Urteil des FG Hamburg vom 03.06.2014

FG Hamburg: wissenschaft und forschung, psychologie, rüge, leistungsvereinbarung, schwund, zahl, anschluss, hochschule, rechtsgrundlage, rechtsverordnung

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Hochschulzulassungsrecht
1. Von der Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl vorgenommene Einschreibungen (Überbuchungen) sind
gegenüber weiteren Studienbewerbern insoweit nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen, als die zusätzlichen
Einschreibungen darauf beruhen, dass die Hochschule mit den Zulassungen mehr Studienplätze besetzen wollte, als
rechtsförmlich festgesetzt waren.
2. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige
Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Auch lassen sich
daraus sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 03.06.2014, 3 Nc 122/13
Art 12 Abs 1 GG
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 24. Oktober 2013, Az: 20 ZE 2287/13, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
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I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung, ihr einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Psychologie
(Bachelor of Science) zuzuweisen.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg setzte
die Jahreskapazität in diesem Studiengang durch die Verordnung über
Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das
Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 19. Juli 2013 (HmbGVBl.
S. 324) auf 150 Studienplätze fest, die sie sämtlich dem Wintersemester 2013/2014
zuteilte. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu
diesem Studiengang mit Bescheid vom 29. August 2013 ab, weil die Kapazität erschöpft
sei und andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Die
Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht
Hamburg den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag
mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 - ebenso wie alle anderen auf diesen Studiengang
bezogenen Eilanträge – abgelehnt, weil die Kapazität des Studiengangs erschöpft sei.
Die Kapazität in dem Bachelorstudiengang Psychologie betrage 158 Plätze; dem stünden
178 kapazitätswirksame Zulassungen gegenüber. Hiergegen richtet sich die vorliegende
Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe
(Schriftsatz vom 4.12.2013), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts
nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.
1. Die Antragstellerin rügt (a. a. O., S. 2), das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend
aufgeklärt, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt sich zugelassene
Studienbewerber tatsächlich bei der Antragsgegnerin im Bachelor- und
Masterstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2013/2014 eingeschrieben hätten.
Erfahrungsgemäß würden von den Hochschulen häufig Kapazitäts- und
Besetzungszahlen mitgeteilt, die infolge von Fehlbuchungen, Doppelzählungen,
nachträglichen Höherstufungen oder Nichtberücksichtigungen von Exmatrikulationen
fehlerhaft seien. Daher seien die Immatrikulationen in den drei Studiengängen der
Lehreinheit Psychologie anhand von Immatrikulationslisten, deren Vorlage der
Antragsgegnerin aufzugeben sei, zu überprüfen.
Diese Rüge kann (auch in Verbindung mit den weiteren Beanstandungen) nicht zum
Erfolg der Beschwerde führen. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht auf
entsprechende Aufklärungsverfügungen hin mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 15.
April 2014 und 12. Mai 2014 – mit diesem letzten Schriftsatz hat sie die Richtigkeit der in
dem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 genannten Zahlen bestätigt und die abweichenden
Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2014 erläutert - mitgeteilt, dass im
Bachelorstudiengang Psychologie im Oktober 2013 insgesamt 183 Bewerber
eingeschrieben worden seien, von denen derzeitig noch 177 immatrikuliert seien,
nachdem es seit dem 15. Januar 2014 zu 5 Exmatrikulationen gekommen sei. Im
Masterstudiengang Psychologie seien zunächst 123 Bewerber eingeschrieben gewesen,
von denen derzeitig 121 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 „1
Exmatrikulation, 1 Verzichter“ gegeben habe. Im Nebenfachstudiengang Psychologie
seien nach wie vor 36 Bewerber eingeschrieben.
Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden
Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum
kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im
Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den
betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur
im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl.
OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc
156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt. Eine weitere Überprüfung dieser Zahlen durch
Anforderung von Immatrikulationslisten ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts
nicht erforderlich. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, ergeben die
sonstigen Beschwerdegründe der Antragstellerin nicht, dass über die als
kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen (vgl. dazu die folgenden
Ausführungen unter „2.b)“) hinaus noch mindestens ein weiterer freier Studienplatz
vorhanden wäre, den die Antragstellerin besetzen könnte.
2. Die Antragstellerin beanstandet (a. a. O., S. 3 unten), das Verwaltungsgericht habe
nicht ansatzweise aufgeklärt, aus welchen Gründen es zu den massiven Überbuchungen
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im Bachelorstudiengang und im Nebenfachstudiengang gekommen sei. Es sei nicht
auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl gezielt und
rechtsmissbräuchlich überbucht habe. Auch diese Rüge führt (in Verbindung mit den
weiteren Argumenten der Antragstellerin) nicht zum Erfolg der Beschwerde.
