Urteil des FG Hamburg vom 24.04.2014

FG Hamburg: lebensmittel, gesundheit, verbraucherschutz, arzneimittel, überwachung, verkehr, ware, produkt, zollamt, verpackung

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Zollrecht: Einfuhr von Lebensmitteln bei Vorliegen von Verboten und Beschränkungen
1. Die Kontrolle, ob der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware gemäß Art. 58 Abs. 2 Zollkodex Verbote
und Beschränkungen entgegenstehen, ist Gegenstand der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex.
2. Die Zollbehörden sind keine Arzneimittel- oder Lebensmittelüberwachungsbehörden, sondern wirken bei der
Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln bzw. Lebensmitteln lediglich mit, wobei ihnen die in § 74 Abs. 1 S. 2 AMG
bzw. § 55 LFGB beschriebenen Befugnisse zustehen. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich keine Befugnis, andere
Entscheidungen als die Überwachungsbehörde zu treffen oder den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen.
3. Im Verfahren vor dem Finanzgericht ist nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im Zusammenhang
mit der Überwachung der Einfuhr von Lebensmitteln zu entscheiden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der
Überwachungsbehörden kann in diesem Zusammenhang im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 24.04.2014, 4 K 78/13
Art 37 ZK, Art 58 Abs 1 ZK, Art 58 Abs 2 ZK, § 1 Abs 3 ZollVG, § 7 Abs 1 Nr 3 ZollVG, § 53
LFGB, § 54 LFGB, § 55 LFGB
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Überlassung einer Ware zum freien
Verkehr.
Am 28.02.2013 gestellte die Deutsche Post AG in Vertretung des Empfängers, des
Klägers, eine aus den USA kommende Sendung beim Beklagten, Zollamt-1. Es handelte
sich um 5 x 120 Kapseln des Produkts "XX". Wegen des Aufdrucks auf der Verpackung
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und den dortigen Angaben auch zu den Inhaltsstoffen wird auf die Seiten 4 - 6 der
Sachakte verwiesen.
Das Zollamt informierte am 05.03.2013 die Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Von dort wurde noch am selben
Tag mitgeteilt, dass es sich um ein nicht verkehrsfähiges Arzneimittel handele.
Mit Schreiben vom 06.03.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es handele sich bei
"XX" um ein Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG, das gemäß § 73 AMG nicht in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden dürfe. Daher könnten ihm die
Produkte nicht überlassen werden, sondern müssten der Wiederausfuhr durch die
Deutsche Post AG zugeführt werden.
Am 14.03.2013 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid vom 06.03.2013 ein. Er
meinte, es handele sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das weltweit vertrieben werde
und völlig unbedenklich sei. Selbst wenn es sich um ein Lebensmittel handeln würde,
dürfe es gemäß § 54 LFGB eingeführt werden, da es in Frankreich frei gehandelt werde.
Schließlich müsse der Beklagte die Schädlichkeit des Produkts nachweisen.
