Urteil des FG Düsseldorf vom 19.11.2010

FG Düsseldorf (betrieb, kläger, vorsteuerabzug, vorsteuer, unternehmen, unternehmer, schweinemast, verhältnis zu, wirtschaftliche zugehörigkeit, land)

Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 1245/09 U
Datum:
19.11.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1245/09 U
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge im Rahmen seines
gewerblichen Schweinemastbetriebes.
2
Der Kläger ist seit dem 1.3.2002 Eigentümer eines 25,5 ha großen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, in dessen Rahmen auch 41 ha Pachtflächen
bewirtschaftet werden. 14,5 ha werden mit Industriekartoffeln und 51 ha mit Getreide
bestellt, im Übrigen handelt es sich um Grünland und Stilllegungsflächen. Im Rahmen
seines landwirtschaftlichen Betriebes erzeugte der Kläger mit ca. 160 Zuchtsauen
Ferkel/Läufer (bis zu einem Lebendgewicht von 25 kg), die zum Teil (2003/04 ca. 2.000
Läufer) auch im landwirtschaftlichen Betrieb gemästet und an Schlachtbetriebe
veräußert wurden. Seit Mai 2003 wurde ein Teil der produzierten Ferkel (ca. 1.200
Läufer) an die L. S. GmbH zur dortigen Weitermast verkauft.
3
Die L. S. GmbH wurde aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 7.4.2003 gegründet.
Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Kläger. Gegenstand des Unternehmens
ist die gewerbliche Schweinemast sowie der An- und Verkauf von Schweinen. Die zur
Mast bestimmten Ferkel wurden ausschließlich vom Ferkelerzeugungsbetrieb des
Klägers erworben. Die GmbH verfügt nicht über eigene landwirtschaftliche Flächen, die
eine hinreichende eigene Futtergrundlage für die Schweinemast begründen würden.
4
Einen gewerblichen Schweinemastbetrieb seines Vaters übernahm der Kläger im
Oktober 2002 auf Grund des Todes des Vaters und führte diesen als Einzelunternehmer
bis zum 14.4.2003 fort.
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Die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetrieb versteuerte der
Kläger nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land-
und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1999 –UStG;
diejenigen aus dem Betrieb der gewerblichen Schweinemast sowohl als
Einzelunternehmer als auch der GmbH versteuerte er nach den allgemeinen
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
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Für die Streitjahre 2003 und 2004 gab der Kläger Umsatzsteuererklärungen für seinen
gewerblichen Schweinemastbetrieb sowie für die GmbH ab, denen das beklagte
Finanzamt A-Stadt FA zunächst folgte.
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Im Rahmen einer für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte
der Prüfer zu der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und der GmbH eine
umsatzsteuerliche Organschaft wegen finanzieller, wirtschaftlicher und
organisatorischer Eingliederung anzunehmen sei. Die Leistungen zwischen dem Kläger
als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft seien als unternehmensinterne
Vorgänge nicht steuerbar. Die Besteuerungsgrundlagen der GmbH seien dem Kläger
zuzurechnen und ergäben sich aus den von dieser eingereichten
Umsatzsteuererklärungen. Die Vorsteuern seien um die Beträge zu mindern, welche
aus Lieferungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers geltend gemacht worden
seien. Ein über den erklärten Vorsteuerabzug hinaus gehender Abzug von Vorsteuern
aus den Aufzuchtkosten für die Ferkel, die vom Kläger im Rahmen seines
landwirtschaftlichen Betriebes erzeugt und von der GmbH weiter gemästet werden,
komme nicht in Betracht. Die vorsteuerbelasteten Aufwendungen der Aufzucht für das
landwirtschaftliche Produkt "Läufer" beträfen ausschließlich den Unternehmensbereich
Landwirtschaft des Klägers, welcher nach § 24 UStG besteuert werde.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berichte des Finanzamtes für Groß-
und Konzernbetriebsprüfung B-Stadt vom 27.12.2002 über die beim Kläger
durchgeführte Betriebsprüfung der Jahre 2001 bis 2003 und über die bei der GmbH
durchgeführte Betriebsprüfung der Jahre 2003 und 2004 Bezug genommen.
