Urteil des FG Hamburg vom 24.10.2012

FG Hamburg: zollrechtliche tarifierung, chip, eugh, begriff, verordnung, einreihung, aussetzung, kunststoff, schalter, ware

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Zolltarif: Einreihung von LCD-Modulen
1. Auch im Fall der Einreihung unter eine autonome Zollaussetzung sind die objektiven Merkmale und
Eigenschaften maßgebend; führt allerdings die grammatikalische Untersuchung des Wortlauts einer
Position nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, kann auch der Zweck der Zollaussetzung bei der Auslegung
berücksichtigt werden.
2. LCD-Module sind auch dann in die Unterposition TARIC Nr. ex 8548 9090 49 einzureihen, wenn sich die
Kontrollelektronik für die Pixeladressierung nicht auf einer gesonderten Platine befindet, sondern nach der
"chip-on-glass"-Technik aufgebracht ist.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 24.10.2012, 4 K 82/10
Unterpos TARIC Nr ex 8548 9090 49 EGV 1255/96, EGV 1897/2006
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob von der Klägerin eingeführte LCD-Module einer Zollaussetzung unterfallen.
I.
Die Klägerin meldete im Oktober 2008 eine Sendung mit der Warenbeschreibung "LCD-Module, TFT, ohne
Touch-Screen-Möglichkeit" unter der Codenummer 8529 9092 44 0 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) zur
Überführung in den freien Verkehr an. Einfuhrzoll wurde zunächst nicht erhoben.
II.
Das Bildungs-und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Abteilung Wissenschaft und Technik,
Dienstsitz ..., befand nach Untersuchung einer Warenprobe, dass das aus einer Flüssigkeitskristallanzeige
(3,5", TFT) mit Hintergrundbeleuchtung und berührungsempfindlicher Oberfläche (Touch-Screen) sowie
verschiedenen Folienanschlüssen bestehende Farb-LCD-Modul der Codenummer 8548 9090 99 0 EZT
zuzuordnen sei. Da für unter diese Codenummer fallende Waren im maßgeblichen Zeitpunkt ein Zollsatz in
Höhe von 2,7% galt, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2009 nachträglich Einfuhrabgaben in Form
von Zoll-EU in Höhe von EUR 886,19 fest.
III.
Die Klägerin erhob fristgerecht Einspruch. Das LCD-Modul sei in die speziellere Unterposition TARIC Nr. ex
8548 9090 49 einzureihen, für die der autonome Zollsatz von 0% gelte. Die Warenbeschreibung für diese
Position lautet:
"LCD-Module, ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoff-Zellen, in
Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne
Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung."
Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2010 als unbegründet
zurück. Wegen ihres Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
IV.
Die Klägerin erhob hiergegen am 21.04.2010 Klage.
1. Streitig ist zwischen den Beteiligten inzwischen nur noch, ob die Beschreibung der von der Klägerin
angesprochenen Position voraussetzt, dass die auf dem streitgegenständlichen Modul befindliche
Kontrollelektronik für die Pixel-Adressierung auf einem physisch von dem übrigen Modul getrennten Träger
aufgebracht sein muss oder ob es genügt, dass sie sich hier - funktional gesondert nach der moderneren,
sogenannten "chip-on-glass-Technik" - auf einem Glasüberstand befindet, der daraus entsteht, dass eine der
beiden Glasplatten, zwischen den sich die Flüssigkeitskristalle der Anzeige befinden, länger und breiter ist als
die andere. Die weiteren Merkmale der Positionsbeschreibung werden durch die streitgegenständliche Ware
unstreitig erfüllt.
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2. Die Klägerin meint, der Wortlaut der streitigen Zollaussetzung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass bei
dem begünstigten Modul ganz bestimmte elektronische Elemente, nämlich hier die angesprochenen Platinen,
vorhanden sein müssten. Entscheiden sei, dass das Modul weitergehende als die genannte Elektronik nicht
enthalte.
