Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: stille gesellschaft, stillen, fonds, prüfer, gesellschafter, gewinnerzielungsabsicht, einkünfte, beweis des gegenteils, unternehmen, unterbrechung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1979, 1980, 1981
Aktenzeichen:
6 K 5440/04 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 171 Abs 4 S 1 AO, § 171 Abs 4
S 2 AO, § 197 Abs 1 AO, § 200
Abs 1 S 1 AO, § 32b EStG 1981
(Geltung der Gewinnerzielungsabsicht auch für ausländische
Betriebsstätte - Erfordernis eines Zusatzes in der gegenüber
einer GmbH & Co. KG bzw. einer GmbH & Still ergangenen
Prüfungsanordnung bei Mitprüfung der stillen Gesellschaft -
Beginn der Außenprüfung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO und
Unterbrechung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte der Kläger zu 1 bis 4 aus deren
Beteiligung an der FP IV KG (FP IV KG) zu Recht auf 0 DM festgestellt wurden.
Die FP IV KG gehörte zur F Firmengruppe. An die Gründung des ersten FP-Fonds im Jahr
1977 schloss sich die Gründung weiterer gleichartiger Fonds an. Bis 1982 wurden
insgesamt zehn Fonds errichtet.
Die FP IV KG wurde am X. X. 1979 gegründet und am X. X 1979 in das Handelsregister
des Amtsgerichts G eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin der FP IV KG war
die FP … mbH (FP-GmbH), die wie bei allen FP-Fonds die Geschäftsführung wahrnahm.
Geschäftsführer der FP-GmbH waren die Herren Dr. H, I, J und K (dieser bis 10. Juli 1981).
Kommanditisten der FP IV KG waren, ebenfalls wie bei allen FP-Fonds, die Herren Dr. H
und I.
Gegenstand aller Unternehmen - so auch des Unternehmens der FP IV KG (§ 2
Gesellschaftsvertrag) - war die Vorbereitung und Durchführung geologischer und
geophysikalischer Untersuchungen zur Erschließung von Bodenschätzen, der Erwerb und
die Veräußerung von Grundstücken, Bohr- und Schürfrechten, Erdöl- und
Erdgasexplorationen, der Verkauf der Produktion sowie der Handel mit Öl und Gas bzw.
die Beteiligung an Unternehmen dieser Art in Kanada und den USA.
Zur Erreichung des Unternehmenszwecks beteiligte sich die jeweilige Fonds-KG
mehrheitlich an einer kanadischen Personengesellschaft ähnlichen Namens, die die
gleiche Nummerierung wie die sich beteiligende KG aufwies. So war die FP IV KG als
Kommanditistin (Limited Partner) zu 99% an der PP IV Fund in L (PP IV Fund) beteiligt;
diese wurde im Februar 1979 im Canadischen Central Registry eingetragen.
Geschäftsführer der PP IV Fund war wie bei allen PP Funds die PP Ltd (PP Ltd.), eine
Limited Corporation kanadischen Rechts. Gesellschafter-Geschäftsführer der PP Ltd.
waren die Herren Dr. H und I.
Alle PP Funds arbeiteten im Wesentlichen mit den Explorationsgesellschaften I LTD, der II
LTD, der III LTD, jeweils L, Kanada, zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgte bei allen PP
Funds nach dem gleichen Konzept, das darauf ausgerichtet war, durch Verträge mit
Drittfirmen (Bohrpartner) vorweggenommene Betriebsausgaben zu begründen. Das
System beruhte im Wesentlichen auf Folgendem:
Die FP IV KG beabsichtigte, das zur Durchführung ihres Gesellschaftszweckes
erforderliche Kapital über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft, die sich an
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erforderliche Kapital über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft, die sich an
dem Unternehmen der Gesellschaft beteiligt, aufzubringen (§ 2 Nr. 2 des
Gesellschaftsvertrags). Bis zur Aufstellung des Berichts über die Prüfung der
Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1979 der FP IV KG hatten 247 Anleger gezeichnet;
insgesamt wurden es 263 Anleger (FP IV-Stille), die Beteiligung erfolgte über einen
einheitlichen Beteiligungsvertrag, der dem Verkaufs-Prospekt beigefügt war.
Die FP IV-Stille verpflichteten sich, der FP IV KG neben der Einlage ein zinsloses Darlehen
in dreifacher Höhe der Einlage zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 3 Beteiligungsvertrag).
Die Darlehensrückzahlung sollte aus den verfügbaren Ertragsanteilen der FP IV KG
erfolgen, § 2 Beteiligungsvertrag. Die F Baubetreuungs-KG garantierte
selbstschuldnerisch die volle Rückzahlung der am 31. Dezember 1991 noch nicht
getilgten Darlehensbeträge, § 3 Nr. 1 Beteiligungsvertrag. Als Darlehensrückzahlung
sollten neben sämtlichen Ausschüttungen bis zum 31. Dezember 1991 auch die
Ansprüche auf alle Ausschüttungen des Auseinandersetzungsguthabens gegenüber der
PP IV Fund im Notstandsfall sowie Ansprüche auf Förderzinsabgaben gelten, § 3 Nr. 2
Beteiligungsvertrag. Die Haftung der stillen Gesellschafter sollte – aufgrund des Status
als atypisch stiller Beteiligter – auf den Zeichnungsbetrag beschränkt sein.
Die Gewinnverteilung zwischen der FP IV KG und der FP IV-Stille sollte nach dem
Verhältnis der stillen Einlagen zu dem FP IV KG-Kapital erfolgen, § 7 Nr. 1 des
Gesellschaftsvertrags. Die stillen Gesellschafter untereinander waren an dem auf die
stille Gesellschaft entfallenden Gewinn und Verlust sowie am Vermögen und an den
stillen Reserven in dem Verhältnis beteiligt, in dem ihre Einlage zum Gesamtbetrag aller
Einlagen stand, § 6 Nr. 2 Beteiligungsvertrag. Darüber hinaus enthält der
Beteiligungsvertrag im Wesentlichen folgende Regelungen zum Gesellschaftsverhältnis:
§ 337 Abs. 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) wurde abbedungen, d.h. Gewinne und
Liquiditätsüberschüsse konnten auch dann ausbezahlt werden, wenn die Einlage durch
Verlust gemindert ist. Eine Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter bestand
nicht, § 6 Nr. 3 Beteiligungsvertrag.
Im Falle der Gesellschaftsauflösung oder bei Ausscheiden aus der Gesellschaft hatte der
stille Gesellschafter einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben einschließlich
etwaiger stiller Reserven, § 22 Nr. 1 und 2 Beteiligungsvertrag. Im Falle des
Ausscheidens bestanden jedoch keine anteiligen Ansprüche auf einen etwaigen
Firmenwert oder schwebende Geschäfte, § 22 Nr. 2 Beteiligungsvertrag.
Die FP IV-Stille hatte die Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte, wie sie einem
Kommanditisten nach dem HGB zustehen, § 8 Nr. 2 Beteiligungsvertrag.
Die Wahrnehmung der Interessen der stillen Gesellschafter erfolgte durch einen
Beirat, § 11 Nr. 5 Satz 3 Beteiligungsvertrag. Er bestand aus drei stillen
Gesellschaftern, § 11 Nr. 2 Beteiligungsvertrag, mit beratender Funktion und der
Möglichkeit, gegenüber der Geschäftsführung Empfehlungen auszusprechen (§ 11 Nr. 6
Beteiligungsvertrag). Zudem war seine Zustimmung bei Rechtsgeschäften, die über den
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgehen, einzuholen, § 11 Nr. 4
Beteiligungsvertrag. Der Bevollmächtigte Prof. Dr. X war einer dieser Beiräte. Der Fonds-
Prospekt enthält folgende Angaben zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung:
Durch die Begründung einer Betriebsstätte in Kanada und den USA mittels der
Beteiligung der FP IV KG an der PP IV Fund sollten die Kapitalgeber auch eine
Mitunternehmerschaft in diesen Staaten erlangen. Dies sei – so die Ausführungen des
Unternehmensprospektes – vorteilhaft, da Gewinnanteile aus den Betriebsstätten nach
dem deutsch-kanadischen bzw. deutsch-amerikanischen Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung (DBA) der kanadischen bzw. amerikanischen Besteuerung
unterlägen und besondere Abschreibungsvergünstigungen und Freibeträge in Anspruch
genommen werden könnten. Darüber hinaus ermögliche das Auslandsinvestitionsgesetz
(AIG), die Verluste der Investitionsphase von der ausländischen Betriebsstätte nach
Deutschland zu transferieren und mit persönlichen Einkünften zu verrechnen. Weitere
Einzelheiten sind dem Fonds-Prospekt entnehmbar, auf den Bezug genommen wird.
