Urteil des FG Düsseldorf vom 14.05.2010

FG Düsseldorf (ast, wohnsitz im ausland, ausland, sicherheitsleistung, sitz im ausland, gefährdung, adv, beteiligung, höhe, zweifel)

Finanzgericht Düsseldorf, 13 V 295/10 A (E,L)
Datum:
14.05.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 V 295/10 A (E,L)
Tenor:
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2002 vom
26.11.2009 wird hinsichtlich der Einkommensteuer und des
Solidaritätszuschlags und die Vollziehung des Lohnsteuer-
Nachforderungsbescheids für 2004 und 2005 vom 16.11.2009
hinsichtlich der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags in voller Höhe
ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer
Entscheidung über die Einsprüche mit Rückwirkung ab Fälligkeit
ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung).
Gründe:
1
Der Antragsteller (Ast) ist britischer Staatsangehöriger und lebt derzeit im Ausland. Ab
dem 1.10.1999 wurde der Ast Präsident der Sparte "A" AG mit Sitz in "B". Zugleich
wurde er Geschäftsführer der "C" mit Sitz im Ausland. Vom 1.7.2002 an war der Ast
Arbeitnehmer der Firma "D". Die Tätigkeit für die Firma "D" endete im April 2006.
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Am 18.7.2001 erwarb der Ast einen Anteil von 0,3431% an der Firma "E" zu einem Preis
von 343.137,25 EUR. Die "E" war ihrerseits zu 97,46% an der "A" AG beteiligt.
Gesellschafter der "A" waren zunächst die "F"AG zu 49% und "G" zu 51% gewesen.
Beide Gesellschafter hatten dann jedoch dem Ast und anderen Managern der "A" AG
angeboten, sich im Rahmen einer Managementbeteiligung an der "E" zu beteiligen. Im
Rahmen des Anteilserwerbs wurden am 18.7.2001 folgende Verträge geschlossen, auf
die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird:
3
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1. Vertrag über den Erwerb der Beteiligung
2. Optionsvertrag
3. Darlehensvertrag
4. Treuhandvertrag
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Aufgrund des Treuhandvertrags wurde die Beteiligung an der "E" über einen
Treuhänder gehalten, die "H". Insgesamt ergab sich nach der Übertragung von Anteilen
auf verschiedene Manager, deren Anteile jeweils treuhänderisch "gebündelt" von der
"H" gehalten wurden, folgende Beteiligungsstruktur in Bezug auf die Anteile an der "E":
"G" GmbH 48,4%, "F"AG 46,6%, "H" 4,9%.
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Mit Vertrag vom 19.11.2002 veräußerte der Ast seine Beteiligung an der "E" für einen
Betrag von 3.235.433 EUR. Mit dem Erlös wurde zunächst das Darlehen zzgl. der
aufgelaufenen Zinsen zurückgeführt. Der verbleibende Erlös wurde in drei Raten
ausgekehrt. Im Dezember 2002 floss dem Ast ein Betrag von 1.285.374 EUR zu, im Juni
2004 von 1.518.764 EUR und im Oktober 2005 eine dritte Rate in Höhe von 90.242,55
EUR. Der Verkauf der Anteile ging darauf zurück, dass zuvor die zwei
Geschäftsbereiche der "A" AG an die Firmen "D" und "J" für einen Verkaufspreis von ca.
2,9 Mrd. EUR verkauft worden waren. Hieraus ergab sich für die Gesellschafter der "E"
ein Gewinn von ca. 900 Mio. EUR.
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Aufgrund seiner Tätigkeit für die "A" AG lebte der Ast mit seiner Ehefrau und seinen
beiden Kindern spätestens seit 1999 im Ausland. Der Ast hatte keine Wohnung am Sitz
der "A" AG in "B", sondern reiste, sofern seine Anwesenheit erforderlich war, aus dem
Ausland an. Bei erforderlichen Übernachtungen wohnte er im Hotel. Ausweislich der
vom Ast vorgelegten Reisekalender hielt er sich im Zeitraum zwischen dem 18.7.2001
bis zum 19.11.2002 an 145 von 294 Arbeitstagen in der BRD auf (49%).
