Urteil des FG Hamburg vom 27.02.2014

FG Hamburg: geographie, rüge, hochschule, ermessen, leistungsvereinbarung, vergleich, unternehmen, rechtsverordnung, gleichstellung, hamburger

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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Die Anteilquote eines Studiengangs i. S. des § 12 KapVO ist kein empirisch zu ermittelnder oder
didaktisch herzuleitender Wert, sondern eine nach hochschulpolitischen Zielen gesetzte Größe, anhand
derer das von der Hochschule gewollte Gewicht dieses Studiengangs im Verhältnis zu den anderen
Studiengängen der betreffenden Lehreinheit bestimmt werden soll. Die verwaltungsgerichtliche
Kontrolldichte der Anteilquote ist daher reduziert. In Fällen (willkürlich) verzerrter, die Nachfrage
hinsichtlich der einzelnen Studiengänge ignorierender Anteilquoten mögen kapazitätsrechtliche
Korrekturen veranlasst sein.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 27.02.2014, 3 Nc 115/13
Art 12 Abs 1 GG, § 12 KapVO HA
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 30. Oktober 2013, Az: 20 ZE 2048/13, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30.
Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die
das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des mit der Beschwerde gestellten Antrages zu
ändern.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, mit dem sie die Verpflichtung der
Antragsgegnerin auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studiengang Geographie (B.Sc.) begehrt
hat, weil noch außerhalb der festgesetzten Kapazität von 59 Studienplätzen weitere freie Kapazität
vorhanden sei, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach seinen
Berechnungen ergebe sich für diesen Studiengang eine Kapazität von 65 Plätzen. Da in diesem Studiengang
aber bereits 66 Bewerber einen Studienplatz erhalten und sich eingeschrieben hätten, sei für keinen der
Antragsteller des Eilverfahrens noch ein freier Platz vorhanden.
b) Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde mehrere Argumente geltend, die sämtlich
erfolglos bleiben.
aa) Die Antragstellerin rügt, der Curricularnormwert (CNW) von 2,6 erscheine überhöht und willkürlich. Das
Verwaltungsgericht selbst führe aus, dass die Antragsgegnerin die Anforderungen für die Berechnung des
CNW nicht erfüllt habe. Auch wenn das Verwaltungsgericht sodann ausführe, dass die Antragsgegnerin den
Anforderungen an die Begründung der Betreuungsrelationen im Ergebnis genügt habe und die festgesetzten
CNW in der Regel unter den errechneten Werten lägen, sei es jedenfalls nicht auszuschließen, dass die
festgesetzten CNW für den Studiengang Geographie zum Nachteil der Antragstellerin festgelegt worden
seien.
Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen (BA S. 14), festgesetzte CNW seien
auch dann, wenn ihre Festsetzung „vordergründig“ nicht den Anforderungen an ihre Herleitung genüge, für die
Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, sofern sie auf gerichtliche Aufklärungsverfügungen hin seitens der
Antragsgegnerin durch Ausfüllrechnungen nachvollziehbar hergeleitet werden könnten und die daraus
hervorgehenden Werte jedenfalls keinen geringeren Betreuungsaufwand ergäben als der in den festgesetzten
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CNW zum Ausdruck kommende, weil sich dann keine kapazitären Nachteile für die Studienanfänger ergeben
könnten. Damit ist Verwaltungsgericht von dem richtigen Ansatz ausgegangen, dass eine Substituierung der
durch Rechtsverordnung (Anl. 2 zur KapVO) festgesetzten Curricularnormwerte kraft richterlicher
Notkompetenz nicht geboten ist, wenn der Entstehungsprozess dieser Werte zwar keine hinreichend
nachvollziehbare Abwägung erkennen lässt, aber nachträglich vorgelegte, plausible Ausfüllrechnungen die der
Kapazitätsberechnung der Hochschule zugrunde gelegten Werte tragen bzw. sich daraus im Vergleich zur
Einrechnung der festgesetzten Curricularnormwerte jedenfalls keine höhere Kapazität ergibt. Liegt ein solcher
Sachverhalt vor, so würden in der Tat auch die ggf. von den Verwaltungsgerichten im Wege der
Substituierung zu „schaffenden“ Curricularnormwerte nicht zu höherer Kapazität führen. Die hier von der
Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht für den Studiengang Geographie/B.Sc. vorgelegte Ausfüllrechnung
(Erläuterungen zur Verwaltungsrechtssache 20 ZE GGR WS 2013/14, Abschnitt 8 und Anl. 8 a) gelangt zu
einem gegenüber dem festgesetzten CNW von 2,60 deutlich höheren Betreuungsaufwand von 4,19; die
Beschwerde legt nicht dar, inwiefern dies fehlerhaft wäre und der didaktisch angebrachte Betreuungsaufwand
stattdessen niedriger als 2,60 sein müsste.
bb) Die Antragstellerin meint, es sei nicht ersichtlich, wie sich die für den Studiengang Geographie/B.Sc.
zugrunde gelegte Anteilquote von 0,195 berechne; damit sei auch der gewichtete Curriculareigenanteil von
0,507 (= 2,6 * 0,195) nicht nachvollziehbar.
