gekauft.
Dass dieses Goldarmband bei der ersten Einfuhr oder in der Folge in den zollrechtlich
freien Verkehr der Union überführt worden wäre, kann nicht angenommen werden. Die
Überführung in den freien Verkehr der Union hätte gem. Art. 79 Zollkodex u. a. die
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Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben vorausgesetzt. Dass die Einfuhrabgaben
für das Goldarmband zu irgendeinem Zeitpunkt erhoben worden wären, hat die insoweit
beweisbelastete Klägerin nicht dargelegt (vgl. auch zur Beweislast BFH, Beschluss vom
28.01.2013, VII B 180/12).
Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass das Goldarmband erstmalig 1996
nach Deutschland verbracht worden ist, ist der Anspruch auf Zahlung der Einfuhrabgaben
nicht verjährt oder erloschen. Der Beklagte macht nicht etwa einen bereits 1996
entstandenen Anspruch geltend, vielmehr ist der Anspruch erst zum Zeitpunkt des
vorschriftswidrigen Vorbringens gem. Art. 202 Abs. 1 Zollkodex am 07.05.2013
entstanden. Solange eine Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt
worden ist, entstehen die Einfuhrabgaben gleichsam bei jeder Einfuhr neu. Das Armband
ist auch nicht durch Zeitablauf zur Gemeinschaftsware geworden, da dafür, wie gesagt,
die Erhebung der Einfuhrabgaben Voraussetzung ist (vgl. Hessisches Finanzgericht,
Urteil vom 09.09.1993, 7 K 2828/92).
b.
Die Schmuckstücke waren auch nicht als sog. Reisemitbringsel zollfrei. Nach Art. 41 der
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der
Zollbefreiung vom 16.11.2009 (VO Nr. 1186/2009) sind Waren im persönlichen Gepäck
aus Drittländern kommender Reisender von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die
eingeführten Waren nach den im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG stehenden
nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die in Umsetzung der
Richtlinie 2007/74/EG erlassene Einreise-Freimengen-Verordnung sieht in § 2 Nr. 5 b)
vor, dass je Flugreisendem Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert von insgesamt 430
€ von den Einfuhrabgaben befreit sind. Der Wert des Goldarmbands, den der Beklagte mit
1.800 € angesetzt hat, liegt jedenfalls deutlich über der Freimenge (siehe dazu auch unter
e.), sodass es nicht abgabenfrei überlassen werden konnte.
c.
Eine konkludente Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung (Art. 232 ZK-DVO)
kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach Art. 563 ZK-DVO wird die vollständige Befreiung
von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende persönliche
Gebrauchsgegenstände und für zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch
einen Reisenden im Sinne des Art. 236 lit. a) Nr. 1 ZK-DVO eingeführt werden. Zwar war
die Klägerin Reisende im Sinne von Art. 236 lit. a) Nr. 2 ZK-DVO, begünstigt sind indes
nur Reisende im Sinne von Art. 236 lit. a) Nr. 1 ZK-DVO, also Personen, die
vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangen, wo sie nicht ihren gewöhnlichen
Wohnsitz haben. Die Klägerin hat jedoch ihren Wohnsitz im Unionsgebiet.
d.
Die Klägerin kann auch keine Abgabenfreiheit für die Einfuhr von Heiratsgut bzw.
Hochzeitsgeschenken gemäß Art. 12 VO Nr. 1186/2009 beanspruchen. Dies würde
voraussetzen, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung
aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verlagert hat (Art. 12 Abs. 1 VO Nr.
1186/2009) bzw. dass es sich bei dem Armband um ein üblicherweise aus Anlass einer
Eheschließung überreichtes Geschenk gehandelt hat, sofern der Wert 1.000 € nicht
übersteigt und der Schenker seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hat (Art. 12
Abs. 2 VO Nr. 1186/2009). Die Anwendung dieser Bestimmungen scheitert schon daran,
dass die Klägerin nicht verheiratet ist und insofern auch ihren Wohnsitz nicht aus Anlass
einer Eheschließung in das Zollgebiet der Union verlagert hat. Auch liegt der Wert des
Armbandes über 1.000 € (siehe dazu auch unter e.) und der Schenker hat seinen
gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union. Dass der Lebensgefährte der Klägerin
dieser das Armband in der Hoffnung geschenkt haben mag, künftig mit ihr die Ehe zu
schließen - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vom 26.03.2014 angedeutet hat -, reicht für eine Abgabenbefreiung nach Art. 12 VO Nr.
1186/3009 nicht aus.
e.