9
Das FA folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und setzte mit gemäß § 164 Abs. 2
AO geändertem Bescheid vom 3.4.2007 die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 auf ./. 1.591
EUR und mit erstmaligem Bescheid vom 6.1.2009 die Umsatzsteuer für das Jahr 2004
auf 4.303,66 EUR fest.
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Mit seinen hiergegen gerichteten Einsprüchen begehrte der Kläger die Berücksichtigung
weiterer Vorsteuerbeträge in den Veranlagungszeiträumen 2003 und 2004. Der
Vorsteuerabzug sei auch insoweit zu gewähren, als dieser aus Kosten resultiere, die im
Rahmen der Herstellung der Ferkel anteilig auf die Läufer entfielen, die nach
Weiterlieferung an die GmbH von dieser zur Schlachtreife gemästet und sodann
(regelbesteuert) an Dritte verkauft würden.
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Die der umsatzsteuerlichen Pauschalversteuerung des § 24 UStG unterfallende
Herstellung der Ferkel und die Weitermast mit anschließendem Verkauf der
Mastschweine durch die GmbH, welche der Regelbesteuerung unterliege, würden
aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft von dem selben Unternehmer, nämlich
dem Kläger, betrieben. Die Lieferung der Läufer vom landwirtschaftlichen Betrieb an die
GmbH sei umsatzsteuerlich ein Innenumsatz, der GmbH stehe hieraus kein
Vorsteuerabzug zu. Insgesamt fielen damit bei dem Kläger als Unternehmer drei
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Kategorien an Vorsteuern an:
1. Umsatzsteuer aus Lieferungen, die konkret der Erzeugung der Mastschweine aus den
Ferkeln zuzuordnen seien, soweit diese auf die GmbH entfielen, sei in vollem Umfang
als Vorsteuer abzugsfähig.
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2. Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf den Bereich der pauschalierenden
Landwirtschaft entfielen, nämlich unmittelbar auf die Erzeugung der Läufer, die vom
landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers an andere Mastbetriebe veräußert würden, sei,
da sie dem Anwendungsbereich des § 24 UStG unterfielen, nicht abzugsfähig.
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3. Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf die Läufer entfielen, die schließlich von der
GmbH weitergemästet und sodann (regelbesteuert) an Dritte veräußert würden, sei
abzugsfähig, da die Eingangsleistungen sämtlich von einem Unternehmer, dem Kläger,
bezogen würden, und letztendlich der Erzielung von Umsätzen, die der
Regelbesteuerung unterfielen, dienten. Diese Vorsteuer resultiere aus den allgemeinen
Kosten der Läuferherstellung durch den Kläger im Rahmen des landwirtschaftlichen
Betriebes (Viehzukauf, Futtermittel, sonstige Aufwendungen Viehhaltung, Maschinen
und Geräte, Unterhaltung Gebäude, Strom, Gas und sonstiger Betriebsaufwand), und
sei entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Läufer, die von der GmbH weitergemästet
würden, zu der Zahl derer, die an andere Schweinemastbetriebe verkauft würden, zum
Abzug zuzulassen. Entscheidend sei, dass die Leistungsbezüge für die Herstellung der
Läufer wirtschaftlich teilweise dem regelbesteuernden Betrieb zuzuordnen seien. Falle
Vorsteuer an, um letztlich ein Produkt zu erzeugen, das in einem regelbesteuernden
Unternehmen veräußert werde, so sei diese Vorsteuer auch abzugsfähig.
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Einem derartigen anteiligen Vorsteuerabzug hinsichtlich der allgemeinen Kosten der
Ferkelproduktion stehe nicht entgegen, dass damit die Höhe des abziehbaren
Vorsteuerabzugs erst am Ende eines Jahres berechenbar sei, weil erst dann die
Verkaufszahlen feststünden. Bereits bei der Terminierung der Besamung der
Zuchtsauen bestehe ein Belegungs-und Absatzplan für die produzierten Ferkel. Die
hiernach verbleibenden Elemente der Prognose und Schätzung seien für die anteilige
Gewährung des Vorsteuerabzugs nach allgemeinen Grundsätzen unschädlich, zumal
über § 15a UStG die Möglichkeit einer Korrektur bestehe.
