Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

FG Berlin: darlehen, anschaffungskosten, auflösung der gesellschaft, gesellschafter, eigenkapital, rückzahlung, nennwert, kaufmann, veranlagung, vertreter

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Gericht:
FG Berlin 8. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
8 K 8318/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 1 EStG 1997, § 17 Abs
2 EStG 1997, § 17 Abs 4 EStG
1997, § 128 HGB
(Darlehen an Komplementär-GmbH einer KG als nachträgliche
Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG)
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Darlehen, das der Kläger der xxx Lxxx xxx xxx
xxx xxx mbH (Lxxx GmbH) im Jahre 2000 gegeben hat, als nachträgliche
Anschaffungskosten für seine Gesellschaftsanteile zu behandeln ist.
Der Kläger Lxxx Dxxx war zu 24 % an der Lxxx GmbH beteiligt. Als Geschäftsführer
dieser Gesellschaft waren die Herren Lxxx Dxxx und Txxx Jxxx bestellt. Einziger
Gesellschaftszweck der Lxxx GmbH war ihre Stellung als Komplementärin und
Geschäftsführerin der xxx Lxxx xxx xxx xxx xxx & Co. Betriebs KG (Lxxx KG).
Bei der Lxxx KG handelte es sich um ein im Berliner Markt eingeführtes
Sanitärhandwerksunternehmen mit rund 60 Mitarbeitern. Gesellschafter der Lxxx KG
waren die Lxxx GmbH als Komplementärin unter Wxxx Dxxx als einziger Kommanditist.
Beide Gesellschaften hatten ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr,
welches zum 30. Juni endete. In den Geschäftsjahren bis 1997/98 erzielte die Lxxx KG
gute Ergebnisse und damit auch die Lxxx GmbH. Mit dem zunehmenden Preisverfall im
Berliner Markt und zusätzlich einer deutlichen Kostenüberschreitung bei einem
Großauftrag veränderte sich die Lage der Lxxx KG im Geschäftsjahr 1998/1999 jedoch.
Da die Gesellschaft mit einem Jahresfehlbetrag von 333 000,00 DM konfrontiert war, der
das bis dahin vorhandene Eigenkapital zu 70 % zu verzehren drohte, leistete die Lxxx
GmbH noch zum Bilanzstichtag eine Einlage in Höhe von 240 000,00 DM. Die Lxxx
GmbH finanzierte ihre Einlage aus Darlehen der vier Gesellschafter von jeweils 60 000,00
DM, die die Mittel noch rechtzeitig am 30. Juni 1999 bereitstellten, damit in der Bilanz der
Lxxx KG ein ausreichender Eigenkapitalausweis möglich wurde.
Im Jahresabschluss der GmbH zum 30. Juni 1999 verzeichnete die GmbH ein
Eigenkapital in Höhe von 387 715,95 DM. Dabei wurde die Beteiligung der KG mit ihrem
Nennwert in Höhe von 250 000,00 DM ausgewiesen. Als Umlaufvermögen setzte die
GmbH u. a. Forderungen gegen die KG mit einem Betrag in Höhe von 472 565,91 DM
an.
Die KG stellte am 13. Juni 2000 den Geschäftsbetrieb ein und beantragte die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Am 13. Juli 2000 beantragte die GmbH die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Der bestellte Sachverständige stellte fest, dass die
Vermögensmasse der GmbH zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht
ausreiche. Auf der Ebene der KG sei ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in
Höhe von 1 855 660,39 DM anzusetzen. Entsprechend seien bei der GmbH sowohl die
Beteiligung an der KG als auch die Forderungen gegenüber dieser auf Null
abzuschreiben. Stattdessen müssten wegen der Haftung gemäß § 128
Handelsgesetzbuch -HGB- die Verbindlichkeiten der KG passiviert werden. Hinzu kämen
Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern in Höhe von 363 268,00 DM.