Die FP IV KG erzielte bis zu ihrer Auflösung erhebliche Verluste aus der ausländischen
Beteiligung, die ausschließlich den stillen Gesellschaftern zugewiesen wurden.
Komplementär und Kommanditisten erzielten positive Einkünfte aufgrund der
vereinbarten Vorabvergütungen. Ausweislich der Erklärungen zur gesonderten und
einheitlichen Gewinnfeststellung wurden folgende Verluste erklärt: für 1979 vom 2. Mai
1980, geändert am 27. Mai 1980, über DM ./. 3.025.730, für 1980 vom 31. August 1981
über DM ./. 726.695 und für 1981 vom 20. August 1982 über DM ./. 729.103.
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Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte wurde vom Beklagten
zunächst nicht durchgeführt. Allerdings gehen die Beteiligten übereinstimmend davon
aus, dass sog. KG-2 Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter sowohl der Kläger als auch
der anderen Anleger übersandt worden sind, in denen die Erklärung der anteiligen
Verluste bestätigt und die den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden zugrunde gelegt
worden waren.
Mit Datum vom 26. Oktober 1982 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für die
Streitjahre an. In der Anordnungsverfügung war nur die FP IV KG als Inhaltsadressat
genannt, die stille Gesellschaft wurde nicht bezeichnet. Die Prüfungsanordnung wurde
am 8. Dezember 1982 einem der Geschäftsführer der FP-GmbH – dieser als
Geschäftsführerin der FP IV KG – durch persönliche Aushändigung bekanntgegeben. Mit
der Außenprüfung wurde das Finanzamt FA 2 beauftragt; mit der Außenprüfung
beginnen sollte Herr P1, beteiligen sollte sich P2 vom Bundesamt für Finanzen. Im
November 1983 wurde die Prüfung aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
Herrn P1 von Herrn P3 weitergeführt.
Die FP IV KG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1983 – während der Außenprüfung –
zusammen mit vier weiteren Kommanditgesellschaften auf eine neu gegründete
Gesellschaft, die FP … Betriebs KG (Betriebs KG), umgewandelt, die noch existiert. Die
Betriebs KG übernahm Kommanditisten und die FP IV-Stille. Die FP IV KG übertrug ihre
Aktiva und Passiva auf die Betriebs KG. Die FP IV KG wurde am 2. März 1984 im
Handelsregister gelöscht. Komplementärin der Betriebs KG ist die FP GmbH.
Auf die Prüferanfragen und Vermerke im Einzelnen wird Bezug genommen.
Der Außenprüfer kam zu dem Ergebnis, dass die aufgrund von Tätigkeiten in
ausländischen Unternehmen im Inland geltend gemachten Verluste nicht als
gewerbliche Einkünfte der Anleger zu qualifizieren seien, da es der FP IV KG an einer
Gewinnerzielungsabsicht fehle. Zudem seien die an der FP IV KG beteiligten stillen
Gesellschafter keine Mitunternehmer i.S.d. § 15 Einkommensteuergesetzes – EStG –.
Sie seien daher als typisch stille Gesellschafter an dem inländischen Ergebnis ihres
Geschäftsherrn beteiligt. Dies gelte sinngemäß, soweit negative ausländische Einkünfte
im Rahmen des § 32b EStG zum Ansatz gebracht worden seien. Eine gesonderte und
einheitliche Gewinnfeststellung sei deshalb nur für das inländische steuerliche Ergebnis
der FP IV KG durchzuführen. Auf die weiteren Feststellungen wird Bezug genommen. Die
Schlussbesprechung fand am 18. Mai 1988 statt.
Der Beklagte übernahm das Ergebnis der Außenprüfung und lehnte mit Bescheid vom
22. Juni 1990 für die ehemalige stille Gesellschaft in der ehemaligen FP IV KG die
Feststellung der gewerblichen Beteiligungsverluste für die stillen Gesellschafter der FP IV
KG für die Jahre 1979 bis 1981 ab. Zur Begründung bezog er sich auf das Ergebnis der
Außenprüfung bei der FP IV KG.
Mit Feststellungsbescheid vom 16. August 1991 hob der Beklagte den Bescheid vom 22.
Juni 1990 aufgrund hiergegen eingelegter Einsprüche auf und setzte die auf die stillen
Gesellschafter festgestellten Anteile an den laufenden Einkünften für die Streitjahre
jeweils auf DM 0 fest. Die positiven Einkünfte für Komplementär und Kommanditisten
wurden entsprechend dem Ergebnis der Außenprüfung festgesetzt. Im hiergegen von
den Klägern geführten Einspruchsverfahren wurden alle stillen Gesellschafter nach § 360
Abs. 3 AO hinzugezogen. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2004 wurden die
Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Die Kläger zu 1 bis 4 haben fristgerecht Klage erhoben. Sie wenden sich gegen die
Feststellung der Einkünfte auf 0 und begehren die Verlustzuweisung wie erklärt.
Im Wesentlichen machen sie geltend:
Es läge ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen vor, da die
Prüfungsanordnung den Inhaltsadressaten nicht korrekt bezeichnet hätte. Sie hätte
nicht nur gegen die Gesellschaft (die FP IV KG), sondern insbesondere auch gegen die
stillen Gesellschafter gerichtet sein müssen; bei einer Prüfungsanordnung sei
insbesondere zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressat zu unterscheiden. Die stillen
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insbesondere zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressat zu unterscheiden. Die stillen
Gesellschafter seien jedenfalls von den materiellrechtlichen Ergebnissen der
Außenprüfung unmittelbar betroffen, demzufolge hätten sie in der Prüfungsanordnung
benannt werden müssen. Es sei gegenüber dem Beklagten vergeblich versucht worden,
die Prüfungsanordnung – betreffend das nicht im Streit befindliche Jahr 1982 – auf die
stillen Gesellschaften auszudehnen. Die gegen die ablehnende Entscheidung des
Beklagten erhobene Beschwerde sei von der OFD zurückgewiesen worden mit der
Begründung, die Prüfungsanordnung stelle eindeutig klar, dass sie nicht gegen die stillen
Gesellschaften, sondern gegen die FP IV KG gerichtet sei. Der Beklagte habe damit zu
erkennen gegeben, dass er nur die steuerlichen Verhältnisse der FP IV KG habe
ermitteln wollen. Da der Beklagte die Prüfung nicht auch gegenüber den steuerlichen
Verhältnissen der stillen Gesellschafter angeordnet habe, seien diese nicht Beteiligte am
Prüfungsverfahren geworden. Auch Tz 5.5 AEAO zu § 197 AO sei nicht zu entnehmen,
dass eine Prüfungsanordnung nicht auch an die stillen Gesellschaften zu richten sei.
Der Feststellungsbescheid sei nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen, die für das
Jahr 1979 am 31. Dezember 1984 abgelaufen sei; sie sei durch die Außenprüfung auch
nicht unterbrochen worden. Denn die Außenprüfung für die FP IV KG habe tatsächlich
erst im Januar 1985 begonnen, nachdem die Prüfungen der FP I – III KG abgeschlossen
worden seien. Jedenfalls sei die Prüfung auf Veranlassung des Finanzamts unmittelbar
nach Beginn der Prüfung für einen längeren Zeitraum unterbrochen worden, wenn denn
in den Prüferhandlungen ab Dezember 1982 ein Prüfungsbeginn gesehen werden könne.