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Unschädlich sei ebenfalls, dass der Kläger erst jetzt den anteiligen Vorsteuerabzug
berechnet habe. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Buchführung sei dem Kläger nicht
bekannt gewesen, dass es sich um eine umsatzsteuerliche Organschaft handele, so
dass die Kosten, für die nunmehr anteiliger Vorsteuerabzug begehrt werde, unmittelbar
für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbucht worden seien.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung der nach Auffassung des
Klägers anteilig abziehbaren Vorsteuer wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des
Bevollmächtigen des Klägers vom 4.6.2007 Bezug genommen.
18
Mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 12.3.2009 wies das FA die Einsprüche
des Klägers gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 3.4.2007 und
den erstmaligen Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 6.1.2009 als unbegründet zurück.
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Ein über den bereits gewährten Vorsteuerabzug hinausgehender Abzug von Vorsteuern
komme nicht in Betracht. Träfen, wie beim Kläger, bei einem Unternehmer für zwei
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Betriebe die Pauschalierung nach § 24 UStG und die Regelbesteuerung zusammen, sei
zu unterscheiden zwischen Vorsteuern, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zuzurechnen seien und solchen, die dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen seien. In
beiden Fällen sei die Vorsteuer abziehbar, im Rahmen der Pauschalierung wirke sie
sich lediglich der Höhe nach nicht aus. Zur Abgrenzung komme es darauf an, in
welchem Betrieb die Leistungen verwendet werden sollen.
So seien die für die Ferkelerzeugung im landwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Sauen
auch allein dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, weil sie im Rahmen dieses
Betriebes zur Ferkelzucht verwendet würden. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Teil
der im landwirtschaftlichen Betrieb mittels der Sauen erzeugten Ferkel anschließend
durch die GmbH gemästet und veräußert würden. Diese Ferkel stellten andere Sachen
im Verhältnis zu den ursprünglich bezogenen Leistungen dar. Auch bestünde kein
unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den bezogenen und den zur Bewirkung
von regelbesteuerten Umsätzen eingesetzten Leistungen. Die Zuchtsauen verblieben
im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und stünden dort unverändert zur
Ferkelerzeugung zur Verfügung. Gleiches gelte für die übrigen vom Kläger im Rahmen
des landwirtschaftlichen Betriebes bezogenen Leistungen zur Erzeugung der Läufer.
Auch diese Vorsteuern seien allein im Rahmen der Pauschalierung zu berücksichtigen.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom
12.3.2009 Bezug genommen.
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Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen auch insoweit, als diese bei der Erzeugung
der Läufer anteilig auf solche entfallen seien, die nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb
des Klägers an Dritte veräußert, sondern an die GmbH zur Weitermast geliefert und von
dieser regelbesteuert veräußert worden seien.
23
Die Vorsteuer, die in Zusammenhang mit der Produktion auch dieser Ferkel angefallen
sei, sei nicht mit der Umsatzsteuerpauschalierung des § 24 UStG abgegolten.
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Eine derartige Aufteilung der Vorsteuern sei nicht sachgerecht. Für den Vorsteuerabzug
sei entscheidend, für welche Ausgangsumsätze die Vorsteuer anfalle. Die
Leistungsbezüge seien einem der beiden Unternehmensteile der umsatzsteuerlichen
Organschaft des Klägers zuzuordnen. Da eine solche Zuordnung sachgerecht zu
erfolgen habe, komme es allein darauf an, welche Vorsteuer letztlich für jene Ferkel
angefallen sei, die in der GmbH gemästet worden seien. Unbeachtlich sei, wenn
einzelne Zwischenstufen im Erzeugungsprozess innerhalb oder außerhalb der GmbH
stattfänden. Aufgrund der Organschaft fielen die Vorsteuern unabhängig davon, ob sie
innerhalb oder außerhalb der GmbH angefallen seien, innerhalb eines Unternehmens
an, in dem unabhängig von der GmbH allein zwischen dem Pauschalierungsbereich
und dem Bereich der Regelbesteuerung zu unterscheiden sei. Nur solche betrieblichen
Vorgänge unterlägen der Pauschalierung, soweit auch der Ausgangsumsatz der
Pauschalierung unterliege.