a) Die im Nebenfachstudiengang gegenüber der vom Verwaltungsgericht errechneten
Kapazität von 29 deutlich erhöhte Einschreibungszahl von 36 ist nach der vom
Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Kapazität im hier betroffenen
Bachelorstudiengang ohne Bedeutung, weil es diese „überbuchten“ 7 Plätze nicht im
Wege einer „negativen horizontalen Substituierung“ zu Lasten des Bachelorstudiengangs
bewertet hat (vgl. BA S. 24). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach seiner
Entscheidungsbegründung im Hinblick auf den hier betroffenen Bachelorstudiengang
keinen Anlass, die Überbuchungen im Nebenfachstudiengang zu überprüfen.
b) Die im Bachelorstudiengang Psychologie erfolgten Überbuchungen – 183
Einschreibungen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 150 – bieten allerdings
insofern Anlass zu einer Korrektur im Hinblick auf die als kapazitätswirksam
anzuerkennenden Einschreibungen, als die Antragsgegnerin laut ihrem Schriftsatz vom
15. Januar 2014 mit ihren 400 Zulassungen angestrebt hat, 160 Studienplätze - und nicht
bloß die rechtsförmlich festgesetzten 150 Studienplätze – zu besetzen. Denn die
Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus
eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (vgl.
BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, Rn. 15). Damit ist die Zahl der als
kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen auf die Zahl zu verringern, die
sich nach dem Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben hätte, wenn die
Antragsgegnerin angestrebt hätte, 150 Plätze (statt 160) zu besetzen. Dies führt zu 172
als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen:
Die Antragsgegnerin ist bei 400 Zulassungsangeboten für 160 erstrebte Einschreibungen
von einem Schlüssel von 2,5 zu 1 (= 400 : 160) ausgegangen. Für 150 angestrebte
Einschreibungen hätte sie somit 375 Zulassungsangebote gemacht (= 150 * 2,5). Bei 375
Zulassungsangeboten wäre es bei einem entsprechendem Annahmeverhalten wie bei
den 400 Zulassungsangeboten zu 171,546, gerundet 172 Einschreibungen gekommen (=
400 : 183 = 2,186; 375 : 2,186 = 171,546). Somit sind 11 (= 183 – 172) erfolgte
Einschreibungen nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen.
Das Bestreben der Antragsgegnerin, 160 Plätze zu besetzen, erklärt sich zwar vor dem
Hintergrund, dass ihr noch nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (1.4.2013)
aus dem Hochschulpakt II neue Mittel in Aussicht gestellt worden waren und sie sich
durch die weitere Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und
Forschung vom 20. August 2013 zur Schaffung weiterer Studienplätze, u. a. 90 in der
Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft,
verpflichtet hatte, von denen offenbar 10 Plätze dem Bachelorstudiengang Psychologie
zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. den angefochtenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts, BA S. 23). Gleichwohl müssen sich andere Studienbewerber, die
geltend machen, dass die Kapazität mit der Zulassungszahl von 150 nicht ausgeschöpft
sei, die o. g. 11 von der Antragsgegnerin außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten
Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und
anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen. Es handelt sich zum einen insoweit nicht
um kapazitätsrechtlich anzuerkennende, weil unabsichtliche Überbuchungen, die gemäß
§ 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS nach Maßgabe des Annahmeverhaltens in früheren
Zulassungsverfahren auf erhöhten Zulassungen zur Vermeidung von Nachrückverfahren
beruhen. Ebenso wenig ergibt sich zum anderen eine Kapazitätswirksamkeit dieser 11
Einschreibungen aus dem Kapazitätsrecht selbst. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat
die von ihr und von der Antragsgegnerin - im Anschluss an die am 13. Juni 2013 von den
Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beschlossene Aufstockung der
Mittel aus dem Hochschulpakt II - angestrebte Erhöhung der Studienplatzzahlen nicht zum
Anlass genommen, die kapazitätsrechtlich maßgebliche Verordnung über
Zulassungszahlen für das Wintersemester (vom 19.7.2013, HmbGVBl. S. 324)
entsprechend zu aktualisieren oder nachträglich zu ändern, so dass es hier für die
Antragsgegnerin keine kapazitätsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage dafür gab,
nunmehr im Hinblick auf Mittel aus dem Hochschulpakt II mehr als die
verordnungsrechtlich festgesetzten Plätze besetzen zu wollen. Die Ziel- und
Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 war als bloße Verwaltungsvereinbarung
nicht geeignet, die Rechtsverordnung über Zulassungszahlen zu verdrängen. Dies
unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im
Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits
Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt
Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG
Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).
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Wie die nachstehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts aufzeigen, ergeben die
weiteren Argumente der Antragstellerin aber nicht, dass im Bachelorstudiengang
Psychologie über die kapazitätswirksam besetzten 172 Plätze hinaus noch ein weiterer
freier Studienplatz für die Antragstellerin vorhanden wäre.
3. Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass - ihrem Vorbringen
entsprechend (a. a. O., S. 2 unten) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
(BA S. 10) - die Streichung der betreffenden C2-Stelle kapazitätsrechtlich mangels
tragfähiger Abwägungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin nicht
anzuerkennen ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v.
