Urteil des FG Düsseldorf vom 12.03.2009

FG Düsseldorf: gewerbesteuer, herabsetzung des grundkapitals, gesellschafter, steuerfreie einkünfte, gewinnanteil, steuerbefreiung, objektsteuer, hinzurechnung, kapitalherabsetzung, umwandlung

Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 3600/06 G
Datum:
12.03.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3600/06 G
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob der Gewerbeertrag für das Jahr 1997 um eine Kapitalrückzahlung i. S. des
§ 5 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG) zu erhöhen ist.
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Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, die Verwaltung und die
Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Vermittlung
von Grundstücksgeschäften aller Art.
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Die Klägerin ist zu 1 % an der "A" GmbH (vormals "B" AG) beteiligt. Diese hat durch
Beschluss der Gesellschafter vom 20.02.1997 nach vorangegangener Umwandlung von
Kapitalrücklagen (Altkapital EK 03) in Nennkapital die Herabsetzung des Grundkapitals
um 12.000.000 DM beschlossen. Die Herabsetzung erfolgte zum Zwecke der
Rückzahlung an die Anteilseigner durch Einziehung von Stammaktien. Auf die Klägerin
entfiel ein Rückzahlungsbetrag von 120.000 DM.
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Die gemäß § 5 Abs. 2 Kap ErhStG entstandene Pauschsteuer von 30 % wurde von der
"A" GmbH ordnungsgemäß entrichtet.
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Bei der Klägerin unterlag die Kapitalrückzahlung in Höhe von 120.000 DM wegen der
Pauschalierung keiner Körperschaftsteuer und wurde deshalb im Rahmen der
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Einkommensermittlung gewinnneutral behandelt.
Nach Auffassung der Betriebsprüfung (Bericht vom 17.12.2003, Tz. 20) ist der
Gewerbeetrag für das Streitjahr um 120.000 DM zu erhöhen, da die Pauschsteuer bei
der Gewerbesteuer keinen zusätzlichen Abgeltungscharakter habe.
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Der Beklagte schloss sich der Auffassung an und erließ am 02.05.2006 einen
entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheid.
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Die Klägerin hat fristgerecht Einspruch eingelegt.
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Zur Begründung führte die Klägerin aus, gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) sei
der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermittelnde
Gewinn aus Gewerbebetrieb. Laut Abschnitt 38 Abs. 1 Gewerbesteuerrichtlinien
(GewStR) sei der für gewerbesteuerliche Zwecke ermittelte Gewinn zwar
verfahrensrechtlich selbstständig, aber unter Berücksichtigung der Vorschriften des
EStG, KStG usw. zu ermitteln. Diese Vorschriften seien nur insoweit nicht anzuwenden,
als sie ausdrücklich auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beschränkt seien oder
ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz und aus dem
Wesen der Gewerbesteuer ergebe. Es sei auch unerheblich, ob sich die
Gewinnermittlungsmaßnahmen bilanzmäßig oder außerhalb der Bilanz auswirken
würden. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung des
Gewerbesteuergesetzes, um den auf Grundlage der Vorschriften des EStG/KStG
ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb um die nach § 5 Abs. 1 KapErhStG fingierten
Gewinnanteile zu erhöhen. Hierfür sei jedoch weder in den §§ 7, 8 GewStG eine
Rechtsgrundlage, noch in den GewStR eine Auslegung in diesem Sinne ersichtlich. Sie
würde auch der Intention des § 5 KapErhStG widersprechen.
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Diese Ansicht werde durch die herrschende Meinung in der Literatur gestützt. Die
fiktiven Gewinnanteile im Sinne von § 5 Abs. 1 KapErhStG seien beim Anteilseigner
nicht in die Besteuerung einzubeziehen; seine Steuerschuld sei mit der bei der
Gesellschaft erhobenen Pauschsteuer abgegolten. Dies würde auch dem Willen des
Gesetzgebers entsprechen, der lt. Gesetzesbegründung in der Pauschsteuer einerseits
eine Vereinfachung - einheitliche Besteuerung auf der Gesellschaftsebene -
andererseits eine Steuer mit dem Charakter einer "Prohibitionssteuer" sehe, die
temporär verhindern solle, dass über den Umweg der Kapitalerhöhung und
anschließenden Kapitalherabsetzung die Besteuerung umgangen werde.
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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.2006 als
unbegründet zurück.
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Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach dem Wortlaut des § 5 KapErhStG gelte
die Pauschsteuer lediglich die Steuern vom Einkommen der Gesellschafter ab. Dabei
berücksichtige die Höhe des Steuersatzes von 30 Prozent die bei einer Ausschüttung im
Normalfall herzustellenden Ausschüttungsbelastung mit Anrechnung bei den
Anteilsinhabern. Mit der Formulierung "Steuer beim Einkommen" habe der Gesetzgeber
deutlich gemacht, welche Steuer durch die Pauschsteuer abgegolten sei; nämlich nur
die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, nicht jedoch die Gewerbesteuer als Steuer
vom Ertrag und Objektsteuer.
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Dieses Ergebnis ergebe sich auch unter Berücksichtigung des Gewerbesteuergesetzes.
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Gemäß § 7 GewStG sei der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des
Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus
dem Gewerbebetrieb. Die als Gewinnanteil geltende Nennkapitalrückzahlung sei als
Betriebseinnahme beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG zu
erfassen.
An einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift im EStG, KStG oder GewStG, wonach
derartige Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Betracht blieben,
fehle es. Durch die spezialgesetzliche Vorschrift des § 5 KapErhStG werde dieser
Herabsetzungsbetrag nur nicht bei der Ermittlung der Tarifbelastung nach dem KStG
berücksichtigt. Diese Vorschrift schlage jedoch nicht auf die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer durch.
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Die Abgeltung der Pauschsteuer sei auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
beschränkt. Diese Beurteilung werde durch den Umstand unterstrichen, dass die
Pauschsteuer nach § 5 Abs. 2 KapErhStG als Personensteuer i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG
anzusehen sei.
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Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Nach der ausdrücklichen Gesetzesvorlage
des § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz Gewerbesteuergesetz sei der nach dem EStG bzw. KStG zu
ermittelnde Gewinn nur insoweit dem Gewerbeertrag zu Grunde zu legen, wie er "bei
der Ermittlung des Einkommens ... zu berücksichtigen ist". Bei der Ermittlung dieses
Gewinns im steuerlichen Sinne seien deshalb nicht nur bilanzmäßige
Gewinnermittlungsmaßnahmen zu berücksichtigen, sondern auch solche außerhalb der
Bilanz. Eine solche außerbilanziell durchzuführende Kürzung des Gewinns erfolge im
Falle von Kapitalrückzahlungen im Sinne des § 5 KapErhStG. Die Ansicht des
Beklagten, dass sie (die Klägerin) ihre Anteile an der "A" GmbH im Betriebsvermögen
gehalten habe und die Kapitalrückzahlung daher im Rahmen des
Betriebsvermögensvergleichs nach dem § 4 Abs. 1, 5 EStG einen Vermögenszufluss
darstellen würden, treffe zu. Da aber die auf Gesellschaftsebene erhobene
Pauschsteuer gemäß § 5 Abs. 2 KapErhStG mit Abgeltungswirkung versehen sei und
deshalb zwingend dazu führen müsse, dass die Kapitalrückzahlung beim Anteilseigner
steuerfrei sei und keiner weiteren Einkommen- oder Körperschaftsteuerbelastung
unterliege, müsse der Bilanzgewinn des Anteilseigners außerbilanziell um die
steuerfreie Kapitalrückzahlung gekürzt werden. Damit sei die Kapitalrückzahlung auch
bei Anteilen im Betriebsvermögen für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer
des Gesellschafters per Saldo wie eine steuerfreie Einnahme zu behandeln. Die "A"
GmbH habe die Kapitalrückzahlung ordnungsgemäß versteuert, so dass die
Rückzahlung für die Klägerin im Ergebnis körperschaftsteuerfrei sei. Das
Zusammenspiel von KapErhStG und EStG bzw. KStG und die daraus resultierende
Steuerfreistellung der gesetzlich fingierten Dividenden schlage systembedingt
notwendigerweise auch auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb als Kerngröße des
Gewerbeertrags durch.
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Hinzurechnungen zu dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sehe das Gewerbesteuergesetz
nur in § 8 GewStG vor. Eine Hinzurechnung von Kapitalrückzahlungen nach
vorangegangener Umwandlung von Kapitalrücklagen in Nennkapital sei in § 8 GewStG
nicht geregelt. Insbesondere sei § 8 Nr. 5 GewStG nicht anwendbar, da der
Gewinnanteil nicht gemäß § 8 b Abs. 1 KStG außer Ansatz geblieben sei.
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Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 KapErhStG ("Steuern vom Einkommen") folge nicht,
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dass der Gesetzgeber nur die Einkommen- und Körperschaftsteuer durch die Erhebung
der Pauschsteuer als abgegolten ansehe. Denn der Gesetzgeber habe in § 7 GewStG
die Ermittlung des Gewerbeertrages ausdrücklich von den nach dem
Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz berücksichtigungsfähigen
Gewinnen abhängig gemacht. Deshalb funktioniere die Gesetzessystematik genau
umgekehrt: Steuerfreie Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes oder
Körperschafteuergesetzes könnten nur ausnahmsweise dann als Gewerbeertrag
berücksichtigt werden, wenn der Gesetzgeber Durchbrechungen von dieser Anknüpfung
an das EStG/KStG ausdrücklich anordne (oder wenn die Freistellung dem Wesen der
Gewerbesteuer widersprächen). Damit sei unerheblich, dass § 5 KapErhStG von den
Steuern vom Einkommen spreche. Entscheidend sei vielmehr, dass steuerfreie
Einnahmen erzielt worden seien, die bereits nicht in dem Gewinn aus Gewerbebetrieb
als nach § 7 Satz 1 GewStG relevanter Ausgangsgröße für die Ermittlung des
Gewerbeertrags enthalten seien, und dass es keine spezielle gewerbesteuerliche Norm
gebe, die die Nichtberücksichtigung anordne. Nur dies sei für die Ermittlung des
Gewerbeertrags maßgeblich. Eine ausdrückliche Anordnung der Nichtberücksichtigung
der Kapitalrückzahlungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sei deshalb nicht
erforderlich.
Der Beklagte begründe die Einbeziehung der Kapitalrückzahlungen in den
Gewerbeertrag des weiteren damit, dass die Höhe des Pauschsteuersatzes von 30
Prozent lediglich die bei einer Ausschüttung der Altrücklage herzustellende
Ausschüttungsbelastung berücksichtige und gerade nicht die in diesem Fall zu
entrichtende Gewerbesteuer. Auch aus diesem Grund dürfe die Pauschsteuer nicht zu
einer Abgeltung der Gewerbesteuer führen. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass
die auf Gesellschaftsebene entstehende Ausschüttungsbelastung nicht
notwendigerweise mit der (ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer eintretenden)
Steuerbelastung auf Anteilseignerebene übereinstimme. Dies gelte sowohl für
progressiv besteuerte natürliche Personen im Bereich der Einkommensteuer wie auch
für den Bereich der Körperschaftsteuer, da der Pauschsteuersatz seit Geltung des
KapErhStG ab 1960 in Höhe von 30 Prozent konstant geblieben sei, während sich die
Höhe der Ausschüttungsbelastung, die erstmals 1977 eingeführt worden sei, im Laufe
der Jahre verändert habe. Die abstrakte Höhe des Pauschsteuersatzes lasse somit
keinerlei Rückschlüsse darauf zu, welche auf Anteilseignerebene anfallenden Steuern
davon abgedeckt werden sollten.
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Auch die Ausgestaltung des § 5 Abs. 2 KapErhStG als eine auf Vereinfachung
angelegte Pauschsteuer spreche für eine auch die Gewerbesteuer umfassende
Abgeltungswirkung.
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Die Einbeziehung der Kapitalrückzahlung in den Gewerbeertrag könne auch nicht
erfolgreich mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer
begründet werden. Zwar müsse nach herrschender Auffassung eine im Rahmen der
Einkommensermittlung gewährte Steuerbefreiung dann bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags unberücksichtigt bleiben, wenn diese mit dem besonderen Charakter
der Gewerbesteuer nicht in Einklang zu bringen sei. Dies gelte jedoch nur für
persönliche Steuerbefreiungen wie beispielsweise § 5 KStG oder § 3 GewStG, bei der
bestimmte Personen von der Steuerpflicht ausgenommen würden. Die Pauschsteuer auf
Gesellschaftsebene führe jedoch gerade nicht zu einer persönlichen Steuerbefreiung.
Denn es werde hier nicht etwa eine bestimmte Person von der Besteuerung
ausgenommen, sondern lediglich eine bestimmte Ertragsart - nämlich die
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Kapitalrückzahlung bei der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital - beim
Anteilseigner, so dass die Steuerbefreiung nicht an die Person des Steuerpflichtigen
anknüpfe.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom
02.05.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2006 insoweit zu
ändern, als der Gewerbeertrag um 120.000 DM geringer angesetzt wird,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
27
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Rechtsausführungen in der
Einspruchsentscheidung vom 10.08.2006.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Der Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom
02.05.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2006 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung – FGO). Dem Gewerbeertrag ist der fiktive Gewinnanteil im
Sinne des § 5 Abs. 1 KapErhStG in Höhe von 120.000 DM nicht hinzuzurechnen.
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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des
EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem
Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist,
vermehrt oder vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Der
Gewerbeertrag entspricht somit, abgesehen von den gewerbesteuerlichen Zu- und
Abrechnungen, grundsätzlich dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der
Einkommen- und Körperschaftsteuer zugrunde zu legen ist. Zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage gehören nicht Einnahmen, die entweder
unter keine Einkunftsart fallen oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften als
steuerfrei behandelt werden. Diese Einnahmen zählen grundsätzlich auch nicht zum
Gewerbeertrag des § 7 GewStG (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1978 IV R 84/74, BFHE 124,
204, BStBl II 1978, 267 und vom 08.05.1991 I R 33/90, BFHE 165, 191, BStBl II 1992,
437). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich unmittelbar aus dem GewStG etwas anderes
ergibt oder soweit die steuerbefreiende Vorschrift mit dem besonderen Charakter der
Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang steht (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1978
IV R 84/74, BFHE 124, 204, BStBl II 1978, 267; vom 24.10.1990 X R 64/89, BFHE 163,
42, BStBl II 1991, 358; vom 08.05.1991 I R 33/90, BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437
und vom 03.04.2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742 jeweils mit weiteren
Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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Der fiktive Gewinnanteil der Klägerin im Sinne des § 5 Abs. 1 KapErhStG ist bei der
Bemessung der Körperschaftsteuer der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Denn § 5
Abs. 2 KapErhStG stellt eine Steuerbefreiungsvorschrift auf der Ebene des
Anteilsinhabers dar. Nach § 5 Abs. 2 KapErhStG werden die auf Gewinnanteile im
Sinne des Absatzes 1 entfallenden Steuern vom Einkommen der Gesellschafter im
Wege der Pauschbesteuerung erhoben. Die Steuer ist von der Kapitalgesellschaft zu
entrichten. Sie beträgt 30 % der Gewinnanteile. § 5 KapErhStG führt damit zwar zu einer
Pauschsteuer auf Gesellschaftsebene. Die Pauschsteuer hat aber nach dem
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift Abgeltungswirkung für die Steuern vom Einkommen
des Anteilsinhabers. Dies bedeutet, dass der fiktive Gewinnanteil im Sinne des § 5 Abs.
1 KapErhStG auf Ebene des Anteilsinhabers eine steuerfreie Einnahme darstellt (vgl.
Frotscher/Maas, KStG, UmwStG, § 41 KStG (alt) Rdnr. 43; Blümich,
EStG/KStG/GewStG, Stand August 2006, § 5 KapErhStG Rdnr. 13;
Dötsch/Pust/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Stand August 1989, § 41 KStG (alt) Rdnr.
37b; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand Dezember 1992, § 20 Rdnr. D 31, Ernst &
Young, KStG mit Nebenbestimmungen, § 41 KStG (alt) Rdnr. 92, 93; Leingärtner in
StuW 1968, 333 (342)). Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ist
die Steuerfreiheit auf Anteilsinhaberebene technisch durch eine außerbilanzielle
Kürzung des Bilanzgewinns herzustellen (vgl. Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand
August 2006, § 5 KapErhStG Rdnr. 13; Dötsch/Pust/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer,
Stand August 1989, § 41 KStG (alt) Rdnr. 37b; Ernst & Young, KStG mit
Nebenbestimmungen, § 41 KStG (alt) Rdnr. 93).
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Als steuerfreie Einnahme gehört der Gewinnanteil im Sinne des § 5 Abs. 1 KapErhStG
nicht zu dem körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn der Klägerin, der bei der Ermittlung
des Einkommens zu berücksichtigen ist (§ 8 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die
Einnahmen zählt somit grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1
GewStG). Dabei ist unerheblich, dass die Steuerfreistellung durch eine außerbilanzielle
Korrektur erfolgt (vgl. Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand September 2008, § 7
GewStG Rdnr. 55; BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 86/00, BFH/NV 2002, 675 zur vGA
unter II. B. 2.; Abschn. 38 Abs. 1 Satz 7 Gewerbesteuerrichtlinien 1998).
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Im Streitfall ist eine davon abweichende Beurteilung weder dem GewStG noch dem
besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer zu entnehmen. Zum Einen
sieht das GewStG, insbesondere § 8 GewStG, eine ausdrückliche Hinzurechnung des
fiktiven Gewinnanteils im Sinne des § 5 Abs. 1 KapErhStG unstreitig nicht vor. Zum
Anderen handelt es sich bei der Vorschrift des § 5 Abs. 2 KapErhStG auch nicht um eine
persönliche, mit dem Objektcharakter der Gewerbesteuer nicht zu vereinbarende
Steuerbefreiung. Die Vorschrift stellt eine sachliche Befreiungsvorschrift dar. Denn sie
regelt keine persönliche Steuerbefreiung für bestimmte Rechtssubjekte, sondern sieht
für einen fiktiven Gewinnanteil eine Pauschsteuer auf Gesellschaftsebene und eine
Steuerfreistellung auf Anteilsinhaberebene vor. Anknüpfungspunkt für die
Steuerbefreiung ist die Art der Einnahme. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und
Zweck des § 5 KapErhStG, der ungerechtfertigte Steuervorteile ausschalten sollte, die
sich ergaben, wenn eine Rücklage, die an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden,
zunächst in Nennkapital umgewandelt und dann erst auf dem Umweg einer
Kapitalherabsetzung an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden. In diesen Fällen war
eine Besteuerung nach § 41 KStG (alt), § 20 EStG nicht gewährleistet (vgl. Ernst &
Young, KStG mit Nebenbestimmungen, § 41 KStG (alt) Rdnr. 87;Blümich,
EStG/KStG/GewStG, Stand August 2006, § 5 KapErhStG Rdnr. 1). Dass die
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Pauschsteuer nicht bei den Gesellschaftern, sondern bei der Gesellschaft erhoben wird,
beruht auf der Überlegung, dass die Gesellschafter in dem Zeitraum zwischen der
Erhöhung und der Wiederherabsetzung des Nennkapitals gewechselt haben können
und dass in solchen Fällen eine Steuererhebung von dem neuen Gesellschafter nicht zu
rechtfertigen wäre (vgl. Thiel in BB 1961, 1004; Leingärtner in StuW 1968, 333 (335)).
Eine Anknüpfung der Steuerbefreiung an die Person des Anteilseigners liegt damit
gerade nicht vor.
Darüber hinaus würde ein zwischen Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung neu
eingetretener Gesellschafter durch die Hinzurechnung des fiktiven Gewerbeanteils zum
Gewerbeertrag mit Gewerbesteuer belastet, obwohl eine Steuerbelastung des neu
eingetretenen Gesellschafters – wie oben ausgeführt - als ungerechtfertigt angesehen
wird.
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Sonstige Gesichtspunkte, die für die Erfassung des fiktiven Gewinnanteils bei der
Gewerbesteuer sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 KapErhStG
("Steuern vom Einkommen der Gesellschafter") lässt keine andere Beurteilung zu. Denn
die Ermittlung des Gewerbeertrages ist dem GewStG zu entnehmen und nicht dem
KapErhStG.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen
worden (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155
FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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