Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: neues gebäude, anschluss, link, sammlung, quelle, neubau, abgabenordnung, zugehörigkeit, baudenkmal, anschaffungskosten

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2004
Aktenzeichen:
12 K 12222/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10f EStG 2002, § 7i EStG 2002,
§ 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO
Bescheid einer Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid
Leitsatz
Eine Bescheinigung einer Denkmalbehörde, die das Vorhandensein eines Baudenkmals
bestätigt, aber die Prüfung der weiteren steuerlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach §§ 7i, 10f EStG der Finanzbehörde
überantwortet, ist keine hinreichende Grundlage für die Änderung eines bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
C
A
Gebäude in der … in … in der Anlage FW zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres
Aufwendungen in Höhe von € 7 977,00 nach § 10f des Einkommensteuergesetzes
(EStG) geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen nicht antragsgemäß,
weil sie nicht durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle
nachgewiesen worden waren. Er erließ am 23. März 2006 den hier angefochtenen
Einkommensteuerbescheid. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 22. Januar 2007 reichten die Klägerinnen eine Bescheinigung des
Landesdenkmalamtes … vom 29. Mai 2006 ein, in der festgestellt wurde, dass das
Gebäude in der …straße ein Baudenkmal sei und dass hierfür Aufwendungen in Höhe
von € 115 248,81 entstanden seien, die nach § 10f EStG i.H.v. € 11 248,81 zu
berücksichtigen seien. Auf Seite 2 der Bescheinigung wird ausgeführt, dass die
Bescheinigung nicht die alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Steuervergünstigung sei, sondern dass das Finanzamt weitere steuerrechtliche
Voraussetzungen prüfe, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie die Zugehörigkeit der
Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG oder zu den
Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere dem Erhaltungsaufwand,
oder den nicht abzugsfähigen Kosten.
Der Beklagte lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides ab. Der Einspruch
der Klägerinnen dagegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04.
September 2009).
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Bescheinigung des Landesdenkmalamtes
ein Grundlagenbescheid sei, so dass der Beklagte verpflichtet sei, den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu
ändern.
den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. März
2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. September 2009
dahingehend zu ändern, dass € 10 721,00 gemäß § 10f EStG wie
Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Der Senat sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der
Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04. September 2009 (§
105 Abs. 5 FGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zu den weiteren
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, die die
Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit prüfen, die Frage gehört, ob die geltend
gemachten Kosten auf eine durch § 7i EStG begünstigte Sanierung oder auf einen nicht
begünstigten Neubau entfallen. Dabei kommt das Vorliegen eines Neubaus auch dann
in Betracht, wenn Umbauarbeiten an einem schon bestehenden Gebäude
vorgenommen werden, die dazu führen, dass das Gebäude als ein in bautechnischer
Hinsicht neues Gebäude anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom
14. Januar 2004 – X R 19/02, BStBl. II 2004, 711, unter II.2. der Gründe). Die
entsprechende Prüfung obliegt nach dem Inhalt der Bescheinigung der
Landesdenkmalbehörde dem Beklagten. Sie ist für die Gewährung der
Steuervergünstigung nicht entbehrlich.
Der Bescheid des Landesdenkmalamtes erweist sich danach zwar als ein
Grundlagenbescheid i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, jedoch als ein insofern
unvollständiger, als er nicht alle Voraussetzungen für die von den Klägerinnen begehrte
Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides bietet. Eine Änderung
eines bestandskräftigen Bescheides kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der
Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung schafft und nicht
noch weitere – nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossene – Ermittlungen der
Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein derartig unzureichender Grundlagenbescheid
hatte nicht zur Folge, dass der beklagte den bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid hätte ändern müssen.
2. Die Revision zum Bundesfinanzhof war zuzulassen. Für den Streitfall entscheidend ist
die Frage, ob einem Grundlagenbescheid (hier: dem Bescheid der Denkmalbehörde), der
zwar einige, aber nicht sämtliche Voraussetzungen für die Änderung eines
Folgebescheides (hier: Einkommensteuerbescheid) verbindlich regelt, eine die
Bestandskraft des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbrechende
Wirkung zumindest in der Weise zukommen kann, dass das Finanzamt gehalten ist, die
bislang mit Rücksicht auf das Fehlen jenes Grundlagenbescheides nicht weiter geprüften
steuerlichen Voraussetzungen (hier: für die Abziehbarkeit von grundstücksbezogenen
Aufwendungen) nunmehr zu prüfen und gegebenenfalls im Anschluss hieran den
Folgebescheid entsprechend zu ändern. Diese Frage, der nach Auffassung des Senats
eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist bislang,
soweit ersichtlich, nicht abschließend geklärt.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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