Urteil des FG Hamburg vom 11.06.2014

FG Hamburg: einreihung, zollrechtliche tarifierung, ware, maschine, begriff, verfügung, verpackung, form, apparat, eugh

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Zolltarifrecht: Tarifierung von Klebestreifengebern
Ein vornehmlich im gewerblichen Bereich eingesetzter Klebestreifengeber, der Klebestreifen in einer zuvor eingestellten
Länge automatisch oder halbautomatisch auswirft und abschneidet, die dann zum Verpacken manuell auf Kartonagen
aufgeklebt werden, ist als andere Büromaschinen in die Unterposition 8472 9070 einzureihen.
NZB, Az.: VII B 117/14
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 11.06.2014, 4 K 147/13
Unterpos 8472 9070 KN, Pos 8472 Erl HS, Pos 8422 Erl HS
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen fünf verbindliche Zolltarifauskünfte.
Die Klägerin entwickelt, fertigt und vertreibt sog. Klebestreifengeber als Tischgeräte mit
Standfuß für den gewerblichen Bedarf. Die von den Geräten abgegebenen Klebestreifen
werden zum Verschließen von Kartonagen und Verpackungen benutzt. Beim Abnehmen
eines Klebestreifens wird automatisch der nächste Streifen vorgeschoben und abgetrennt.
Die Klebestreifengeber können Klebestreifen in unterschiedlichen Längen ausgeben. Die
Klägerin beantragte den Erlass von verbindlichen Zolltarifauskünften für verschiedene
Varianten des Gerätes, die sie aus den USA einführt. Es handelte sich um Geräte mit den
Handelsbezeichnungen XX-1, YY-2, XX-3, ZZ-4 und ZZ-5.
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Der Beklagte erteilte am 16.11.2011 (abgesandt am 17.12.2012) für jeden Gerätetyp eine
verbindliche Zolltarifauskunft, in der jeweils eine Einreihung in die Warennummer 8472
9070 00 0 erfolgte. Zur Warenbeschreibung wurde jeweils darauf abgestellt, dass der
Apparat Klebestreifen bzw. Klebebandabschnitte in vorgesehener Länge von einer
Klebebandrolle abschneide. Teilweise handele es sich um programmierbare,
motorbetriebene Apparate, teilweise seien sie mittels eines mechanischen Hebels zu
bedienen. In allen verbindlichen Zolltarifauskünften heißt es, die Klebebänder bzw.
Klebestreifen seien anschließend zum Verschließen von Verpackungen und Kartonagen
bestimmt. Das Erzeugnis werde als "Büroapparat weder in den Positionen 8469 bis 8471,
den Unterpositionen 8472 1000 bis 8472 9030, noch in anderen Positionen der
Nomenklatur genauer erfasst" eingereiht.
Am 18.01.2013 legte die Klägerin gegen jede der verbindlichen Zolltarifauskünfte
Einspruch ein. Es handele sich um andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder
Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen), die der
Codenummer 8422 4000 zuzuordnen seien. Diese Codenummer unterscheide nicht
danach, ob die Maschinen automatisch, halbautomatisch oder manuell bedient würden.
Die Klebestreifengeber würden jedenfalls nicht nur per Hand bedient. Die elektronischen
Klebestreifengeber seinen so programmiert, dass sie selbständig Klebestreifen in
konfektionierter Form förderten, zum Teil befeuchteten und schnitten. Teilweise würden
die Klebestreifen sogar automatisch in einem voreingestellten Zeittakt ausgegeben.
Bislang sei die Einreihung in die Warennummer 8422 4000 nie beanstandet worden.
Unter dieser Warennummer führten auch andere Zulieferer und Wettbewerber ein.
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm am
06.05.2013 Stellung und führte aus, die Klebestreifen könnten manuell zum Verschließen
von Verpackungen und Kartonagen verwendet werden. Die Klebestreifengeber
verpackten keine Ware, sondern gäben lediglich das hierfür benötigte Klebeband heraus.