Dementsprechend wies das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag mit Beschluss vom
26. September 2000 mangels Masse zurück. Am 11. Januar 2001 wurde die Auflösung
der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machten die Kläger bei dem
Kläger Lxxx Dxxx einen Veräußerungsverlust gemäß § 17 Einkommensteuergesetz -
EStG- in Höhe von 84 000,00 DM geltend.
Bei der Veranlagung berücksichtigte der Beklagte hiervon nur einen Teilbetrag in Höhe
von 24 000,00 DM und setzte dementsprechend mit Bescheid vom 14. Juni 2002 die
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von 24 000,00 DM und setzte dementsprechend mit Bescheid vom 14. Juni 2002 die
Einkommensteuer der Kläger auf 5 905,51 € fest.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
11. August 2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger im Wesentlichen
Folgendes vortragen:
Das streitige Darlehen von 60 000,00 DM sei von dem Kläger an die Lxxx GmbH zu
einem Zeitpunkt gewährt worden, als für die Lxxx KG eine existenzbedrohende Lage
bestanden habe. Die Unternehmenskrise habe jedoch nicht nur für die Lxxx KG allein
bestanden, da deren möglicher Untergang auch zwangsläufig ihre alleinige
Komplementärin erfassen würde. Es sei deshalb unrichtig, wenn der Beklagte in der
Einspruchsentscheidung darauf abstelle, dass die Krise der GmbH erst durch den
Insolvenzantrag der Lxxx KG ausgelöst worden sei und dass im Zeitpunkt der
Darlehensgewährung keine Krisensituation vorgelegen habe. Im Streitfall liege eine
GmbH und Co. KG vor, weswegen zur Beurteilung der Darlehensgewährung nicht allein
die wirtschaftliche Lage der Lxxx GmbH, sondern auch die Lage der den eigentlichen
aktiven Geschäftsbetrieb ausübenden Lxxx KG zu betrachten sei. Entgegen der Ansicht
des Beklagten habe eine Krisenlage bereits bei Darlehensgewährung bestanden. Das
Darlehen habe deshalb ausschließlich zur Abwendung der Unternehmenskrise gedient.
Das Darlehen sei deshalb in Höhe seines Nennbetrages als Veräußerungsverlust gemäß
§ 17 EStG anzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2005 hat der Vertreter der Kläger eine
Ablichtung des Darlehensvertrages zwischen der GmbH und dem Kläger eingereicht und
erklärt, einen schriftlichen Gesellschafterbeschluss über die Einlage des Geldes in die KG
gäbe es nicht. Die Einlage sei mündlich beschlossen worden.
Außerdem hat er eine Ablichtung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg
vom 31. August 2000 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der KG eingereicht
sowie eine Mitteilung des Handelsregisters über die Abweisung des Antrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 11. Januar 2001.
Schließlich hat der Vertreter der Kläger eine Erläuterung zur Bilanz der KG auf den 30.
Juni 1999 eingereicht und hierzu erklärt, in den Aktiva der KG hätten sich keine stillen
Reserven befunden. Bei dem ausgewiesenen Grundstück habe es sich um ein
unbebautes Grundstück gehandelt, dass sicherlich weniger Wert gewesen sei, als in der
Bilanz ausgewiesen. Bei der Geschäftsausstattung habe es sich insbesondere um
Mietereinbauten gehandelt.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14. Juni 2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11. August 2003 zu ändern und die Einkommensteuer
sowie den Solidaritätszuschlag auf jeweils 0,00 € festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, zu Recht habe er bei der Veranlagung nur den Verlust der
anteiligen Stammeinlage in Höhe von 24 000,00 DM, nicht aber auch den Verlust der
Darlehensforderung in Höhe von 60 000,00 DM bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
berücksichtigt.
Nach § 17 Abs. 1 und 2 i. V. mit Abs. 4 EStG gehören zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der
Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich
beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hält. Entsprechendes gilt für den
bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verlust. Diese Voraussetzungen
seien dem Grunde nach im Streitjahr 2000 erfüllt gewesen, weil in diesem Jahr die GmbH
aufgelöst worden sei und die Beteiligung des Klägers mehr als 10 % betragen habe. Es
sei auch davon auszugehen, dass der Kläger mit einer Rückzahlung nicht mehr rechnen
könne. Wegen der Vermögenslosigkeit der GmbH stehe fest, dass sowohl die
Stammeinlage als auch das Darlehen in voller Höhe ausgefallen seien.
Entgegen der Ansicht des Klägers stelle die Hingabe des Darlehens jedoch keine
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Entgegen der Ansicht des Klägers stelle die Hingabe des Darlehens jedoch keine
nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung dar. Zu den nachträglichen
Anschaffungskosten einer Beteiligung würden nachträgliche Aufwendungen auf die
Beteiligung gehören, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten
seien. Unter diesen Umständen zähle zu den Aufwendungen auch die Wertminderung
des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen. Durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei die Hingabe eines Darlehens, wenn im Zeitpunkt
seiner Gewährung die Gesellschaft entweder konkursreif sei oder die Rückzahlung des
Darlehens angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft bereits in einem Maße
gefährdet sei, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu
denselben Konditionen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre.
Entscheidend sei, ob die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen von einem
Dritten noch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte.
Was im Falle der Hingabe des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gelte, gelte auch
bei einem der Gesellschaft vor der Krise gewährten Darlehen, wenn der Gesellschafter
das Darlehen stehen lasse, obwohl er es hätte abziehen können und es angesichts der
veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft absehbar gewesen sei, dass die
Rückzahlung gefährdet sein würde.
Maßgeblich für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten sei im Falle eines in der
Krise hingegebenen Darlehens der Nennbetrag. Im Falle eines stehen gelassenen
Darlehens sei dagegen grundsätzlich der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in
dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht
abgezogen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt belaste der Wertverlust die Privatsphäre des
Gesellschafters.
Im vorliegenden Fall handele es sich um ein sog. stehen gelassenes Darlehens, für das
der Wert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise die Höhe der nachträglichen
Anschaffungskosten bestimme. Denn die Krise der Gesellschaft sei erst durch den
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens der KG ausgelöst worden. Auf der
Ebene der GmbH sei noch im Jahr davor von einer Krise der Gesellschaft nichts zu
erkennen gewesen. Dieses belege der Jahresabschluss zum 30. Juni 1999, indem noch
ein bedeutendes Eigenkapital der GmbH ausgewiesen werde. Erst nach der Insolvenz der
KG habe die GmbH aufgrund der Abschreibungen der Beteiligung an der KG und der
gegen diese ausgewiesenen Forderungen über keinerlei Vermögen mehr verfügt, das sie
an ihre Gesellschafter hätte auszahlen können. Die Darlehensforderung sei somit im
Zeitpunkt des Eintritts der Krise bereits wertlos gewesen.
Außerdem ist der Beklagte der Ansicht, die Klage könne schon aus verfahrensrechtlichen
Gründen keinen Erfolg haben. Soweit ersichtlich handele es sich bei den Anteilen des
Klägers an der GmbH um Sonderbetriebsvermögen II des Klägers als Kommanditist der
KG. Verluste im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH hätten daher bei der
Feststellung der Einkünfte für die KG geltend gemacht werden müssen.
Dem Gericht hat ein Band der von dem Beklagten für die Kläger zur Steuernummer
25/260/60391 geführten Einkommensteuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, weil das streitige Darlehen des Klägers an die GmbH
bereits im Zeitpunkt seiner Hingabe gesellschaftlich veranlasst war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- gehören zu den
Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG auch
nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn diese durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Denn nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs muss der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des
§ 17 EStG weit ausgelegt werden. Als nachträgliche Anschaffungskosten gelten deshalb
nicht nur Nachschüsse oder verdeckte Einlagen, sondern auch sonstige durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen des Gesellschafters. Ein Darlehen ist
nach der Auffassung des BFH durch das Gesellschaftsverhältnis dann veranlasst, wenn
im Zeitpunkt seiner Gewährung (oder Weitergewährung) die Gesellschaft entweder
konkursreif ist oder wenn die Konkursreife noch nicht eingetreten ist, die Rückzahlung
des Darlehens aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße
gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko der Kreditgewährung nicht mehr
eingegangen wäre (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 8. Juni 1999, Bundessteuerblatt -
BStBl- I 1999, S. 545).
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Entsprechend dieser Grundsätzen gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus,
dass das streitige Darlehen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Streitig ist lediglich,
zu welchem Zeitpunkt das Darlehen dem Gesellschaftsverhältnis zuzuordnen ist. Denn
dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Bewertung der nachträglichen
Anschaffungskosten. Liegt eine Begründung im Gesellschaftsverhältnis bereits bei
Hingabe des Darlehens vor, so sind die Anschaffungskosten mit dem Nennbetrag dieses
Darlehens zu bewerten. Ist das Darlehen dem Gesellschaftsverhältnis dagegen erst zu
einem späteren Zeitpunkt zuzuordnen, so sind die nachträglichen Anschaffungskosten
mit dem tatsächlichen Wert des Darlehens zu diesem Zeitpunkt zu bewerten.
Nach diesen Grundsätzen sind die streitigen nachträglichen Anschaffungskosten des
Klägers im vorliegenden Fall mit dem Nennwert des von ihm der GmbH gegebenen
Darlehens zu bewerten. Zwar ist es richtig, dass sich aus der Bilanz der GmbH zum 30.
Juni 1999 eine Krise der GmbH noch nicht entnehmen lässt. Entgegen der Ansicht des
Beklagten dürfen im vorliegenden Fall bei der Bewertung des streitigen Darlehens die
Verhältnisse bei der GmbH jedoch nicht isoliert und unter Außerachtlassung der
Verhältnisse bei der KG beurteilt werden. Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang
davon auszugehen, dass eine Krise der KG zugleich auch eine Krise der GmbH bedeutet.
Dies ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten:
Zum einen ist insofern zu berücksichtigen, dass nach § 128 HGB die GmbH für die
Verbindlichkeiten der KG haftet. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass das
Vermögen der GmbH im Wesentlichen lediglich aus der Beteiligung an der KG und aus
den Forderungen gegenüber der KG bestanden hat.
Wie sich aus der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger eingereichten Bilanz der
KG zum 30. Juni 1999 sowie den Erläuterungen zu dieser Bilanz ergibt, befand sich
jedoch die KG - bei wirtschaftlicher Würdigung der Verhältnisse - bereits zu diesem
Zeitpunkt in einer ernsthaften Krise. Dabei darf nach Ansicht des Gerichts auch
nicht unbeachtet bleiben, dass die KG bereits im folgenden Jahr einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen musste.
Zwar mag es richtig sein, dass sich aus der Bilanz der GmbH zum 30. Juni 1999 deren
Krise zu diesem Zeitpunkt noch nicht entnehmen ließ. Die beruht jedoch allein darauf,
dass in dieser Bilanz die Beteiligung an der KG und die Forderungen gegen die KG mit
ihrem Nennwert ausgewiesen wurden.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es schließlich auch nicht erforderlich, den
streitigen Verlust im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheides der KG festzustellen.
Entgegen der Darstellung des Beklagten handelt es sich bei der Beteiligung des Klägers
an der GmbH nicht um Sonderbetriebsvermögen der KG. Denn wie der Kläger dargestellt
hat, ist er zwar an der GmbH, nicht aber zugleich an der KG beteiligt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 139 Abs. 3 FGO sowie aus den §§ 708 Nr.
10 Zivilprozessordnung -ZPO- in Verbindung mit §§ 151, 155 FGO.
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