Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25.11.2008

FG Baden-Württemberg: verlängerung der frist, wiederaufnahme, einziehung, beginn der frist, ablauf der frist, fristverlängerung, verwaltungsakt, käufer, milchproduktion, härtefall

FG Baden-Württemberg Urteil vom 25.11.2008, 11 K 616/04
Wiederzuteilung einer eingezogenen Milch-Referenzmenge
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist die Wiederzuteilung einer eingezogenen Milch-Referenzmenge in Höhe von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,79 %.
2
Der Kläger war Milcherzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c 2. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der EG - ABl. - L 405 vom 31.
Dezember 1992, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 603/2001 der Kommission vom 28. März 2001, ABl. L 89, Seite 18 (im Folgenden
VO Nr. 3950/92). Zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 2000/2001 verfügte der Kläger über eine Anlieferungs-Referenzmenge (ARM) von
100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,79 %. In diesem - nunmehr abgelaufenen - Milchwirtschaftsjahr hatte er weder Milch noch
Milcherzeugnisse vermarktet. Daher zog das zuständige ehemalige Hauptzollamt (HZA) X die ARM mit Bescheid vom 1. Juni 2001 ein und
schlug sie der einzelstaatlichen Reserve zu. Gleichzeitig wies das HZA darauf hin, dass die eingezogene ARM innerhalb von 6 Monaten nach
Bekanntgabe des Bescheides dem Kläger auf Antrag wieder zugeteilt werden könne, wenn er innerhalb der Frist wieder aktiv Milch und/oder
Milcherzeugnisse an einen Abnehmer/Käufer liefere oder direkt vermarkte.
3
Am 11. Juni 2001 nahm der Kläger telefonisch Kontakt mit dem HZA auf. In den Akten ist über den Anruf ein Vermerk angefertigt worden, in dem
es heißt, der Kläger „…wird Gründe darlegen und Absicht für die Zukunft darlegen“. Es folgte ein förmlicher Einspruch durch seine damaligen
Rechtsvertreter vom 21. Juni 2001 gegen die Einziehung der ARM. Der Einspruch wurde mit Bescheid vom 5. November 2001 zurückgewiesen,
nachdem er nicht begründet worden war. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
4
Da der Kläger fernmündlich versichert hatte, dass er entsprechende Belege für seine Milcherzeugereigenschaft beibringen werde (Aktenvermerk
vom 14. November 2001), verlängerte das HZA die Sechs-Monats-Frist zum Nachweis der Wiederaufnahme der Milcherzeugung stillschweigend.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 bat der Kläger um Bestätigung der Verlängerung der Sechs-Monats-Frist bis zum 31. März 2002. Der Bitte
kam das HZA mit Schreiben vom 5. März 2002 nach und teilte dem Kläger mit, ihm könne die eingezogene ARM wieder zugeteilt werden, wenn
er bis zum 31. März 2002 aussage-/beweiskräftige Belege vorlege, nach denen er aktiver Milcherzeuger geworden sei und Milch an einen
Käufer/Abnehmer liefere. Andernfalls verbleibe es bei der Einziehung und die ARM werde der Landesreserve zugeschlagen. Daraufhin teilte der
Kläger dem HZA mit Schreiben vom 28. März 2002 handschriftlich „Adressen des Produktionsstandortes und Abnehmer (Molkerei)“ mit. Es
handelte sich dabei um einen Betrieb in Y und die C (C) e. G.. Gleichzeitig kündigte er weitere Informationen bzw. „Beweise“ seiner Aktivität für
die Zeit nach Ostern an. Mit Schreiben vom 3. April 2002 antwortete das HZA, es gehe davon aus, dass der Kläger die entsprechenden
Nachweise über die Eigenschaft als aktiver Milcherzeuger für den Monat März 2002 „umgehend“ vorlegen werde. In der Folgezeit gingen beim
HZA jedoch keine weiteren Schreiben des Klägers ein.
5
Am 6. Juni 2002 erstellte die D AG X einen Quoten-Kontoauszug für das Milchwirtschaftsjahr „MIWI 2001, Stichtag 31. März 2002“, den sie dem
Kläger übersandte. Der Kontoauszug enthielt die folgende Tabelle:
6
Vorgnr Vorgangsart
Partner
Erf-
Datum
Menge
belief.
Menge
Fett Fetteinh
belief.