Weil es sich bei der Positionsbestimmung um eine Zollaussetzung handele, sei bei ihrer Auslegung der Zweck
der Vorschrift zu berücksichtigen - anders als bei der allgemein geltenden Verordnung zur Einreihung von
Waren in den Zolltarif, bei der ausschließlich die objektiven Beschaffenheitsmerkmale maßgeblich seien, wie
diese im Wortlaut beschrieben seien. Zweck der Zollaussetzung sei der Bedarf der europäischen Industrie an
entsprechenden Produktionsmaterialien. Die seit 2005 geltende Zollfreiheit für Flüssigkristallvorrichtungen, die
zunächst lediglich aus einer zwischen zwei Glasplatten eingeschlossenen Flüssigkristallschicht bestanden
hätten und allenfalls noch mit elektrischen Anschlussstücken versehenen gewesen seien, habe mit der
Zollaussetzung ex 8548 9090 49 ausgeweitet werden sollen. Die Zollaussetzung habe allerdings diejenigen
LCD-Module nicht erfassen sollen, die technisch bereits so wie Videomonitore ausgerüstet waren. Der streitige
Passus der Positionsbestimmung zur Pixeladressierung sei daher so zu lesen, dass alle LCD-Module erfasst
werden, deren Elektronik nicht über die Kontrolle der Pixel-Adressierung hinausgehe.
Die Klägerin meint weiterhin, dass der Glasüberstand des streitgegenständlichen Moduls eine Platine im Sinne
der Vorschrift sei.
Die Klägerin beantragt,
den Steuerbescheid vom 28.04.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2010
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Beschreibung der Unterposition TARIC Nr. ex 8548 9090 49 bestimme einen genau
festgelegten Aufbau, der seinem eindeutigen Wortlaut nach das Vorhandensein einer oder mehrerer separater
elektronischen Platinen mit der genannten Kontrollelektronik verlange. Eine bloß funktionale Aufteilung - wie
von der Klägerin vertreten - des physikalisch nicht trennbaren Bauteils "LCD-Glas" in verschiedene
Funktionsbereiche entspreche nicht dem von der Zollaussetzung geforderten Vorhandensein einer Platine mit
Kontrollelektronik.
Der Beklagte trägt vor, dass zum Zeitpunkt, als die Zollaussetzung in der VO (EG) Nr. 1897/2006 geregelt
worden sei, die für das Modul verwendete "chip-on-glass-Technik" in der Branche der Klägerin noch gar kein
gängiges Verfahren gewesen sei, so dass Gegenstand der Zollaussetzung nur Module mit einer oder mehreren
gesonderten Platinen für die Kontrollelektronik gewesen seien, nicht aber solche, bei denen sich die Elektronik
auf einem Glasüberstand befinde.
V.
Dem Gericht lagen neben den Schriftsätzen mit Anlagen das Vorgangsheft und das Einspruchsheft des
Beklagten vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins am 25.11.2011 und
das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 24.10.2012.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn er
setzt nachträglich Zoll-EU in Höhe von 2,7% fest, obwohl die streitgegenständliche Ware unter Zollaussetzung
stand.
I.
1. Von der Code-Nr. 8548 9090 49 07 8030 300 sind "LCD-Module, ausschließlich bestehend aus einer oder
mehreren TFT-Glas- oder Kunststoff-Zellen, in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne
Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit
Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung" erfasst. Für diese Waren wird eine autonome Zollaussetzung
gewährt. Rechtsgrundlage für diese Zollaussetzung ist die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates vom
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27.06.1996 (ABl EG 1996 Nr. L 158/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1897/2006 (ABl EG 2006 Nr. L
395/1) zur zeitweiligen Aussetzung der Zollsätze des gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren und
Erzeugnisse. Der Anhang dieser Verordnung, in dem die betreffenden Waren aufgeführt sind, wird regelmäßig
durch neue Verordnungen geändert bzw. aktualisiert.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes
(vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001,
VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist
das aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung
von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der
Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen
Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten
Nomenklatur).