Auch dieser nicht weiter substantiierte Einwand bleibt erfolglos; er legt keine fehlerhafte
Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin oder durch das Verwaltungsgericht dar. Die Anteilquote
eines Studiengangs ist kein empirisch zu ermittelnder oder didaktisch herzuleitender Wert, sondern eine nach
hochschulpolitischen Zielen gesetzte Größe, anhand derer das von der Hochschule gewollte Gewicht dieses
Studiengangs im Verhältnis zu den anderen Studiengängen der betreffenden Lehreinheit bestimmt werden
soll. Es gibt insofern kapazitätsrechtlich an sich keine „richtigen“ oder „falschen“ Anteilquoten;
dementsprechend reduziert ist hier die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte. Allerdings werden sich die
Anteilquoten regelmäßig auch an der Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge orientieren bzw. zu
orientieren haben. Angesichts dessen mögen sich die Verwaltungsgerichte in Fällen (willkürlich) verzerrter,
die Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge ignorierender Anteilquoten zu kapazitätsrechtlichen
Korrekturen veranlasst sehen. Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall jedoch weder von der
Antragstellerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014
mitgeteilt, die Festlegung der Anteilquote für den Studiengang Geographie/B.Sc. ergebe sich im
Wesentlichen aus dem gestiegenen Bedarf an Studienplätzen in den Lehramtsstudiengängen, insbesondere
in den Masterstudiengängen; dies habe ein Umsteuern in diesen Bereich erfordert, das notwendig zu Lasten
der Fachstudiengänge gehe. Damit hat die Antragsgegnerin eine plausible Begründung für die Verringerung
der Anteilquote des vorliegenden Studiengangs gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum (von 0,248
auf 0,195, vgl. den Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 269, und den Kapazitätsbericht 2013/2014, S. 275)
gegeben.
cc) Die Antragstellerin beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht habe den von der Antragsgegnerin
genannten Schwundfaktor von 0,81 ohne weitere Prüfung übernommen.
Auch damit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, für die
Richtigkeit jeder einzelnen Berechnungsgröße eine eigene Begründung abzugeben. In der Sache ergibt sich
der Schwundfaktor von 0,81 aus der diesbezüglich von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht
vorgelegten Schwundberechnung (Erläuterungen zur Verwaltungsrechtssache 20 ZE GGR WS 2013/14,
Anlage 9 a).
dd) Die Antragstellerin rügt, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin angesichts
des Hochschulpakts II beabsichtigte Aufnahme von zehn weiteren Studienanfängerplätzen als nicht
kapazitätswirksam angesehen. Es sei auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts
nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführe, dass es an Stellen
fehle, die aus den bisher nur zugesagten Mitteln eingerichtet worden seien. Die Nichteinbeziehung der hierzu
geschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 sei willkürlich, da die Aufstockung der
Mittel für den Hochschulpakt II offensichtlich politisch zum Ausbau der Bildungskapazität gewollt sei.
Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Die hier vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ist weder „nicht
nachvollziehbar“ noch „willkürlich“, sondern zutreffend und plausibel. Sie entspricht der Rechtsprechung des
Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.; Beschl. v.
15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris, Rn. 57 ff.).
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ee) Schließlich beanstandet die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht kein Nachrückverfahren
angeordnet hat. Es sei davon auszugehen, dass nicht sämtliche in der ersten Instanz erfolgreichen
Antragsteller von den erlassenen einstweiligen Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Studiengang
Geographie/B.Sc. Gebrauch gemacht hätten. Eine Auswertung der Immatrikulationsliste werde ergeben, dass
die vom Verwaltungsgericht festgestellten 65 Studienplätze nicht ausgeschöpft seien.
Diese Rüge geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat in dem vorliegenden Studiengang sämtliche
Eilanträge abgelehnt, weil die Kapazität 65 Studienplätze umfasse und bereits 66 Bewerber immatrikuliert
worden seien. Es hat hier somit keine erstinstanzlich erfolgreichen Antragsteller gegeben, womit es schon an
einer tatsächlichen Grundlage für ein Nachrückverfahren (dessen Durchführung oder Nicht-Durchführung
ohnehin im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht) gefehlt hat. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin
(Schriftsatz vom 30.1.2014) bestätigt, dass zum Vorlesungsbeginn (14.10.2013) für den vorliegenden
Studiengang 66 Bewerber immatrikuliert gewesen sind.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das
Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
3. Der Antragstellerin ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die mit der Beschwerde beabsichtigt
gewesene Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprochen hat (§ 166
VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat nichts Erfolgversprechendes dargelegt; auf die
obigen Ausführungen (unter „1.“) wird Bezug genommen.