Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: getrennt lebende ehefrau, eheliche wohnung, unentgeltlich, gegenleistung, haus, innenverhältnis, entgeltlichkeit, link, sammlung, quelle

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 K 12220/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 S 2 EigZulG, § 11 Abs 6 S 4
EigZulG
Eigenheimzulage bei formal unentgeltlicher
Wohnungsüberlassung an getrennt lebende Ehefrau
Leitsatz
Die Überlassung eines Miteigentumsanteils an einem Haus an die getrennt lebende Ehefrau
ist nicht unentgeltlich, wenn die Ehefrau die Kreditraten für das Haus sowie alle laufenden
Kosten trägt und der Steuerpflichtige im Gegenzug auf die Zahlung von Miete verzichtet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer einer von ihm und seiner seit August 2007 von
ihm getrennt lebenden Ehefrau im Jahre 2001 angeschafften Doppelhaushälfte, für das
die Eheleute seit 2001 Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. Seit der Trennung der
Eheleute und während des gesamten Jahres 2008 bewohnte die Ehefrau des Klägers die
Wohnung mit der Tochter; sie leistete die Kreditraten und trug die Grundsteuer und die
laufenden Betriebskosten allein.
Der Beklagte hob die Festsetzung der Eigenheimzulage zugunsten des Klägers mit dem
hier angefochtenen Bescheid wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die
Zusammenveranlagung und die nicht vorliegende Eigennutzung auf. Der Einspruch des
Klägers dagegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008).
Der Kläger macht geltend, dass er seiner Ehefrau seinen Miteigentumsanteil
unentgeltlich zur Nutzung überlasse. Diese zahle weder direkt noch über einen
Unterhaltsanspruch eine Nutzungsentschädigung. Auch die von seiner Ehefrau allein
getragenen Kreditraten stellten keine Nutzungsentschädigung dar, denn im Gegenzug
verzichte er, der Kläger, auf die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt und von
Nutzungsentschädigung. Im Innenverhältnis sei seine Ehefrau verpflichtet, ihn, den
Kläger, von Ansprüchen der finanzierenden Bank freizuhalten. Dieser
Freistellungsanspruch sei keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung.
den Bescheid über Eigenheimzulage 2008 vom 22. April
2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008
aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten § 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Anspruch auf Eigenheimzulage hat gemäß § 4 des Eigenheimzulagengesetzes
(EigZulG), wer eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder sie unentgeltlich an
einen Angehörigen überlässt. Danach hat der Beklagte zunächst zu Recht
Eigenheimzulage für den Kläger und seine Ehefrau festgesetzt.
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Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 EigZulG ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen, wenn die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) während des
Förderzeitraumes wegfallen. Das war hier der Fall, als der Kläger die bislang eheliche
Wohnung verließ. In der Folgezeit lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung von
Eigenheimzulage für den Kläger nicht mehr vor, da er die Wohnung weder selbst nutzte
noch unentgeltlich an einen Angehörigen überließ.
Unentgeltlich ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und
Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse zu bestimmen. Der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil muss
im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung stehen (zum Ganzen
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Juni 2008 – 12 K 252/05,
Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 1440 m.w.N.). Eine synallagmatische
Vertragsbeziehung, also ein Gegenseitigkeitsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne, ist
jedoch nicht erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 31. Juli 2001 – IX R
9/99, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2002, 77, unter II.1. der Gründe).
Danach hat der Kläger seine Miteigentumshälfte nicht unentgeltlich überlassen. Gerade
der Umstand, dass seine Ehefrau ihn im Innenverhältnis von den Ansprüchen der
finanzierenden Bank freigestellt und alle laufenden Kosten für das Haus allein getragen
hat, führt zur Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung. Sie war nicht verpflichtet, diese
Kosten zu übernehmen. Der Grund dafür ist die Möglichkeit, die Wohnung allein nutzen
zu können. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, dass er im Hinblick auf die
Kostentragung durch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf die Geltendmachung
einer Nutzungsentschädigung verzichtet habe. Damit liegt eine hinreichende
wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Übernahme der Kredittilgung und der
laufenden Kosten und der Wohnungsüberlassung vor.
2. Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, weil höchstrichterliche
Rechtsprechung zu der Frage, wie eng die Verknüpfung zwischen einer
Wohnungsüberlassung und dem als Gegenleistung zu wertenden Vorgang sein muss,
weitgehend fehlt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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