Urteil des FG Düsseldorf vom 30.10.2002

FG Düsseldorf (ehemann, grundstück, vorkaufsrecht, darlehen, vertrag, gegenleistung, höhe, bewg, zeitpunkt, zuwendung)

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 5526/01 ERB
Datum:
30.10.2002
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5526/01 ERB
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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Die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger des Verfahrens 4 K 5527/01 Erb, sind
Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G, Flur , Flurstück . Ferner besteht an dem
zuvor bezeichneten Grundstück ein Erbbaurecht.
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Mit notariellem Vertrag vom 27.08.1993 bestätigten die Klägerin und ihr Ehemann, von
Frau T.C. ein Darlehen in Höhe von 350.000 DM erhalten zu haben. Hinsichtlich der
Darlehensbedingungen heißt es unter A. des Vertrags unter anderem, dass das
Darlehen grundsätzlich zinslos gewährt werde und der Darlehensgeber (Frau T.C.)
berechtigt sei, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum
Ende eines Kalendervierteljahres, nicht aber vor dem 31.12.1999 zu kündigen. Ferner
sei der Darlehensgeber berechtigt, das Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
unter anderem dann sofort und vorzeitig einzufordern, wenn die Klägerin und ihr
Ehemann über den Grundbesitz ohne vorherige Zustimmung des Darlehensgebers
verfügen oder diesen belasten würden. Zur Sicherung der Darlehensforderung
bestellten die Klägerin und ihr Ehemann Frau T.C. eine brieflose Hypothek in Höhe von
350.000 DM zu Lasten des zuvor bezeichneten Grundstücks und des im
Erbbaugrundbuch von G Blatt verzeichneten Erbbaurechts. Ferner wurde Frau T.C.
unter B. des notariellen Vertrags ein Ankaufs- und Vorkaufsrecht an dem Grundstück
eingeräumt. Dies sollte u. a. dann ausgeübt werden können, wenn die Klägerin und ihr
Ehemann über ihren Grundbesitz verfügen oder diesen belasten würden. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 27.08.1993 des Notars (UR.-
Nr. ) Bezug genommen.
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Der vorbezeichnete notarielle Vertrag wurde dem Beklagten anlässlich einer
Außenprüfung bei Frau T.C. und deren Ehemann im Jahre 1998 bekannt.
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Der Beklagte sah in der zinslosen Überlassung des Kapitals in Höhe von 350.000 DM
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eine Schenkung zu Gunsten der Klägerin. Mit Schenkungsteuerbescheid vom
21.03.2000 setzte er gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 20.760 DM fest.
Dabei bewertete er die Hingabe des Geldes als zinsloses Darlehen auf unbestimmte
Zeit mit 89.512 DM. In seiner Begründung führte er weiter aus, dass Frau T.C. durch das
ihr eingeräumte Ankaufs- und Vorkaufsrecht eine Rechtsposition erhalten habe, die
aufschiebend bedingt sei und damit nicht berücksichtigt werden könne. Diese
Rechtsposition könne erst berücksichtigt werden, wenn die Bedingung eingetreten sei.
Das Frau T.C. eingeräumte aufschiebend bedingte Verwertungsrecht stelle keine
berücksichtigungsfähige Gegenleistung für die Zinslosigkeit des Darlehens dar. Ferner
sei die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 der
Abgabenordnung (AO) nicht abgelaufen, da diese nicht vor Ablauf des Kalenderjahres
beginne, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt
habe. Da er erst im Jahre 1998 von dem notariellen Vertrag Kenntnis erlangt habe,
beginne die Festsetzungsfrist zum 31.12.1998 und ende gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
nach vier Jahren zum 31.12.2002.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2000 Einspruch ein, mit dem sie
darauf hinwies, dass sich die Frage einer Gegenleistung nicht nach den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes richte, sondern nach den tatsächlichen, rechtlichen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach sei
festzustellen, dass bereits ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung Frau T.C. ein
rechtlich bedeutsamer Einfluss hinsichtlich der weiteren Verwertung des Grundstücks
eingeräumt worden sei. Die Zinslosigkeit sei der Preis dafür gewesen, dass das
Grundstück der Klägerin nicht gegen die Vorstellungen von Frau T.C. und ihres
Ehemannes - ihren (der Klägerin) Nachbarn - veräußert werden könne. Der vereinbarte
Preis sei wie bei einem außergewöhnlichen Kunstgegenstand durch Angebot und
Nachfrage zu Stande gekommen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Wert der beiderseitigen Leistungen in einem auffallend groben Missverhältnis
stehen würden.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.2001 wies der Beklagte den Einspruch zurück
und führte zur Begründung aus, dass das Frau T.C. vertraglich eingeräumte
Verwertungsrecht an dem Grundstück zum Übertragungszeitpunkt aufschiebend bedingt
im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) eingeräumt worden sei. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliege die
unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der
Darlehensgeber einer Einnahmemöglichkeit begebe, die verkehrsüblicherweise
regelmäßig genutzt werde, der Schenkungsteuer. Demgegenüber werde das Frau T.C.
eingeräumte Verwertungsrecht erst dann wirksam, wenn die in Abschnitt A. unter Ziffer
3a) - d) des notariellen Vertrags alternativ genannten Kündigungsgründe vorliegen
würden. Erst bei Eintritt dieser, vom Stichtag aus gesehen zukünftigen ungewissenen
Ereignisse habe Frau T.C. einen entsprechenden Verwertungsanspruch gegen die
Klägerin.
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Mit der am 28.09.2001 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Die
Beurteilung des Sachverhalts beruhe auf einer Missachtung der Vielgestaltigkeit des zu
Grunde liegenden Lebenssachverhalts. Im Jahre 1993 sei der Ehemann der Klägerin, ,
plötzlich lebensbedrohend erkrankt. Wegen der damit verbundenen dauernden
Erwerbsunfähigkeit sei sein Unternehmen vom Konkurs bedroht gewesen. Wegen einer
für sein Unternehmen einzulösenden Bankbürgschaft in Höhe von 350.000 DM habe
seinerzeit die Zwangsversteigerung des in Rede stehenden Grundbesitzes gedroht. Als
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Ausweg sei nur eine Aufteilung des Grundstücks zum Zwecke der Veräußerung des
unbebauten Teils in Betracht gekommen. Der unbebaute Teil des Grundstücks grenze
wiederum an das Grundstück von Frau T.C.. Um den baulichen Zustand
festzuschreiben, habe Frau T.C. die von ihrem (der Klägerin) Ehemann geforderte
Geldsumme zur Verfügung gestellt. An dem Vorgehen von Frau T.C. sei auch
wirtschaftlich betrachtet nichts Besonderes zu erkennen, denn diese stehe wirtschaftlich
nicht schlechter da als jemand, der ein unbebautes Grundstück erwerbe und zinslos
liegen lasse, um eine unerwünschte Bebauung durch einen Dritten zu verhindern. Es
könne nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung durch die
Darlehensnehmer, die Klägerin und ihren Ehemann, nach dem notariell geschlossenen
Vertrag nicht möglich sei. Somit stehe es allein in der Entscheidung von Frau T.C., wie
lange die Sperrwirkung gegen eine Änderung der Verhältnisse fortbestehe.
Die Klägerin beantragt,
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den Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 21.03.2000 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20.09.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Die Klägerin habe ihren Vortrag, wonach das
Frau T.C. eingeräumte Ankaufs- und Vorkaufsrecht eine ausgewogene Gegenleistung
für den gewährten Zinsvorteil darstelle, nicht im Einzelnen begründet. Sie habe das
Ankaufs- und Vorkaufsrecht auch nicht wertmäßig beziffern können, weil die hierfür
vorgetragenen Umstände nicht ausreichend seien, um den Wert des eingeräumten
Ankaufs- und Vorkaufsrechts zu ermitteln.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet. Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom
21.03.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2000 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte hat zu Recht Schenkungsteuer in Höhe
von 20.760 DM gegen die Klägerin festgesetzt.
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Gegenstand einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung im Sinne der §§
1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) kann nicht nur die Vermögenssubstanz, sondern auch die Gewährung eines
Vermögensgebrauchs (einer Nutzungsmöglichkeit) sein. So führt der Verzicht auf die
zum Vermögen des Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit bei diesem zu
einer Vermögensminderung und beim Darlehensnehmer zu einer entsprechenden
Vermögensmehrung. Demgemäß kann auch die zinslose Überlassung eines
Darlehenskapitals zu einer freigebigen Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG führen, sofern sie objektiv unentgeltlich erfolgt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH),
Urteil vom 12. Juli 1979 - II R 26/78 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 1979, 631; Urteil vom
30. März 1994 - II R 105/93 - Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1995, 70 (71); Urteil vom 25. Oktober
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1995 - II R 67/93 - BStBl II 1996, 160 (161); Urteil vom 7. Oktober 1998 - II R 64/96 -
BStBl II 1999, 25 (26)).
Wie die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt, sind ihr und ihrem Ehemann nach dem
notariellen Vertrag vom 27.08.1993 von Frau T.C. - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - 350.000 DM zinslos als Darlehen gewährt worden.
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Der Erwerb ist nach Auffassung des Senats auch unentgeltlich erfolgt, weil der
Überlassung des Kapitals keine berücksichtigungsfähigen Gegenleistungen gegenüber
stehen.
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Soweit die Klägerin hierfür maßgeblich auf das Frau T.C. eingeräumte Ankaufs- und
Vorkaufsrecht am Grundstück abstellt, ist schon nicht ersichtlich, dass es sich dabei
überhaupt um eine Gegenleistung handelt, die gemäß § 7 Abs. 3 ErbStG in Geld
veranschlagt werden kann. Denn nach dem notariellen Vertrag bestimmt sich der von
Frau T.C. im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts zu zahlende Kaufpreis nach dem
Verkehrswert des Grundstücks und im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt
der Kauf zwischen dem Berechtigten (Frau T.C.) und dem Verpflichteten (der Klägerin
und ihrem Ehemann) gemäß § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu
den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Von daher ist für den Senat nicht erkennbar, worin eine in Geld zu veranschlagende
Gegenleistung in Form einer finanziellen Belastung für die Klägerin liegen sollte.
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Unabhängig hiervon würde eine etwaige von der Klägerin zu erbringende
Gegenleistung diese im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9
Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) auch nicht belasten. Gemäß § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung
der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgeblich. Ferner bestimmt § 12 Abs. 1
ErbStG, dass sich die Bewertung grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teils
des Bewertungsgesetzes richtet (Allgemeine Bewertungsvorschriften), so dass ein
Rückgriff auf das Bürgerliche Gesetzbuch, wie von der Klägerin gefordert, ausscheidet.
Gemäß § 6 Abs. 1 BewG, auf den § 12 Abs.1 ErbStG verweist, bleiben Lasten, deren
Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, bei der Bewertung
unberücksichtigt. Tritt die Bedingung später ein, so besteht gemäß § 6 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 BewG die Möglichkeit einer Berichtigung. Bei der Frage, ob
Frau T.C. ihr vertraglich eingeräumtes Ankaufs- bzw. Vorkaufsrecht gegenüber der
Klägerin und ihrem Ehemann ausübt, handelt es ich um ein zukünftiges ungewisses
Ereignis im Sinne der genannten Bestimmung, das nicht berücksichtigt werden kann.
Denn das Frau T.C. unter A. (1) des notariellen Vertrags eingeräumte Ankaufsrecht ist
davon abhängig, dass einer der unter a) bis d) genannten Fälle vorliegt, also
beispielsweise das Grundstück ohne Zustimmung des Darlehensgebers veräußert, von
Dritter Seite die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung betrieben, ein
Konkursverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümer eröffnet oder das
Darlehen unter den in A. (1) Nr. 3 genannten Voraussetzungen vorzeitig eingefordert
wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG) war indes überhaupt noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann die
genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Ankaufsrechts durch Frau T.C.
vorliegen würden. Dafür spricht auch, dass nach Aktenlage das eingeräumte
Ankaufsrecht bis heute nicht ausgeübt worden ist. Auch das unter A. (2) dem jeweiligen
Eigentümer des Frau T.C. gehörenden Grundstücks eingeräumte Vorkaufsrecht ist
aufschiebend bedingt im Sinne von § 6 Abs. 1 ErbStG. Denn ob dieses Recht ausgeübt
wird, war im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ebenfalls
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ungewiss, weil hierfür nach dem notariellen Vertrag zum einen ein "erster Verkaufsfall",
der bis heute nach Aktenlage nicht eingetreten ist, erforderlich ist und zum anderen das
Vorkaufrecht nur "eingeräumt" wird, also für den Fall des Verkaufs durch die Berechtigte
nicht ausgeübt werden muss. Im Übrigen bestehen vor Ausübung des Vorkaufsrechts
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten keine rechtlichen Bindungen. Erst
mit der Ausübung des Vorkaufsrechts wird zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten ein selbständiger Kaufvertrag neu begründet, wie er zwischen dem
Verpflichteten und dem Dritten abgeschlossen war (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000
- II R 13/99 - BFH/NV 2001, 937 unter Bezugnahme auf die Rspr. des
Bundesgerichtshofs, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 44/85 - Sammlung der
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen 98, 188).
Darüber hinaus ist auch der subjektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllt.
Insoweit genügt das einseitige Bewusstsein des Zuwendenden der Unentgeltlichkeit
seiner Leistung. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne
einer Bereicherungsabsicht ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. etwa: BFH, Urteil
vom 30. März 1994 - II R 105/93 - BFH/NV 1995, 70 (73); Urteil vom 29. Oktober 1997 - II
R 60/94 - BStBl II 1997, 832 (834)). Dabei ist bei einem auffälligen Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig davon auszugehen, dass dies dem
Zuwendenden bekannt gewesen ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. September 1986 - II R
81/84 - BStBl II 1987, 80 (81); Urteil vom 5. Dezember 1990 - II R 109/86 - BStBl II 1991,
181 (183); Urteil vom 29. Oktober 1997 - II R 60/94 - a.a.O.). Nach Auffassung des
Senats liegt bei der zinslosen Überlassung eines Kapitals von immerhin 350.000 DM
auf unbestimmte Zeit ein solches Missverhältnis vor, weil das Frau T.C. eingeräumte
Ankaufs- und Vorkaufsrecht am Grundstück - wie dargestellt - mit keinen finanziellen
Belastungen verbunden war.
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Weiterhin lässt die konkrete Bewertung des zinslos gewährten Darlehens in Höhe von
350.000 DM Fehler des Beklagten nicht erkennen. Wird ein Geldbetrag als Darlehen auf
bestimmte Zeit zinslos überlassen, ist als schenkungsteuerpflichtige Bereicherung der
nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Kapitalwert
anzusetzen. Hierzu ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils (5,5 % gemäß § 15 Abs. 1
BewG) - bezogen auf den Zeitpunkt der Überlassung des Kapitals (§§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG) - entsprechend der vereinbarten Zeitdauer nach § 13 Abs. 1 BewG zu
kapitalisieren. Sind - wie hier - keine Vereinbarungen über die Laufzeit des Darlehens
getroffen worden, ist der Kapitalwert mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes anzusetzen
(§ 13 Abs. 2 BewG).
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Danach ist der Beklagte zutreffend von einer unbestimmten Dauer des von Frau T.C.
zinslos gewährten Darlehens ausgegangen und hat demgemäß den Erwerb der
Klägerin rechnerisch zutreffend in dem Schenkungsteuerbescheid vom 21.03.2000 mit
89.512 DM (= 1/2 von 179.025 DM (350.000 DM x 5,5 % x 9,3)) bewertet, was bei einem
Freibetrag von 3.000 DM (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) zu der festgesetzten
Schenkungsteuer von 20.670 DM führt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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