Urteil des FG Düsseldorf vom 12.01.2006

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Finanzgericht Düsseldorf, 4 V 4781/05 A (VTa)
Datum:
12.01.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 V 4781/05 A (VTa)
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller wird vom Antragsgegner auf Zahlung von 78,44 EUR Tabaksteuer für
800 Stück Zigaretten in Anspruch genommen, die der Antragsteller über die Internetseite
"www..................." bezogen hat. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die
Aussetzung der Vollziehung des gegen ihn ergangenen Steuerbescheides.
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Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 16. August 2001 war der § 20 des Tabaksteuergesetzes - TabStG - in der Weise
neugefaßt worden, daß in Abs. 1 die Steuerfreiheit für aus einem anderen Mitgliedstaat
in das Steuergebiet verbrachte Tabakwaren nicht mehr daran geknüpft wurde, daß sie
"selbst" verbracht wurden; der bisherige Abs. 3 mit der gesetzlichen Fiktion der
Gewerblichkeit, wenn Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das
Steuergebiet verbringen ließen, wurde ersatzlos gestrichen (aufgehoben).
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In der Folgezeit wurden u. a. im Internet Zigaretten aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft - EU - angeboten, darunter auch auf der Internetseite
"www...............", die zunächst von AC (und BC?) betrieben wurde. AC war
Geschäftsführer der Firma X., als deren Kontaktadresse die deutsche Postfachanschrift
Postfach ....., in Y sowie deutsche Telefon- bzw. Telefaxnummern angegeben waren.
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Später wurde die Internetseite auf X umgeschrieben.
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Auf der Internetseite wurden Zigaretten verschiedener Marken zu gegenüber dem
deutschen Markt verbilligten Preisen mit einer Ersparnis zwischen 11 % und 58 % beim
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Kauf von jeweils 4 Stangen à 200 Stück angeboten.
Weiter war dort unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Verbraucher-Zentrale und
Presseberichte angegeben, der Erwerb von bis zu vier Stangen Zigaretten aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf dem Versandweg sei aufgrund der
Neuregelung der §§ 19 und 20 des Tabaksteuergesetzes seit Ende August 2001 offiziell
erlaubt und damit legal.
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Es folgte eine Preisliste.
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Bestellt werden konnten die Zigaretten per Internet, per Telefax mit von der X
herausgegebenem Faxvordruck und in Ausnahmefällen telefonisch.
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Die Bezahlung der Zigaretten hatte auf ein deutsches Konto bei der M-Bank in Z zu
erfolgen.
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Der Antragsteller bezog über diese Internetseite "www............" am 22. Dezember 2003
insgesamt 800 Zigaretten, indem er offenbar für die Bestellung den Fax-Bestellschein
der Fa. X benutzte (Einzelheiten gehen aus den vorgelegten Steuerakten nicht hervor).
Die Zigaretten, die mit spanischen Steuerbanderolen versehen waren, wurden offenbar
in einem Paket bei dem Antragsteller angeliefert, das als Absender AC auswies.
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Mit Steuerbescheid vom 2. November 2004 setzte der Antragsgegner für diese 800
Zigaretten 78,44 EUR Tabaksteuer fest und führte u. a. aus:
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Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 TabStG hätten hier
nicht vorgelegen, da die Tabakwaren nicht vom Antragsteller in das Steuergebiet
verbracht worden seien. Vielmehr seien die Zigaretten im Wege des Versandhandels
von einem gewerblich Handelnden an eine Privatperson versandt worden. Hierdurch
hätten die Zigaretten als zu gewerblichen Zwecken verbracht gegolten.
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... Im maßgebenden Zeitpunkt seien an den Zigarettenpackungen ungültige
(ausländische) Steuerbanderolen angebracht gewesen. Die Steuerschuld sei gemäß
§ 19 TabStG mit dem unzulässigen Verbringen bzw. Versenden in das Steuergebiet
entstanden.