Daraufhin bat der Beklagte die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz erneut um
Stellungnahme. Von dort wurde am 28.03.2013 mitgeteilt, dass in der Stellungnahme des
Bundesinstituts für Risikobewertung vom 16.11.2012 festgestellt worden sei, dass
syneprin- und koffeinhaltige Sportlerprodukte und Schlankheitsmittel nicht den
Anforderungen des Art. 14 VO Nr. 178/2002 entsprächen. Am 15.04.2013 begründete die
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, dass es sich nicht um ein
verkehrsfähiges Nahrungsergänzungsmittel handele.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 zurückgewiesen. Der
Einfuhr hätten gemäß Art. 58 Abs. 2 Zollkodex Verbote und Beschränkungen
entgegengestanden. Gemäß § 50 Zollkodex hätte die Ware zunächst in der Verwahrung
der Zollstelle verbleiben müssen. Die Zusammenarbeit zwischen der Zollstelle und der
zuständigen Landesbehörde, hier der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz,
erfolge gemäß Art. 24 Abs. 4 VO Nr. 882/2004 i. V. m. Art. 27 - 29 VO Nr. 765/2008. Die
VO Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts werde durch das LFGB ausgestaltet. Nahrungsergänzungsmittel seien
Lebensmittel im Sinne von Art. 2 VO Nr. 178/2002. Erzeugnisse, die nicht den
Bestimmungen des LFGB entsprächen, dürften gemäß § 53 Abs. 1 LFGB nicht in das
Inland verbracht werden. Die Prüfung des Produkts durch die zuständige Landesbehörde
habe ergeben, dass dieses eine Kombination aus 275 mg Koffein, 20 mg Synephrin HCI,
138 mg zweier Methylphenylethylamine und zudem nicht zugelassene neuartige
Lebensmittel enthalte. Diese müssten gemäß der VO Nr. 258/97 jeweils in einem
Zulassungsverfahren einzeln zugelassen werden, derartige Zulassungen seien bislang
noch nicht erteilt worden. Bereits das Vorhandensein der nicht zugelassenen
Lebensmittel reiche für die Einstufung als nicht verkehrsfähiges Lebensmittel aus. Dass
das Produkt in Frankreich frei erhältlich sei, wie der Kläger vorbringe, ändere daran
nichts. § 54 LFGB greife nicht, das Produkt sei aus den USA versandt worden und habe
sich nicht rechtmäßig im freien Verkehr eines der in dieser Bestimmung genannten
Staaten befunden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung halte die Einstufung von "XX"
als Arzneimittel nicht mehr aufrecht. Eine Freigabe nach Art. 28 VO Nr. 765/2008 habe
nicht erfolgen können.
Mit seiner am 20.06.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter. Er meint, das Einfuhrverbot sei rechtswidrig. Es handele sich um ein
Lebensmittel. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass das Mittel schädlich sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2013 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 zu verpflichten, ihm die 5 x 120 Kapseln des
Produkts "XX" zu überlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und ergänzt, die Feststellung des
Verbringungsverbots nach § 53 LFGB habe die Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen. Das Zollamt-1 habe
den Kläger über diese Feststellung informiert und mitgeteilt, dass aufgrund des
bestehenden Verbringungsverbots keine zollamtliche Behandlung erfolgen dürfe und die
Waren nicht überlassen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des
Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
24.04.2014 nicht vertreten war. Er ist ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf
hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und
entschieden werden kann, § 91 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Bescheid vom 06.03.2013 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, der Kläger hat keinen
Anspruch auf Überlassung der Ware, § 101 S. 1 FGO.
Der Kläger begehrt die Überlassung der 5 x 120 Kapseln des Produkts "XX", die er in den
USA bestellt hat und die vom Beklagten im Rahmen der gemäß Art. 37 Zollkodex, § 1
Abs. 3 ZollVG auszuübenden zollamtlichen Überwachung zunächst gemäß Art. 50
Zollkodex verwahrt wurden. Damit geht es dem Kläger um die Überlassung des Produkts
zum freien Verkehr, die gemäß Art. 58 Abs. 1 Zollkodex grundsätzlich möglich ist.
Allerdings stehen der Überlassung gemäß § 58 Abs. 2 Zollkodex Verbote und
Beschränkungen entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder
Sicherheit zum Schutz u. a. der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt
sind. Liegen solche Verbote und Beschränkungen bezüglich einer in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland verbrachte Ware vor ist die Annahme der Zollanmeldung
nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG abzulehnen.
Derartige Verbote und Beschränkungen können sich aus dem Unionsrecht sowie dem
nationalen Recht ergeben (Henke in Witte, Art. 58 Zollkodex, Rn. 12). Die Kontrolle, ob
der Annahme der Zollanmeldung entsprechende Verbote und Beschränkungen
entgegenstehen, ist Gegenstand der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 37 Abs. 1
Zollkodex.