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Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamtes (FA) für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung bei einem Vorstandsmitglied der "A" AG wurden die
Beteiligungen der Manager an der "E" bekannt. Daraufhin nahm auch das FA für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Steufa) Ermittlungen auf, die mit Bericht vom
23.6.2009 – auf den Bezug genommen wird – abgeschlossen wurden. Die Steufa kam
darin zu dem Ergebnis, dass der zwischen dem Ast und der "H" abgeschlossene
Treuhandvertrag steuerlich nicht anzuerkennen und der Ast auch nicht als
wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile an der "E" anzusehen sei, mit der Folge, dass es
sich bei den aufgrund des Beteiligungsveräußerungsvertrags vom 19.11.2002
geleisteten Zahlungen um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handeln würde. Die
Zahlungen stünden zudem im direkten Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit
des Ast und unterlägen damit – ungeachtet der Ansässigkeit des Ast– in voller Höhe im
Ausland dem deutschen Besteuerungsrecht.
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Der Antragsgegner (das FA) schloss sich der Auffassung der Steufa an und erließ am
26.11.2009 einen gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten
Einkommensteuerbescheid für 2002, in dem es einen Arbeitslohn von 1.701.818 EUR
zugrunde legte. Der Bescheid führte zu einer Nachforderung von Einkommensteuer in
Höhe von 772.849 EUR, Zinsen zur Einkommensteuer von 262.752 EUR und
Solidaritätszuschlag in Höhe von 42.506,69 EUR. Am gleichen Tag erließ das FA ferner
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einen Lohnsteuernachforderungsbescheid für 2004 und 2005, der zu einer
Nachforderung von Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 701.712 EUR und von
Solidaritätszuschlag in Höhe von 38.594,16 EUR führte.
Gegen die betreffenden Bescheide legte der Ast fristgemäß Einsprüche ein, über die
derzeit noch nicht entschieden wurde.
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Einen beim FA gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) vom 17.12.2009
lehnte dieses am 19.1.2010 ab.
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Der Ast begehrt daher AdV durch das Finanzgericht (FG) gem. § 69 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO). Den AdV-Antrag begründet der Ast wie folgt: Es
bestünden ernstliche Zweifel daran, dass die Besteuerung als Lohn gem. § 19 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) rechtmäßig sei. Das FA gehe aufgrund des Steufa-
Berichtes davon aus, dass die eigentlich steuerfreie Veräußerung einer nicht
wesentlichen Beteiligung außerhalb der Spekulationsfrist in Lohneinkünfte
umzuqualifizieren sei. Soweit das FA die Auffassung vertrete, dass die Verträge über
die Beteiligung an der "E" in der Arbeitnehmerstellung des Ast bei der "H" begründet
seien und er aufgrund dieser Verträge kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen
habe begründen können, träfen diese Annahmen nicht zu. Die aus der Veräußerung der
Anteile resultierenden Einkünfte könnten schon deshalb nicht als Lohn qualifiziert
werden, weil es aufgrund des vom Ast mit Abschluss der Verträge vom 18.7.2001
getragenen wirtschaftlichen Risikos an der Arbeitnehmerstellung fehle. Selbst wenn der
Ast jedoch Arbeitnehmer gewesen sein sollte, seien die durch den Ast aus der
Veräußerung der Beteiligung erzielten Einkünfte nicht den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen. Der Erwerb einer Arbeitnehmerbeteiligung
führe zu einer selbständigen Erwerbsquelle. Laufende Beteiligungseinkünfte seien nach
§ 20 EStG zu erfassen. Spätere Wertsteigerung gehörten zu den Einkünften gem. §§ 17,
23 EStG. Lediglich bei der verbilligten Überlassung der Beteiligung oder beim Fehlen
des wirtschaftlichen Eigentums könne es zu Lohneinkünften kommen. Eine verbilligte
Überlassung sei vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen wäre ein etwaiger Sachbezug
auch nicht in den Streitjahren, sondern in 2001 zu versteuern gewesen. Des Weiteren
habe der Ast auch vollwertiges wirtschaftliches Eigentum erworben. Die besonderen
Anforderungen an das wirtschaftliche Eigentum bei Treuhandverhältnissen seien erfüllt.
Es sei auch in keiner Weise ersichtlich, wer anstelle des Ast wirtschaftlicher Eigentümer
des Anteils geworden sei. Vorliegend handle es sich daher um einen steuerfreien
Verkauf einer Beteiligung.
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Selbst wenn es sich aber um Lohn handeln sollte, sei des Weiteren ernstlich zweifelhaft,
ob der Schutz vor der deutschen Besteuerung gemäß dem DBA ...versagt werden durfte.
Das FA hätte zumindest 51% des Lohnzuflusses von der deutschen Besteuerung frei
stellen müssen, so dass jedenfalls eine volle Besteuerung rechtswidrig sei. Der Ast sei
im Inland lediglich beschränkt steuerpflichtig gewesen. Daher sei er gem. § 49 Abs. 1
Nr. 4 lit. a EStG lediglich mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der BRD
steuerpflichtig, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden sei. Da nur 49% der
Tätigkeit auf das Inland entfallen seien, könne auch nur dieser Anteil besteuert werden.