So sei anlässlich einer Besprechung am 8. Dezember 1982 nur die Prüfungsanordnung
übergeben worden. Im Januar und Februar 1983 seien allgemeine Unterlagen
angefordert worden, die mehrere F KGs betroffen hätten, auch Gesellschaften, für die
noch keine Prüfungsanordnungen erteilt worden seien. Eine weitere Besprechung habe
am 10. März 1983 stattgefunden, diese habe jedoch nur die FP I bis III KG betroffen. Sie
habe daher keine Prüfungstätigkeit für die FP IV KG enthalten, es sei lediglich
angesprochen worden, dass Unterlagen für die FP IV bis VII KG nachgereicht werden
sollten. Mit Schreiben vom 27. Februar 1984 habe das Finanzamt FA 2 dann gebeten,
im Einzelnen bezeichnete Unterlagen bereitzuhalten. Am 13. Juni und 4. Juli 1984 hätten
weitere Besprechungen stattgefunden, die nur die FP I – III KG betroffen hätten. Der
Prüfungsbeginn erst im Januar 1985 ergebe sich aus der Bezeichnung und dem Inhalt
der sieben Prüferfragen, mit denen Basisunterlagen angefordert worden seien, so
Gesellschaftsverträge, Bilanzen, Konten, Hauptabschlussübersichten. Zuvor seien die
Prüfer nicht über Vorbereitungshandlungen und ein allgemeines Aktenstudium
hinausgelangt. Die Unterbrechung der Prüfung sei auch vom Finanzamt zu vertreten
gewesen. Denn es habe bei den Prüfern kein Interesse bestanden, die Unterlagen der FP
IV KG tatsächlich zeitnah anzufordern; vielmehr seien sie mit der Prüfung der FP I – III KG
beschäftigt gewesen. Es sei nicht nur für das Jahr 1979 Festsetzungsverjährung
eingetreten, sondern auch für die Jahre 1980 und 1981. Denn die Prüfung der Jahre 1980
und 1981 sei nicht zügig nach Ende der Festsetzungsfrist beendet worden.
Sie, die Kläger, seien der Ansicht, die FP IV KG sei nicht als
Verlustzuweisungsgesellschaft anzusehen. Das von der Rechtsprechung entwickelte
Merkmal der außergewöhnlichen Risiken, die ein ordentlicher Kaufmann nicht eingehen
würde, sei nicht gegeben, da die FP IV KG vorhandene Risiken gerade gestreut habe,
indem sie erfahrene Bohrpartner ausgewählt habe, die nicht in dem Verdacht gestanden
hätten, aus steuerrechtlichen Erwägungen besonders risikofreudig zu sein. Eine
nachvollziehbare Ertragsvorschau im Prospekt selbst sei, so vermuten die Kläger, nicht
machbar gewesen, weil die möglichen Bohrerfolge nicht vorhersehbar gewesen seien. Im
Übrigen habe die FP IV KG hinreichend Vorsorge getroffen, um ein Scheitern des Fonds
zu verhindern. Sie habe nämlich Regelungen getroffen für den Fall der Nichtfündigkeit
bzw. für mangelhafte Fündigkeit. Die PP IV Fund sei nach kanadischem und nicht nach
deutschem Recht zu beurteilen. Die erzielten Verluste müssten demzufolge über § 2 AIG
mit in Deutschland erzielten Gewinnen verrechnet werden.
Selbst wenn die FP IV KG eine Verlustzuweisungsgesellschaft gewesen sein sollte, so
hätten die Initiatoren des Fonds doch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Diese
könne jedenfalls den Ausführungen des Prospekts entnommen werden. Sie, die Kläger,
verweisen insoweit auf die Darstellungen zur erwarteten Preisentwicklung von Rohöl.
Fonds anderer Anbieter hätten in den Vorjahren gute Gewinne erzielt; die von der FP IV
KG ausgewählten Bohrpartner seien auf dem Markt bereits erfolgreich gewesen. Der
Betriebsprüfer habe die Ergebnisse des „Reservegutachtens“ der von der FP IV KG
beauftragten … Ltd. zu Unrecht nach unten korrigiert. Er habe insbesondere aus nicht
nachvollziehbaren Erwägungen sowohl die prognostizierten Öl- und Gasfördermengen als
auch die Preisansätze herabgesetzt.
Die Kläger verweisen zur Verdeutlichung ihrer Ausführungen auf die Angaben im Fonds-
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Die Kläger verweisen zur Verdeutlichung ihrer Ausführungen auf die Angaben im Fonds-
Prospekt sowie auf andere F-Fonds betreffende Unterlagen, auf die Bezug genommen
wird.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Kläger zu der Rechtmäßigkeit der
Prüfungsanordnung, zur Unterbrechung der Festsetzungsverjährung durch den Beginn
der Außenprüfung sowie zur Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere zu ihrer
Einkünfteerzielungsabsicht und ihrer Mitunternehmerschaft, wird auf die umfangreichen
Schriftsätze der Kläger verwiesen. Auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Anlagen
wird Bezug genommen.
den gegen sie ergangenen Feststellungsbescheid 1979
bis 1981 vom 16. August 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
1. Oktober 2004 aufzuheben,
Feststellungsbescheids 1979 bis 1981 vom 16. August 1991 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2004 die Verluste für 1979 bis
1981 erklärungsgemäß festzustellen.
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Prüfungsanordnung für rechtmäßig, die Verjährung sei daher
gehemmt worden. Inhaltsadressat einer Prüfung sei derjenige, der zur Duldung der
Prüfung verpflichtet sei. Nach der Rechtsprechung sei eine Personengesellschaft auch
bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte Inhaltsadressat der
Prüfungsanordnung, auch wenn sie beendet sei. Anders als ein Bescheid über die
Feststellung der Einkünfte richte sich die Prüfungsanordnung nicht gegen die
Gesellschafter, sondern gegen die Gesellschaft. Dies mache im Falle einer GmbH & Still
auch einen auf die Gesellschaftsverhältnisse hinweisenden Zusatz erforderlich, um
kenntlich zu machen, dass Gegenstand der Prüfung die Mitunternehmerschaft und nicht
die Kapitalgesellschaft sei. Danach sei vorliegend Inhaltsadressat die FP IV KG als
Geschäftsinhaberin einschließlich ihrer Beziehungen zu den stillen Gesellschaftern. So
sei auch die Beschwerdeentscheidung der OFD zu verstehen gewesen, die ausgeführt
habe, dass sich die Prüfungsanordnung nicht gegen die stillen Gesellschafter, sondern
gegen die FP IV KG gerichtet habe. Die Prüfung habe nicht bei den stillen Gesellschaftern
persönlich, sondern bei der Mitunternehmerschaft durchgeführt werden sollen.
Nach Auffassung des Beklagten sei mit der Prüfung der FP IV KG deutlich vor Eintritt der
Festsetzungsverjährung ernsthaft begonnen worden. Dies folge aus den zur Akte
gereichten weiteren Unterlagen, Vermerken, Aktenanforderungen und
Besprechungsvermerken aus der Zeit von Januar bis September 1983. Insbesondere sei
bereits im Januar und Februar 1983 die Anforderung diverser Unterlagen der FP IV KG
erfolgt. Diese hätten ausgewertet und zwischen den verschiedenen Fonds abgeglichen
werden müssen. Auch hätten Akten, die die einzelnen Bohrstellen betrafen, direkt ohne
schriftliche Aufforderung eingesehen werden können. Darüber hinaus weise die
Besprechungsnotiz vom 8. März 1983 auf seinerzeit aktuelle Prüfungsthemen hin, die für
alle Fonds gegolten hätten, so die Vertragsebene, Recherche über gemeinsame
ausländische Vertragspartner, Prospekt- und Vertragsvergleiche. Der Prüfer habe sich
zunächst vor allem mit den für alle Fonds geltenden Prüfungsfeldern „Bohrkosten“ und
„Währungsumrechnung“ befasst und hierzu unter anderem die Bohrstellenordner sowie
Ordner mit Fernschreiben gesichtet und ausgewertet, wodurch sich weitere Fragen
ergeben hätten, die mit dem für die Gesellschaften tätigen Steuerberater besprochen
worden wären. Zudem belege der Vermerk vom 22. August 1983 über die Einleitung
eines Strafverfahrens gegen die Geschäftsführer der Fonds I – VII, dass umfangreiche
und intensive Prüfungshandlungen erfolgt seien.
Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten und die von ihm vorgelegten Unterlagen
wird Bezug genommen.
Im Verfahren wurden mit Beschluss vom 1. September 2008 die stillen Gesellschafter
beigeladen, die dies bis zum 31. Januar 2009 beantragen. Anträge auf Beiladung sind im
Gericht nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags
unbegründet. Der angegriffene Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Weder ist Festsetzungsverjährung eingetreten, noch sind die Kläger als atypisch stille
Gesellschafter und damit als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu
qualifizieren.
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I. Keine Festsetzungsverjährung
Der Feststellungsbescheid für die Jahre 1979 bis 1981 vom 16. August 1991 ist innerhalb
der Festsetzungsfrist ergangen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde durch die
Außenprüfung gehemmt. Die Durchführung der Außenprüfung ist nicht zu beanstanden:
Die Prüfungsanordnung war wirksam, und die Voraussetzungen für die Ablaufhemmung
lagen vor.
1. Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist für den streitigen Feststellungsbescheid begann nach § 170 Abs. 2
Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Feststellungserklärungen abgegeben wurden.
Dies war für die Feststellungserklärung 1979 das Jahr 1980. Gemäß §§ 169 Abs. 2 Nr. 2,
170 Abs. 1 AO endet die Frist für eine Steuerfestsetzung vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bzw. in dem die Steuererklärung
eingereicht wird (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Entsprechendes gilt für die
Feststellungsfrist bezüglich der angegriffenen Feststellungsbescheide (§ 181 Abs. 1 AO).
Demnach endete die vierjährige Frist an sich mit Ablauf des Jahres 1984.
Obwohl die streitigen Bescheide erst im Jahre 1991 ergangen sind, sind sie nicht wegen
Überschreitung der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist rechtswidrig. Wird nämlich vor
Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die
Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, gemäß § 171
Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden
Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
2. Inhalt der Prüfungsanordnung
Voraussetzung ist zunächst, dass der Prüfung eine wirksame, formell rechtmäßige
Prüfungsanordnung zugrundelag. Dies ist vorliegend der Fall: Die von der Finanzbehörde
erlassene Prüfungsanordnung vom 26. Oktober 1982 ist wirksam. Nach § 119 Abs. 1 AO
muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet im Hinblick auf die
Außenprüfung, dass sich aus der Prüfungsanordnung ergeben muss, auf welche
tatsächlichen und inhaltlichen Verhältnisse sich die Außenprüfung beziehen soll,
insbesondere muss der Inhaltsadressat hinreichend bestimmt sein. Entgegen der
Auffassung der Kläger ist die Angabe des Inhaltsadressaten vorliegend nicht zu
beanstanden.
Die FP IV KG und die stille Gesellschaft waren Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung.
Der Beklagte hat angeordnet, „bei der Fa. FP eine Betriebsprüfung gemäß §§ 193 und
195 AO durchzuführen“. Geprüft werden sollte u. a. die gesonderte Gewinnfeststellung
der Jahre 1979 bis 1981. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
a. Anders als die Kläger meinen, ist damit nicht nur die Prüfung der steuerlichen
Verhältnisse der FP IV KG umfasst, sondern auch die an ihr beteiligte stille Gesellschaft
und damit alle stillen Gesellschafter, soweit das Gesellschaftsverhältnis betroffen ist, da
diese Bestandteil der KG sind. Denn eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und
gesonderte Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist
grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten. (BFH, Beschlüsse vom 3. Februar
2003 VIII B 39/02, BFH/NV 2003,1028 – Bestätigung des FG Berlin 5 K 5256/96 –, vom 4.
Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59; vom 3. Mai 2000 IV B 46/99,
BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376, unter 2.b der Gründe, m.w.N.; und vom 3. August
2000 VIII B 79/99, juris)
aa. Geschäftsinhaber ist derjenige, den die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur
Buchführung für die Zeit der Existenz der atypisch stillen Gesellschaft treffen. Nur wenn
die stillen Gesellschafter z.B. als Auskunftspersonen von der Außenprüfung betroffen
sind, ist die Prüfungsanordnung auch an sie zu adressieren (BFH, Beschluss vom 4.
Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl. II 1992, 59).
Demzufolge ist die Prüfungsanordnung während des Bestehens der Gesellschaft nicht an
die atypisch stille Gesellschaft als solche zu richten. Eine atypische stille Gesellschaft
betreibt kein Gewerbe; dies ist vielmehr Sache des Inhabers des Handelsgeschäftes, an
dem sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Daraus folgt,
dass eine Buchführungspflicht im Handels- und Steuerrecht auch nur den
Geschäftsinhaber trifft.
bb. Zuzugeben ist den Klägern allenfalls, dass eine Prüfungsanordnung, die den Zusatz
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bb. Zuzugeben ist den Klägern allenfalls, dass eine Prüfungsanordnung, die den Zusatz
"über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft ..." enthält,
sicherstellt, dass sie nicht mit einer Prüfungsanordnung verwechselt werden kann, die
Steuern betrifft, die ausschließlich den Geschäftsinhaber selbst betreffen. Damit ist eine
Prüfungsanordnung regelmäßig jedenfalls zutreffend adressiert. (vgl. dazu BFH,
Beschlüsse vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BFHE 191,235, BStBl. II 2000, 376; vom 3.
August 2000 VIII B 79/99, juris) Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, wenn – wie
vorliegend – eine GmbH & Co KG geprüft werden soll.
cc. Den Klägern ist nicht zuzustimmen, soweit sie meinen, die Formulierung des BFH,
„eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einer
atypisch stillen Gesellschaft betreffe, sei an den Geschäftsinhaber zu richten“, beinhalte,
dass zunächst eine Prüfungsanordnung vorliegen müsse, die als Steuerpflichtigen, bei
dem die Prüfung erfolgen solle, die GmbH & Co KG nebst dem Zusatz „über die
steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft“ enthalten müsse und – als
Bekanntgabeadressaten – an die Gesellschaft zu richten sei.
b. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Beklagten, dass zu unterscheiden ist, ob
eine GmbH oder eine Personengesellschaft geprüft werden soll. Im Fall der atypisch
stillen Beteiligung an einer GmbH (GmbH & Still) besteht diese als Inhaberin des
Handelsgeschäfts einerseits und die Mitunternehmerschaft andererseits. Soll auch die
Mitunternehmerschaft geprüft werden, ist ein Zusatz in der Prüfungsanordnung
erforderlich. Bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH & Co KG besteht neben
der KG als Mitunternehmerschaft keine weitere Mitunternehmerschaft etwa aus der KG
und der stillen Gesellschaft. Beide, Kommanditist und atypisch stille Gesellschaft,
beziehen gemeinschaftlich Einkünfte aus der GmbH & Co KG.
3. Beginn der Prüfung
Die Prüfung hat vor Eintritt der Feststellungsverjährung im Dezember 1982 begonnen.
a. Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erforderlich, dass nach dem Erlass einer
förmlichen Prüfungsanordnung tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der
Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume - wenn ggf.
auch nur stichprobenweise - vorgenommen werden (vgl. BFH, Urteile vom 2. Februar
1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE
189, 302, BStBl II 2000, 306; vom 25. April 2001 I R 80/97, BFH/NV 2001, 1541; vom 24.