Fetteinh
Referenzwerte am 01.04.2001
(Werte v o r 1. Bewegungsvorgang)
100.000 3,79 379.000
Referenzwerte ab 31.03.2002
100.000 3,79 379.000
Referenzwerte am 01.04.2002
(o h n e Rückführung auslaufender
befristeter
Pachtungen/Verpachtungen
100.000 3,79 379.000
7
Am 19. April 2004 bat der nunmehr beauftragte Prozessvertreter des Klägers, über dessen Antrag auf Wiederzuteilung der ARM förmlich zu
entscheiden. Dabei wies er darauf hin, dass der Kläger an Hepatitis erkrankt und nicht in der Lage gewesen sei, Milch zu produzieren. Zudem sei
die neue Milchabgabenverordnung vom 26. März 2004 maßgeblich, die eine längere Frist vorsehe, nach der der Kläger die Milchproduktion
rechtzeitig wieder aufgenommen habe. Hilfsweise stellte der Prozessvertreter daher einen - erneuten - Antrag auf Wiederzuteilung der ARM.
Dem Schreiben war ein Attest des Dr. P (ohne Datum) beigefügt, nach dem der Kläger im Jahre 2001 über einen „sehr langen Zeitraum“ wegen
einer infektiösen ... (...) behandelt wurde.
8
Das beklagte HZA lehnte mit Bescheid vom 27. April 2004 eine Wiederzuteilung jedoch ab. und wies den hiergegen gerichteten Einspruch des
Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe auch in
der bis 31. März 2003 verlängerten Frist keine Nachweise für die Wiederaufnahme der Milcherzeugertätigkeit erbracht. Eine rückwirkende
Fristverlängerung sei nicht vorgesehen und laufe auch der Zielsetzung der VO Nr. 3950/92 zuwider. Auch der mit Schreiben vom 19. April 2004
hilfsweise gestellte Antrag auf Wiederzuteilung der ARM nach der neuen seit 1. April 2004 geltenden Fassung der Milchabgabenverordnung
(MilchAbgV) sei zurückzuweisen gewesen, da eine Anwendung der durch die MilchAbgV geänderten Fristenregelung auf zurückliegende
Milchwirtschaftsjahre durch den Verordnungsgeber bewusst ausgeschlossen worden sei.
9
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hatte der Kläger ein Schreiben der M GmbH Z vom 27. August 2004 vorgelegt, mit dem diese bestätigt,
dass ihr der Kläger seit Juni 2003 als Milcherzeuger bekannt sei, sowie ein weiteres Attest vom 17. Mai 2004 des Dr. E, nach dem sich der Kläger
vom 28. Mai 2001 bis 14. August 2002 wegen bandscheibenbedingter Rückenschmerzen in seiner Behandlung befunden hat. Dem Attest
zufolge konnte der Kläger den Beruf als Landwirt während dieses Zeitraums aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben.
10 Mit seiner am 9. Dezember 2004 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, das beklagte HZA habe zu Unrecht die beantragte
Wiederzuteilung der Referenzmenge mit der Begründung abgelehnt, dass keine Gründe für eine nachträgliche Verlängerung der Frist zur
Wiederaufnahme der Milcherzeugung gemäß § 13 Abs. 3 der Zusatzabgabenverordnung (ZAV) vorgelegen hätten. Er sei bis zum Jahre 2002
schwer erkrankt gewesen. Danach habe er noch lange unter den Folgen der Krankheit gelitten und sich umfangreichen
Rehabilitationsmaßnahmen unterzogen. Erst im Jahr 2003 sei sein Gesundheitszustand soweit wieder hergestellt gewesen, dass er die
schweren körperlichen Arbeiten, die mit der Milcherzeugung verbunden seien, habe ausführen können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er
die Referenzmengen nicht „kostenlos“ im Jahr 1984 erhalten, sondern im Jahre 1998 habe kaufen müssen. Der vollständige Verlust dieser
erheblichen Investition nach so kurzer Zeit stelle auf jeden Fall eine unangemessene Härte für ihn dar.
11 Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer äußerst missverständlichen Mitteilung seiner Molkerei vom 6. Juni 2002 der Meinung
gewesen sei, dass ihm die Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 2002 wieder zugeteilt worden sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass
er für die Wiederzuteilung der Referenzmenge nichts mehr unternehmen müsse. Er habe erst sehr viel später erfahren, dass ihm die
Referenzmenge tatsächlich noch nicht wiederzugeteilt worden war und der Beklagte noch nicht über seinen Antrag entschieden hatte.
