Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 28.03.1995

FG Berlin-Brandenburg: gesellschafterversammlung, bemessungsgrundlage, gebäude, zustand, öffentliche ausschreibung, konzept, teleologische auslegung, rechtsgeschäft, bauverpflichtung, bauarbeiten

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1995
Aktenzeichen:
11 K 1010/05 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
GrEStG 1983
Erwerb eines zukünftig bebauten Erbbaurechts
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin
auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. März 1995 gegründet. Zweck der
Gesellschaft war der Erwerb des Grundstückes G.1. im Wege des Erbbaurechts sowie
dessen Bebauung. Gründungsgesellschafter waren A, nunmehr als … firmierend, und B.
Vorgesehen war, auf dem Erbbaurecht eine Wohnanlage im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau mit … Wohnungen sowie … Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss
und ein …geschossiges Gewerbegebäude sowie … ebenerdige Stellplätze zu errichten.
Die Baugenehmigung erteilte das …, am 26. April 1995. Der Bauantrag war bereits am
15. November 1994 gestellt worden. Zuvor war schon aufgrund einer Bauvoranfrage
vom 20. Dezember 1993 am 26. April 1994 ein Bauvorbescheid erteilt worden. Die
Förderungsmittel für das Bauvorhaben sagte die C - Bank mit Bewilligungsbescheid vom
10. Mai 1995 zu; der Antrag auf Förderung war bereits am 21. Dezember 1994 gestellt
worden.
Mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 1995 (UR-Nr. … des Notars …) bestellte D, die
spätere Grundstückseigentümerin, zugunsten der Klägerin ein Erbbaurecht an dem o.g.
Grundstück für einen als einmaliges Entgelt zu leistenden Erbbauzins in Höhe von
13.220.000,- DM. Gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrages war die Klägerin berechtigt und
verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück eine Wohnanlage mit … Wohnungen und eine
gewerblich zu nutzende Fläche von ca. -.-- m² nach Maßgabe der Baugenehmigung des
… vom 26. April 1995 zu errichten. Von den Vorständen der Gesellschafter der Klägerin
sind nach ihrer Auskunft vom 1. Februar 2001 zwei Mitglieder zugleich Geschäftsführer
der Erbbauverpflichteten.
Am 7. Juli 1995 gab A den Prospekt der Klägerin zur Werbung von Kapitalanlegern
heraus. Danach handelt es sich bei der Klägerin um einen geschlossenen
Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - mit A als
Grundbuchtreuhänder. Als Gegenstand des Beteiligungsangebotes wurde die Errichtung
und Vermietung einer Mehrfamilienhausanlage im öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau mit … Wohnungen sowie … Gewerbeeinheiten und … offenen Stellplätzen
bezeichnet. Der Fonds sollte ein Nominalkapital von insgesamt 34.500.000,- DM haben,
die Investitionskosten wurden mit insgesamt 97 Mio. DM angegeben. Der interessierte
Anleger musste seinen Beitritt auf einer vorformulierten Beitrittserklärung erklären, mit
der er E beauftragen und bevollmächtigen sollte, für ihn die allgemeinen
Vertragsbedingungen anzuerkennen, alle Erklärungen für den Beitritt - auch den eigenen
- und das Ausscheiden von Gesellschaftern zur Gesellschaft abzugeben und
entgegenzunehmen sowie den Geschäftsbesorgungsvertrag und den
Grundbuchtreuhandvertrag mit A und den Treuhandbankvertrag abzuschließen bzw. zu
genehmigen. Ausdrücklich hingewiesen wurde auf die in dem
Geschäftsbesorgungsvertrag zu erteilenden Vollmachten, vorbehaltlich der Beschlüsse
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Geschäftsbesorgungsvertrag zu erteilenden Vollmachten, vorbehaltlich der Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung u.a. im Namen der Klägerin das Investitionsvorhaben
durchzuführen, zu finanzieren und zu vermieten. Die Beitrittserklärung und die damit
verbundene Vollmacht sollten nur bis zum Tage der notariellen Beurkundung frei
widerrufbar sein. Weiter enthielt der Prospekt die Allgemeinen Vertragsbedingungen -
AVB -, bestehend aus
I. Auftrag, Vollmacht und Genehmigung,
II. Gesellschaftsvertrag,
III. Geschäftsbesorgungsvertrag,
IV. Grundbuchtreuhand,
V. Treuhandbankvertrag und
VI. Schlussbestimmungen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, so viele Gesellschafter in
die GbR aufzunehmen, dass eine Gesamtbeitragspflicht (entspricht Nominalkapital) von
34.500.000,- DM bestehe. Zu einer notwendigen Nachfinanzierung sollte das
Nominalkapital um bis zu 10 % durch Beitragserhöhung der Gesellschafter oder durch
Aufnahme weiterer Gesellschafter erfüllt werden können. Nach § 2 Abs. 1 des in dem
Prospekt abgedruckten Geschäftsbesorgungsvertrages war der Geschäftsbesorger
verpflichtet, "eine erste Gesellschafterversammlung einzuberufen, auf der über die
Planungsvorschläge des Investitionsvorhabens zu berichten ist. Er hat Angebote für die
Durchführung und Finanzierung des Bauvorhabens sowie die Dienstleistungsverträge
vorzulegen und Art und Umfang der Vergabe der Bauleistungen darzulegen. Zu den
Anbietenden können Personen und Unternehmen des Unternehmensbereiches des
Geschäftsbesorgers gehören." Gemäß § 2 Abs. 3 dieses Vertrages konnte der
Geschäftsbesorger "Verträge für die vorgesehene Bebauung auch schon vor der
Gesellschafterversammlung im Namen der Fondsgesellschaft eingehen, wenn dieses zur
Erfüllung der gesellschaftlichen Vertragszwecke notwendig sein sollte". § 3 Abs. 1 des
Geschäftsbesorgungsvertrages legte fest, dass der Geschäftsbesorger im Namen und
für Rechnung der Fondsgesellschaft das Gebäude errichten, zu seiner Finanzierung
Fremdmittel aufnehmen und das Grundstück verwalten werde. Er sei nach Maßgabe der
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung beauftragt und bevollmächtigt, die
geeigneten Bau-, Finanzierungs- und Dienstleistungsverträge abzuschließen und alle
Erklärungen im öffentlich-rechtlichen Bereich abzugeben und in Empfang zu nehmen.