Bei der Frage, ob die Einfuhr des Produkts "XX" Verboten und Beschränkungen
unterliegt, und ob es sich um ein Arzneimittel bzw. um ein Nahrungsergänzungsmittel
handelt, hat der Beklagte zu Recht die zuständige Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg eingeschaltet und sich an deren
Entscheidung gebunden gefühlt. Die Zollbehörden sind keine Arzneimittel- oder
Lebensmittelüberwachungsbehörden, sondern wirken bei der Überwachung des
Verbringens von Arzneimitteln bzw. Lebensmitteln lediglich mit, wobei ihnen die in § 74
Abs. 1 S. 2 AMG bzw. § 55 LFGB beschriebenen Befugnisse zustehen. Aus den
genannten Bestimmungen ergibt sich keine Befugnis, andere Entscheidungen als die
Überwachungsbehörde zu treffen oder den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen. Die
Befugnisse beschränken sich jeweils auf die Mitwirkung bei der Überwachung des
Verbringens von Arznei- bzw. Lebensmitteln. Konkret dürfen die Zollstellen Sendungen
anhalten, den zuständigen Überwachungsbehörden den Verdacht von Verstößen gegen
Verbote und Beschränkungen mitteilen und anordnen, dass die Sendung der für die
Überwachung jeweils zuständigen Behörden vorgeführt wird. Im Bereich des
Lebensmittelrechts ergeben sich die Kontroll- und Mitwirkungsbefugnisse zudem aus Art.
24 Abs. 4 VO Nr. 882/2004 i. V. m. Art. 27 - 29 VO Nr. 765/2008. Die Zollbehörden sind an
die Entscheidungen der Überwachungsbehörden mithin gebunden.
Im Streitfall hat die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und
Hansestadt Hamburg in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 15.04.2013
nachvollziehbar und nicht ersichtlich fehlerhaft dargelegt, dass die streitgegenständlichen
Produkte als Lebensmittel einzustufen sind. Lebensmittel sind gemäß § 2 Abs. 2 LFGB i.
V. m. Art. 2 VO Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder
von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem,
teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen
werden. Hierzu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel wenn sie überwiegend der
Ernährung oder dem Genuss dienen und nur Zutaten enthalten, die selbst Lebensmittel
sind oder für deren Herstellung zugelassen sind (Stüwe in Dorsch, Art. 58 Zollkodex Rn.
142). Abzugrenzen sind Lebensmittel insbesondere von Arzneimitteln gemäß § 2 AMG,
wonach insbesondere die Eigenschaft zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung
menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden kennzeichnend ist.
Entscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder Lebensmittel ist die
an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für
einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher darstellt; kein Arzneimittel, sondern Lebens- oder
Nahrungsergänzungsmittel ist hiernach ein Produkt, wenn es in den Augen des Verkehrs
nach den Gesamtumständen keine überwiegend arzneiliche Zweckbestimmung aufweist
und daher nicht als Arzneimittel, sondern als Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel
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einzustufen ist (FG München, Urteil vom 19.04.2007, 14 K 1334/06). Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reicht es zur Annahme einer
pharmakologischen Wirkung im Sinne eines Arzneimittels aus, wenn ein Erzeugnis dazu
bestimmt ist, im oder am menschlichen Körper zur Wiederherstellung, Besserung oder
Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt zu werden,
ohne dass es darauf ankommt, wie das Erzeugnis im Körper im einzelnen wirkt (EuGH,
Urteil vom 09.06.2005, C- 211/03).