12 Die Referenzmenge sei ihm wieder zuzuteilen, weil die Voraussetzungen für die Wiederzuteilung jedenfalls für den mit Schreiben vom 19. April
2004 gestellten Hilfsantrag nach der seit dem 1. April 2004 geltenden Fassung der MilchAbgV vorlägen. Er habe im Juni 2003 die
Milcherzeugung wieder aufgenommen. Da die Referenzmenge erst mit Bescheid vom 1. Juni 2001 eingezogen worden sei, habe die Frist für die
Wiederaufnahme der Milcherzeugung gemäß § 13 Abs. 3 MilchAbgV erst mit dem am 1. April 2002 beginnenden Milchwirtschaftsjahr begonnen.
13 Das beklagte HZA berufe sich zu Unrecht darauf, dass auf diese im Jahr 2001 eingezogene Referenzmenge nach der Übergangsregelung des §
28 a MilchAbgV die ZAV in der früheren Fassung anzuwenden sei. Bei der Wiederzuteilung der Referenzmenge gehe es nicht um die
„Durchführung der Zusatzabgabenregelung“ in den vorangegangenen Milchwirtschaftsjahren, sondern vielmehr um einen neuen Verwaltungsakt
aufgrund des Antrags, der erst nach Inkrafttreten der MilchAbgV gestellt worden sei, weshalb diese Regelung anzuwenden sei.
14 Etwas anderes folge auch nicht aus § 26 b MilchAbgV 2004 bzw. § 56 der Milchquotenverordnung. Es gehe nicht um die Einziehung der
Referenzmenge, die selbstverständlich nach der damals maßgeblichen Rechtslage erfolgt sei und im Übrigen durch den bestandskräftigen
Bescheid feststehe. Auch die Frage der rückwirkenden Fristverlängerung für die Wiederzuteilung möge noch nach der alten Rechtslage beurteilt
werden. Die Wiederzuteilung selbst sei jedoch ein neuer Rechtsakt, der nur für die Zukunft wirke.
15 Der Kläger beantragt,
16
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. April 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 15. November
2004 zu verpflichten, die mit Bescheid vom 1. Juni 2001 eingezogene Milchreferenzmenge in Höhe von 100.000 kg mit einem Fettgehalt
von 3,79 % dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 2004 wieder zuzuteilen.
17 Das HZA beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19 Zur Begründung führt es aus, es habe dem Kläger die Frist für den Nachweis der Wiederaufnahme der Milcherzeugung mit Schreiben vom 5.
März 2002 bis zum 31. März 2002 verlängert. Der Kläger habe die Milcherzeugung jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht wieder aufgenommen.
Auch die zunächst geplante Wiederaufnahme von einem Hof in Y sei gescheitert. Zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung und -anlieferung sei
es erst von dem neuen Betrieb in Z im Juni/Juli 2003 gekommen. Es bestehe also eine erhebliche zeitliche Lücke zwischen der dem Kläger vom
Beklagten verlängerten Frist zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung und deren tatsächlichen Wiederaufnahme. Eine erneute Verlängerung
der Frist bis zum tatsächlichen Beginn der Milcherzeugung komme nicht mehr in Betracht.
20 Grundsätzlich sei der Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge zeitnah mit der Wiederaufnahme der Milcherzeugung zu stellen. Demnach
sei zu entscheiden gewesen, ob eine unbillige Härte vorgelegen habe und ob die Frist, sie geltend zu machen, noch rückwirkend verlängert
werden könne.
21 Hierzu sei festzustellen, dass der Kläger nach dem Attest des Dr. ... E vom 17. Mai 2004 in der Zeit vom 28. Mai 2001 bis zum 14. August 2002
wegen bandscheibenbedingter Rückenschmerzen seinen Beruf als Landwirt nicht habe ausüben können. Dem Kläger sei es also möglich
gewesen, bis spätestens Ende August 2002 die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Tatsächlich habe er dies aber erst 10 Monate später
getan. Er habe somit eine zeitliche Lücke zwischen dem Ende der unbilligen Härte und der Wiederaufnahme der Milcherzeugung entstehen
lassen, die er zu verantworten habe. Selbst zu diesem Zeitpunkt habe er es jedoch unterlassen, den Beklagten zu unterrichten. Er habe vielmehr
abermals ein dreiviertel Jahr verstreichen lassen, bis er am 8. März 2004 den Beklagten telefonisch um Auskunft gebeten habe, „wie er wieder zu
seiner ARM kommen könne“. Es sei daher ermessensfehlerfrei, wenn der Beklagte eine erneute Verlängerung der am 31. März 2002
abgelaufenen Frist nunmehr ablehne. Auch das Attest des Dr. P führe zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere sei nicht ersichtlich, ob der
darin vage bescheinigte Krankheitszeitraum noch im Jahre 2001 geendet habe. Aber auch unabhängig von diesen zeitlichen Divergenzen seien
die Testate nicht geeignet zu belegen, dass dem Kläger die Wiederaufnahme der Milcherzeugung unmöglich gewesen sei.
22 Soweit der Kläger vortrage, dass er die Referenzmenge käuflich erworben habe und der Verlust eine unangemessene Härt darstelle, verweist
das HZA auf den Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 (Az.: 9 ZB 02.1213), wonach die Referenzmenge
nicht dem Schutzbereich des Artikel 14 des Grundgesetzes unterfalle und - auch wenn sie käuflich erworben worden sei - sich nicht als
Äquivalent dieser eigenen finanziellen Leistung darstelle. Somit sei der Einzug der Referenzmenge bei Vorliegen der entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen für sich allein genommen kein Härtefall. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Ungleichbehandlung der
übrigen Milcherzeuger führen.
23 Der Einwand des Klägers, er habe eine missverständliche Mitteilung seiner Molkerei in Gestalt des Kontoauszugs vom 6. Juni 2002 erhalten, sei
zwar faktisch richtig. Er sei jedoch im Besitz des Verwaltungsaktes des Beklagten vom 1. Juni 2001 gewesen, mit dem die ARM eingezogen
worden sei. Der Beklagte habe diesen Verwaltungsakt weder zurückgenommen noch widerrufen. Da der Kläger zuvor bereits Milcherzeuger
gewesen sei, habe er wissen müssen, dass nicht der Abnehmer über den Bestand der Referenzmenge entscheide, sondern das zuständige
HZA.
24 Die Referenzmenge werde nach der Vorschrift wieder zugeteilt, nach der sie eingezogen worden sei. Die jeweiligen Einziehungsvorschriften
stellten mit Einziehung und Wiederzuteilung eine Vorschrift „aus einem Guss“ dar. Es sei nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber die
Einziehung nach der einen und die Wiederzuteilung nach der anderen späteren Vorschrift habe regeln wollen. Der Verordnungsgeber habe in
Art. 1 Nr. 33 der 3. Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung (§ 28 a ZAV, jetzt MilchAbgV) vielmehr ausdrücklich geregelt, dass
die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich dem Zwölf-Monats-Zeitraum 2003/2004 nach den bisherigen Vorschriften
erfolge.
25 Selbst wenn die nunmehr geltende Wiederzuteilungsregelung des § 13 Abs. 3 MilchAbgV angewendet würde, habe der Kläger keinen Anspruch
auf Wiederzuteilung seiner ARM. Die ARM sei mit Wirkung ab dem 1. April 2001 eingezogen worden, auch wenn dieser Zeitpunkt in dem
Einziehungsbescheid vom 1. Juni 2001 nicht ausdrücklich genannt werde. Es sei jedenfalls unstrittig, dass dem Kläger seit Beginn des Zwölf-
Monats-Zeitraums 2001/2002 keine ARM mehr zustehe. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV müsse die Wiederaufnahme der Milcherzeugung bis
spätestens zum Ende des zweiten Zwölf-Monats-Zeitraums, der auf die Einziehung der ARM folge, erneut aufgenommen werden. Als
Wirkungszeitpunkt der Einziehung sei der Tageswechsel vom 31. März zum 1. April 2001 anzusehen, auf den die beiden Zwölf-Monats-
Zeiträume 2001/2002 und 2002/2003 folgten. Somit hätte der Kläger die Milcherzeugung vor dem 1. April 2003 wieder aufnehmen müssen, was
er aber nach seinem eigenen Bekunden erst im Juni/Juli des Jahres 2003 getan habe.
