Urteil des FG Düsseldorf vom 29.12.2010

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Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 936/05 Kg
Datum:
29.12.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 936/05 Kg
Tenor:
Der Beschluss vom 26. Juli 2010 über die Aufhebung der
Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.
G r ü n d e :
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I.
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Die Antragstellerin führte unter dem damaligen Aktenzeichen 18 K 936/05 Kg ein
Klageverfahren wegen Kindergeld beim Finanzgericht. Die Antragstellerin bezog
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragstellerin wurde daraufhin zunächst mit Beschluss
vom 6. November 2007 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gewährt. Am 23.
November 2007 wurde das Klageverfahren durch übereinstimmende
Erledigungserklärung beendet. Der Antragstellerin wurden im Beschluss über die
Kosten des Verfahrens ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt.
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Im November 2009 nahm der zuständige Sachbearbeiter für die Überwachung der
Prozesskostenhilfe eine Überprüfung nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) i.V.m. § 120 Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Antragstellerin wurde gebeten,
einen aktuellen Bescheid über die ihr gewährten Leistungen nach dem SGB II
vorzulegen. Die Antragstellerin antwortete darauf nicht. Die Antragstellerin wurde
anschließend gebeten, den Vordruck über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse einzureichen. Auch darauf erfolgte trotz nochmaliger Erinnerung keine
Antwort.
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Mit Beschluss vom 26. Juli 2010 wurde daraufhin unter dem nunmehrigen Aktenzeichen
3 K 936/05 Kg die Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage der Erklärung über die
aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m.
§ 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO aufgehoben.
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Die Antragstellerin hat die angeforderte Erklärung über die aktuellen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr im Rahmen einer Gegenvorstellung vorgelegt.
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Die Antragstellerin beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses vom 26. Juli 2010 ihrem Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattzugeben.
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II.
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Dem Antrag ist stattzugeben. Der Aufhebungsbeschluss vom 26. Juli 2010 ist
aufzuheben. Damit wird der ursprüngliche Beschluss über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe vom 6. November 2007 wieder wirksam.
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1. Die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der
Prozesskostenhilfe liegen vor. Insoweit wird auf den nunmehr wieder in Kraft tretenden
Beschluss vom 6. November 2007 unter dem Aktenzeichen 18 K 936/05 Kg (PKH)
verwiesen.
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2. Der Aufhebungsbeschluss vom 26. Juli 2010 kann auch jederzeit geändert werden.
Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 2. Alternative,
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht endgültig und erwächst insbesondere nicht in
Rechtskraft. Der Antragsteller kann daher die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte
Erklärung nachholen. Denn die Aufhebung dient nicht der Sanktionierung des
Fristversäumnisses, sondern allein des Ausbleibens der geforderten Erklärung (vgl.
Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rn. 10a m. w. N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.
August 2006 11 WF 561/06, MDR 2007, 677). Aus diesem Grund steht auch nicht
entgegen, dass das anhängige Gerichtsverfahren mittlerweile durch übereinstimmende
Erledigungserklärung beendet ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, 31. Aufl. 2010, § 124
Rz. 3). Folgerichtig kann der Antragstellerin erneut Prozesskostenhilfe gewährt werden,
wenn sie die Erklärung nachholt.
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