Es handele sich daher nicht um Verpackungsmaschinen im Sinne der Position 8422. Es
handele sich vielmehr um andere Büromaschinen der Position 8472. In die von der
Klägerin favorisierte Position 8422 würden nur Maschinen und Geräte eingereiht, die
aufgrund ihrer speziellen Auslegung in der Lage seien, durch den Einsatz geräteeigener
Funktionsorgane selbständig Waren zu verpacken, d. h. diese einzuwickeln, zu
banderolieren, in Hülsen zu stecken oder in Pakete oder Schachteln zu verpacken bzw.
zu etikettieren. Dazu seien die in Rede stehenden Geräte nicht in der Lage, die
eigentliche Verpackungstätigkeit erfolge manuell. Dass die Maschinen nicht im Büro zum
Einsatz kämen, sondern im Versand und in der Fertigung, sei unerheblich, da der Begriff
"Büromaschinen und -apparate" sehr weit auszulegen sei. Von einer
Verpackungsmaschine sei zu erwarten, dass diese das Verpacken selbst mittels
entsprechender Technik ausführe. Dass die Klebestreifengeber über bestimmte
Zusatzfunktionen verfügten, sei unerheblich. Sofern sie als Warenzusammenstellung mit
einer Messereinheit, einem Fußschalter, einem Drucker und einer Entnahmevorrichtung
versehen seien, sei der Klebestreifengeber der charakterbestimmende Bestandteil, nach
dem die Warenzusammenstellung nach der allgemeinen Vorschrift 3 b) einzureihen sei.
Der Beklagte wies die Einsprüche unter Wiedergabe der Stellungnahme des Bildungs-
und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung mit fünf
Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2013 zurück.
Mit ihrer am 11.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Die Klebestreifengeber würden in vollautomatisierte Fertigungslinien
eingebaut, gäben nach vorheriger Programmierung die Klebestreifen ohne manuelle
Bedienung aus und seien in den Verpackungsprozess vollautomatisch integriert, indem
sie - ohne manuelle Unterstützung - das benötigte Klebeband zur Verfügung stellten. Bei
Wettbewerbern und sämtlichen Zulieferern der Klägerin werde die Warennummer 8422
4000 akzeptiert. Die streitgegenständliche Einreihung führe insoweit zu einem
Wettbewerbsnachteil. Bei den "anderen Büromaschinen" handele sich um eine
"Auffangposition", die nicht greife, weil die Waren in die speziellere Position für
Verpackungsmaschinen eingereiht werden könnten. Zudem würden die
Klebestreifengeber nicht typischerweise im Büro eingesetzt. Die Warenbeschreibung der
Warennummer 8422 4000 differenziere nicht danach, ob die benannten
Verpackungsmaschinen automatisch, teilautomatisch oder manuell bedient würden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte DE-1, DE-2, DE-3,
DE-4 und DE-5 jeweils vom 16.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom
10.10.2013 zu verpflichten, ihr jeweils eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der
die Ware in die Warennummer 8422 4000 eingereiht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidungen. Ergänzend betont er, es
handele sich um Geräte zur mechanischen bzw. elektronisch gesteuerten Ausgabe von
auf ein voreingestelltes Maß zugeschnittenen Klebestreifen. Die Ware
"Klebestreifengeber" werde jedoch durch die Position "andere Maschinen und Apparate
zum Verpacken und Umhüllen von Waren" nicht genauer beschrieben. Sie verpackten
keine Waren, sondern gäben lediglich das dafür benötigte Klebeband heraus. Erfasst
würden von der Position 8422 nur Maschinen und Geräte, die aufgrund ihrer spezifischen
Auslegung in der Lage seien, durch den Einsatz geräteeigener Funktionsorgane
selbständig Waren zu verpacken. Die Klebestreifengeber wiesen keinerlei Vorrichtungen
auf, mit denen die ausgegebenen Klebestreifen auf Verpackungen aufgebracht werden
könnten, um diese zu verschließen. Die Art der Bedienung (mechanisch oder
programmgesteuert) spiele keine Rolle. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass die Waren
nicht im Büro verwandt würden, weil der Begriff Büromaschinen sehr weit auszulegen sei.
Auf die Angaben in Lieferantenerklärungen von Wettbewerbern könne sich die Klägerin
nicht berufen. Lieferantenerklärungen hätten einen präferenzrechtlichen Kontext, die dort
angegebenen Warennummern seien nicht durch die Zollbehörden zugeteilt, sondern vom
Erklärenden ermittelt worden. Zudem sei nicht klar, ob sich die Lieferantenerklärungen
tatsächlich auf vergleichbare Geräte bezögen. Abweichende verbindliche
Zolltarifauskünfte seien nicht ersichtlich. Die in der Position 8422 erfassten
Schrumpffolienverpackungsmaschinen dienten dem direkten Verpacken bzw. Umhüllen
von Waren mittels geschrumpfter Folie, wobei die Folie (das Verpackungsmaterial)
thermisch behandelt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des
Beklagten Bezug genommen.
Im Erörterungstermin vom 11.06.2014 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung,
§ 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
Die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE-1, DE-2, DE-3, DE -4 und DE-5 jeweils vom
16.11.2011 sind in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2013 rechtmäßig
und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften, mit denen die streitgegenständlichen
Klebestreifengeber in die Warennummer 8422 4000 eingereiht werden, § 101 Abs. 1 S. 1
FGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des
Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom
18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom
05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium
für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in
den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs
festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes
bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen
zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission
ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für
die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom
09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den
Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH,
Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom
24.10.2002, VII B 17/02).
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin in verschiedenen
technischen Varianten eingeführten Klebestreifengeber sprechen nach Überzeugung des
Gerichts für eine Einreihung in die Warennummer 8472 9070. Dies ergibt sich aus
Folgendem:
Die von der Klägerin für richtig gehaltene Warennummer 8422 4000 beschreibt andere
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Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich
Schrumpffolienverpackungsmaschinen). Die Position 8472 beschreibt andere
Büromaschinen und -apparate, wobei die Unterposition 8472 9070 eine Auffangposition
darstellt.
Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Klebestreifengebern jeweils um
Tischgeräte mit einem Standfuß für den gewerblichen Bedarf handelt. Alle Geräte
zeichnen sich dadurch aus, dass sie Klebestreifen in bestimmten Längen abgeben. Je
nach Gerät erfolgt dies programmgesteuert automatisch oder mittels eines mechanischen
Hebels. Der Nutzer des Geräts erhält jeweils einen je nach Voreinstellung
abgeschnittenen Klebestreifenabschnitt. Dabei kommen die Klebestreifen tatsächlich zum
Verschließen von Verpackungen und Kartonagen zum Einsatz. Die Klebestreifen werden
manuell auf das Verpackungsmaterial geklebt. Teilweise handelt es sich um
Klebestreifen, die im Gerät selbst befeuchtet werden. Die Grundfunktion ist aber bei allen
Geräten gleich, so dass eine weitere Differenzierung bei der Einreihung nicht geboten ist.
Bereits die Warenbeschreibung des Zolltarifs spricht dafür, dass die Warennummer 8422
4000 nicht in Betracht kommt. Mit einer Maschine zum Verpacken von Waren im Sinne
der Warennummer 8422 4000 assoziiert man eine Maschine, die das Verpacken
insgesamt selbst ausführt. Die streitgegenständlichen Klebestreifengeber verpacken aber
für sich genommen nichts, sondern liefern nur ein Material, mit dessen Hilfe ein Mensch
einen Karton verschließt bzw. das Verpackungsmaterial bei einer bereits verpackten
Ware befestigt. Demgegenüber lässt die grundsätzliche Vergleichbarkeit mit einem
klassischen Tesafilm-Abroller die Annahme, es handele sich um eine andere
Büromaschine, nicht fernliegend erscheinen, auch wenn die Ware tatsächlich kaum in
einem "klassischen" Büro zum Einsatz kommen dürfte.
Diese Einschätzung bestätigt sich durch die Erläuterungen zu den infrage stehenden
Positionen.
Nach den Erläuterungen (HS) zur Position 8422 handelt es sich bei Waren dieser
Position um Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (01.1). Diese
Maschinen und Apparate dienen dazu, Waren zur verpacken, sie können auch noch mit
einer Vorrichtung zum Verschließen der gefüllten Umschließungen (z. B. durch Leimen)
oder jede andere Vorrichtung ausgestattet sein, die die Verpackung vervollständigt (05.1).
In die Position 8422 gehören auch Maschinen und Apparate zum Etikettieren, ohne
Rücksicht auf die Art der Anbringung der Etiketten (06.1). Nicht zur Position 8422 gehören
z. B. Kistennagelmaschinen (19.0). Aus diesen Erläuterungen wird deutlich, dass mit der
Maschine Waren verpackt werden müssen. Diese Maschine kann auch mit einer
Vorrichtung zum Verschließen der gefüllten Umschließung z. B. durch Leimen versehen
sein, dabei handelt es sich denn jedoch nur um eine zusätzliche Funktion. Anders gesagt
ist es unschädlich, wenn eine Maschine, die eine Ware verpackt, auch das
Umschließungsmaterial verklebt. Reduziert sich die Funktion aber auf das Verkleben oder
gar nur die Ausgabe des Materials zum Verkleben, kann nicht mehr von einer
Verpackungsmaschine geredet werden. Besonders anschaulich wird dies durch das
Beispiel der Kistennagelmaschine, die etwas Vergleichbares macht, wie der
streitgegenständliche Klebestreifengeber, da eine bereits hergestellte Verpackung
lediglich durch eine Form des Verschlusses bzw. der Fixierung vervollständigt wird. Von
daher scheidet eine Einreihung in die Position 8422 ersichtlich aus.
Die Erläuterungen (HS) zur Position 8472 legen demgemäß eine Einreihung als andere
Büromaschine nahe. Zwar werden die Klebestreifengeber nicht in einem typischen Büro,
sondern in erster Linie im Versand und in der Fertigung eingesetzt, nach der Erläuterung
02.0 ist der Begriff "Büromaschinen und -apparate" indes sehr weit auszulegen. Er
umfasst danach nicht nur die in den Büros selbst verwendeten Maschinen und Apparate,
sondern auch solche, die in Geschäften, Fabriken, Werkstätten, Schulen, Bahnhöfen,
Hotels usw. zum Erledigen von "Büroarbeiten" zum Einsatz kommen. Das Zukleben von
Verpackungen kann man in diesem weiten Sinne der Bürotätigkeit zuordnen. Hierfür
spricht auch die Erläuterung 29.1, nach der Apparate, die Packpapier oder gummiertes
Papier abgeben, in die Position 8472 gehören. Mit einem Apparat, der Packpapier abgibt,
ist der streitgegenständliche Klebestreifengeber vergleichbar. In jenem Fall handelt es
sich um eine Maschine, die Material zum Verpacken von Waren zur Verfügung stellt.
Dass die Klebestreifengeber, wie die Klägerin betont, in vollautomatische
Fertigungslinien eingebaut werden können, ändert an diesem Ergebnis nichts. Sie sind
gerade nicht Teil einer Verpackungsmaschine, vielmehr muss der automatisch zur
Verfügung gestellte Klebestreifen im Rahmen des Fertigungsprozesses manuell
aufgeklebt werden.
Dass vergleichbare Waren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die
Warennummer 8422 4000 eingereiht würden, hat die Klägerin nicht substantiiert
dargelegt. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass zu vergleichbaren
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Klebestreifengebern bislang keine verbindlichen Zolltarifauskünfte vorliegen.
Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus den vorgelegten Lieferantenerklärungen, da
es sich dabei nicht um zollbehördliche Entscheidungen handelt, in denen verbindlich über
eine Einreihung entschieden worden wäre. Sofern in der Vergangenheit Abfertigungen
vergleichbarer Waren auf der Grundlage der Warennummer 8422 4000 erfolgt sein
sollten, kann sich die Klägerin darauf nicht berufen, da von derartigen Abfertigungen, die
von einer unzutreffenden Einreihung ausgegangen wären, keine Bindungswirkung
ausginge.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht
zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.