Urteil des FG Hamburg vom 30.12.2013

FG Hamburg: rechtsmittelbelehrung, akte, einspruch, unternehmen, schreibversehen, gleichstellung, behandlung, hamburger

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Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Keine Gerichtskosten nach unzutreffender
Rechtsmittelbelehrung
Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis nicht erhoben
für ein aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel; so auch
nicht für eine gemäß § 45 FGO unzulässige Sprungklage nach unzutreffender Rechtsmittel- bzw.
Rechtsbehelfsbelehrung (Klage statt Einspruch) in einem (Ablehnungs-)Bescheid des Finanzamts.
FG Hamburg 3. Senat, Beschluss vom 30.12.2013, 3 K 231/13
§ 347 AO, § 45 FGO, § 21 GKG
Verfahrensgang
Gründe
I.
Die aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung im Ablehnungsbescheid des beklagten Finanzamts (FA)
von den Klägern ohne Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), das heißt des
Einspruchsverfahrens (§§ 347 ff. AO), am 23. Oktober 2013 erhobene Klage wird als nach § 45 Abs. 1 FGO
unzulässige Sprungklage gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO an das beklagte FA abgegeben zur Durchführung
des außergerichtlichen Vorverfahrens, das heißt zur sachdienlichen Behandlung als Einspruch, einschließlich
der erforderlichen weiteren Sachaufklärung.
Im Rahmen letzterer werden die laut ESt-Akte vom 19. September 2013 datierenden Ablehnungsbescheide
gemäß § 173 AO einerseits und § 172 AO andererseits zu unterscheiden sein und wird aufzuklären sein, ob
es sich bei dem im Schriftsatz des FA vom 20. Dezember 2013 genannten Ablehnungsbescheid vom 6.
Dezember 2013 um ein Schreibversehen oder um einen weiteren Bescheid handelt.
Im Übrigen werden neben sämtlichen in der "Klage" bezeichneten Erklärungsvordrucken auch die
dazugehörigen amtlichen Erläuterungen für die Streitjahre zur Rb-Akte zu nehmen sein.
II.
Die Nichterhebung von Gerichtskosten für die bisherige "Klage" folgt aus unverschuldeter Unkenntnis gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung (vgl. Beschlüsse BFH vom 26.02.2009
IX B 25/09, Juris; vom 27.02.2007 X B 166/06, Juris; vom 15.01.2007 V B 163/06, BFH/NV 2007, 756)); hier
durch unzutreffende Belehrung im Rahmen der vorangegangenen Sachbehandlung beim FA (vgl. Beschlüsse
FG Hamburg vom 3. November 1997 II 245/97, EFG 1998, 238 m. w. N.).
III.
Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 2 FGO.