Nichts anderes ergebe sich aus dem Verwertungstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a
EStG. Dieser könne vorliegend schon gar nicht greifen, da sich die Arbeitsleistung des
Ast in seiner reinen Tätigkeit erschöpfe. Selbst wenn man aber von einer Steuerpflicht in
Bezug auf den gesamten Lohn ausgehen würde, ergebe sich aus Art. 15 DBA..., dass
eine steuerliche Erfassung des Arbeitslohns ausscheide, soweit der Ast im Ausland tätig
14
gewesen sei. Nach Art. 15 DBA gelte das Prinzip der Aufteilung nach Arbeitstagen
zwischen Ausland und der BRD. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der
"E" sei allenfalls als eine Art "Bonus" oder "Tantieme" anzusehen. Ein solcher
Lohnbestandteil sei – auch nach der Sichtweise der Finanzverwaltung – nach dem
genannten Verhältnis aufzuteilen. Die Aussage der Steuerfahndung, die zugeflossenen
Geldmittel aus dem Verkauf stünden im "direkten" Zusammenhang mit der Tätigkeit in
Deutschland, sei eine reine Behauptung, die in keiner Weise durch den Sachverhalt
getragen werde. Es liege in der Natur der Sache, dass jemand, der im Ausland wohne
und sich in der maßgeblichen Zeit an 194 von 294 Arbeitstagen im Ausland aufgehalten
habe, wichtige Aufgaben dort erledige, wo er sich gerade körperlich aufgehalten habe.
Soweit das FA eine Sicherheitsleistung wegen einer Gefährdung des Steueranspruchs
fordere, liege eine solche Gefährdung nicht vor. Das FA habe hierzu keinerlei konkreten
Anhaltspunkte dargelegt; das Vorbringen sei insoweit pauschal und spekulativ. Soweit
das FA mit Blick auf eine mögliche lange Verfahrensdauer befürchte, das der Ast seine
finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetze, könne dieser Aspekt
die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht rechtfertigen. Auch der Wohnsitz des Ast
im EU-Ausland führe nicht zu einer Gefährdung des Steueranspruchs. Es sei in
Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass eine Gefährdung dann nicht
bestehe, wenn es sich um einen Staat der Europäischen Union handle, in dem die
Vollstreckbarkeit der betreffenden Forderung aufgrund der EG-Beitreibungsrichtlinie
gewährleistet sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Ast vom 28.1.2010, vom
3.5.2010 und vom 12.5.2010 Bezug genommen.
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Der Ast beantragt wörtlich:
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1. Die Vollziehung des Bescheids für 2002 über Einkommensteuer und
Solidaritätszuschlag vom 26.11.2009 wird ohne Sicherheitsleistung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers ausgesetzt.
2. Die Vollziehung des Bescheids für die Festsetzung nachzufordernder Lohnsteuer
und Kirchensteuer sowie von nachzuforderndem Solidaritätszuschlag für die Jahre
2004 und 2005 vom 26.11.2009 wird ohne Sicherheitsleistung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers ausgesetzt.
3. Im Falle des Unterliegens wird die Beschwerde zugelassen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
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19
Das FA beantragt wörtlich,
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den Antrag auf AdV ohne Sicherheitsleistung als unbegründet abzuweisen und dem
Ast die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Grundsätzlich bestünden seitens des Antragsgegners keine Bedenken, die Vollziehung
der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Inhaltlich halte das FA aber daran fest,
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dass die "H" und nicht die Manager sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich als
Eigentümerin der Anteile anzusehen sei. Auch hinsichtlich der Frage, ob die
Lohneinkünfte zu 100% in der BRD zu versteuern sei, werde weiterhin die Auffassung
vertreten, dass der aus der Veräußerung erzielte Betrag unmittelbar aufgrund einer in
der BRD erbrachten Arbeitsleistung erzielt worden sei. Die Motivation für eine
Beteiligung des Managements durch die Altgesellschafter habe darin bestanden, den
Verkauf der "A" AG reibungslos abzuwickeln. Die Entscheidung über deren Verkauf sei
schon weit vorher gefallen. Bereits in einer Grundsatzvereinbarung zwischen der "K" AG
und der "G" GmbH vom 15.6.2000 hätten diese die Erarbeitung eines gemeinsamen
Konzeptes beschlossen, das eine wertsteigernde Restrukturierung und Veräußerung
der "A" AG innerhalb von 2 Jahren gewährleisten sollte. Dabei sei die Beteiligung des
Vorstandes sowie leitender Angestellter der "A" AG in Höhe von ca. 5% beabsichtigt
gewesen. Der dem Ast im Rahmen des Beteiligungsverkaufs zugeflossene Betrag stehe
daher im Zusammenhang mit dem "Projekt" der Umstrukturierung des Konzerns und sei
als projektbezogene Erfolgsprämie zu werten. Folglich sei Arbeitslohn mit einem
konkreten Inlandsbezug gegeben, der nach Art. 15 DBA ..dem inländischen
Besteuerungsrecht unterliege.