Die Klägerin ist Zollschuldnerin. Gem. Art. 202 Abs. 3 Beistrich 1 Zollkodex ist die Person
Zollschuldner, welche die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat. Dies war
die Klägerin, da sie das Armband bei sich trug, als sie ins Zollgebiet der Union einreiste.
Auf das Eigentum an dieser Ware kommt es dabei nicht an (Witte in Witte, Art. 202
Zollkodex, Rn. 33a). Es kann also dahinstehen, ob das Armband im Eigentum der
Klägerin oder ihres Lebensgefährten steht.
f.
Bei der Bemessung des Zollwerts sind dem Beklagten indes Fehler unterlaufen. Eine
Zollwertbemessung nach dem vorrangig anzuwendenden Art. 29 Zollkodex kam nicht in
Betracht. Danach ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, d. h. der für
die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte
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oder zu zahlende Preis. Dieser ist im Streitfall jedoch nicht bekannt, da die Klägerin keine
Rechnung über den Kauf des Goldarmbandes vorlegen und der Kaufpreis auch sonst
nicht zuverlässig ermittelt werden konnte.
Eine Wertermittlung nach Art. 30 Zollkodex, der auf den Transaktionswert gleicher oder
gleichartiger Waren abstellt, kam ebenfalls nicht in Betracht. Entsprechende Werte sind
nicht bekannt.
Daher war der Zollwert nach der Schlussmethode des Art. 31 Zollkodex zu bemessen.
Danach ist der Zollwert der eingeführten Waren, soweit er nicht nach den Art. 29 und 30
Zollkodex ermittelt werden kann, auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren
Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Art. 31 Abs. 2 lit. c) Zollkodex
bestimmt, dass der Zollwert nicht den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland zur
Grundlage haben darf, insoweit musste nicht ermittelt werden, was ein vergleichbares
Goldarmband im zeitlichen Zusammenhang mit dem verbotswidrigen Verbringen in
Thailand kosten würde. Es stellt grundsätzlich eine zweckmäßige und nicht zu
beanstandende Methode dar, bei einem reinen Goldschmuck auf den aktuellen Goldpreis
zum Verbringenszeitpunkt abzustellen. Dabei bleiben zugunsten des Einführers die
Kosten der Schmuckherstellung außer Betracht und es wird den typischerweise niedrigen
- und kaum ermittelbaren - Herstellungskosten im Drittland Rechnung getragen. Der
Goldpreis ist im Übrigen weltweit gleich. Es kann auch nicht auf den Goldpreis zum
Zeitpunkt des ersten Verbringens in das Zollgebiet 1996 abgestellt werden, da es auf den
Wert zum Zeitpunkt der streitigen Zollschuldentstehung - hier die Überführung in den
freien Verkehr am 07.05.2013 - ankommt (BFH, Beschluss vom 10.11.2006, VII B 342/05;
vgl. auch Krüger in Dorsch, Art. 29 ZK Rn. 43). Gold unterliegt keinem relevanten
Wertverlust durch Gebrauch, so dass der Wert insoweit nicht zu mindern ist.
Allerdings ist die Höhe des angesetzten Zollwertes zu beanstanden. Der Beklagte ist von
einem gewogenen Gewicht von 45 g, von 22 kt sowie einem Goldpreis von 40 € je Gramm
ausgegangen. Dies ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen berücksichtigt er
nicht, dass es sich um eine Legierung handelt. 22 kt bedeuten einen Goldanteil von (nur)
91,60 % (www.ag-edelmetalle.de). Insofern errechnet sich ein tatsächlicher Goldanteil von
41,22 g. Der Preis für Feingold (24 kt, Goldanteil 99,99 %) betrug am 07.05.2013 je
Kilogramm 35.488,09 € (www.edelmetall-verwaltung.de), mithin 35,49 € je Gramm. Unter
Berücksichtigung eines Gewichts von 41,22 g errechnet sich dann ein Zollwert in Höhe
von 1.462,81 €. Ein Grund, nicht den tagesaktuellen Goldpreis zu berücksichtigen, ist
nicht ersichtlich. Insbesondere sprechen dafür nicht Gründe der
Verwaltungsvereinfachung, da der Goldpreis auch bei der Zollabfertigung am Flughafen
unproblematisch ermittelt werden kann.
Unter Berücksichtigung des Zollwerts von 1.462,81 € ergibt sich beim Zollsatz von 2,5 %
ein Wert von 1.499,38 €, der Zoll beträgt dann 36,57 €. Auf 1.499,38 € sind 19 %
Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen, so dass sich Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt
321,45 € zu zahlen sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, die Kosten sind zu quoteln. Die
Klägerin unterliegt i. H. v. 321,45 €, das sind etwa 80 % der Abgabenforderung i. H. v.
395,55 €.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind.