Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

FG Berlin: leistung des arbeitgebers, arbeitslohn, satzung, bestandteil, zuwendung, bankbürgschaft, dienstverhältnis, form, beendigung, aktiengesellschaft

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Gericht:
FG Berlin 9. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1998
Aktenzeichen:
9 K 8156/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 2
Abs 1 LStDV 1990
VBL-Zuschlag auf Grund eines Wechsels in
Gesellschafterstruktur kein Arbeitslohn
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob Zahlungen der Klägerin als Arbeitgeberin an die
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Streitjahr 1998 in Höhe von
insgesamt xxx DM Bestandteil des Arbeitslohns der bei der Klägerin beschäftigten
Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, die im Jahr
1992 im Wege der Umwandlung aus einem kommunalen Eigenbetrieb des Landes Berlin
hervorgegangen ist. Das Land Berlin blieb nach der Umwandlung bis zum Verkauf der
Anteile an private Anteilseigner im Jahr 1997 mehrheitlich an der Klägerin beteiligt.
Nach der juristischen Entstehung der Klägerin als Aktiengesellschaft schloss sie am 20.
November/1. Dezember 1992 mit der VBL eine Beteiligungsvereinbarung, die den dort
beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeteiligung
des Landes Berlin den Erhalt einer zusätzlichen Altersversorgung über die VBL sicherte.
Aufgrund des Verkaufs der Mehrheitsanteile durch das Land Berlin an private
Anteilseigner im Jahr 1997 entfielen für die Klägerin die Beteiligungsvoraussetzungen im
Sinne von § 19 der Satzung der VBL. § 20 a der Satzung regelt, dass in einem solchen
Fall die VBL die Fortsetzung der Beteiligung zulassen kann. Dies setzt jedoch voraus,
dass der Beteiligte
".....
a. die unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen
des
öffentlichen Rechts, deren Konkursfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist, beibringt,
im Falle einer Beendigung der Beteiligung für die Erfüllung aller finanziellen
Verpflichtungen des Beteiligten gegenüber der Anstalt einzustehen oder
b. zur jeweiligen Umlage einen Zuschlag in Höhe von 15 v.H. zahlt.
Die Anstalt kann zulassen, dass statt der Verpflichtungserklärung eine entsprechende
unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmens oder eine entsprechende Bankbürgschaft beigebracht wird.
......."
Die Klägerin schloss daraufhin am 6. März 1998 erneut eine Beteiligungsvereinbarung
mit der VBL ab. Danach wird die letzte Beteiligungsvereinbarung fortgesetzt mit der
Maßgabe, dass die Klägerin sich verpflichtet, zur jeweiligen Umlage einen Zuschlag in
Höhe von 15 v. H. (VBL-Zuschlag) zu zahlen.
Die Klägerin zahlte daraufhin im Streitjahr 1998 einen Zuschlag in Höhe von insgesamt
xxx DM an die VBL. Diesen VBL-Zuschlag unterwarf sie entgegen der zuvor im Rahmen
einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e des Einkommensteuergesetzes - EStG -
eingeholten Rechtsauffassung des Beklagten nicht der Lohnsteuer.
Im Rahmen einer auch für das Streitjahr 1998 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung
im Winter 1999/2000 (vgl. Bericht vom 2. März 2000) hielt der Beklagte an seiner
Rechtsauffassung fest, dass es sich bei dem VBL-Zuschlag um einen Bestandteil des
arbeitsrechtlich geschuldeten Lohns der Arbeitnehmer der Klägerin handele. Die Klägerin
beantragte daraufhin unter ausdrücklichem Hinweis, dass mit diesem Antrag kein
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beantragte daraufhin unter ausdrücklichem Hinweis, dass mit diesem Antrag kein
Anerkenntnis der Lohnsteuerpflicht verbunden sei, die pauschale Besteuerung des VBL-
Zuschlags gemäß § 40 b EStG. Der Beklagte setzte die pauschalen Lohnsteuern für den
VBL-Zuschlag mit Bescheid vom 15. Juni 2000 auf insgesamt xxx DM fest. Der hiergegen
gerichtete Einspruch der Klägerin blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit
Einspruchsentscheidung vom 13. März 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Zur
Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass gemäß Tz. 5 eines Schreiben
des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 9. Februar 1993 - Bundessteuerblatt
(BStBl) I 1993,248 - der VBL-Zuschlag als Zahlung an eine sog. Pensionskasse
Bestandteil des für die Klägerin und deren Arbeitnehmer tarifvertraglich geregelten und
damit lohnsteuerrechtlich relevanten Arbeitsentgelts sei.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die
streitgegenständliche Zahlung der Klägerin an die VBL für die betroffenen Arbeitnehmer
keinen wirtschaftlichen Wert habe, weil hierdurch ihre Anwartschaften auf Erlangung einer
Zusatzversorgung im Rentenalter nicht ausgeweitet würden. Letzteres sei aber für die
lohnsteuerrechtliche Annahme von Arbeitslohnzahlungen unabdingbar (Hinweis auf
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Zukunftssicherung von Arbeitnehmern",
Rz. 83). Die Zahlung des VBL-Zuschlags sei auch nicht - wie ebenfalls für die Annahme
von Arbeitslohn erforderlich - durch die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse
veranlasst, da die Ursache für ihre Entrichtung ausschließlich in den Veränderungen in
der Eigentümerstruktur der Aktiengesellschaft liege. Der Zuschlag stelle lediglich eine
Sicherheitsleistung von ihr als Arbeitgeberin dar, was auch daran deutlich werde, dass
sie nach der Satzung der VBL alternativ auch eine Bankbürgschaft in wirtschaftlich
vergleichbarer Höhe hätte erbringen können.
Das FG Köln (rkr. Urteil vom 17. Januar 2001 11 K 793/98, Entscheidungen der
Finanzgerichte - EFG - 2001,635) habe bereits im Jahr 2001 zu Recht die
Arbeitslohnqualität von Zahlungen eines Betriebsübernehmers an eine
Zusatzversorgungskasse zum Ersatz von Versorgungsansprüchen der Arbeitnehmer
verneint. Hauptargument des FG sei dabei die Überlegung gewesen, dass den
Arbeitnehmern des betreffenden Unternehmens durch die Zusatzzahlungen ihres
Arbeitgebers rentenrechtlich keine Besserstellung gegenüber dem Zustand vor der
Betriebsübernahme zuteil geworden sei.
Das FG Münster (rkr. Urteil vom 7. November 1991 3 K 2977/88 L, EFG 1992,461) habe
ebenfalls mangels rentenrechtlicher Besserstellung der betroffenen Arbeitnehmer zu
Recht die Arbeitslohneigenschaft von umgebuchten und nachentrichteten
Versicherungsbeitragszahlungen eines Arbeitgebers an einen Rentenversicherungsfonds
verneint.
Jüngst habe der Bundesfinanzhof - BFH - entschieden, dass Sonderzahlungen eines
Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schließung
des sog. Umlagesystems und Überleitung in das Kapitaldeckungsverfahren keinen
"Arbeitslohn" i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen würden (Urteil vom 14.
September 2005 VI R 32/04, Der Betrieb - DB - 2005,2445; im Ergebnis ebenso bereits
die Vorinstanz FG Köln, Urteil vom 3. Juni 2004 15 K 802/03, EFG 2004,1522. sowie AdV-
Beschluss betr. dieselben Prozessbeteiligten durch FG Köln vom 4. Dezember 2002 5 V
5261/02, DB 2003,428 m. Anm. Birk/Hohaus sowie Birk/Hohaus, DB 2004,1579). Die
dort streitgegenständlichen Zahlungen seien ausschließlich im eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers erfolgt, um seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber
den Arbeitnehmern erfüllen zu können. Des Weiteren sei mittels der Zahlungen keine
Besserstellung der Arbeitnehmer beabsichtigt gewesen oder objektiv bewirkt worden. Im
Übrigen habe der Grund für die Zahlung des Sanierungsgeldes nicht im Einflussbereich
der Arbeitnehmer gelegen. Die Grundsätze dieser BFH-Entscheidung seien auf den
hiesigen Streitfall übertragbar. Dies gelte auch für ein vorangegangenes BFH-Urteil vom
12. September 2001 VI R 154/99, Bundessteuerblatt - BStBl - 2002,22 zu Zahlungen des
Arbeitgebers zur Bildung einer sog. Solvabilitätsspanne bei einer Pensionskasse im
Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) i.d. Fassung ab 1.1.1994.
Anders sei dagegen die Arbeitslohnqualität von sog. Gegenwertzahlungen an die VBL zu
beurteilen. Das FG München (Urteil vom 29. Oktober 2004 8 K 1587/03, Rev. eingelegt,
Az. des BFH: VI R 92/04) habe solche Zahlungen, die ein Arbeitgeber aus Anlass seines
Ausscheidens aus der VBL erbracht habe, als Arbeitslohn eingestuft, weil sie im Streitfall
an Stelle der bei fortgesetzter Beteiligung an der VBL zu entrichtenden monatlichen
Umlagen geleistet worden seien. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Grund, das
hiesige Klageverfahren im Hinblick auf die beim BFH anhängige Revision gegen das Urteil
des FG München zum Ruhen zu bringen.
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Die Klägerin beantragt, die Lohnsteuer für das Streitjahr 1998 unter Änderung des
Bescheids vom 15. Juni 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2002
auf xxx DM festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im
Verfahren VI R 92/04 anzuordnen, hilfsweise die Klage abzuweisen
Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen
Einspruchsentscheidung.
Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung 2 Bände Lohnsteuer-
Arbeitgeberakten der Klägerin (StNr.: xxx) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der
Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Lohnsteuerbescheid vom 15. Juni 2000 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2002 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Der von der Klägerin anlässlich des Wechsels in ihrer Gesellschafterstruktur an die
VBL geleistete Zuschlag zur bisher von ihr entrichteten Umlage in Höhe von xxx DM ist
nicht Bestandteil des Arbeitslohns der im Streitjahr 1998 bei der Klägerin beschäftigten
Arbeitnehmer und damit auch nicht einkommensteuerpflichtig.
1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und
Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.
Arbeitslohn sind nach § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) alle
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; dabei ist
unerheblich, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen gewährt
werden.
Demgemäß ist Arbeitslohn nach ständiger Rechtsprechung des BFH jeder gewährte
Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn
der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des
Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird,
und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. zuletzt
Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, Der Betrieb - DB - 2006, 708 m.w.N.).
Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen
Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des
Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Die
Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des
Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang
- wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel
zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung
verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die
Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein
Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. dazu BFH, a.a.O. m.w.N.).
2. Der strittige VBL-Zuschlag ist kein Arbeitslohn. Die Arbeitnehmer der Klägerin haben
dadurch weder einen Vorteil erlangt noch ist die Zahlung als Gegenleistung für die
Arbeitsleistung zu beurteilen.
a) Leistungen des Arbeitgebers an eine Versicherung zur Zukunftssicherung der
Arbeitnehmer sind, wie erwähnt, nur dann Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer durch die
Zahlungen einen eigenen Anspruch auf Leistung im Versorgungsfall erwirbt. Die
Begründung eines eigenen Anspruchs stellt einen Vorteil bzw. eine Bereicherung i. S.
des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Davon ist nach der BFH-Rechtsprechung auch
auszugehen, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen des
beteiligten Arbeitgebers finanziert werden (vgl. dazu zuletzt BFH, a.a.0.). Zwar werden
insoweit nicht die individuellen künftigen Ansprüche der aktiven Arbeitnehmer, sondern
lediglich die aktuellen Versorgungslasten abgedeckt. Durch die Teilnahme an dem
kollektiven Finanzierungsverfahren erwirbt der aktive Arbeitnehmer jedoch
Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung, was für die Zuwendung eines
Lohnbestandteils ausreicht. Die jeweilige vom Arbeitgeber gezahlte,
versicherungsmathematisch korrekt berechnete Umlage "repräsentiert" die
Anwartschaft. Dabei ist nach der BFH-Rechtsprechung unschädlich, dass zwischen der
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Anwartschaft. Dabei ist nach der BFH-Rechtsprechung unschädlich, dass zwischen der
nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert
der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht (vgl. dazu zuletzt, BFH,
a.a.O. m.w.N.).
b) Zwar können Zahlungen eines Arbeitgebers auch in Form einer Pauschalzuweisung
Arbeitslohn der von dieser Zuwendung begünstigten Arbeitnehmer sein. Voraussetzung
hierfür ist aber nach der BFH-Rechtsprechung, dass die Zuwendung zu einem
geldwerten Vorteil eines bestimmten Kreises aktiver oder ehemaliger Arbeitnehmer
führt. Ist dagegen der Barwert der Versorgungsanwartschaften
versicherungsmathematisch richtig berechnet worden, sind pauschale Zahlungen bzw.
Sonderzahlungen des Arbeitgebers an den Versicherer keine Umlagen in diesem Sinne.
Dies trifft u.a. auch auf Sanierungsgelder im Zusammenhang mit der Schließung des
Umlagesystems (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, Sammlung
der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005,2304) sowie
auf sog. Gegenwertzahlungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des
Arbeitgebers aus der VBL zu (vgl. dazu BFH-Urteil in DB 2006, 708).
c) Nichts anderes gilt, wenn, wie im Streitfall, ein Arbeitgeber wegen eines Wechsels in
der Struktur seiner Gesellschafter an die VBL eine Umlage entrichtet.
Nach § 20 a VBL-Satzung sind die Arbeitgeber bei einem entsprechenden Wechsel in
ihrer Gesellschafterstruktur wahlweise verpflichtet, entweder eine Garantieerklärung
einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft im Hinblick auf alle finanziellen
Ansprüche der VBL gegenüber dem Unternehmen im Falle einer Beendigung der VBL-
Beteiligung einzureichen oder als andere Form der Sicherheitsleistung einen Zuschlag
in Höhe von 15 v.H. zur bisher an die VBL gezahlten Umlage zu entrichten. Die VBL kann
auch zulassen, dass eine entsprechende Bankbürgschaft beigebracht wird. Der VBL-
Zuschlag dient mithin ausschließlich der Befriedigung des Sicherungsinteresses der VBL
für den Fall einer Beendigung der VBL-Beteiligung des Unternehmens (z.B. im Falle einer
plötzlichen Insolvenz des Unternehmens). Der VBL-Zuschlag führt nicht zu einem
geldwerten Vorteil des aktiven Arbeitnehmers. Die Klägerin wendet durch die Zahlung
des Zuschlags ihren Arbeitnehmern nichts zu, was über die bereits erworbenen oder
satzungsgemäß in Zukunft noch zu erwerbenden und im Umlageverfahren ausreichend
finanzierten und als Arbeitslohn versteuerten Versorgungsanwartschaften hinausgeht.
Der VBL-Zuschlag erhöht weder die bestehenden Anwartschaften noch die laufenden
Versorgungsbezüge (ebenso BFH, a.a.O. im Fall einer sog. Gegenwertzahlung nach
Maßgabe von § 23 Abs. 2 VBL-Satzung).
3. Der VBL-Zuschlag wird den im strittigen Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmern
zudem nicht "für" ihre Arbeitsleistung gewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Zur
Entlastung des erkennenden Senats wird insoweit auf die Ausführungen im BFH-Urteil in
DB 2006, 708 verwiesen zur parallelen Problematik von sog. Gegenwertzahlungen
verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 und 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§
151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung -
ZPO -. Den Streitwert hat das Gericht nach §§ 13 und 25 des Gerichtskostengesetzes -
GKG - a. F. unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten bestimmt.
5. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung das BFH-
Urteil in der Revisionssache VI R 92/04 noch nicht ergangen war.
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