April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; vom 19. März 2009 IV R 26/08,
BFH/NV 2009, 1405). Der Beginn der Prüfung kann auch darin liegen, dass sich der
Prüfer bei dem Steuerpflichtigen einfindet, um einzelne, den Betrieb betreffende Fragen
zu besprechen (BFH, Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für mehrere F KGs, unter ihnen die FP IV KG,
Prüfungsanordnungen mit gleichem Inhalt erlassen und einem der Geschäftsführer der
Komplementär GmbH aller Gesellschaften am 8. Dezember 1982 in dessen Räumen
übergeben wurden. Unstreitig ist ebenfalls, dass an diesem Tag eine Besprechung
stattgefunden hat.
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass an diesem Tag auch die Außenprüfung
begonnen hat. Dies folgt für den Senat aus dem Inhalt des dem Gericht vorliegenden
Aktenvermerks des Beklagten vom 30. April 1984. Danach war Gesprächsgegenstand
jedenfalls der geplante Ablauf der Betriebsprüfung, die voraussichtlichen Prüfungsfelder
und allgemeine Themen von „Abschreibungsgesellschaften“. Damit haben sich die
Beteiligten nach Ansicht des Senats in dem erforderlichen Umfang mit Fragen der zu
prüfenden Firmen befasst. Denn die Befassung mit einzelnen, den Betrieb betreffenden
Fragen ist vom Bundesfinanzhof, dem sich der Senat anschließt, als für den Beginn einer
Prüfung ausreichend angesehen worden. Nicht zu verkennen ist insoweit auch der
Teilnehmerkreis: Von Beklagtenseite waren sowohl die beiden Prüfer als auch der
Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung des Finanzamtes FA 2 anwesend, von Klägerseite
immerhin neben den Kommanditisten und den Beratern ein Geologe. Es steht damit für
den Senat außer Frage, dass die Prüfer nicht lediglich unwesentliche
Vorbereitungshandlungen vorgenommen haben. Der Bevollmächtigte N der Kläger, der
bei dieser Besprechung anwesend war, hat in der mündlichen Verhandlung – zu dem
Inhalt der Besprechung befragt – nichts Gegenteiliges vorgetragen. Vielmehr hat er sich
darauf berufen, sich nicht erinnern zu können.
b. Unerheblich ist, ob im Rahmen des ersten Gesprächs auch die Belange der FP IV KG
angesprochen wurden oder nur allgemeine Fragen der F Gruppe Gegenstand der
Besprechung waren.
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Denn der Bundesfinanzhof hat es ausreichen lassen, dass eine Prüfung, die sich nicht
nur auf die steuerrechtlichen Verhältnisse eines einzelnen Steuerpflichtigen erstreckt,
sondern auch auf die Betriebssteuern und die Gewinnfeststellungen für ein
Unternehmen, das zeitweise von dem Steuerpflichtigen allein, zeitweise zusammen mit
anderen betrieben wurde, schon dann beginnt, wenn Ermittlungshandlungen für einen
dieser Bereiche vorgenommen werden. Entscheidend sei insoweit der enge einheitliche
Prüfungs- und Ermittlungszusammenhang; denn alle Firmen "gehörten" dem
Steuerpflichtigen und standen in engen steuerrechtlich bedeutsamen Beziehungen zu
dem zu prüfenden Einzelunternehmen. Voraussetzung ist, dass in solchen Fällen
Prüfungsanordnungen gegen den Steuerpflichtigen (wegen dessen Einkommensteuer)
sowie gegen die – durch diesen Steuerpflichtigen vertretenen – Personengesellschaften
ergangen sind und zum selben Zeitpunkt und am selben Ort bei dem betreffenden
Steuerpflichtigen stattfinden. (vgl. hierzu auch BFH, Urteile vom 9. Mai 1985 IV R 111/82,
BFH/NV 1985, 10; vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739) Bei
konzernzugehörigen Unternehmen ist ein einheitlicher Prüfungsbeginn dann
anzunehmen, wenn die Finanzverwaltung sich mit allen von ihr zu prüfenden Betrieben
befasst hat, um sich einen Überblick über die prüfungsrelevanten Sachverhalte zu
verschaffen, sowie die wirtschaftlichen, bilanziellen und liquiditätsmäßigen
Verflechtungen zwischen den Unternehmen aus den unterschiedlichen Perspektiven
untersucht hat (Anwendungserlass – AEAO – zur AO zu § 198, Amtliches Handbuch
Abgabenordnung, 2009).
Nach Auffassung des Senats muss dies auch gelten, wenn eine Prüfung in einem
Unternehmensverbund durchgeführt wird, zu dem mehrere GmbH & Co KGs gehören,
deren Komplementärin die gleiche GmbH ist, deren Kommanditisten ebenfalls die
gleichen Personen sind und deren Unternehmensgegenstand identisch ist. Denn auch
insoweit besteht ein enger einheitlicher Prüfungs- und Ermittlungszusammenhang.
4. Keine der Ablaufhemmung entgegenstehenden Tatsachen
Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift
tritt die Ablaufhemmung nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem
Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die
die Finanzbehörde zu vertreten hat.
a. Unterbrechung der Prüfung über einen Zeitraum von mehr als sechs
Monaten
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Prüfungshandlungen zur FP IV KG nicht
weitergeführt und erst im Januar 1985 wiederaufgenommen wurden. Dies ist jedoch
unschädlich, da die Prüfung weder unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen wurde,
noch die Unterbrechung durch die Finanzverwaltung zu vertreten war.
b. Fehlende Unmittelbarkeit der Unterbrechung
Die Frage, ob eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen worden
ist, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen. Dabei sind neben
dem zeitlichen Umfang der bereits durchgeführten Prüfungsmaßnahmen alle Umstände
hinzuzuziehen, die Aufschluss über die Gewichtigkeit der Prüfungshandlungen vor der
Unterbrechung geben. Unabhängig vom Zeitaufwand ist eine Unterbrechung
unmittelbar nach Beginn der Prüfung dann anzunehmen, wenn der Prüfer über
Vorbereitungshandlungen, allgemeine Informationen über die betrieblichen Verhältnisse,
das Rechnungswesen und die Buchführung und/oder die Sichtung der Unterlagen des zu
prüfenden Steuerfalles bzw. ein allgemeines Aktenstudium nicht hinausgekommen ist
(BFH, Urteile vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; vom 18.
Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876). Eine Außenprüfung ist
danach nur dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn die
Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten
Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt
haben (BFH, Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; Urteil
vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876). Eine spätere
Unterbrechung der Prüfung lässt die eingetretene Ablaufhemmung dagegen unberührt
(BFH in BFHE 127, 128, BStBl II 1979, 453).
aa. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen schließt der Senat, dass die beiden
Prüfer (die Herren P1 und P2) in den ersten Monaten ihrer Prüfungstätigkeit, die den
Zeitraum Dezember 1982 bis Februar 1983 umfasst, mit allgemeinen
Vorbereitungshandlungen begonnen hatten. Ab März hatten sie sich eingehender mit
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Vorbereitungshandlungen begonnen hatten. Ab März hatten sie sich eingehender mit
der Sachverhaltsaufklärung befasst. Dieses gilt nach Auffassung des Senats für alle F
KGs gleichermaßen. So haben sich die Prüfer über allgemeine Fragen im
Erdölexplorationsbereich kundig gemacht (Vermerk vom 8. März 1983). Hiervon berührt
sind betriebliche Aufwendungen hinsichtlich der g+g-Leistungen (geologische und
geophysikalische Leistungen). Zudem hat der Prüfer P1 seine Erkenntnisse zur
Fündigkeit von Bohrstellen festgehalten (Anlage zum Vermerk vom 8. März 1983).
Ebenso hat er festgehalten, welche Unterlagen vorzulegen sind für die Überprüfung der
Aufwendungen für Bohrkosten (Vermerk vom 15. April 1983). Zudem hat der Prüfer P1
Einzelheiten ermittelt zu den kanadischen Bohrpartnern (Notiz vom 3. März 1983, Bl.
312 d. A.; Vermerk vom 10. März 1983). Ausführlich hat sich der Prüfer beschäftigt mit
der Prüfung der Währungsumrechnungen (Notizen vom 20. Mai 1983, Bl. 305 d. A., und
vom 25. Mai 1983, Bl. 311 d. A.).
Die Prüfer haben insoweit auch erste Ergebnisse erzielt:
So hat der Prüfer P1 bei Prüfung der Währungsumrechnung festgestellt, nach welcher
der gängigen Methoden die F die Währungsdifferenzen ermittelt und wie sie
Währungsverluste verbucht hat.
Auch hat er festgestellt, dass von den Fonds zu hohe originäre g+g Aufwendungen, die
steuerlich sofort abzugsfähig sind, geltend gemacht wurden (Vermerk vom 24. August
1983, S. 5).
Der Prüfer P1 hat im Übrigen eine Übersicht über die von den F Fonds getätigten
Investitionen zusammengestellt; dabei hat er alle Fonds aufgelistet. Dadurch hat er
feststellen können, dass ein Großteil der g+g-Aufwendungen und der Investitionen
wegen Nichtfündigkeit verloren waren.
Zwar ist den Vermerken und Notizen zu entnehmen, dass den Prüfern tatsächlich
Unterlagen nur für die FP I – III KG vorgelegt worden waren und sie mithin nur dieses
Material tatsächlich überprüfen konnten. Die Kenntnisse, die sich die Prüfer dabei
aneigneten, so das Vorgehen der Fonds-Initiatoren bei den Währungsumrechnungen,
waren dabei auf alle KGs, so auch die FP IV KG, übertragbar. Dies folgt aus den gleichen
Strukturen der F KGs.
Damit sind die Prüfer über Vorbereitungshandlungen, allgemeine Informationen über die
betrieblichen Verhältnisse, das Rechnungswesen und die Buchführung und/oder die
Sichtung der Unterlagen des zu prüfenden Steuerfalles bzw. ein allgemeines
Aktenstudium hinausgekommen.
bb. Der Senat verkennt dabei nicht, dass jede Gesellschaft der F-Gruppe, auch wenn es
sich insgesamt um ein zusammenhängendes Unternehmen (i.S.d. § 18
Betriebsprüfungsordnung) handelt, selbständig und für sich zu prüfen ist. Gleichwohl sind
im vorliegend zu entscheidenden Fall deutliche Parallelen zwischen den einzelnen Fonds
zu sehen, so dass die für die ersten Fonds gewonnenen Prüfungserkenntnisse für die
weiteren Fonds – so auch die FP IV KG – verwertbar waren. Dies folgt zur Überzeugung
des Senats jedenfalls daraus, dass das Verlustzuweisungskonzept bei den FP KGs gleich
war und zudem Verträge mit den selben Bohrpartnern abgeschlossen worden waren.
c. Kein Vertretenmüssen der Finanzverwaltung
Sofern gleichwohl von einer unmittelbaren Unterbrechung der Prüfung ausgegangen
werden sollte, war diese jedenfalls nicht von der Finanzverwaltung zu vertreten.
Hierbei kommt es nicht auf ein Verschulden, sondern allein darauf an, ob die
Unterbrechungsgründe in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen (Finanzgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1990 5 K 2941/89, StE 1990, 209; Tipke-Kruse,
Kommentar zur Abgabenordnung, § 171 Rz 46; Ruban in: Hübschmann/Hepp/Spitaler,
Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 171 Rz 53). Zur Sphäre
der Finanzverwaltung gehört etwa eine fehlende Prüfungskapazität; der Sphäre des
Steuerpflichtigen zuzuordnen wäre die Verhinderung des Steuerpflichtigen bzw. seines
Beraters (Tipke-Kruse, a.aO., § 171 Rz 46).
Nach Aktenlage fällt eine unmittelbare Unterbrechung der Prüfung in den
Sphärenbereich der FP IV KG. Die FP IV KG hat ihre Mitwirkungspflicht aus § 200 Abs. 1
Satz 2AO verletzt. Dies ergibt sich schon aus dem Vortrag der Kläger.
Der Steuerpflichtige ist gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, bei der Feststellung
der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Inhalt
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der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Inhalt
dieser Verpflichtung ist insbesondere, dem Finanzamt Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht vorzulegen (§ 200 Abs. 1 Satz 2
AO).
Dieser Verpflichtung ist die FP IV KG nicht nachgekommen; dies tragen die
Bevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006, S. 3, auch selbst vor. Sie
meinen zwar, die Vorlagefrist zwischen Anforderung der Unterlagen durch die Prüfer und
der Besprechung im März 1983 sei zu kurz bemessen gewesen. Gleichzeitig räumen sie
ein, dass auch nach dem Besprechungstermin die erbetenen Unterlagen von der FP IV
KG nicht vorgelegt wurden. Dies exkulpieren sie damit, dass die Prüfer die Vorlage der
Unterlagen nicht schriftlich angemahnt und sich mit der Prüfung der FP I – III KG
beschäftigt hätten.
Es mag den Klägern lediglich zuzugeben sein, dass die Prüfer ab März 1983 –
ersatzweise – nur die Besteuerungsgrundlagen der FP I – III KG geprüft hatten.
Mangels Unterlagen der FP IV KG konnten sie diese aber auch nicht in die Prüfung
einbeziehen. Dies geht aus verschiedenen Vermerken der Prüfer hervor. So haben sie
sowohl am 10. März als auch am 15. April 1983 die Vorlage von Unterlagen angemahnt.
Aus dem April-Vermerk geht insoweit nicht hervor, dass diese Anforderung auf
bestimmte KGs begrenzt gewesen sein könnte, allerdings auch nicht, dass die FP IV KG
nicht mitumfasst war. Insbesondere dem Vermerk vom 24. August 1983 über den
bisherigen Prüfungsumfang und Prüfungserkenntnisse ist zu entnehmen, dass sich die
Prüfungshandlungen, soweit es um den kanadischen Bereich gehe, vornehmlich nur auf
die Fonds I – III habe erstreckt werden können, weil Verträge und andere wichtige
Unterlagen zu den Fonds IV – VII noch nicht vorgelegt worden seien.
Nach alledem ist die der Außenprüfung zugrundeliegende Prüfungsanordnung wirksam
und die Außenprüfung selbst entfaltet hemmende Wirkung i.S.d. § 171 Abs. 4 S. 1 AO,
demzufolge ist Festsetzungsverjährung für die Streitjahre nicht eingetreten.
II. Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Auch der Hilfsantrag der Kläger hat keinen Erfolg. Die Einkünfte der stillen Gesellschafter
und damit der Kläger wurden in den Streitjahren zu Recht mit 0,- DM angesetzt. Denn für
die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft, die die Kläger anstreben, ist zunächst
erforderlich, dass gewerbliche Einkünfte und Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft
vorliegen; an beiden fehlt es hier.