Am 30. August 1995 erfolgte die notarielle Schließungserklärung (UR-Nr. … des Notars
…). Zugleich wurde beschlossen, die neu beigetretenen Gesellschafter am Vermögen
der Klägerin zu den Anteilen zu beteiligen, die sich aus dem Verhältnis ihrer Einlagen zur
Summe aller Einlagen ergibt. In der anliegenden Gesellschafterliste wird unter Nr. … F
als Gesellschafter mit einem Zeichnungsbetrag von 100.000,- DM aufgeführt.
Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 1. September 1995 sollte mit den
Bauarbeiten am 4. September 1995 begonnen werden. An diesem Tag wurden mit A als
dem nach den AVB beauftragten Geschäftsbesorger ein Architekten- und
Ingenieurvertrag, ein Vertrag über die wirtschaftliche und technische Baubetreuung, ein
Finanzierungsvermittlungsvertrag, ein Bürgschaftsvertrag sowie ein - mit den
Prospektangaben übereinstimmender - Geschäftsbesorgungsvertrag
(Treuhändervertrag) sowie am 7. November 1995 der Bauwerkvertrag mit G.
Nachdem das Finanzamt … durch Bescheid vom 1. August 1995 die Grunderwerbsteuer
gegenüber der Klägerin für den Erwerb des Erbbaurechts gemäß den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2
Abs. 2 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - in Höhe von 264.400,- DM unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt hatte, hob das danach zuständige Finanzamt …
mit Bescheid vom 28. August 1997 den Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte die
Grunderwerbsteuer geändert auf 1.449.651,- DM fest, wobei es von einem einheitlichen
Vertragswerk ausging und neben dem Erbbauzins auch die Gebäudeherstellungskosten
laut den Feststellungsakten des Finanzamtes … in Höhe von 59.262.552,- DM in die
Bemessungsgrundlage einbezog.
Den hiergegen am 16. September 1997 erhobenen Einspruch begründete die Klägerin
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Den hiergegen am 16. September 1997 erhobenen Einspruch begründete die Klägerin
damit, das Bebauungskonzept sei von A als ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin
selbst entwickelt worden, sodass es insoweit an einer Verbundenheit auf der
Verkäuferseite fehle. Die Bauleistungen habe die mit A in keiner Weise verbundene G
erbracht. Diese Arbeiten seien nicht Gegenstand der die A betreffenden
Dienstleistungsverträge.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 wies das zuletzt genannte Finanzamt darauf hin,
dass es beabsichtige, die Grunderwerbsteuer auf 1.748.845,- DM zu erhöhen. Des
Weiteren behielt es sich vor, auch die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung in Höhe
von 6.890.000,- DM mit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Durch Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2004 wies der Beklagte den
Einspruch zurück und setzte die Grunderwerbsteuer geändert auf 793.159,88 €
(1.551.285,89 DM) fest. Zur Begründung führte er aus, für die Annahme eines objektiv
engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstückskaufvertrag und
Bauerrichtungsvertrag sei es unerheblich, ob die Bauerrichtungsverträge vor, zugleich
mit oder erst nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden seien, sofern
aus den Umständen ersichtlich sei, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages bereits eine für die Einheitlichkeit des Leistungsgegenstandes
ausschlaggebende Verknüpfung der Verträge vorhanden gewesen sei. Diese könne sich
beispielsweise aus faktischen Zwängen oder vorherigen Absprachen ergeben. Diese
Grundsätze seien auch für den Erwerb im Bauherrenmodell anwendbar, für den
kennzeichnend sei, dass ein vom Projektanbieter bzw. Initiator erstelltes und dem
Erwerber vorgegebenes Bebauungs- und Vertragskonzept vorliege. Gemessen an diesen
Grundsätzen sei im Streitfall Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück mit
dem noch zu errichtenden Gebäude. Dabei sei zunächst festzustellen, dass zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrages vom 30. Mai 1995 bereits eine
Planung für das Bauvorhaben bestanden habe. Die entsprechende
Genehmigungsplanung sei vor der Erbbaurechtsübertragung am 30. Mai 1995 erstellt
worden. Der Antrag auf öffentliche Förderung sei bereits am 21. Dezember 1994 erfolgt,
während die Baugenehmigung seit dem 26. April 1995 vorgelegen habe und die
öffentliche Förderung bereits am 10. Mai 1995 bewilligt worden sei. In § 2 Abs. 3 des
Erbbaurechtsvertrages habe sich die über ihre Gründungsgesellschafter mit der
Erbbauverpflichteten verflochtene Klägerin verpflichtet, das von der Erbbauverpflichteten
als Initiatorin geplante Gebäude innerhalb von drei Jahren fertig zu stellen. Schon hieraus
folge, dass das Erbbaurecht bebaut bei der Klägerin ankommen solle. Mit dem ca. fünf
Wochen nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages herausgegebenen Prospekt zur
Werbung der Kapitalanleger verfolge die über ihre Vorstandsmitglieder mit der
Erbbauverpflichteten verflochtene Initiatorin dann auch ihr Ziel, auf dem
Erbbaurechtsgrundstück das geplante Bauvorhaben zu realisieren, konsequent weiter.
Genehm gewesen seien nur Kapitalanleger, welche die bereits vorbereiteten Verträge
akzeptiert, ihr Einverständnis mit A als Geschäftsbesorgerin erklärt und dieser Vollmacht
für den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Investitionsplanung gegeben hätten.
Diese Vollmacht habe dann auch dazu geführt, dass ein Großteil der Verträge mit der
Initiatorin, A, abgeschlossen worden sei. Diese Gesellschaft müsse mit G bereits vor
Niederlegung des Prospektes zumindest vertragsanbahnende Verhandlungen geführt
haben, denn in dem Prospekt habe sie zusichern können, der Fondsgesellschaft würden
für die Durchführung der geplanten Investition Angebote unterbreitet, welche die im
Prospekt ausgewiesenen einzelnen Kostenpositionen nicht überstiegen. Der Baubeginn
bereits am 4. September 1995 bei einem Vertragsschluss erst am 7. November 1995
lasse nur den Schluss zu, dass die Vertragsverhandlungen zu diesem Zeitpunkt
überwiegend abgeschlossen gewesen seien. Die Beschlussfassung in der
Gesellschafterversammlung vom 1. September 1995 hinsichtlich der Beauftragung der
G habe nur deklaratorischen Charakter gehabt, zumal die Initiatorin gemäß § 3 Abs. 6
des Geschäftsbesorgungsvertrages berechtigt gewesen sei, auch schon vor der ersten
Gesellschafterversammlung im Namen der Fondsgesellschaft Verträge einzugehen. Aus
diesen Gründen ging der Beklagte von einer Besteuerungsgrundlage in Höhe von
77.564.297,- DM (siehe näher S. 6 der Einspruchsentscheidung) aus und setzte die
Grunderwerbsteuer dementsprechend auf 793.159,88 € fest.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren
weiter verfolgt. Ergänzend trägt sie vor, eine aus mehreren Personen bestehende
Veräußererseite, welche aufgrund von Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der
Bestellung des Erbbaurechts zusammengearbeitet und durch abgestimmtes Verhalten
auf den Abschluss aller Verträge hingewirkt habe, sei nicht vorhanden. Die Beauftragung
der A als Geschäftsbesorger spiele keine Rolle, zumal in der
Gesellschafterversammlung auch ein anderer Geschäftsbesorger hätte gewählt werden
können. Im Übrigen hätten die Gesellschafter hinsichtlich des "Ob" und "Wie" in ihrer
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können. Im Übrigen hätten die Gesellschafter hinsichtlich des "Ob" und "Wie" in ihrer
Gesellschafterversammlung frei entscheiden und Eigeninitiative hinsichtlich der
Grundstücksbebauung entfalten können. Von einem einheitlichen Leistungsgegenstand
"bebautes Grundstück" sei nicht auszugehen, wenn die Erwerberseite selbst initiativ
werde. Dabei werde für die Frage der Eigeninitiative nach dem fünften Bauherrenerlass
vom 20. Oktober 2003 darauf abgestellt, ob die Anleger einem vorgefertigten Konzept
beiträten (sog. Erwerbermodell) oder ob ihnen noch Einflussmöglichkeiten bei allen
wesentlichen Entscheidungen zustünden und sie daher als Bauherren anzusehen seien
(sog. Bauherrenmodelle). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei eine ausreichende
Einflussmöglichkeit dann gegeben, wenn der Fonds rechtlich und tatsächlich in der Lage
sei, wesentliche Teile des Konzeptes zu verändern. Dies könne auch dann bejaht werden,
wenn Entscheidungsalternativen für die wesentlichen Konzeptbestandteile angeboten
würden. Demnach seien die Anleger hier als Bauherren aufgetreten, da im Rahmen der
ersten Gesellschafterversammlung erst über die Bauvorhaben abgestimmt worden sei.
Die Gesellschaften hätten insoweit mehr als die nur theoretische Möglichkeit gehabt, das
gesamte Bauvorhaben abzuändern, da alle bisher geschlossenen Verträge hinsichtlich
ihrer Wirksamkeit allein von ihrer Genehmigung abhingen. Der Umstand, dass der
Geschäftsbesorger mehrere Angebote eingeholt habe, sei dabei laut Bauherrenerlass
unschädlich. Grunderwerbsteuerlich könne insoweit nichts anderes gelten. Gegenstand
der Bestellung im vorliegenden Fall sei nur die Bestellung des Erbbaurechts und nicht
das spätere Ereignis der Bebauung des Grundstücks. Deshalb komme es allein auf die
Erkenntnisse und Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts an. Die
Bestimmung des Bauwerks im Erbbaurechtsvertrag führe nicht dazu, dass der das
Erbbaurecht bestellende Grundstückseigentümer auf die Errichtung des Bauwerks
Einfluss gewinne. Außerdem sei die GbR bis zum Zeitpunkt der Prospektauflage frei
gewesen, mit dem Erbbaurecht zu tun, was sie wolle, nämlich auch dieses zu verkaufen.
Die Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes im Erbbaurechtsvertrag bedeute nicht,
dass die GbR selbst das Gebäude unbedingt errichten müsse. Vielmehr hätte sie durch
einen Weiterverkauf die Verpflichtung auch übertragen können. Zwischen dem
Erbbaurechtsvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag mit G bestehe kein objektiv
sachlicher Zusammenhang. Im Übrigen hätten keine weiteren Verbindungen mit dieser
Gesellschaft bestanden, welche den Schluss zuließen, dass eine Verknüpfung des
Erbbaurechts mit dem Bauvertrag vorhanden gewesen sei. Der Kontakt zwischen G und
A sei erst nach Abschluss der Ausschreibung über die Bauerrichtung im August 1995
zustande gekommen. Des Weiteren spiele die Beauftragung der A als
Geschäftsbesorger keine Rolle. Dies sei im Übrigen auch unsicher gewesen, da von der
Gesellschafterversammlung auch andere Geschäftsbesorger hätten bestellt werden
können. Des Weiteren handele es sich bei den im Prospekt aufgeführten Investitionen
ausschließlich um die Schätzung der Kosten, welche A wegen ihrer umfangreichen
Erfahrungen aufgrund der Durchführung einer Vielzahl von Bauten ähnlicher Art mit
Bauunternehmen, deren Leistungsfähigkeit und Kalkulationsgrundlagen ihr bekannt
gewesen seien, vorgenommen habe. A habe in den letzten rd. - Jahren über --
geschlossene Immobilienfonds als Geschäftsbesorger oder Initiator begleitet. Dadurch
habe sie die Erfahrungen und Kenntnisse zur Abgabe der Garantien bezüglich des
Investitionsvolumens erworben und deshalb die geschätzten Kosten für die Investition
ohne nennenswertes Risiko garantieren können. Aufgrund der öffentlichen
Ausschreibung der schlüsselfertigen Bauerrichtung hätten sich 33 Unternehmen zur
Abgabe eines Kostenangebotes beworben. Aus dem Submissionsprotokoll vom 27. Juli
1995 gehe G zwar nicht als zweitgünstigste Bieterin hervor, ihr Angebot habe jedoch drei
Alternativen enthalten, wovon die dritte Alternative das zweitgünstigste Angebot der
gesamten Ausschreibung gewesen sei. Nach Auswertung aller abgegebenen Angebote
sei G der preisgünstigste Bieter gewesen. Mit dieser Gesellschaft seien Verhandlungen
geführt worden, um auch die von A kalkulierten Kosten zu erreichen. Ein weiteres
Kriterium für die Auftragsvergabe sei neben den Kosten auch der Termin der
Fertigstellung des Bauwerkes bis zum Ende des Jahres 1996 gewesen, da sich
anderenfalls die Prozentsätze für die Sonderabschreibungen nach dem
Fördergebietsgesetz verringert hätten. Unter diesem Aspekt sei auch der
frühestmögliche Beginn der Bauarbeiten am 4. September 1995, vor Unterzeichnung
des Bauvertrages am 7. November 1995, zu werten. Im Übrigen begründete die bloße
Benennung eines Bauunternehmens durch A noch kein einheitliches Vertragswerk.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Finanzierungskosten seien nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, da insoweit A keine
Garantie abgegeben habe. In die Bemessungsgrundlage seien die Bauzeitzinsen mit
6.370.682,- DM einbezogen worden. Die tatsächlich angefallenen Finanzierungskosten
betrügen jedoch 5.415.197,54 DM. Die Bemessungsgrundlage wäre anderenfalls um
955.484,46 DM zu kürzen, sofern abweichend von ihrer - der Klägerin - Auffassung
Gegenstand des Erwerbs das unbebaute Erbbaurecht mit dem noch zu errichtenden
Gebäude sei und die Finanzierungskosten zur Bemessungsgrundlage für die
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Gebäude sei und die Finanzierungskosten zur Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer rechneten.
abweichend von dem Bescheid vom 28.
August 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember
2004 die Grunderwerbsteuer auf 264.400,- DM festzusetzen und die
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der mit Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 13. Juli 2009, II B 10/09,
Beigeladene (F) hat keinen Antrag gestellt.
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Er beruft sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und macht ferner geltend, die
Festlegung auf den nach der Erbbaurechtsbestellung erfolgten Abschluss der weiteren
Verträge folge aus der umfassenden Beauftragung und Bevollmächtigung der
Geschäftsbesorgerin A, alle notwendigen Verträge für die vorgesehene Bebauung auch
schon vor der ersten Gesellschafterversammlung einzugehen. Indem jeder beitretende
Gesellschafter schon mit der formularmäßigen Beitrittserklärung erklärt habe, die
Allgemeinen Vertragsbedingungen anzuerkennen und E die Vollmacht zu erteilen, mit A
den vorgegebenen Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen, sei zugleich eine
Zugangsvoraussetzung für den Beitritt zur Gesellschaft erfüllt worden. Dadurch, dass
jeder einzelne Gesellschafter auf diese Weise in ein Vertragskonzept eingebunden
worden sei, sei zugleich eine faktische Bindung der Gesellschaft, der Klägerin selbst, an
das Vertragsbündel entstanden. Dass die Klägerin zunächst noch nicht auf den
Generalunternehmer, G, festgelegt gewesen sei und noch weitere Angebote mittels
Ausschreibung eingeholt worden seien, ändere an dieser Bindung nichts, denn es sei
ausreichend, wenn die Erwerber einen von der Veräußererseite vorbereiteten
Geschehensablauf wie hier jedenfalls hinnähmen. Auf die theoretische Möglichkeit, sich
anderweitig zu entscheiden, komme es dann nicht mehr an. In der
Bebauungsverpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag allein liege regelmäßig noch
keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung. Kämen aber wie im Streitfall weitere
Anhaltspunkte für das abgestimmte Verhalten auf der Veräußererseite hinzu, sei diese
Verpflichtung zumindest als weiteres Indiz zu werten. Die Einlassung der Klägerin, dass
es sich bei den im Prospekt aufgeführten Investitionen ausschließlich um Schätzungen
handele, sei insoweit fragwürdig, als zumindest die Vergütungen der weiteren
Dienstleistungsverträge wie Geschäftsbesorgung, Baubetreuung usw. genau in der
prospektierten Höhe vereinbart worden seien. Des Weiteren hätten die beitretenden
Gesellschafter das prospektierte Eigenkapital von 34.500.000,- DM in gleichem Umfang
gezeichnet; die Fremdfinanzierung sei offensichtlich in geplanter Höhe durchgeführt
worden. Im Übrigen gehörten die Kosten der Fremdfinanzierung für die Zeit bis zur
Fertigstellung des Erwerbsgegenstandes stets zur Gegenleistung. Dementsprechend
habe er - der Beklagte - die kalkulierten Bauzeitzinsen in Höhe von 6.370.682,- DM sowie
die auf die Zwischenfinanzierung entfallenden Vergütungen in Höhe von 778.000,- DM
und 664.000,- DM aus dem Finanzierungsvermittlungsvertrag sowie dem
Bürgschaftsvertrag vom 6. April 1995 mit A in die steuerliche Bemessungsgrundlage mit
einbezogen. Soweit diese Kosten nicht in voller Höhe entstanden seien, möge die
Klägerin dies anhand geeigneter Unterlagen nachweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und
verletzt nicht die Rechte der Klägerin.
Im Streitfall sind nach Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -
FGO -) die Voraussetzungen eines einheitlichen Leistungsgegenstandes erfüllt. Ein
einheitlicher Leistungsgegenstand liegt in Abgrenzung zum einheitlichen Vertragswerk
(eine Urkunde) dann vor, wenn Kauf- und Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag in
getrennten Urkunden abgefasst werden, aber rechtlich oder wirtschaftlich
zusammenhängen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage eines der Grunderwerbsteuer unterfallenden Erwerbsvorganges
die Feststellung erforderlich ist, in welchem Zustand das Grundstück erworben werden
soll. Als solcher kommt sowohl der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses als auch ein künftiger Zustand, in dem das Grundstück erst zu
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Vertragsschlusses als auch ein künftiger Zustand, in dem das Grundstück erst zu
versetzen ist, in Betracht. Dabei ist nicht nur der Grundstückskaufvertrag oder ein
anderes der Grunderwerbsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft maßgeblich. Vielmehr
sind auch mit diesem Rechtsgeschäft in objektiv sachlichem Zusammenhang stehende
weitere Verträge einzubeziehen. Bei mehreren Verträgen ist ein Grundstück in
bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn die Verträge nach dem Willen der
Parteien in ihrem Bestand rechtlich miteinander verknüpft sind, aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der
Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält (BFH, Urteil vom 23.
November 1994, II R 53/94, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1995, 331). Das ist
insbesondere der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des
maßgeblichen Rechtsgeschäfts gegenüber dem Veräußerer in seiner Entscheidung über
das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war (BFH, Urteil vom 27. Oktober
1999, II R 17/99, BStBl. II 2000, 34; Urteil vom 15. März 2002, II R 34/98, Sammlung
amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 1240). Ein
objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vertrag über den
Grundstückserwerb oder die Erbbaurechtsbestellung und dem zur Errichtung des
Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht aber auch dann, wenn dem Erwerber
aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen
feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt
oder nur annehmen kann (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O.).
Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand "bebautes Grundstück" kann auch dann vorliegen,
wenn zunächst das maßgebliche Rechtsgeschäft - Erbbaurechtsbestellung - und erst
später der Geschäftsbesorgungs- sowie der Bauvertrag geschlossen werden. Für die
Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes genügt es in solchen Fällen, wenn
dem Erwerber das vorgenannte Angebot gemacht wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dem Vorliegen eines einheitlichen
Erwerbsgegenstandes steht es dabei nicht entgegen, wenn bei Abschluss des
Kaufvertrages oder eines vergleichbaren Rechtsgeschäftes der Erwerber noch nicht
unumkehrbar auf eine bestimmte Bebauung oder die Beauftragung bestimmter
Bauunternehmer festgelegt ist. Maßgebend ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt
(BFH, Beschluss vom 4. Oktober 2005, II B 29/05, BFH/NV 2006, 123).
Bei einer Personenmehrheit auf der Verkäuferseite ist weiter entscheidend, dass das
Rechtsgeschäft für den Erwerber objektiv erkennbar in ein Vertragsgeflecht mit
einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, diesem
als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu
verschaffen, und dass die auf der Veräußererseite handelnden Personen
zusammengewirkt haben oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind. Ein rechtlicher
Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht aber auch dann, wenn die
Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart von einander abhängig sind, dass
sie miteinander "stehen oder fallen" sollen. Auch wenn nur einer der Vertragspartner
einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und die andere Partei ihn anerkennt oder
zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom
6. Dezember 1989, II R 113/87, BFH/NV 1991, 342).
Unter Berücksichtigung dieser vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht
beanstandeten Grundsätze des BFH hat die Klägerin im Streitfall bei objektiver
Betrachtungsweise das Erbbaurecht in zukünftig bebautem Zustand erworben. Dabei ist
zunächst festzustellen, dass die erforderliche Verpflichtung der Veräußererseite zur
Veränderung des tatsächlichen Grundstückszustandes (vgl. Boruttau,
Grunderwerbsteuergesetz, 16. Auflage, § 9 Tz. 165 d) gegeben ist. Zur Veräußererseite
gehören nämlich nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch die weiteren
Personen, die auf die zukünftige Bebauung des Erbbaurechts nach einem
vorbestimmten Konzept gegenüber dem Erwerber hinwirken. Entscheidend insoweit ist,
dass A als Initiator der bereits in dem Erbbaurechtsvertrag vorgesehenen Bebauung der
Veräußererseite zuzurechnen und als Geschäftsbesorgerin zur Veränderung des
tatsächlichen Grundstückszustandes verpflichtet war. A ist insbesondere deshalb der
Veräußererseite zuzurechnen, weil sie die Bebauungsplanung und zu einem erheblichen
Teil auch deren Durchführung bereits vorgenommen hatte, als es die Klägerin noch nicht
gab. Die Klägerin wurde gerade zur Umsetzung des Konzepts der A gegründet. Nach
dem Konzept der A sollte das Erbbaurecht zugunsten der zunächst noch nicht
existenten Klägerin zwecks Durchführung des Baukonzepts bestellt werden. Dabei hatte
sich die Veräußererseite in Gestalt der A als Initiator und zukünftiger, aber auch schon
vor dem 30. Mai 1995 für die Klägerin handelnder Geschäftsbesorger zur Umsetzung
des betreffenden Konzepts verpflichtet. Des Weiteren ist maßgeblich, dass zwischen
mehreren Verträgen über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft
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mehreren Verträgen über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft
Parteiwillens hinaus dann ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der
Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält, wenn entweder der
Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder des
Erbbaurechtsvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung
gegenüber dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen ist, oder aber ihm aufgrund einer
konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes
Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden
Preis angeboten worden ist. In letzterem Fall indiziert bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufes durch den Erwerber einen objektiv
engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag bzw.
Erbbaurechtsvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung. Treten auf der
Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, müssen diese entweder
personell oder gesellschaftsrechtlich verbunden sein oder aufgrund von Abreden bei der
Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den
Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages bzw. des Erbbaurechtsvertrages als
auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH, Urteil
vom 13. August 2003, II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; Urteil vom 2. März 2006, II R 47/04,
BFH/NV 2006, 1509). Ob ein unbebautes Grundstück in diesem Zustand oder mit noch
zu errichtendem Gebäude zum Erwerbsgegenstand gemacht worden ist, bestimmt sich
nach dem Gesamtinhalt der Verträge und allen Begleitumständen (BFH, Urteil vom 28.
Juli 1993, II R 66/09, BFH/NV 1994, 339).
Folgende Umstände zeigen ein von der Veräußererseite vorbereitetes Geschehen, das
die Klägerin hingenommen hat, an:
So hat A die Baugenehmigung vom 26. April 1995 übernommen und die öffentliche
Förderung mit Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 1995 erwirkt. Dem lag bereits ein
detailliertes Bebauungskonzept zugrunde, das für den Abschluss des
Erbbaurechtsvertrages mitbestimmend war. Der in diesem Vertrag vereinbarten
Bauverpflichtung lag das betreffende Konzept zugrunde, da sowohl die Baugenehmigung
als auch der Vorbescheid des … vom 26. April 1994, in dem insbesondere der
vorgesehenen Nutzung des Baugeländes für Wohnungsbau in Verbindung mit
gewerblicher Nutzung sowie dem geplanten Maß der Nutzung zugestimmt wird, auf dem
Plan einer Wohnbebauung mit Gewerbe beruhten. Vor allem aus der Baugenehmigung
folgt, dass der Bauantrag vom 15. November 1994 durch eine sog. Nachlieferung vom
16. März 1995 ergänzt wurde und neben der Baubeschreibung noch u.a.
Bauzeichnungen eingereicht wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem - in den vom
Beklagten angeforderten Feststellungsakten des Finanzamtes … betreffend die Klägerin
- enthaltenen Betriebsprüfungsbericht (… der Steuerakte …), dass die C - Bank nach
Eingang des Förderungsantrages am 21. Dezember 1994 am 22. März 1995 die
Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt hatte, dem dann der Bewilligungsbescheid vom
10. Mai 1995 folgte. Weiter waren nach dem Bericht die Endfinanzierungsmittel der
öffentlichen Förderung aufgrund der Vorlage des Bewilligungsbescheides vom 10. Mai
1995 bereits deutlich vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrages beschafft worden.
Daneben waren - wie es in dem Bericht noch heißt - die Pflichten des Auftragnehmers,
d.h. der A, hinsichtlich der Auswahl des Förderprogramms, der Erstellung der
Wirtschaftlichkeitsberechnung und zumindest teilweise hinsichtlich der notwendigen
Verhandlungen bereits erfüllt. Nach alledem stand im maßgeblichen Zeitpunkt des
Zustandekommens des Erbbauvertrages ein von der A vorbereitetes, jedenfalls ihr
zuzurechnendes detailliertes Bebauungskonzept fest. Dies wird durch den von der
Geschäftsbesorgerin, der A, am 7. Juli 1995 herausgegebenen Prospekt, der die
Werbung mit dem betreffenden Bebauungskonzept darstellt, bestätigt. Aufgrund des
beschriebenen Zeitablaufes ist es ausgeschlossen, dass in der Zeit zwischen dem 30.
Mai 1995 und dem 7. Juli 1995 ein neues Bebauungskonzept ausgearbeitet worden ist.
Die fast vollständige Fortführung des vor dem 30. Mai 1995 entworfenen Konzeptes wird
zudem durch den Schlussbericht der C - Bank für das streitige Bauvorhaben (… der
Steuerakte) bestätigt, wonach von den der Darlehensbewilligung zugrunde liegenden
Unterlagen nur insoweit abgewichen worden ist, als statt der bewilligten …
Wohnungseinheiten mit 13.200,20 m² Wohnfläche jetzt … Wohnungseinheiten mit
13.268,23 m² Wohnfläche errichtet wurden, die Tiefgarage wegfiel und eine Änderung der
Gewerbeflächen erfolgt war.
Den auch aus dem Prospekt ersichtlichen Bauplan hat die Klägerin ganz überwiegend
befolgt und damit ihre Einbindung in das Konzept der A bereits zum Zeitpunkt der
Erbbaurechtsbestellung am 30. Mai 1995 deutlich gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass
mit den Anfang September 1995 begonnenen Bauarbeiten ein eigenständiger, von dem
Konzept der Initiatorin, der A, abweichender Bauplan in Angriff genommen werden sollte.
Von einer irgendwie gearteten Entscheidungsfreiheit der Klägerin, abweichend von dem
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Von einer irgendwie gearteten Entscheidungsfreiheit der Klägerin, abweichend von dem
Prospekt eine andere Gesellschaft als Geschäftsbesorgerin zu beauftragen und mit
dieser ein neues Bebauungskonzept zu realisieren, kann nicht die Rede sein. Davon
abgesehen hat die Klägerin jedenfalls von einer etwaigen Entscheidungsfreiheit keinen
Gebrauch gemacht, sodass auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt abzustellen ist
(vgl. auch BFH, Urteile vom 16. Juli 1997, II R 39/95, BFH/NV 1998, 213; vom 30. April
2003, II R 29/01, BFH/NV 2003, 1446).
Eine Beschränkung des Erwerbsgegenstandes auf das unbebaute Grundstück kommt
insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verkaufes "an sich selbst" in Betracht.
Denn dies würde Personenidentität auf der Veräußerer- und der Erwerberseite
voraussetzen, was hier bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerin als GbR
grunderwerbsteuerrechtlich ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt. Eine Identität mit
den auf der Veräußererseite handelnden Personen, der Grundstückseigentümerin und
der A als Initiatorin, liegt deshalb nicht vor (vgl. Boruttau, a.a.O., § 9 Tz. 171 a).
Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes steht es weiter nicht entgegen,
dass die Klägerin noch nicht unumkehrbar auf die Beauftragung bestimmter
bauausführender Unternehmen festgelegt war. Ist das die Erbbaurechtsbestellung
enthaltende Rechtsgeschäft in ein Vertragsgeflecht mit mehreren Vertragspartnern
einbezogen, so kann das Grundstück bzw. das Erbbaurecht auch dann mit noch zu
errichtendem Gebäude Erwerbsgegenstand sein, wenn der Bauunternehmer, der das
Gebäude tatsächlich errichtet, in die Abstimmung auf der Anbieterseite nicht
eingebunden und der eigentliche Bauvertrag nicht Teil des auf die Erschaffung eines
bebauten Grundstückes gerichteten und nur einheitlich annehmbaren Vertragsgeflechts
ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1998, II R 36/96, BFH/NV 1999, 667). Das ist hier der
Fall, weil mit der Tätigkeit der Initiatorin vor dem 30. Mai 1995 bereits die Grundlage für
die Bauverpflichtung der Klägerin geschaffen wurde, unabhängig davon, wer die
Bauarbeiten im Einzelnen tatsächlich ausgeführt hat. Maßgeblich ist vielmehr die hier
vorliegende grundsätzliche Bindung der Klägerin an das projektierte Bebauungskonzept;
die Bindung muss sich nicht notwendigerweise darauf beziehen, mit wem der einzelne
Bau- oder der Generalunternehmervertrag zu schließen ist (BFH, Urteil vom 4.
September 1996, II R 62/94, BFH/NV 1997, 308).
Dass die Klägerin das von der Geschäftsbesorgerin vorbereitete Geschehen mit
Abschluss des Erbbaurechtsvertrages zumindest hingenommen hat und sich damit in
das betreffende Bebauungskonzept hat einbinden lassen, folgt auch aus dem Prospekt
vom 7. Juli 1995 mit dem Hinweis auf die vorliegende detaillierte Baubeschreibung und
den dort wiedergegebenen AVB, denen sich die Klägerin dann auch, wie insbesondere
der - damit übereinstimmende - Geschäftsbesorgungsvertrag vom 4. September 1995
zeigt, unterworfen hat. Jedenfalls hat A als Gesellschafterin der Klägerin und
maßgebliche Initiatorin und vorgesehene Geschäftsbesorgerin (siehe Prospekt …) die
Klägerin notwendigerweise auf das von ihr entworfene Baukonzept bereits vor der
Erbbaurechtsbestellung (30. Mai 1995) festgelegt, weil anderenfalls der Erwerb des
Erbbaurechts mit Baugenehmigung und Bewilligungsbescheid wirtschaftlich nicht sinnvoll
gewesen wäre.
Darüber hinaus war der finanzielle Rahmen aufgrund der mit dem Bewilligungsbescheid
zugesagten öffentlichen Förderung, die der Prospekt mehrfach hervorhebt (siehe …), im
Wesentlichen abgesteckt, wie auch ein Vergleich der Kosten für Herstellung einschließlich
Außenanlagen mit den Ia- und Ib-Darlehen der C - Bank zeigt (siehe Prospekt S. … zur
Investitionsplanung einerseits und Finanzierungsplanung andererseits). Der Umstand,
dass es sich bei den diesen Planungen zugrunde liegenden Zahlen um allerdings recht
genaue Schätzungen gehandelt hat, spricht zudem für eine weitgehende Vorbereitung
des Bauvorhabens in engem zeitlichem Zusammenhang mit der
Erbbaurechtsbestellung. Dies folgt auch daraus, dass A nach ihrem eigenen Vorbringen
in den letzten rund - Jahren über -- geschlossene Immobilienfonds als Geschäftsbesorger
oder Initiator begleitet hat. Außerdem ist aus wirtschaftlichen Gründen die Annahme
abzulehnen, dass die Klägerin am 30. Mai 1995 ohne Kenntnis des finanziellen Rahmens
die Bauverpflichtung übernommen hätte.
Die theoretische Möglichkeit der Übertragung der Bauverpflichtung durch Weiterverkauf
des Erbbaurechts ist unerheblich. Zum einen wurde im Anschluss an die
Erbbaurechtsbestellung das Erbbaurecht auf A als Grundbuchtreuhänder übertragen.
Zum anderen war diese Gesellschaft bereits vor dem 30. Mai 1995 in erheblichem
Umfang tätig geworden (siehe die oben wiedergegebenen Feststellungen des
Prüfungsberichts). Außerdem hat A die öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen vor
Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vom 30. Mai 1995 vornehmen lassen, wie sich aus
der Bekanntgabe der öffentlichen Ausschreibung im … vom 26. Mai 1995 sowie im …
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der Bekanntgabe der öffentlichen Ausschreibung im … vom 26. Mai 1995 sowie im …
vom 2. Juni 1995 ergibt. Auch insoweit ist der tatsächlich verwirkte Sachverhalt
maßgeblich.
Aus diesem Grund zerstört auch die bloß theoretische Möglichkeit für die nach dem
Erbbaurechtsvertrag eingetretenen Gesellschafter, ein anderes Konzept zu beschließen,
nicht die aufgrund der Hinnahme des vorbereiteten Geschehensablaufes im Zeitpunkt
der Erbbaurechtsbestellung eingetretene Bindung der Klägerin (siehe auch BFH, Urteil
vom 29. November 1989, II R 254/85, BStBl. II 1990, 230). Desgleichen steht der
Annahme eines sachlichen Zusammenhanges nicht entgegen, dass die Vorplanung in
bautechnischer Hinsicht maßgebend von A veranlasst worden ist. Abgesehen davon,
dass diese Gesellschaft als Initiatorin und Projektanbieter der Veräußererseite
zuzurechnen ist (siehe oben), wäre ein Einfluss oder eine Veranlassung hinsichtlich des
Baukonzeptes durch die Erbbauberechtigte selbst für die Frage der Bindung an dieses
Konzept ohne Bedeutung (vgl. BFH, Urteil vom 21. September 2005, II R 49/04, BStBl. II
2006, 269). Weiterhin kommt es auf die ertragsteuerliche Behandlung der Klägerin als
Bauherrin nicht an, weil in den Fällen des engen sachlichen Zusammenhanges der
Erwerber zwangsläufig der Bauherr ist, seine Bindung an einen Bauplan dadurch nicht
berührt wird.
Ferner fehlt es nicht an der erforderlichen Verbindung zwischen der
Grundstückseigentümerin und der Initiatorin. Treten nämlich mehrere Personen auf der
Anbieterseite als Vertragspartner auf, so liegt ein enger sachlicher Zusammenhang
zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich
oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden bei der
Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den
Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der
Bebauung des Grundstückes dienen, hinwirken (siehe z.B. BFH, Urteil vom 2. März 2006,
a.a.O.). Die personelle Verflechtung ist indes nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin
zu bejahen, denn zwei Vorstandsmitglieder der Gesellschafter der Klägerin sind oder
waren jedenfalls im Mai 1995 zugleich Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin.
Aus dieser - neben der Bindung an ein Bebauungskonzept - für die Annahme eines
engen sachlichen Zusammenhangs ausreichenden personellen Verbindung (siehe auch
Boruttau, a.a.O., § 9 Tz. 165) ist darüber hinaus auf eine Zusammenarbeit bei der
Bestellung des Erbbaurechts in (zukünftig) bebautem Zustand zu schließen, da die
Eigentümerin den Vertrag vom 30. Mai 1995 mit der zusätzlichen Bauverpflichtung ohne
Gefährdung ihres Gesellschaftsvermögens nur abschließen konnte, wenn sie aufgrund
der Zusammenarbeit mit den betreffenden Vorstandsmitgliedern den finanziellen
Hintergrund der Klägerin kannte.
Schließlich ist auch beim Erbbaurechtsvertrag nicht allein auf den Erbbauzins
abzustellen, wenn ein einheitliches Vertragswerk oder ein einheitlicher
Leistungsgegenstand vorliegt (vgl. Boruttau, a.a.O., § 9 Tz. 553 mit Nachweisen).
Nach alledem ist der von der Klägerin insbesondere hervorgehobene Gesichtspunkt der
eigennützigen Erbwerberleistung nicht maßgeblich, weil die umfangreiche Tätigkeit der A
auf der Veräußererseite stattgefunden hat (s.o.). Sofern die Klägerin eine fehlende
Anbindung an das Zivilrecht rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsfigur des
engen sachlichen Zusammenhangs vom Sinn und Zweck der Erwerbstatbestände des §
1 GrEStG gerechtfertigt ist und eine teleologische Auslegung auch im Zivilrecht
stattfindet.
Soweit der Beklagte nach dem Verböserungshinweis die Bemessungsgrundlage auf
insgesamt 77.564.297,- DM erhöht hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Die
Kosten der Fremdfinanzierung bis zur Fertigstellung des Erwerbsgegenstandes sind stets
in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (BFH, Urteil vom 19. Juli 1989, II R 95/87,
BStBl. II 1989, 685). Dass die tatsächlich angefallenen Finanzierungskosten nur
5.415.197,54 DM betragen hätten, hat die Klägerin lediglich behauptet, aber nicht
nachgewiesen. Unerheblich ist, dass nach Maßgabe der eben genannten
Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer 1.551.285,- DM (siehe § 11 Abs. 1
GrEStG a.F.) beträgt, was 793.159,42 € (genau: 793.159,4259 €) und nicht wie vom
Beklagten festgesetzt 793.159,88 € entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1 (oder Abs. 3), 139 Abs. 4 FGO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es die Frage, ob ein Initiator auch in Fällen
der vorliegenden Art der Veräußererseite zuzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung
hat.
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