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Neben dem Verbringer oder Versender der Zigaretten sei der Antragsteller als
Empfänger dieser Tabakwaren im Zeitpunkt der Besitzerlangung Steuerschuldner
geworden.
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Der Antragsteller werde nach pflichtgemäßem Ermessen gesamtschuldnerisch mit
den anderweitig Beteiligten B und AC in Anspruch genommen, zumal er aus dem
Zigarettenkauf wirtschaftliche Vorteile erlangt habe. ...
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Mit seinem Einspruch, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und
Stundung, machte der Antragsteller geltend:
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Durch § 20 Abs. 1 TabStG sei diese Form des "Verbringens" erlaubt gewesen. § 20
Abs. 3 TabStG sei zum Vorwurfszeitpunkt aufgehoben gewesen.
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Außerdem habe der Bundesfinanzminister seine Finanzbehörden mit Schreiben vom
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25.07.2002 angewiesen gehabt, eine Einfuhr dieser Art, also über Telefon, Post,
Internet, nicht zu besteuern.
Den Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 26. November
2005 als unbegründet zurück und führte u. a. aus:
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Nach den zollfahndungsamtlichen Ermittlungen seien die Zigaretten entsprechend der
jeweiligen Bestellungen versandfertig in Pakete verpackt worden. Die Pakete seien
dann per LKW nach Deutschland verbracht und von hier aus durch die Post oder
durch ein anderes Beförderungsunternehmen weiter versandt worden. ... Die
Zigaretten seien von gewerblich handelnden Personen (Händlern) an den
Antragsteller versandt worden. Hierdurch seien die Zigaretten nicht zu privaten
steuerfreien, sondern zu gewerblichen und damit steuerpflichtigen Zwecken verbracht
worden.
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... Die Steuerpflicht knüpfe an objektive Maßstäbe an, so daß es auf die Vorstellungen
des Handelnden nicht ankomme. Gleichwohl wäre es für den Antragsteller erkennbar
gewesen, daß die Tabaksteuer entstanden gewesen sei.
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Auch nach der in der Zeit vom 22. August 2002 bis 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung des § 20 Abs. 1 TabStG sei Voraussetzung für die Steuerfreiheit gewesen,
daß die Tabakwaren von der Privatperson im anderen Mitgliedstaat erworben würden.
Dies gelte auch für den Auftrag zum Transport der Waren. Weder Kauf- noch
Transportvertrag dürften durch Vermittlung oder Vertretung zustandekommen. Dem
Antragsteller hätte bekannt sein müssen, daß diese Voraussetzungen bei Kauf der
Zigaretten bei der Fa. X über das Internetprotal www........... nicht erfüllt seien. ... Da im
Preis für die Zigaretten bereits die Transportkosten enthalten seien, müsse zwischen
der Fa. X und dem Transporteur ein Global- oder Rahmenvertrag über den Transport
der Tabakwaren abgeschlossen gewesen sein. ...
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In einer ... Pressemitteilung vom 05. Dezember 2001 habe das Bundesministerium der
Finanzen darauf hingewiesen, daß der im Internet oder anderen Medien angebotene
gewerbliche Versand von Zigaretten aus anderen Mitgliedstaaten an private
Empfänger im Inland nicht steuerfrei sei und eine anders lautende Werbung solcher
Anbieter falsch sei.
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Eine förmliche Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung traf der
Antragsgegner zunächst nicht, stellte aber sicher, daß eine Vollstreckung vorerst
unterblieb.
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Gegen die Steuerfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit der unter dem
Aktenzeichen 4 K 4780/05 VTa anhängigen Klage, mit der er den vorliegenden Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung verbunden hat.
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Nach Klageerhebung hat der Antragsgegner den Aussetzungsantrag förmlich
abgelehnt. Aufgrund des nach den getroffenen Feststellungen feststehenden
Sachverhalts bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Bescheids.
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Zur Begründung der Klage und des Aussetzungsantrags wiederholt der Antragsteller im
wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht u. a. geltend:
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Der Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung des Beklagten verstießen gegen
geltendes EU-Recht und gegen die Vorschrift des Bundesfinanzministers V 1255 vom
25. Juli 2002 [Verwaltungsvorschrift VSF N 48 2002 Nr.342], welche klargestellt habe,
daß diese Form des Verbringens steuerfrei sei.
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Er, der Kläger, habe in keiner Weise Herrn C, der bei Anlieferung der Ware zwar als
Absender des Paketes angegeben gewesen sei, einen Auftrag erteilt. Vielmehr sei von
ihm persönlich auf dieser Internetseite ein Paketdienst mit der Lieferung beauftragt
worden. Wie Herr C als Absender des Paketes in Frage gekommen sei, sei für ihn nicht
nachzuvollziehen, da die Zigaretten von ihm bei einer in Spanien ansässigen Firma
bestellt worden seien. Ein gewerblicher Handel seinerseits liege nicht vor.
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Die Änderung des § 20 TabStG sei zum 1. Januar 2004 erfolgt, so daß im Dezember
2003 noch die von ihm praktizierte Form gesetzlich erlaubt und steuerfrei gewesen sei.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Vollziehung des Steuerbescheides vom 2. November 2004 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2005 auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er macht unter Verweisung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung geltend,
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestünden nicht.
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II.
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Der Antrag ist unbegründet.
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Das Gericht kann nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)
die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind
anzunehmen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen
Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die
Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der
Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken
(vgl. z. B. Bundesfinanzhof - BFH - , Beschluß vom 4. Juni 1996 VIII B 55/95, Sammlung
amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1996,
884; ständige Rechtsprechung). Der summarische Charakter der Prüfung bedingt, daß
das Gericht nur den Akteninhalt und präsente Beweismittel verwerten darf; weitere
Ermittlungen und Beweiserhebungen sind ausgeschlossen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 4.
Mai 1977 I R 162-163/76, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1977, 765 f.; Beschluß vom 14.
Juli 1998 VIII B 38/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE -
186, 379; ständige Rechtsprechung).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
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angefochtenen Steuerfestsetzung zu verneinen.
Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, daß für die konkret vom
Antragsteller erworbenen 800 Stück Zigaretten Tabaksteuer angefallen ist, denn diese
Zigaretten sind unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien
Verkehr des Mitgliedstaates Spanien in das Steuergebiet verbracht oder versandt
worden (§ 19 Satz 1 TabStG in der Fassung vom 12. Juli 1996, die seit dem 19. Juli
1996 unverändert gültig ist). Die vom Antragsteller bezogenen Zigaretten waren nämlich
nicht mit deutschen, sondern mit spanischen Steuerbanderolen versehen. Ihre Einfuhr
erfolgte - wie noch dargelegt wird - zu gewerblichen Zwecken.
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Die Steuer entsteht mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet (§ 19 Satz
1 TabStG).
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Der konkrete Hergang der Belieferung des Antragstellers mit den streitbefangenen
Zigaretten läßt sich aus den nur unvollständig vorgelegten Steuerakten nicht eindeutig
erschließen. Zum einen ist davon die Rede, nach den zollfahndungsamtlichen
Ermittlungen seien die Zigaretten entsprechend der jeweiligen Bestellungen
versandfertig in Pakete verpackt worden und dann per LKW nach Deutschland verbracht
und von hier aus durch die Post oder durch ein anderes Beförderungsunternehmen
weiter versandt worden. ... Die Zigaretten seien von gewerblich handelnden Personen
(Händlern) an den Kläger versandt worden (Einspruchsentscheidung). Zum anderen hat
der Antragsteller vorgetragen, er habe die Zigaretten bei einer in Spanien ansässigen
Firma bestellt und zudem persönlich einen Paketdienst mit der Lieferung beauftragt
(Klageschrift). In den vorgelegten Teilen der Steuerakten finden sich weder die
Bestellung des Antragstellers noch Nachweise zum Transport (Transportzeitpunkt,
Transportweg, Transportart, Transporteur, Auftraggeber).
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Gleichwohl ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, daß die Zigaretten im
Dezember 2003 aus Spanien nach Deutschland gelangt sind, denn der Antragsteller hat
sie unstreitig im Dezember 2003 erhalten. Für diesen Geschehenszeitpunkt galt § 20
TabStG in der Fassung vom 16. August 2001, die ab dem 22. August 2001 bis zum 31.
Dezember 2003 gültig war.
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Für die konkret vom Antragsteller bezogenen Zigaretten bestand keine Steuerbefreiung
nach § 20 Abs. 1 TabStG. § 20 Abs. 1 TabStG in der Fassung vom 16. August 2001 sah
eine Steuerbefreiung für aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das
Steuergebiet verbrachte Zigaretten nur dann vor, wenn dies "für private Zwecke"
geschah. Dies war bei den an den Antragsteller gelieferten Zigaretten nicht der Fall.
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Wie der Antragsteller selbst bestätigt hat, hat er die Paketlieferung von dem Absender C
erhalten. Die Betreiber der Internetseite "www.................", letztlich AC (evtl. auch sein
Sohn BC), handelten aber gewerblich, denn sie führten den Bezug von spanischen
Zigaretten und die Belieferung der Besteller mit Gewinnerzielungsabsicht durch.
Wurden - wie vom Antragsteller bestätigt - die konkret erhaltenen Zigaretten von C
geliefert, dann hatte C sie zuvor aus Spanien nach Deutschland verbracht oder
verbringen lassen. Auf den Zeitpunkt des Verbringens ist abzustellen, wenn im Rahmen
des § 20 Abs. 1 TabStG zu ermitteln ist, ob private oder gewerbliche Zwecke
zugrundelagen. Verbringer war im konkreten Fall C. Dieser handelte gewerblich.
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Dies hat zur Folge, daß eine Steuerbefreiung nach § 20 Abs.1 TabStG auch in der
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konkret anwendbaren Fassung ausscheidet.
Ohne Bedeutung ist dabei, welche Kenntnisse und Absichten der Antragsteller
diesbezüglich hatte. Der Besteuerungstatbestand ist rein objektiv aufgebaut und enthält
keinerlei subjektive Elemente. Besteuert werden die konkret erhaltenen Waren, wenn
diese - wie hier - unzulässig in das Steuergebiet verbracht worden sind. Es kommt also
nicht darauf an, ob der Empfänger sich hat gesetzestreu verhalten wollen und ob er
gutgläubig war. Ohne Belang ist auch, daß der Empfänger die erhaltenen Waren zu
privaten (und nicht gewerblichen) Zwecken verwenden wollte, wenn beim Verbringen
der Ware vom Verbringer gewerbliche Zwecke verfolgt wurden. Unerheblich ist auch,
daß der Antragsteller sich durch objektiv falsche Werbeanpreisungen hat täuschen
lassen, zumal diese zum Geschehenszeitpunkt längst von der Bundesfinanzverwaltung
dementiert worden waren.
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Der Antragsteller ist hinsichtlich der entstandenen Steuer Steuerschuldner geworden,
denn er hat als Empfänger der Waren diese in Besitz genommen (§ 19 Satz 2 TabStG).
Daß der Antragsgegner nicht nur den oder die Verbringer der Zigaretten, sondern auch
deren Empfänger - hier den Antragsteller - in Anspruch nimmt, ist nicht zu beanstanden,
denn Verbringer und Empfänger sind Gesamtschuldner, d. h. beide schulden die Steuer
für die konkrete Lieferung nebeneinander (§ 44 Abs. 1 der Abgabenordnung).
Ermessensfehler bei der Auswahl der Gesamtschuldner sind weder vorgebracht worden
noch ersichtlich.
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Die Steuerberechnung ist nicht angegriffen worden, läßt im übrigen auch Fehler nicht
erkennen.
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Für das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotenen Härte ist schon im Hinblick auf die geringe Höhe der Steuerschuld nichts
ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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