25
Für die Gewährung des Vorsteuerabzugs komme es nicht darauf an, für welchen Betrieb
des Unternehmers die Eingangsleistung bezogen werde, sondern für welche
Ausgangsumsätze die Leistungsbezüge verwandt werden. Bei Vorliegen einer
Organschaft seien die Unternehmensteile des Organkreises gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2
Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln, auf die zivilrechtliche Trennung
26
zwischen Einzelunternehmer und GmbH komme es umsatzsteuerlich nicht an. § 24 Abs.
3 UStG regele nicht, in welchem Umfang einem pauschalierenden Landwirt der
Vorsteuerabzug zustehe, sondern besage lediglich, dass bei einem Nebeneinander von
Regelbesteuerung und Pauschalierung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein
in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln sei. Der
Umfang des Vorsteuerabzugs bestimme sich allein nach § 15 UStG.
Unbeachtlich sei, dass die Ferkel eine andere Sache darstellten als die ursprünglich
bezogenen Leistungen, mit denen die Ferkel produziert worden seien. Bei der
Beurteilung, welchem Unternehmen eine Vorleistung zuzuordnen sei, komme es allein
auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit an. Eine Identität zwischen der bezogenen und der
weitergegebenen Sache sei nicht erforderlich; auch habe eine Be- oder Verarbeitung
keinen Einfluss auf die Frage des Vorsteuerabzugs.
27
Die Abhängigkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung von der Zuordnung zu einem
Betrieb sei nicht sachgerecht. Würden die Ferkel, anders als im Streitfall, von der GmbH
erzeugt und vom landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und gemästet, könnte nach
dieser Auffassung die GmbH die Vorsteuer auch insoweit geltend machen, als die
Ausgangsumsätze im landwirtschaftlichen Betrieb stattgefunden hätten.
28
Die Nichtgewährung des Vorsteuerabzugs für Vorleistungen, die für die Erzeugung der
von der GmbH anschließend gemästeten und veräußerten Ferkel angefallen seien,
verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Hiernach sei der Vorsteuerabzug zu gewähren,
wenn die Vorleistung der Bewirkung steuerpflichtiger Umsätze diene (Art. 17 der 6.
Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –Richtlinie 77/388
EWG). Eingeschränkt werden könne der Vorsteuerabzug nur insoweit, als damit keine
steuerpflichtigen Umsätze bewirkt würden. Würde der Vorsteuerabzug für Vorleistungen,
die unmittelbar der Produktion jener Ferkel dienten, nicht zugelassen, verstoße dies
gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.
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Auch ergebe sich eine diskriminierende Wirkung für inländische Organgesellschaften
gegenüber ausländischen Organgesellschaften. Da gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG
die Wirkung einer umsatzsteuerlichen Organschaft auf das Inland beschränkt sei, hätte
die vom Beklagten angenommene Organschaft die benachteiligende Wirkung nicht,
wenn die GmbH ihre Tätigkeit im Ausland, also z.B. in den Niederlanden ausüben
würde. Diese Schlechterstellung deutscher Organgesellschaften verstoße auch gegen
die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs– und Kapitalverkehrsfreiheit.
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Der Kläger beantragt,
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die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 3.4.2007 und 6.1.2009 unter
Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.3.2009 dergestalt zu ändern, dass
weitere Vorsteuerbeträge iHv 4.529,60 EUR (2003) und 3.774,72 EUR (2004)
berücksichtigt werden,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
33
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
35
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Einspruchsentscheidung vom
12.3.2009. Ergänzend führt er aus, dass dem Kläger für die von seinem
landwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen der
Vorsteuerabzug ihm Rahmen der § 24 UStG gewährt worden sei. Bei einem
Nebeneinander von Pauschalversteuerung und Regelbesteuerung sehe das Gesetz
keine Möglichkeit vor, für Umsätze im gewerblichen Betrieb eine pauschalierte
Vorsteuer anzuerkennen oder die Vorsteuer aus Leistungsbezügen des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 15 Abs. 1 UStG abzuziehen. Hieraus resultierende
Nachteile könne der Unternehmer dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG
auf die Durchschnittsbesteuerung verzichte.