3. Auch im Fall der Einreihung unter eine autonome Zollaussetzung sind die objektiven Merkmale und
Eigenschaften maßgebend (EuGH Urteil v. 31. Dezember 1992, C-338/90, Rz. 8 f., ZfZ 1992, 174; Urteil v. 01.
Juni 1995, C-467/93, Rz. 8, ZfZ 1995, 245, FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2004, 4 K 2532/02 Z).
Allerdings kann hierfür auch eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik
und des Zwecks der Zollaussetzung erfolgen, jedoch erst dann, wenn die grammatikalische Untersuchung des
Wortlauts einer Position nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 31.03.1992,
C-338/90, Rz. 8 ff., 12; Urteil vom 01.06.1995, C-467/93, Rz. 9).
II.
1. Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut der Bestimmung zwar eindeutig darin, dass nur Module umfasst sind,
die eine oder mehrere elektronische Platinen mit der Kontrollelektronik aufweisen. Zutreffend weist der
Beklagte insoweit auf den sprachlichen Zusammenhang der am Anfang der Position verwendeten Worte
"bestehend aus" mit der Erwähnung des Begriffs der "Platinen" am Ende der Positionsbeschreibung hin.
2. Nicht eindeutig bestimmt der Wortlaut allerdings, ob es sich bei der einen oder den mehreren Platinen um
voneinander bzw. von anderen Bauteilen des Moduls, insbesondere den Bestandteilen der TFT-Zelle, physisch
getrennte Trägerelemente handeln muss oder ob es hinreichend ist, dass die Kontrollelektronik funktional in
einer gesonderten Schaltung vorhanden ist. Das Wort "Platine" ist weder in den Positionsbeschreibungen noch
in den Anmerkungen und Erläuterungen definiert.
a) Laut Duden (http://www.duden.de/rechtschreibung/Platine) bezeichnet der Begriff der Platine in der
Elektrotechnik eine der Montage einzelner elektrischer Bauelemente dienende, meist mit Kupfer oder Silber
beschichtete dünne Platte mit Löchern, durch die die Anschlüsse der Bauelemente zum weiteren Verlöten
gesteckt werden. Als Synonym für Platine findet sich der Begriff Leiterplatte (vgl.
http://www.synonyme.de/platine/). So wird auch in dem deutschen Online-Lexikon Wikipedia
(http://de.wikipedia.org/wiki/Leiterplatte) der Begriff der Leiterplatte gleichgesetzt mit den Begriffen Leiterkarte,
Platine oder gedruckte Schaltung; als englischer Begriff wird "printed circuit board, PCB" angegeben. Demnach
handelt es sich bei einer Platine um einen Träger für elektronische Bauteile, der der mechanischen Befestigung
und elektrischen Verbindung dient und aus elektrisch isolierendem Material mit daran haftenden, leitenden
Verbindungen, den Leiterbahnen, besteht. Ob und gegebenenfalls wie dieser Träger zu anderen Bauteilen u. ä.
abzugrenzen ist, ergibt sich aus dieser Begriffsbestimmung noch nicht.
b) Die in der englischen und der französischen Fassung verwendeten Begriffe "printed circuit boards" und
"circuits imprimés" entsprechen dem deutschen Begriff der Platine bzw. Leiterplatte und geben keinen weiteren
Aufschluss.
c) Einen Hinweis für die interessierende Frage der Abgrenzung findet sich allerdings in den Anmerkungen zu
Kapitel 85, wo unter Gliederungsziffer 5 zu dem Begriff "Gedruckte Schaltungen" ausgeführt ist, dass es sich
bei ihnen um Schaltungen handele, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges
Druckverfahren (z. B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der
"Schichtschaltungen" Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z. B. Induktionsspulen,
Widerstände oder Kondensatoren) - einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan
verbunden - aufgebracht seien. Dieser Anmerkung kann entnommen werden, dass den Tarifbestimmungen
zwar die Vorstellung zugrunde liegt, dass gedruckte Schaltungen eines "isolierenden Trägers" bedürfen. Diese
Formulierung, dass der Träger "isolierend" sein muss, also nichtleitend, ist indes zu unterscheiden von der
nicht verwendeten Formulierung, dass es sich um einen "isolierten" Träger handelt, dass die Trägerschicht
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selbst also in physischer Hinsicht von anderem Material getrennt sein muss.