Die Bewertung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und
Hansestadt Hamburg ist nicht ersichtlich unzutreffend. "XX" wird in Deutschland über
verschiedene Internetanbieter wie z. B. Amazon vertrieben, der Versand erfolgt jedoch -
soweit ersichtlich - stets aus den USA. Nach dem Aufdruck auf der Verpackung handelt es
sich im Wesentlichen um ein Präparat zur Fettverbrennung. Die Behörde für Gesundheit
und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg stützt sich zum einen auf
eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (Nr. 004/2013 vom
16.11.2012, Bl. 20 ff. der Sachakte) zu bestimmten Sportler- und Schlankheitsprodukten
und setzt sich konkret mit den Inhaltsstoffen von "XX" auseinander. Nach der
Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung handelt es sich bei Präparaten,
die Synephrin und Koffein enthalten, um Nahrungsergänzungsmittel. Das ist
nachvollziehbar, da das Produkt der Fettverbrennung dienen soll und nach den
Gesamtumständen mit seinem Konsum weniger ein arzneilicher Zweck, sondern vielmehr
ein nahrungsergänzender Zweck verfolgt werden dürfte, um die Folgen der Kalorienzufuhr
einzudämmen bzw. vorhandenes Körperfett mit dem Ziel einer Gewichtsreduktion zu
verbrennen. Die von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und
Hansestadt Hamburg zu Grunde gelegten Inhaltsstoffe (Koffein und Synephrin)
entsprechen mengenmäßig dem Aufdruck auf der Verpackung. Die Stellungnahme des
Bundesinstituts für Risikobewertung lässt jedenfalls den Schluss auf gesundheitliche
Unverträglichkeit zu. So heißt es bereits eingangs: Für Synephrin bedeutet dies, dass
generell mit einem Nahrungsergänzungsmittel nicht mehr als ca. 6,7 mg pro Tag zugeführt
werden sollten" - ein Wert, den das Produkt mit 20 mg Synephrin je Kapsel ersichtlich
überschreitet.
Die Festlegung, ob es sich um ein Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) handelt und
inwieweit wegen Art. 14 VO Nr. 178/2002, wonach Lebensmittel, die nicht sicher sind,
nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie gesundheitsschädlich bzw. für die
menschlichen Verzehr ungeeignet sind, ein Einfuhrverbot besteht, obliegt - wie bereits
ausgeführt - nicht dem Beklagten, sondern der zuständigen Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Im Verfahren vor dem
Finanzgericht ist daher nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im
Zusammenhang mit der Überwachung der Einfuhr von Lebensmitteln zu entscheiden, die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörden kann in diesem
Zusammenhang im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden (BFH, Urteil vom
21.07.2009, VII R 2/08 zum Arzneimittelgesetz).
Dass der Beklagte die sich aus seiner Überwachungsfunktion bzw. die sich konkret aus §
55 Abs. 1 LFGB ergebenden Befugnisse überschritten oder sonst rechtlich fehlerhaft
gehandelt hätte, vermag das Gericht nicht festzustellen. Auch der Kläger selbst stellt dies
nicht durch substantiierten Vortrag infrage. Sein Vorbringen, "XX" werde weltweit
vertrieben und sei völlig unbedenklich, ist gänzlich unsubstantiiert und weckt keine
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Beklagten. Sofern sich der Kläger
gegen die Feststellungen der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien
und Hansestadt Hamburg wendet, kann dem - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden
Verfahren nicht nachgegangen werden.
Ein Anwendungsfall des § 54 LFGB liegt nicht vor. Danach dürfen Lebensmittel
abweichend von § 53 Abs. 1 S. 1 LFGB ins Inland verbracht und hier in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden (Nr. 1) oder wenn
sie aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden (Nr. 2). Da die Ware aus einem Drittland,
den USA, eingeführt wurde, kommt allenfalls § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LFBG in Betracht, der
jedoch auch nicht greift, da sich die Ware nicht rechtmäßig im Verkehr eines der dort
genannten Länder befand, sondern direkt aus den USA eingeführt wurde.
Gegen die Entscheidung der Lebensmittelüberwachungsbehörde kommt, sofern die
Voraussetzungen vorliegen, ggf. verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht (vgl.
BVerwG, Urteil vom 24.07.2007, 3 C 21/06, OVG Münster, Urteil vom 17.03.2006, 13 A
1977/02, VG Braunschweig, Urteil vom 27.03.2013, 5 A 117/12).
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II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen,
da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.