36
Auch sei eine diskriminierende Wirkung der umsatzsteuerliche Organschaft auf
inländische Organgesellschaft nicht erkennbar. Unabhängig hiervon sei jedoch nach
der Richtlinie 77/388/EWG eine Inländerdiskriminierung, also eine Benachteiligung von
Inländern gegenüber EU-Ausländern, zulässig.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht übersandten Steuerakten Bezug
genommen.
38
Entscheidungsgründe:
39
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht über den gewährten Vorsteuerabzug
hinaus kein weiterer Vorsteuerabzug zu.
40
I. Der Kläger war in den Streitjahren 2003 und 2004 nicht nur landwirtschaftlich, sondern
auch gewerblich tätig.
41
Der Kläger ist mit seinem Schweinezuchtbetrieb aufgrund ausreichender eigener
Futtergrundlage landwirtschaftlich iSv § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG iVm § 51 BewG tätig.
Neben diesem landwirtschaftlichen Betrieb war der Kläger nicht nur mit seiner vom
Vater übernommenen und alsbald abgewickelten Schweinemast, sondern auch als
Organträger der GmbH gewerblich tätig.
42
Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht
selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das
Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
43
1. Die für eine Organschaft zwischen dem Kläger und der GmbH erforderlichen
Eingliederungsvoraussetzungen liegen vor.
44
Die finanzielle Eingliederung ergibt sich daraus, dass der Kläger Alleingesellschafter
der GmbH war und daher seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen
konnte.
45
Die organisatorische Eingliederung beruht darauf, dass der Kläger als alleiniger
Geschäftsführer seiner GmbH die mit der finanziellen Eingliederung verbundene
Möglichkeit der Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger in der
laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft wirklich wahrnehmen und
46
beherrschen konnte.
Die wirtschaftliche Eingliederung der GmbH ergibt sich aus der Lieferung der vom
Kläger erzeugten Läufer an diese. Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs.
2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und
Organgesellschaft miteinander verflochten sein, wobei die wirtschaftliche Eingliederung
auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber
seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) bereits dann gegeben ist, wenn diesen
für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige)
Bedeutung zukommt (BFH, Urteile vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II
2010, 310; vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BFH/NV 2009, 2080; und
vom 6. Mai 2010 V R 26/09, DStR 2010, 2080). Den Ferkellieferungen des
landwirtschaftlichen Betriebsteiles des Klägers an die GmbH kommt eine nicht
unwesentliche Bedeutung zu, weil der landwirtschaftliche Ferkelerzeugungsbetrieb des
Klägers in den Streitjahren der einzige Lieferant der zur Mast bestimmten Ferkel der
GmbH war.
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Die zwischen dem Kläger als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft
bestehende Organschaft bewirkt, dass diese beiden Unternehmensteile trotz ihrer
zivilrechtlichen Selbständigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG umsatzsteuerlich als
ein Unternehmen zu behandeln sind. Die Rechtsfolgen der Organschaft sind nicht auf
Innenleistungen beschränkt, sondern führen auch dazu, dass dem Organträger die
Umsätze seiner Organgesellschaften zuzurechnen sind und diese auch die Höhe der für
den Organträger entstehenden Steuer beeinflussen.
48
2. Der Schweinemastbetrieb der GmbH ist nicht als landwirtschaftliche, sondern als
gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, weil die GmbH mangels ausreichender eigener
Futtergrundlage nicht sämtliche Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.v. §
24 Abs. 2 Nr. 2 UStG iVm § 51 BewG aufweist. Auf die Frage, ob § 24 Abs. 2 Satz 3
UStG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, kommt es daher im Streitfall nicht an (vgl.
hierzu BFH, Urteil vom 16. April 2008 XI R 73/07, BFHE 221, 484, BStBl II 2009, 1024).