d) Ob damit die Verwendung des Begriffs "Platine" in der streitgegenständlichen Beschreibung bereits
hinreichend eindeutig in dem von der Klägerin zugrunde gelegten Sinne bestimmt, dass nämlich das
Vorhandensein einer oder mehrerer Trägerschichten genügt, ohne dass es sich dabei um von dem übrigen
Modul physisch getrennte Bestandteile handeln muss, kann vor folgendem Hintergrund dahinstehen.
III.
Sofern der Begriffsinhalt nicht bereits in dem dargelegten Sinne eindeutig wäre, ergäbe sodann die Auslegung
der Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Zwecks, dass es hinreichend ist, wenn das Modul für die
Kontrollelektronik eine Platine im funktionalen Sinne aufweist, wie dies bei der "chip-on-glass-Technik" der Fall
ist, ohne dass es dazu einer gesonderten Trägerschicht bedarf.
Diese Auslegung folgt der Entscheidung des EuGH vom 31.03.1992 (C-38/90, "Hamlin Electronics") zu einer
Aussetzungsverordnung, in der es um "Reedschalter in Form eines Glasgehäuses, mit nicht mehr als drei
elektrischen Kontakten auf Metallzungen und einer kleinen Menge Quecksilber" ging. Dort stellte der EuGH
zunächst ebenfalls fest, dass der Verordnungstext nicht eindeutig war, weil es unklar blieb, ob die Aussetzung
nur solche Schalter erfasst, die tatsächlich eine kleine Menge Quecksilber enthalten. Im Wege einer über die
grammatikalischen Untersuchung hinausgehenden Auslegung berücksichtigte der EuGH sodann, dass Zweck
jener Aussetzung - ebenso wie der hiesigen (vgl. insoweit die Erwägungsgründe der VO (EG) Nr.1255/96) - die
unzureichende Produktion der erfassten Waren gewesen war, also dort von Schaltern mit wenig oder ganz ohne
Quecksilber in der Gemeinschaft. Weiter stellte der EuGH fest, dass Schalter ohne Quecksilber diesem
Bedürfnis entsprächen und nur technologisch noch weiter entwickelte Erzeugnisse darstellten, weswegen auch
sie von der Aussetzungsvorschrift erfasst würden.
Im vorliegenden Fall ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die "chip-on-glass-Technik" eine
Weiterentwicklung ist, die, wie der Beklagte selbst vorträgt, bei Erlass der anzuwendenden Fassung der
Aussetzungsverordnung noch kein gängiges Verfahren gewesen ist. Deshalb kann aus dem Umstand, dass die
Vorschrift Module dieser Technik nicht explizit benennt, nicht geschlossen werden, dass sie von der
Zollaussetzung ausgeschlossen sein sollten. Dass in der Gemeinschaft zum maßgeblichen Einfuhrzeitpunkt
ein Bedarf ausschließlich für nicht in moderner Technik gefertigte Module bestanden habe, nicht jedoch für die
weiterentwickelten chip-on-glass-Module, muss ausgeschlossen werden.
Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dann, wenn der Wortlaut der Vorschrift eindeutig in dem Sinne wäre,
dass derartige Module nicht erfasst wären, der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht im Wege der Auslegung
nach dem Zweck der Zollaussetzung erweitert werden könnte. Denn Änderungen des Umfangs der
Zollaussetzung, insbesondere Hinzufügungen oder Streichungen bestimmter Waren, sind nach dem Willen des
Verordnungsgebers durch Anpassungen des Verordnungstextes vorzunehmen, nicht aber im Wege einer
erweiternden oder einschränkenden Auslegung (vgl. Erwägungsgründe der VO (EG) Nr. 1255/96). Doch schließt
hier, wie dargelegt, der Wortlaut der Vorschrift Module der "chip-on-glass-Technik" gerade nicht aus.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der
Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor.