Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2003

FG Berlin: trennung, getrennt leben, kur, eheliche wohnung, häusliche gemeinschaft, eheliche gemeinschaft, getrenntleben, gespräch, steuererklärung, urkundenfälschung

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Gericht:
FG Berlin 2. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2001
Aktenzeichen:
2 K 2570/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 26b EStG 1997, § 26 Abs 1 S 1
EStG 1997, § 1567 BGB
Annahme des Getrenntlebens von Ehegatten nach sich
widersprechenden Aussagen aufgrund objektiver Umstände
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 19. Februar 1975 bis 24. November 2003 mit der Beigeladenen
verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei in den Jahren 1981 und 1992 geborene Kinder
hervor, die jedenfalls bis Anfang 2001 in der vom Kläger und der Beigeladenen
gemieteten Wohnung lebten. Diese Wohnung befand sich unter der Anschrift L... 6,
3. Etage in M....
Im November 2000 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass sie nicht mehr mit ihm
zusammenleben, sondern sich von ihm trennen wolle. In der Folge lebten die Eheleute
jedoch zunächst unverändert in der Wohnung L... 6, 3. Etage. Vom 4. Dezember 2000
bis 24. Januar 2001 absolvierte der Kläger außerhalb M...s eine Kur. Bis auf die von ihm
für den Kuraufenthalt benötigten Gegenstände beließ er seinen Hausrat in der Wohnung
L... 6, 3. Etage. Am Tag der Rückkehr aus der Kur holte er einen wesentlichen Teil seiner
persönlichen Gegenstände aus dieser Wohnung und bezog eine Unterkunft zur
Untermiete. Am gleichen Tag kündigten der Kläger und die Beigeladene die Wohnung L...
6, 3. Etage. Die Beigeladene schloss am 23. März 2001 einen neuen Mietvertrag für eine
andere Wohnung unter der gleichen Anschrift.
Am 07. März 2003 reichte der Kläger beim Beklagten seine Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 ein. In der Steuererklärung beantragte der Kläger die
Zusammenveranlagung mit der Beigeladenen. Die Steuerklärung war eigenhändig nur
vom Kläger unterschrieben. Sie trug zusätzlich den Schriftzug „H. A...“. Der Beklagte
erlangte durch ein Telefonat mit der Beigeladenen und einem späteren am 01. April
2003 von ihm durchgeführten persönlichen Gespräch mit dieser, Kenntnis davon, dass
die Steuerklärung nicht im beiderseitigen Einverständnis des Klägers und der
Beigeladenen eingereicht worden war. Die Beigeladene äußerte, dass die Unterschrift
auf der Steuererklärung nicht von ihr stamme.
Der Beklagte leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und
Urkundenfälschung gegen den Kläger ein, das unter dem Az. . St Js .../03 von der
Staatsanwaltschaft M... geführt wurde. In diesem Verfahren wurde vom Amtsgericht M...,
Geschäftsnummer ... Cs .../03, gegen den Kläger am 16. Oktober 2003 ein Strafbefehl
wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung erlassen,
gegen den der Kläger Einspruch einlegte. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom
9. März 2004 stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen versuchter
Steuerhinterziehung nach § 154 a Strafprozessordnung ein und verurteilte den Kläger
wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 40,00 €.
Im Rahmen des seit dem 07. September 2002 anhängig gewesenen
Scheidungsverfahrens erklärte der Kläger, seit dem 24. Januar 2001 von der
Beigeladenen getrennt zu leben. Die Beigeladene gab an, seit dem 1. November 2000
vom Kläger getrennt zu leben. Das Familiengericht ließ die Frage (da
entscheidungsunerheblich) dahinstehen.
Im Steuerfestsetzungsverfahren nahm der Beklagte für den Kläger und die Beigeladene
für das Jahr 2001 jeweils Einzelveranlagungen vor und erließ entsprechende
Einkommensteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung am 02. September
2003 für den Kläger und am 16. Oktober 2003 für die Beigeladene.
Gegen den an ihn gerichteten Steuerbescheid legte der Kläger am 02. Oktober 2003
beim Beklagten Einspruch ein. Er wandte ein, dass er nicht bereits, wie vom Beklagten
angenommen, seit November 2000 von der Beigeladenen getrennt lebe. Zwar habe im
November 2000 ein Gespräch zwischen der Beigeladenen und ihm stattgefunden, in
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November 2000 ein Gespräch zwischen der Beigeladenen und ihm stattgefunden, in
dem diese erklärte habe, sie sei für eine Trennung. Zu einer tatsächlichen Trennung sei
es aber frühestens am 24. Januar 2001 nach seiner Rückkehr vom Kuraufenthalt
gekommen.
Der Beklagte half in seiner Einspruchsentscheidung vom 17. November 2004 dem
Einspruch nicht ab. Vielmehr setzte er die Einkommensteuer auf 8.124,43 € herauf. Er
vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nicht
vorlägen. Der Kläger und die Beigeladene lebten bereits seit November 2000, zumindest
aber seit Dezember 2000 dauerhaft getrennt. Eine räumliche Trennung sei bereits
Anfang Dezember 2000 mit dem Kurantritt des Klägers erfolgt. Weiterhin sei bei der
Beurteilung, ob Ehegatten dauerhaft getrennt von einander leben, nicht allein das
räumliche Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohnung maßgeblich, sondern ob
noch eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Der Wille zur Fortsetzung der
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft müsse bei beiden Ehegatten vorliegen. Daran
fehle es im Fall des Klägers und der Beigeladenen. Diese habe bereits im November
2000 ihre Trennungsabsicht geäußert und daran festgehalten. Außerdem fehle es an der
notwendigen Unterschrift der Beigeladenen auf der Steuererklärung. Weiterhin sei die
Änderung des ursprünglichen Bescheids zu Ungunsten des Klägers gerechtfertigt. Die
zuvor in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannten Unterhaltszahlungen von
18.000,00 DM seien auf 9.400,00 DM zu mindern. Nur in Höhe dieses Betrages sei der
Unterhalt auf die Beigeladene entfallen und damit als Sonderausgabe abzugsfähig. Der
darüber hinausgehende Betrag sei als Kindesunterhalt für die minderjährige Tochter des
Klägers nicht abzugsfähig.
Daraufhin hat der Kläger am 17. Dezember 2004 Klage erhoben.
Er macht geltend, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach der Splittingtabelle
festzusetzen sei. Er vertritt die Ansicht, dass es, entgegen dem Vorbringen des
Beklagten, nicht bereits zum Zeitpunkt seines Kurantritts zu einer dauerhaften Trennung
zwischen ihm und der Beigeladenen gekommen sei. Es sei lediglich in einem Gespräch
im November 2000 eine mögliche Trennung erörtert worden. Eine endgültige
Entscheidung, ob die Lebensgemeinschaft so fortgeführt werden könne, habe auch im
Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers erst nach der Kur getroffen werden
sollen. Während des Kuraufenthalts seien daher auch alle persönlichen Gegenstände,
soweit nicht für den Kuraufenthalt benötigt, in der ehelichen Wohnung verblieben. Auch
sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen worden, dass der Kläger nach dem
Kuraufenthalt nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückkehren solle. Eine
Entscheidung zur Trennung sei erst nach seiner Rückkehr aus der Kur Ende Januar 2001
erfolgt. Nach Ansicht des Klägers ist es daher unerheblich, ob möglicherweise schon
Ende 2000 die Beigeladene im Inneren für eine dauerhafte Trennung gewesen sei, da
diese Absicht dem Kläger gegenüber nicht offen zu Tage getreten sei. Der Abzug der
18.000,00 DM als Sonderausgaben sei gerechtfertigt, weil zwischen der Beigeladenen
und ihm ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.000,00 DM vereinbart worden sei.
Davon sollte ein Betrag von 1.500,00 DM auf die Beigeladene entfallen.
Der Kläger beantragt, abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2001 vom 02.
September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2004 die
Einkommensteuer ausgehend von den erklärten Besteuerungsgrundlagen unter
Anwendung der Splittingtabelle, jedoch unter Außerachtlassung von
Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, die Einkommensteuer
nach der Grundtabelle, jedoch unter Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen gem. §
10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 18 000,00 DM festzusetzen.
Er bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung
Die Beigeladene hat im Klageverfahren einer Zusammenveranlagung zugestimmt und
mitgeteilt, dass der Kläger ihr im Streitjahr monatlich 1.500,00 DM Unterhalt gezahlt
habe. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 wurde sie zu den
Umständen der Trennung angehört. Bezüglich des Inhalts der von ihr abgegebenen
Erklärung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Blatt 55 Streitakte)
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen
Akten Bezug. Dem Gericht haben je ein Band Einkommensteuerakten für den Kläger und
die Beigeladene vorgelegen, die vom Beklagten unter den Steuernummern .../..926 und
.../..950 geführt werden, sowie die Akte des Amtsgerichts M... – Familiengericht - zur
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.../..950 geführt werden, sowie die Akte des Amtsgerichts M... – Familiengericht - zur
Geschäftsnummer ... F .../02 und die Akte der Staatsanwaltschaft M... zum Aktenzeichen
. St Js .../03.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 17. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 100 Abs. 1 FGO. Der Beklagte hat
rechtsfehlerhaft die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG des Klägers und der
Beigeladenen abgelehnt und den Kläger für das Jahr 2001 der Einzelveranlagung
unterworfen.
Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 26 b EStG ist u. a., dass die Ehegatten zu Beginn
oder im Laufe des Veranlagungszeitraums nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes
Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs -BFH- gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht,
wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für
und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine
besondere Bedeutung zu kommt (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1966 VI 42/65,
Bundessteuerblatt –BStBl.- III 1967, 84; vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BStBl. II
1986, 486; Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 585).
Nach Überzeugung des Gerichts kann erst ab dem 24. Januar 2001, nach dem Auszug
des Klägers in eine andere Wohnung zur Untermiete, ein dauerndes Getrenntleben des
Klägers und der Beigeladenen angenommen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der
Wille, sowohl des Klägers als auch der Beigeladenen, die eheliche Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr aufrechtzuerhalten, nach außen zu Tage getreten.
Trotz der offenkundig bereits Ende 2000 eingetretenen Entfremdung zwischen dem
Kläger und der Beigeladenen ist das Gericht davon überzeugt, dass bei Ablauf des Jahres
2000 noch keine dauernde Trennung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorlag.
Eine dauernde Trennung ergibt sich nicht aus den im Jahre 2000 erfolgten
Ankündigungen der Beigeladenen, nicht mehr mit dem Kläger zusammen leben zu
wollen. Es ist zwischen der Ankündigung der Trennung und deren tatsächlichem Vollzug
zu unterscheiden. Der Tatbestand einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
knüpft an objektive Merkmale an und nicht an subjektive Einstellungen der Ehegatten.
Denn für das dauernde Getrenntleben sind in erster Linie über bloße
Willensbekundungen hinaus nach außen zu Tage tretende Umstände von Bedeutung
(vgl. BFH-Urteil in BStBl. III 1967, 84). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eheleute –
wie im Streitfall – 25 Jahre verheiratet sind und zwei gemeinsame Kinder im Haushalt
leben. Sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch nach den Schilderungen der
Beigeladenen fand nach diesem Gespräch kein getrenntes Leben innerhalb der
gemeinsamen Wohnung statt. Der Kläger und die Beigeladene haben bis zum Antritt der
Kur durch den Kläger am 04. Dezember 2000 wie bisher in der Wohnung
zusammengelebt. Die Indizwirkung einer räumlichen Trennung für das dauerhafte
Getrenntleben der Ehegatten ist daher bis zum Antritt der Kur nicht gegeben.
Aber auch die durch die Kur bedingte Abwesenheit des Klägers ist nicht als räumliche
Trennung i. S. des von der Rechtsprechung aufgestellten Kriteriums zu bewerten. Der
Kuraufenthalt diente nicht der bewussten und gewollten räumlichen Trennung des
Klägers und der Beigeladenen. Er sollte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht
aufheben, sondern war ein medizinisch indizierter Umstand, der zu einer zeitweiligen
räumlichen Trennung geführt hat (vgl. BFH-Urteil in BStBl. III 1967, 84). Dies gilt auch
dann, wenn es unter Umständen der Beigeladenen angenehm gewesen sein mag, dass
der Kläger während dieser Zeit nicht in der gemeinsamen Wohnung anwesend war. Der
Kläger hat jedenfalls – wie auch die Beigeladene vorgetragen hat – die Kur nicht mit dem
Vorsatz angetreten, nach der Rückkehr eine anderweitige Unterkunft zu beziehen. Dies
drückte sich auch darin aus, dass er nur die für den Kuraufenthalt erforderlichen
Hausratsgegenstände mit sich führte und seinen übrigen persönlichen Besitz
unverändert in der Wohnung L.... 6, 3. Etage beließ. Auch die Beigeladene hat nichts
unternommen, was eine Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung nach Abschluss
seiner Kur ausgeschlossen hätte. Weder hat sie seine persönlichen Gegenstände
ausgelagert, noch hat sie das Türschloss ausgetauscht. Die Aufgabe der Ehewohnung
durch Kündigung des bisherigen Mietvertrags und Anmietung einer neuen Wohnung ist
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durch Kündigung des bisherigen Mietvertrags und Anmietung einer neuen Wohnung ist
erst am 24. Januar 2001 eingeleitet worden.
Aus der in der Einkommensteuererklärung 2001 und sonstigen Äußerungen der
Beigeladenen enthaltenen Angaben, dass sie seit November oder Dezember 2000 vom
Kläger getrennt lebe, kann nicht auf ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 26
Abs. 1 Satz 1 EStG geschlossen werden. Der Kläger hat stets gegenteilige Äußerungen
abgegeben, sodass es entscheidend auf die äußeren Umstände ankommt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger und die Beigeladene strikt voneinander
getrennte wirtschaftliche Sphären unterhalten hätten. Die Beigeladene war als nicht
berufstätige Hausfrau auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen. Daraus und
aus der Äußerung der Beigeladenen, dass die Eheleute bis zum Antritt der Kur
unverändert in der Wohnung lebten, schließt das Gericht, dass bis zum 24. Januar 2001
weiterhin eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestand.
Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger – wie die Beigeladene in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen hat – während seiner Kur eine außereheliche Beziehung zu
einer anderen Frau aufgebaut hat. Solche zunächst noch kurzfristigen Beziehungen, mit
denen keine Veränderung der Wohnverhältnisse einhergeht, sind noch nicht geeignet
eine dauernde Trennung der Eheleute herbeizuführen. Der BFH (in BFH/NV 1998, 585)
hat es sogar für möglich gehalten, dass Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn
ein Ehegatte zeitweise in den Haushalt einer nichtehelichen Lebensgefährtin integriert
war, jedoch gleichzeitig den gemeinsamen Hausstand mit der Ehefrau fortführte.
Auch wenn man dem Beklagten folgt und in Anlehnung an § 1567 Bürgerliches
Gesetzbuch –BGB- auf den Willen beider Ehegatten abstellt und ein Getrenntleben
annimmt, wenn ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will,
weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.
Oktober 1992 3 K 666/92, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1993, 379), kommt
man zu keinem anderen Ergebnis. Auch für das Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB
wird auf die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft abgestellt, die bei Benutzung
derselben Wohnung nur dann in Betracht kommt, wenn außer den notwendigerweise der
Versorgung dienenden Räume keine Räume gemeinsam genutzt werden (vgl.
Palandt/Brudermüller, BGB, § 1567 Rz 2). Daran fehlt es im Streitfall, da die Eheleute vor
dem 24. Januar 2001 keine Räume in der Wohnung L.... 6, 3. Etage exklusiv für sich
genutzt haben.
Da der Kläger mit der Beigeladenen zusammen zu veranlagen ist, bleibt die Tatsache,
dass er an die Beigeladene im Streitjahr Unterhaltsleistungen in Höhe von 18.000,00 DM
geleistet hat, antragsgemäß unberücksichtigt.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 hatten der Kläger und die
Beigeladene nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG das Wahlrecht zwischen getrennter
Veranlagung und Zusammenveranlagung. Der Kläger hat mit Einreichung der
Steuererklärung sein Wahlrecht auf Zusammenveranlagung ausgeübt. Die Beigeladene
hat dem mit Schreiben vom 16. Juni 2006 zugestimmt. Die bestandskräftige
Einzelveranlagung der Beigeladenen steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen, da der
entsprechende Bescheid dem Kläger weder bekanntgegeben, noch an ihn adressiert
war. Er konnte daher dem Kläger gegenüber keine Rechtswirkungen auslösen. Jedenfalls
wäre die erstmals im Klageverfahren erteilte Zustimmung zur Zusammenveranlagung
durch die Beigeladene als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Abgabenordnung -AO- anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91,
BStBl. II 1992, 916; Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl. II 2005, 690).
Revisionsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erkennbar. Insbesondere handelt es
sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die weder von allgemeinem Interesse für
die Rechtsentwicklung ist, noch eine Leitentscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung und
Rechtseinheitlichkeit erfordert. Die Voraussetzungen für die Annahme eines dauernden
Getrenntlebens von Ehegatten sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, war im Rahmen eine tatrichterliche Würdigung des
Einzelfalls festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 137 FGO. Zu
Lasten des Klägers war zu berücksichtigen, dass er der Aufforderung des Beklagten im
Einspruchsverfahren, die Höhe des geleisteten Ehegattenunterhalts nachzuweisen, nicht
nachgekommen ist.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
folgen aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711
folgen aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711
Zivilprozessordnung -ZPO- (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2004
7 K 7088/03, EFG 2005, 411 a. E.).
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