Urteil des FG Düsseldorf vom 14.04.2010

FG Düsseldorf (gkg, akten, interesse, versendung, begründung, praxis, schuldner, gerichtskosten, verfügung, datum)

Finanzgericht Düsseldorf, 4 Ko 789/10 GK
Datum:
14.04.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ko 789/10 GK
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe:
1
Der Erinnerungsführer war Prozessvertreter der Klägerin im Verfahren 4 K 1248/06 Z. In
diesem Verfahren erhielt er auf seinen Antrag mit Verfügung des Finanzgerichts vom
28.04.2006 Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten bei dem seinem Kanzleisitz
nächstgelegenen Amtsgericht A. Im Verfahren 4 K 1248/06 Z wurden nach über
einstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Verfahrens dem Beklagten
auferlegt.
2
Mit Kostenrechnung vom 01.03.2010 forderte der Kostenbeamte für die Versendung der
Akten Gerichtskosten von 12 EUR (Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses –KV – zum
Gerichtskostengesetz – GKG ) an.
3
Der dagegen fristgerecht eingelegten und umfangreich begründeten Erinnerung, auf die
verwiesen wird, half der Kostenbeamte nicht ab.
4
Die Erinnerung ist unbegründet.
5
Der Erinnerungsführer ist Schuldner der Kostenversendungspauschale, denn diese wird
nach § 28 Abs. 2 GKG von demjenigen geschuldet, der die Versendung der Akten
beantragt hat, hier der Erinnerungsführer. Insoweit wird auf die überzeugende
Begründung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in seinem Beschluss vom
01.02.2010, 13 OA 170/09, veröffentlicht in juris, verwiesen. Dass die Übersendung der
Akten nicht in die Kanzleiräume, sondern zu nahe gelegenen Amtsgericht erfolgte, ist
insoweit unerheblich, da diese Übersendung an dieses Amtsgericht in gleicher Weise
im Interesse des Erinnerungsführers geschehen ist. Im Übrigen ist die Entscheidung
auch im Interesse eine einheitlichen Praxis im Finanzgericht Düsseldorf geboten.
6
Die Gebührenfreiheit sowie die Nichterstattung von Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
7