49
3. Dass sich die Wirkungen der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf
Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen des
Organkreises beschränken, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
50
§ 2 UStG einschließlich des damit einhergehenden Ausschlusses einer
grenzüberschreitenden Organschaft beruht auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG. Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die
zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und
organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen
Steuerpflichtigen behandeln. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG lässt
jedoch keine Regelung zu, die die Wirkungen der Organschaft über das
Erhebungsgebiet hinaus erstreckt (BFH, Urteil vom 19.Oktober 1995 V R 71/93,
BFH/NV 1996, 273).
51
4. Das Unternehmen des Klägers bestand in den Streitjahren 2003 und 2004 neben
dem vom Vater übernommenen Schweinemastbetrieb aus den zwei getrennt zu
beurteilenden Betrieben landwirtschaftliche Ferkelproduktion durch das
Einzel(teil)unternehmen und gewerbliche Schweinemast durch die GmbH.
52
Trotz der umsatzsteuerlichen Organschaft ist das Unternehmen des Klägers nicht als
einheitlicher Betrieb zu beurteilen.
53
Zwar bezieht die GmbH ihre zu mästenden Schweine von der landwirtschaftlichen
Ferkelproduktion des Klägers. Diese Verbindung reicht jedoch nicht aus, um einen über
das Bestehen der Organschaft hinausgehenden einheitlichen Betrieb zu begründen.
54
Mehrere Betriebsteile eines Unternehmers sind dann ein einheitlicher Betrieb, wenn sie
eng miteinander verwoben sind oder einander bedingen oder die verschiedenen
Tätigkeiten wirtschaftlich zusammengehören, weil nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die verschiedenen Tätigkeiten nicht gegeneinander abgrenzbar sind, so
dass sie ihr Eigenleben verlieren (BFH, Urteil vom 12. Januar 1989 V R 129/84, BFHE
156, 281, BStBl II 1989, 432; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar
zum UStG § 24 Anm. 149 ff). Bereits aufgrund dieser zivilrechtlichen Gestaltung sind
diese zwei Betriebe des umsatzsteuerlich einheitlichen Unternehmens voneinander
abgrenzbar. Hinzu kommt, dass die Leistungen Ferkelproduktion im Rahmen des
landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers und Schweinemast durch die GmbH zeitlich
aufeinanderfolgen und auch nach der Verkehrsauffassung nicht als Einheit erscheinen:
Schweinezucht ist etwas anderes als Schweinemast.
55
II. Dem Kläger steht im Rahmen seines einheitlichen Unternehmens kein weiterer
Vorsteuerabzug für die durch seinen landwirtschaftlichen Betrieb Schweinezucht
bedingten Aufwendungen zu, auch wenn diese wirtschaftlich der Aufzucht der Ferkel,
die anschließend von der GmbH gemästet und umsatzsteuerpflichtig verkauft werden,
zuzurechnen sind.
56
1. Der Kläger hat sämtliche der hier streitigen Aufwendungen für die Aufzucht der Ferkel
in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet.
57
Gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des
§ 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
58
Soweit Vorsteuerbeträge den Umsätzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs
zuzurechnen sind, für die die Umsatzsteuer gemäß § 24 Abs.1 UStG nach
Durchschnittsätzen erhoben wird, werden die Vorsteuerbeträge pauschaliert nach der
Bemessungsgrundlage der Ausgangsumsätze festgesetzt, ein weiterer Vorsteuerabzug
entfällt, § 24 Abs.1 Sätze 3 und 4 UStG. Unterhält ein Unternehmer sowohl einen - der
Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb als auch einen - der
Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb, so ist der
landwirtschaftliche Betrieb gemäß § 24 Abs. 3 UStG als ein in der Gliederung des
Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
59
Das Verbot des § 24 Abs.1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer
aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die
einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und
damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 UStG
abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden
aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II
1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81,
60
BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II
1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548). Die
Aufteilung des Vorsteuerabzugs hat nach der späteren Verwendung der bezogenen
Eingangsleistungen zu erfolgen. Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare
Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen
Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der
wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom
26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R
121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV
1989, 56). Schafft der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand an, der sowohl in
den Unternehmensteilen mit der Regelbesteuerungsform einerseits und der
Besteuerungsform des § 24 UStG andererseits eingesetzt wird, steht ihm der
Vorsteuerabzug entsprechend der jeweiligen anteiligen Verwendung in den beiden
Bereichen zu (BFH, Urteil vom 16.12.1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994,
339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).