27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris Rn. 28, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-
RR 1990, 349). Dem Beschwerdegericht liegen insoweit keine Unterlagen vor. Es hat
aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die
sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer
zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit
Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG
Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze
hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).
a) Eine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um 9 SWS könnte für sich genommen
der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der im Übrigen mit der Beschwerde
nicht durchschlagend angegriffenen Begründung des angefochtenen Beschlusses
ergäben sich daraus lediglich 161,363, gerundet also 161 Plätze statt der hier benötigten
173 Plätze:
Das bereinigte Lehrangebot (vgl. BA S. 10-18) betrüge dann 324,17 SWS (315,17 SWS
plus 9 SWS), daraus ergäbe sich eine Kapazität der Lehreinheit vor Schwund von
277,543 Plätzen (2 * 324,17 = 648,34 SWS; geteilt durch 2,336). Die Kapazität des
Bachelorstudiengangs Psychologie vor Schwund läge bei 138,772 Plätzen (277,543 *
0,500). Dies würde zu einer Kapazität dieses Studiengangs nach Schwund von 161,363
Plätzen führen (138,772 ./. 0,86).
b) Die sonstigen Angriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.
aa) Die Auffassung der Antragstellerin, in sog. harten NC-Fächern sei bei der
Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter das zulässige Maximum
auszuschöpfen, trifft nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu. Ein
allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem
Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in
zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten
erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für
bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, a. a.
O., Rn. 19). Die im Ergebnis gegenteilige Auffassung der Antragstellerin vermag das
Beschwerdegericht nicht zur Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.
bb) Soweit die Antragstellerin ausführt, es bestünden Zweifel, ob bei den
Lehrauftragsstunden tatsächlich nur 65 SWS anzusetzen seien, fehlt es an einer
Begründung, worauf sich diese Zweifel stützen sollen.
cc) Die Rüge der Antragstellerin, eine Deputatsverminderung in Höhe von 7,5 SWS sei
entgegen dem Verwaltungsgericht nicht anzuerkennen, weil die Ziel- und
Leistungsvereinbarung vom 26./28. März 2013 nach ihrer Auffassung unwirksam sei und
die Deputatsverminderungen nicht gerechtfertigt seien, vermag ebenfalls schon deshalb
nicht durchzuschlagen, weil es auch hier an jeglicher Begründung fehlt. Insbesondere
setzt sich die Beschwerde nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des
Verwaltungsgerichts (BA S. 16 f.) auseinander.
dd) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der
Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularnormwert (CNW) akzeptiert, obwohl es
selbst festgestellt habe, dass die Festsetzung der Curricularnormwerte „vordergründig“
nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge. Auch diese Rüge
bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die
Antragsgegnerin die mit der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Curricularnormwerte
nachvollziehbar durch die vorgelegten Ausfüllrechnungen herleiten könne, nach denen
die festgesetzten Werte in der Regel unter den errechneten Werten lägen oder diese
gerade erreichten, so dass aus den normierten Werten keine kapazitären Nachteile für die
Studienbewerber folgten (BA S. 20) und es insoweit keine Veranlassung zu gerichtlichen
Korrekturen gebe.
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Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gestützt (vgl. OVG
Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 5/12, NVwZ-RR 2013, 100, juris Rn. 15). Dass die
von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie vorgelegte
Ausfüllrechnung fehlerhaft oder nicht plausibel wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.
ee) Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die aus den
zusätzlichen Mitteln des Hochschulpakts II aufgestockten 10 Studienplätze als
kapazitätserhöhend ansehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.;
Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte
Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch
nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen
Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind
oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis
zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.
ff) Schließlich rügt die Antragstellerin, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die von
ihm festgestellten drei freien Plätze im Masterstudiengang Psychologie dem
Bachelorstudiengang zuzuschlagen. Dem Erfolg dieser Rüge steht zum einen entgegen,
dass von den seitens des Verwaltungsgerichts errechneten 122 Studienplätzen des
Masterstudiengangs (vgl. BA S. 22 f. sowie die Beschlüsse vom 1.11.2013 für diesen
Masterstudiengang, BA S. 20), tatsächlich kein Platz frei ist. Nach den Angaben der
Antragsgegnerin hat es für diesen Studiengang 123 kapazitätswirksame Einschreibungen
gegeben. Auch das Verwaltungsgericht selbst ist in seinen Beschlüssen zum
Masterstudiengang vom 1. November 2013 (die dem Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin aus dem von ihm geführten Verfahren 20 ZE 1711/13 bekannt sein dürften)
zu dem Ergebnis gelangt, dass diese 122 Plätze sämtlich kapazitätswirksam vergeben
worden sind (BA v. 1.11.2013, S. 21 f.). Zum anderen wären, wie bereits das
Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 24), selbst drei freie Studienplätze
des Masterstudiengangs mit den deutlich höheren Überbesetzungen des
Bachelorstudiengangs zu verrechnen, was bezogen auf die Lehreinheit Psychologie zu
einem negativen Gesamtsaldo führen würde (sog. negative horizontale Substituierung,
vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs.2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.