1. Keine gewerblichen Einkünfte
Nach der in den Streitjahren geltenden Vorschrift des § 1 Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung 1978 vom 26. Januar 1979 (BGBl. I 1979, 114 115) – GewStDV
– (nunmehr § 15 Abs. 2 EStG) setzt die Annahme eines Gewerbebetriebes u. a. eine
Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Dabei
braucht die Gewinnabsicht (das Streben nach Gewinn) nicht der Hauptzweck der
Betätigung zu sein. Vielmehr liegt ein Gewerbebetrieb auch dann vor, wenn seine
Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, wenn das Streben nach Gewinn nur ein
Nebenzweck ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht eine tatsächliche Vermutung für
das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht – auch im Nebenzweck –, wenn es sich, wie
vorliegend, bei dem Unternehmen um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt (vgl.
z.B. BFH, Urteile vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996,
219; und in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523).
a. Verlustzuweisungsgesellschaft
Als Verlustzuweisungsgesellschaft hat der Bundesfinanzhof eine Gesellschaft
angesehen, deren Initiatoren selbst oder durch Dritte - meist durch Prospekt -
interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen
durch Verlustzuweisungen werben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen
regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden, so dass das
Streben nach einem Totalüberschuss von persönlichen Gründen, nämlich der Absicht
der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt wird (BFH, Beschluss vom 5.
Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE
193, 460, BFH/NV 2001, 523, unter Abschn. III. Nr. 2. b [1] mit Bezugnahme auf Urteile
vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und in BFHE 179,
335, BStBl II 1996, 219).
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aa. Beschluss des Großen Senates
Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 (GrS
4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach
Betriebsvermögensvermehrung in Form eines Totalgewinns. Bei einer
Personengesellschaft muss die Gewinnerzielungsabsicht auf eine Mehrung des
Betriebsvermögens der Gesellschaft gerichtet sein. Ein Tätigwerden der Gesellschaft
lediglich in der Absicht, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom
Einkommen dergestalt zu vermitteln, dass durch Zuweisung von Verlustanteilen andere
an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden, reicht nicht (mehr)
aus. Von dieser Rechtsprechung ist auch im Streitfall auszugehen, weil kein
schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung
besteht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Denn der
angefochtene Bescheid vom 16. August 1991 ist ein Erstbescheid (so auch FG Berlin,
Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96, juris).
bb. Geltung auch für ausländische Betriebsstätten
Diese Regelung gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch für die Anwendung des § 2
AIG bzw. des § 32b EStG. Denn auch wenn mit § 2 AIG ein Anreiz zu
Auslandsinvestitionen geschaffen werden sollte, setzt die Berücksichtigung
ausländischer Verluste voraus, dass der Verlust aus einer in einem ausländischen Staat
belegenen Betriebsstätte dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Vorschriften des
EStG ermittelt wird. Damit wird zwar die dem deutschen Einkommensteuerrecht
zugrunde liegende Konzeption, Verluste aus einer grundsätzlich steuerbaren Betätigung
bereits vor dem Erzielen von Gewinnen einkommensmindernd zu berücksichtigen, auf
die Betätigung in einem ausländischen Staat übertragen. Sinn und Zweck der Regelung
ist es jedoch nicht, die Beurteilung der Steuerbarkeit der Betätigung dem ausländischen
Recht zu unterstellen. Dafür besteht auch kein Anlass, weil damit im Inland nicht
steuerbare Betätigungen steuerliche Berücksichtigung finden könnten, nur weil sie im
Ausland ausgeübt werden (so auch FG Berlin, Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96,
juris).
cc. Rückwirkende Anwendung
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach dem Beschluss des
Großen Senats im Einzelfall oder allgemein Vertrauensschutz durch eine
Übergangsregelung zu gewähren war (§§ 163 Abs. 1, 227 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. Art.
108 Abs. 7 GG). Eine allgemeine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht für
erforderlich gehalten. Er hat vielmehr in § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG die Regelung
aufgenommen, dass eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom
Einkommen kein Gewinn aus Gewerbebetrieb sei, und darauf hingewiesen, dass es sich
lediglich um eine klarstellende Begriffsbestimmung handele (vgl. BFH, Urteil vom 12.
Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, mit Verweis auf
BRDrucks 303/83, 24; so auch FG Berlin, Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96, juris).
dd. Abweichende Festsetzung von Steuern - § 163 AO
Ob die Kläger, wie sie meinen, im Rahmen einer Billigkeitslösung (§ 163 AO) einen
Anspruch auf die Anwendung der vor dem o. g. Beschluss geltenden so genannten
Baupatenrechtsprechung, wonach eine auf Einkommensteuerersparnis gerichtete
Absicht des Steuerpflichtigen als Gewinnerzielungsabsicht genügte, haben können, kann
dahinstehen. Denn die Entscheidung darüber wäre Gegenstand eines besonderen
Verwaltungsaktes und kann nicht im Rahmen der Anfechtung des ergangenen
Feststellungsbescheides erlangt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom
12. Dezember 1995, VIII R 59/92, BFHE 179, 335 [teilweise NV], BStBl II 1996, 219; so
auch FG Berlin, Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96, juris).
b. Bloße Inkaufnahme eines Gewinns
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei so genannten
Verlustzuweisungsgesellschaften – anders als bei anderen neu gegründeten
Unternehmen, bei denen der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass sie mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden – zu vermuten, dass sie zunächst keine
Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren
Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Deshalb kann bei ihnen in der Regel eine
Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich
die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen
Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer
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Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer
Wahrscheinlichkeit ein Totalgewinn erzielt werden kann (grundlegend: BFH, Urteil vom
21. August 1990 VIII R 25/86, BStBl. 1991 II, 564; siehe auch Urteil vom 12. Dezember
1995, VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219). Maßgebend für diese Beurteilung
ist, dass der für neu gegründete Unternehmen sprechende Anscheinsbeweis entkräftet
ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass nicht das Streben nach einem
Totalgewinn, sondern persönliche Gründe, wie beispielsweise das Streben nach
Minderung der Einkommensteuerschuld, für die Gründung und Fortführung des
Unternehmens bestimmend waren. Davon soll regelmäßig bei einer
Publikumsgesellschaft ausgegangen werden können, wenn deren Initiatoren oder
beauftragte Dritte interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von
Einkommensteuerminderung durch Verlustzuweisungen werben. Dadurch, dass den
Interessenten eine Ergebnisvorschau vorgelegt werde, nach der die Kapitaleinlage ganz
oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden kann, werde erkennbar, dass
das Streben nach Totalgewinn von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung
von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt werde (BFH, Urteil vom 21. August 1990,
VIII R 25/86; BStBl 1991 II, 564; so auch FG Berlin, Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96,
juris).
aa. Angaben im Prospekt
Die Werbung mit steuerlichen Vorteilen steht in dem für die Einsammlung des Kapitals
herausgebrachten Prospekt eindeutig im Vordergrund. Neben dem Hinweis auf die zu
erwartenden Verlustzuweisungen für die Streitjahre 1979/1980 (S. 5 und 13 des
Prospekts) sowie deren Berechnung (S. 12 des Prospekts), werden die Steuervorteile im
Einzelnen unter Berücksichtigung bestimmter Steuersätze dargestellt (S. 13 des
Prospekts). Daraus ergibt sich, worauf im Übrigen mehrfach hingewiesen wird (S. 3, 5, 12
und 15 des Prospekts), dass bei entsprechender Steuerprogression der Kapitaleinsatz
ganz oder teilweise aus Steuermitteln finanziert werden kann.
Soweit die Kläger insbesondere darauf verweisen, dass der Prospekt eine Nichtfündigkeit
als rein theoretische Möglichkeit darstellt bzw. betont werde, dass für den Fall, dass 60%
des Bohrkapitals ohne wirtschaftliche Fündigkeit verbohrt sein sollten, mit dem restlichen
Kapital produzierende Ölquellen erworben werden sollten (S. 12 des Prospekts), vermag
dies nach Auffassung des Gerichts an der Beurteilung nichts zu ändern. Denn ob unter
diesen Umständen ein Totalgewinn überhaupt noch erzielbar gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich und wird in dem Prospekt auch nicht erläutert. Ursprünglich waren als
„Bohrkapital“ 4.457.000,00 DM sowie für g+g Leistungen 1.369.000,00 DM vorgesehen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die in dem Prospekt angekündigte Investition in
produzierende Ölquellen geeignet gewesen wäre, den Aufwand von 4.043.200,00 DM
(g+g Leistungen zuzüglich 60% des vorgesehenen „Bohrkapitals“) - ohne Zinsen -
auszugleichen, wird nicht berechnet und ist nicht nachvollziehbar. Auch ist im Übrigen
eine nachvollziehbare Ertragsvorschau in dem Prospekt nicht enthalten. Zwar besteht
nicht das Risiko der totalen Nichtfündigkeit, da bereits bei einer Nichtfündigkeit des
Bohrkapitals von 60% eine Beteiligung an produzierenden Quellen erfolgen sollte (S. 5
des Prospekts). Zu den Ertragsaussichten finden sich jedoch keine konkreten
Berechnungen oder Aussagen; vielmehr wird unter Hinweis auf die Preisentwicklung für
Erdöl und –gas der Jahre 1972 bis 1979 von einer weiteren Preissteigerung
ausgegangen, ohne dass allerdings auch insoweit konkrete Prognosen in dem Prospekt
enthalten wären. Die Angabe, dass die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten, dass die
Gesamterträge bei einem Vielfachen des eingesetzten Kapitals liegen können (S. 15 des
Prospekts), ist danach nicht mehr als eine Behauptung. Um eine berechtigte
Gewinnerwartung nachvollziehbar zu machen, hätten zumindest die
Kalkulationsgrundlagen dargelegt werden müssen. Aus dem Prospekt ergab sich dafür
jedoch nichts. Auch die von den Klägern im Klageverfahren herangezogene
Beteiligungsanalyse der Firma GUB zu der FP II KG kann den Klägern nicht weiterhelfen,
da sie sich jedenfalls nicht mit der FP IV KG auseinandersetzt. Dass die Kläger letztlich
auch selbst keine Kalkulation vornahmen, ergibt sich jedenfalls aus dem schriftsätzlichen
Vorbringen. Denn sie berufen sich vor allem darauf, dass aufgrund der
Prospektaussagen, aufgrund von Äußerungen in der Presse und der Annahme anderer
Mineralölunternehmen mit Preissteigerungen für Erdöl und –gas zu rechnen gewesen
sei. Diese Annahme ist jedoch insbesondere abhängig davon, für welche Dauer sie
angestellt wird, höchst ungewiss, weil beispielsweise eine Preisentwicklung über die
Dauer von 20 Jahren nur eingeschränkt kalkulierbar ist. Denn neben der zu erwartenden
Nachfrage, deren Umfang bereits deshalb schwer vorauszusagen war, weil technische
Möglichkeiten der Energieeinsparung und ein verändertes Verbraucherverhalten zu
berücksichtigen waren, mussten politische Entscheidungen, die insbesondere das
Verhalten der erdölexportierenden Förderländer – OPEC – beeinflussen konnten,
berücksichtigt werden. Zwar mag zum Ende der 70er Jahre von der allgemeinen
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berücksichtigt werden. Zwar mag zum Ende der 70er Jahre von der allgemeinen
Erwartung einer weiteren Preissteigerung auszugehen gewesen sein. Die Anleger mögen
daher zwar auch die Hoffnung gehabt haben, zukünftig Erträge aus ihrer Beteiligung an
der FP IV KG zu erzielen; das Gericht hält es jedoch für ein ausschlaggebendes Motiv für
die Anlageentscheidung des Einzelnen, dass diese zunächst risikolos war, weil der
Kapitaleinsatz durch eine Steuerminderung finanziert werden konnte (so auch FG Berlin,
Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96, juris).
bb. Art der Betriebsführung
Auch die Art der Betriebsführung spricht für die Annahme, dass mit dem Betrieb der FP
IV KG den Anlegern in erster Linie die versprochenen Verlustzuweisungen zugewiesen
werden sollten.
Solche Beweisanzeichen ergeben sich aus den unter Tz 6.2.ff des BP-Berichts
dargestellten Berechnungen im Zusammenhang mit der Überprüfung eines erzielbaren
Totalgewinns. Der Berechnung lag eine Begutachtung der Firma … Ltd zugrunde, die von
den Prüfern überprüft und korrigiert wurde.
Die Kläger kritisieren die Herangehensweise der Prüfer und stellen ihre eigene
Berechnung an, wobei sie jedoch keine überprüfbaren Nachweise für ihre Darlegungen
vorlegen. Das Gericht hält daher die Ausführungen der Prüfer im BP-Bericht von den
Klägern für nicht entkräftet und jedenfalls für nachvollziehbar.
Zudem kamen die Prüfer zu folgenden Ergebnissen, denen sich der Senat anschließt:
Die Gewinnaussichten der FP IV KG im Rahmen ihrer Beteiligung an der PP IV Fund waren
im Wesentlichen von der Preiswürdigkeit und Finanzierbarkeit sowie der Notwendigkeit
und gewinnversprechenden Nutzbarkeit der Beteiligungen an Bohrvorhaben sowie der
erworbenen Seismikdaten abhängig. Infolge der getroffenen Festpreisvereinbarungen
mit den Bohrpartnern (Tz 4.4. und 4.6 des BP-Berichts), denen eine weit überhöhte
Preisgestaltung zugrundelag (Tz 4.8 ff. BP-Bericht), dürften einer Amortisation des
Beteiligungskapitals von vornherein Grenzen gesetzt sein. Die Höhe der Festpreise war
unter Verwendung von „Turnkey-Faktoren“ auf zu leistende Barzahlungen dem
verfügbaren Investitionskapital angepasst (vgl. Anhang 15 zum BP-Bericht). Eine
Gestaltung der Erwerbspreise in Abhängigkeit von gezeichneten Einlagen bzw.
Gesellschafterdarlehen erscheint jedoch ungewöhnlich und nicht durch eine
gewinnorientierte Betriebsführung veranlasst. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr würde
sich ein Preis in erster Linie nach den Marktverhältnissen und nicht nach den
steuerlichen Abschreibungsvorstellungen des Käufers richten.
Ungewöhnlich war ferner die „Kreditierung“ von g+g Leistungen, Rechten und
Bohrungen in Höhe des „Turnkey-Faktors“. Verzinsung und Tilgung sollte aus künftigen
Ertragsanteilen des Bohrpartners erfolgen (Tz 4.5.2.1 und 4.6.3). Nur durch diese Art der
„Fremdfinanzierung“ (vorweggenommene Ertragsanteile der Bohrpartner) ergaben sich
die gewünschten Verlustquoten, mit denen Kapitalanleger über das Beteiligungsangebot
in den Emissionsprospekten geworben werden sollten.
Die FP IV KG ist danach als eine typische Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen.
Sie war eine Publikumsgesellschaft, mittels derer zahlreiche Kapitalanleger gewonnen
wurden, um das für die beabsichtigte Explorations- und Fördertätigkeit erforderliche
Kapital aufzubringen.
2. Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene
Da die FP IV KG als sogenannte Verlustzuweisungsgesellschaft anzusehen ist, ist auch
zu vermuten, dass sie jedenfalls im Streitzeitraum nicht mit Gewinnerzielungsabsicht
tätig geworden ist.
Der Beweis des Gegenteils, nämlich dass bereits in den Streitjahren mit großer
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass die FP IV KG einen Totalgewinn erzielen
werde, ist nicht geführt. Dabei kann offenbleiben, ob - wie die Betriebsprüfer meinten -
die Erzielung eines Totalgewinns objektiv ausgeschlossen war. Dafür, dass zumindest
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, haben die Kläger jedenfalls nichts
dargetan. Sie haben lediglich auf die Ausführungen im Prospekt verwiesen. Dies reicht
jedoch nicht, um eine Gewinnerzielungsabsicht der KG zu belegen.
3. Weitere Voraussetzungen
Die Kläger sind nicht als Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft und damit nicht
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Die Kläger sind nicht als Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft und damit nicht
als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Es kann
dahinstehen, ob der einzelne Anleger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.
Ebenso kann dahinstehen, ob die Kläger Mitunternehmer waren.
III.
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