Der Kläger hat die Leistungen, die der Aufzucht des landwirtschaftlichen Produktes
"Läufer" dienten, nicht in seinem Unternehmensteil "gewerbliche Schweinemast im
Rahmen der GmbH", sondern in seinem Unternehmensteil "landwirtschaftliche
Produktion von Ferkeln als Einzelunternehmer" verwandt. Dies gilt auch insoweit, als
die Eingangsleistungen der Aufzucht solcher Ferkel dienten, die anschließend von der
GmbH bis zur Schlachtreife gemästet und sodann umsatzsteuerpflichtig verkauft
wurden. Auch insoweit werden diese Eingangsleistungen, bei denen es sich um
allgemeine Kosten der Läuferherstellung, nämlich Viehzukauf, Futtermittel, sonstige
Aufwendungen Viehhaltung, Maschinen und Geräte, Unterhaltung Gebäude, Strom, Gas
und sonstiger Betriebsaufwand handelt, nicht im Unternehmensteil der gewerblichen
Schweinemast verwendet, sondern ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb des
Klägers. Der Kläger hat seine unternehmerische Tätigkeit derart gestaltet, dass die
Ferkelproduktion im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs und die Ferkelmast,
soweit sie ebenfalls vom Unternehmen des Klägers durchgeführt wird, im Rahmen der
GmbH erfolgt.
61
2. Dass der Vorsteuerabzug bei einem Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung
und Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens davon abhängt, in
welchem Unternehmensteil die bezogenen Eingangsleistungen verwendet werden,
widerspricht nicht dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung von Vorsteuerbeträgen.
62
Das Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung besagt, dass Vorsteuerbeträge den
Umsätzen zuzuordnen sind, zu denen sie wirtschaftlich gehören. Der hierfür
erforderliche Sachzusammenhang ist gegeben, wenn (aus der Sicht desjenigen, der
den Vorsteuerabzug geltend macht) eine unmittelbare wirtschaftliche Verbindung
zwischen bezogener und zur Bewirkung von Umsätzen eingesetzter Leistung besteht.
Für die wirtschaftliche Zuordnung der Vorsteuern zu den Vorsteuerabzug
ermöglichenden Umsätzen ist - wie bei dem entsprechenden Problem der Abgrenzung
der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre - maßgeblich, dass
eine Leistung für diesen bestimmten Unternehmensteil bezogen wird, nicht aber wie auf
Grund welcher inneren betrieblichen Vorgänge dies geschieht (BFH, Urteile vom
20.Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 181; und vom 8. Juni
1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56)
63
Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Bezug von vertretbaren, teilbaren Sachen eine
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anteilige Zurechnung der Leistung zu dem einen und dem anderen Betriebsteil auch
dann möglich ist, wenn die bezogenen Rohstoffe in einem Betriebsteil zunächst
verarbeitet und im anderen Betriebsteil sodann (durch Verfütterung) teilweise verbraucht
werden; die für die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen entscheidende
Verwendung dieser Leistungen ist allein der Verbrauch bzw. der Umfang der
tatsächlichen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmers (BFH,
Urteile vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V
R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339). Die allgemeinen Aufzuchtkosten für die
Ferkel sind während der Produktion der Läufer angefallen, die diesen zugrunde
liegenden Leistungen wurden ausschließlich in diesem Zusammenhang verbraucht.
Dies wird insbesondere deutlich bei dem während der Aufzucht angefallenen
Futterkosten: mit der Verfütterung an die Ferkel ist das Futter verbraucht.
Die Zurechnung der allgemeinen Aufzuchtkosten der Läufer zum landwirtschaftlichen
Betrieb des Klägers auch insoweit, als die Läufer anschließend von der GmbH gemästet
und bei Erreichen des Schlachtgewichtes umsatzsteuerpflichtig verkauft werden, stimmt
mit der Aufteilung des Unternehmens in einen landwirtschaftlichen und einen
gewerblichen Bereich durch den Kläger überein. Der Kläger hat die Erzeugung und
Aufzucht der Ferkel seinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, während er die
zeitlich nachfolgende Mast der Läufer im Rahmen seiner der Regelbesteuerung
unterliegenden GmbH durchführt.
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3. Die Versagung eines über den pauschalierten Vorsteuerabzug des § 24 Abs. 1 UStG
hinausgehenden Vorsteuerabzugs für im Rahmen der landwirtschaftlichen
Ferkelproduktion angefallenen Aufwendungen entspricht auch dem Sinn und Zweck
des § 24 UStG.
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Gemäß § 24 Abs. 3 UStG ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als ein in der
Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln, während sich
aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt, dass ausgeschlossen werden soll, dass neben der
Vorsteuerpauschalierung zusätzlich auf Grund von einzelnen Leistungsbezügen für den
unter § 24 UStG fallenden Unternehmensteil nach Maßgabe des § 15 Abs.1 UStG
Vorsteuern abgezogen werden dürfen. Dies gebietet es, die einzelnen Leistungsbezüge
je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen. Nach Sinn und Zweck des § 24
UStG muss allerdings die Befugnis des Unternehmers ausgeschlossen sein,
Leistungsbezüge auch im Umfange eines zu erwartenden Einsatzes im pauschal
besteuerten land- und forstwirtschaftlichen Bereich den übrigen Unternehmensteilen
zuzuordnen. Eine derart weitgehende Gestaltungsfreiheit des Unternehmers würde den
Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs mit sich bringen (BFH, Urteile vom
26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; und vom 16. Dezember 1993
V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr.
10, 32). Schließlich dient § 24 Abs. 3 UStG gerade dem Zweck, den landwirtschaftlichen
Betrieb eines Unternehmers gegenüber gewerblichen oder anderen Betrieben
abzugrenzen (BFH, Urteil vom 23.April 1998 V R 64/96, BFHE 185, 321, BStBl II 1998,
494).
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4. Die Versagung des weiteren Vorsteuerabzugs verstößt nicht gegen den Grundsatz
der Neutralität der Umsatzsteuer.
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Die nach dem System des UStG gebotene Entlastung eines erworbenen Gegenstandes
von der Vorsteuer wird für den Fall, dass zwei Betriebsteile bestehen, entweder im
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Wege des Sofortabzuges nach § 15 UStG erreicht, oder wird, soweit der Gegenstand im
pauschalversteuerten Bereich verwendet wird, dadurch gewährt, dass er fortwährend
(ohne dass dieses besonders in Erscheinung träte) gemäß § 24 Abs. 1 UStG berück-
sichtigt wird. Beides sind lediglich unterschiedliche Methoden des Vorsteuerabzugs
(vgl. dazu BFH, Urteil vom 10. November 1994 V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II
1995, 218). Das Nebeneinander von Regelbesteuerung und von
Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens bringt jedoch nicht nur Vorteile
mit sich, sondern kann wie im Streitfall durch den Einsatz von Produkten aus dem
landwirtschaftlichen Bereich im gewerblichen Unternehmensteil – auch Nachteile
verursachen. Das Gesetz sieht für diesen Fall weder die Möglichkeit vor, für Umsätze im
gewerblichen Unternehmensteil eine pauschalierte Vorsteuer i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 3
UStG anzuerkennen, noch können die Vorsteuern aus Leistungsbezügen, die dem
landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 Abs. 3 UStG) zuzuordnen sind, nach § 15
Abs. 1 UStG abgezogen werden. Der Unternehmer kann die nachteiligen Folgen für den
Vorsteuerabzug jedoch dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG auf die
Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (BFH, Urteil vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE
150, 165, BStBl II 1987, 685; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008,
1548; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 152,
159; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32 (33)).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
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Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist noch nicht abschließend höchstrichterlich
geklärt, ob es für den Vorsteuerabzug auch dann entscheidend ist, in welchem Betrieb
die bezogenen Leistungen verwendet werden (Hinweis auf § 24 Abs. 3 UStG), wenn der
Unternehmer mit diesen vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bezogenen
Eingangsleistungen tatsächlich keine Umsätze dieses Betriebes, sondern allein
Umsätze des regelversteuernden Betriebes erzielt (Hinweis auf § 24 Abs. 1 Satz 3
UStG).
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