Eine AdV komme daher nach Ansicht des FA nur gegen Stellung einer
Sicherheitsleistung in Höhe der insgesamt geforderten Beträge in Betracht. Eine
Gefährdung der Steueransprüche für 2002, 2004 und 2005 sei zu bejahen. Nach
Aktenlage sei es ungewiss, ob der Ast in der Lage sei, die Steuerschulden nach einer
bestandskräftigen Festsetzung aus seinem Vermögen bzw. seinen frei verfügbaren
Einkünften zu begleichen. Seine Tätigkeit für die Firma "D" habe in 2006 geendet.
Erkenntnisse über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation lägen dem FA
nicht vor. Eine Gefährdung des Steueranspruchs sei des Weiteren darin zu sehen, dass
der Ast seinen Wohnsitz im Ausland unterhalte. Inwieweit der Ast bereits jetzt einen Teil
seines Kapitalvermögens in Ländern angelegt habe, in denen keine Amtshilfe geleistet
werde, sei ungewiss. Eine Gefährdung des Steueranspruchs sei im Übrigen auch
deshalb zu bejahen, weil von einer mehrjährigen Verfahrensdauer auszugehen sei und
der Ast bereits das 60 Lebensjahr überschritten habe, so dass davon auszugehen sei,
dass er einen Teil der finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfs einsetze.
Hinzu komme, dass der Ast seine steuerlichen Pflichten bislang erheblich
vernachlässigt habe.
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Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens des FA wird im übrigen auf die
Schriftsätze des FA vom 4.3.2010 und vom 15.4.2010 Bezug genommen.
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Im Rahmen des Antragsverfahrens hat der Ast am 22.3.2010 einen Aktenvermerk der
Oberfinanzdirektion Rheinland vom 7.5.2009 übersandt, auf den Bezug genommen
wird. Auszugsweise heißt es:
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An dieser Stelle besteht m.E. der größte Zweifel, ob die bisher vertretene
Auffassung der Finanzverwaltung zutreffend ist. Die Herbeiführung einer
gerichtlichen Entscheidung ist jedoch zweckmäßiger als ein "Umkippen" im
Vorfeld, daher sollte die Auffassung "kein Eigentum der Manager" gehalten
werden.
26
II.
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Der Antrag ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
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1. Im Streitfall bestehen nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen und
ausreichenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheides für 2002 vom 26.11.2009 und
des Lohnsteuernachforderungsbescheides für 2004 und 2005 vom gleichen Tag.
29
a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die
Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder - was vorliegend
nicht in Betracht kommt und vom Ast auch nicht geltend gemacht wird - seine
Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der
Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten
Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen
Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder
Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei
abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen
kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.9.2007 I B 53, 54/07,
Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2008, 415; vom 30.10.2008 II B 58/08, Sammlung amtlich
nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2009, 418). Ist die
Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen.
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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind "ernstliche Zweifel" an der Rechtsmäßigkeit
des Änderungsbescheides im Streitfall zu bejahen. Für die vom FA vertretene
Auffassung, dass die aus dem Verkauf der Beteiligung an der "E" resultierenden
Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind, kommt es
maßgeblich darauf an, ob der Ast mit Abschluss der Verträge vom 18.7.2001
wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO der Anteile an der "E"
geworden ist. Das FA hat dies – im Anschluss an den Bericht der Steufa – verneint. An
der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen aber offenbar selbst auf Seiten der
Finanzverwaltung erhebliche Zweifel. In dem Aktenvermerk vom 7.5.2009 der
Oberfinanzdirektion Rheinland, die wohl zentral in sämtlichen Fällen der betroffenen
Managern eingeschaltet ist, wird gerade zum Streitpunkt des wirtschaftlichen Eigentums
eingeräumt, dass Zweifel daran bestünden, ob die bisher vertretene Auffassung der
Finanzverwaltung zutreffend ist. Allein die in diesem Vermerk zum Ausdruck kommende
Unsicherheit über die Beurteilung von Rechtsfragen auf Seiten der Finanzverwaltung
rechtfertigt nach Auffassung des Senats eine AdV der angefochtenen Bescheide.
Davon, dass hier ernstliche Zweifel bestehen, geht offenbar auch das FA selbst aus.
Dieses hat im Schriftsatz vom 4.3.2010 ausgeführt, dass nach Maßgabe des nach der
BFH-Rechtsprechung im AdV-Verfahren geltenden Prüfungsmaßstabs im Streitfall
keine Bedenken bestünden, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide
auszusetzen. Weiter gehender rechtlicher Ausführungen zu den steuerlichen Problemen
des Streitfalls bedurfte es daher im Rahmen der hier allein anzustellenden
summarischen Prüfung nicht. Da vorliegend das außergerichtliche Vorverfahren noch
nicht abgeschlossen ist, ist die AdV – senats- und gerichtsüblich – bis einen Monat nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gewährt worden.
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2. Das Abhängigmachen der AdV von einer Sicherheitsleistung kam im Streitfall nicht in
Betracht. Die AdV gegen Leistung einer Sicherheit (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m.
Abs. 2 Satz 3 FGO) ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung
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infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint. Die Sicherheitsleistung dient der
Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen
Verfahrensausgang (BFH-Beschlüsse vom 24.10.2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493,
und vom 17.5.2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782). Das öffentliche Interesse an der
Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer
Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten
ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 26.06.2009 IX B 194/08, abrufbar in juris). Es ist
Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und
glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Die Finanzbehörde muss
daher die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte
vortragen, während der Steuerpflichtige ggf. die Umstände darzulegen hat, die ein
(dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen
erscheinen lassen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7.5.2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008,
1498).
Im Streitfall kann offen bleiben, ob die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Verwaltungsakte, die nach der Ansicht des Ast und des FA bestehen, so
erheblich sind, dass bereits aus diesem Grund keine Sicherheitsleistung zu verlangen
ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kam jedenfalls schon deshalb nicht in
Betracht, weil das FA nicht dargelegt hat, dass die behauptete Gefährdung des
Steueranspruchs überhaupt besteht. Für eine Gefährdung des Steueranspruchs wegen
einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Ast ergeben sich weder aus dem
Vorbringen der Beteiligten noch aus dem Inhalt der Akten Anhaltspunkte. Wie das FA in
seinem Schriftsatz vom 4.3.2010 explizit ausgeführt hat, liegen ihm keine Anhaltspunkte
zur wirtschaftlichen Situation des Ast vor. Eine Sicherheitsleistung wäre aber nur dann
gerechtfertigt, wenn das FA schlüssig dargelegt hätte, dass sich der Ast in einer
schlechten wirtschaftlichen Situation befinden würde. Dagegen spricht zum einen der
Umstand, dass der Ast im Schriftsatz vom 12.5.2010 allein sein Grundvermögen aus 2
ihm zu 50% gehörenden Grundstücken – vom Bestehen weiterer Vermögenswerte kann
nach Auffassung des Senats ausgegangen werden – auf ca. 1.160.000 EUR beziffert
hat. Zum anderen ist aus den vom FA vorgelegten Akten ersichtlich, dass der Ast
Steuernachforderungen von insgesamt über 200.000 EUR, die das FA Ende 2005
aufgrund von Steuererklärungen für 1999 bis 2003 im Rahmen der vom Ast
abgegebenen Selbstanzeige festgesetzt hat, umgehend bezahlen konnte.
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Auch das Argument des FA, dass eine Vollstreckung gegen den Ast nur im Ausland
möglich sei, rechtfertigt vorliegend keine Sicherheitsleistung. Eine Gefährdung des
Steueranspruchs kann allerdings im Allgemeinen gegeben sein, wenn der
Steuerschuldner einen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn eine Vollstreckung im
Ausland (in Auslandsvermögen) im Falle der rechtskräftigen Bestätigung des
Steueranspruches erfolgen muss (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse,
Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rdn. 110).
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Vollstreckbarkeit der betreffenden Forderung
aufgrund der sog. EG-Beitreibungsrichtlinie im EG-Ausland wie im Inland gewährleistet
ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10.10.2002 VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12). Letzteres ist
vorliegend der Fall.
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Das FA hat zur weiteren Begründung der von ihm geforderten Sicherheitsleistung
lediglich pauschal auf die Höhe des Steueranspruchs, das Alter des Steuerpflichtigen
und die voraussichtliche Verfahrensdauer verwiesen. Dies reicht zur Darlegung der
Gefährdung des Steueranspruchs nicht aus.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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4. Gründe für eine Zulassung der Beschwerde lagen nicht vor.
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