26 Es komme nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt der Einziehung ergehe, sondern auf den Zeitpunkt der rechtsbegründenden
Wirkung des Verwaltungsaktes. Dass der die ARM einziehende Verwaltungsakt am 1. Juni 2001 ergangen sei, bewirke somit nicht den Beginn
der Frist zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung für 2 Zwölf-Monats-Zeiträume ab dem 1. April 2002, sondern bereits ab dem 1. April 2001.
27 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
28 Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Das HZA hat zu Recht die Wiederzuteilung der ARM abgelehnt.
29 1. Maßgebliche Vorschrift für die Entscheidung, ob die ARM wieder zugeteilt werden kann, ist § 13 Abs. 3 der ZAV in der Fassung vom 12. Januar
2000, gültig ab 1. April 2000 bis 15. Februar 2002, der mit § 13 Abs. 3 ZAV in der Fassung vom 6. Februar 2002, seinerseits gültig bis 31. März
2004 identisch ist. Die Geltung dieser Vorschrift ergibt sich aus § 28 a der die ZAV ersetzenden MilchabgV in der Fassung vom 26. März 2004,
der eine Übergangsregelung enthält. Nach dessen Absatz 1 erfolgt die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des 12-
Monats-Zeitraumes, der am 31. März 2004 endet, mit Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen
Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
30 Sowohl die Einziehung als auch die Fristverlängerung zur Wiederaufnahme der Milchproduktion und die Wiederzuteilung der ARM stellen
einzelne Maßnahmen im Rahmen der Durchführung der Zusatzabgabenregelung i. S. d. § 28 a Abs. 1 MilchAbgV dar und sind daher auf
Grundlage der bisherigen Vorschriften zu beurteilen.
31 Bei der Wiederzuteilung nach § 13 Abs. 3 ZAV handelt es sich um einen Korrekturmechanismus, der unter bestimmten Voraussetzungen die zum
Funktionieren der Marktordnung Milch notwendige sofortige Einziehung der ARM bei Nichtnutzung im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum
wieder rückgängig macht, um den Besonderheiten einzelner Betriebe gerecht zu werden, die - aus welchen Gründen auch immer - zeitweise an
der Milchproduktion gehindert sind. Diese Regelung ist strikt von den Vorschriften der § 6 ff. ZAV über die Übertragung von Referenzmengen zu
unterscheiden. Letztere regeln die Verteilung von der Reserve des Landes - endgültig- zugeschlagenen Referenzmengen, die andernfalls
ungenutzt blieben. Die Referenzmengen sind dabei käuflich zu erwerben. Mit der Regelung des § 13 ZAV räumt der Verordnungsgeber dagegen
den ursprünglichen Inhabern von eingezogenen Referenzmengen eine besondere Rechtsstellung ein, indem er sie bei einer nachweislich
zeitlich begrenzten Inaktivität vor den gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Einziehung durch die Möglichkeit einer Wiederzuteilung bewahrt.
Die Regelung des § 13 Abs. 3 ZAV ist daher in engem Zusammenhang mit den vorangegangenen Absätzen des § 13 ZAV zu sehen. Ihre
Anwendbarkeit beschränkt sich auf solche Fälle, in denen aufgrund des Abs. 2 der Vorschrift die ARM entzogen wurde. Demnach handelt es sich
bei der Wiederzuteilung um einen Verwaltungsakt, der zwar seine Wirkungen hauptsächlich in der Zukunft und lediglich für das laufende
Milchwirtschaftsjahr, in dem die Milcherzeugung wieder aufgenommen wird, in der Vergangenheit entfaltet; er knüpft jedoch in seinen sachlichen
und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ausschließlich an in der Vergangenheit liegende Umstände an. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
der dabei zu beachtenden Fristen. Die zeitliche Begrenzung dient der Rechtssicherheit, da nach Ablauf der Frist die eingezogene ARM wieder
endgültig dem Land, in welchem dem Erzeuger die ARM entzogen wurde, zur Verfügung gestellt wird (vgl. Abs. 63 Unterabs. 3 der
Dienstvorschrift zur Durchführung der Zusatzabgabenreglung im Milchsektor -MilchzusatzabgabenDV-, Vorschriftensammlung der
Bundesfinanzverwaltung -VSF- M 7056). Bei der Wiederzuteilung der ARM handelt es sich sowohl hinsichtlich des ursprünglich fernmündlich im
Jahre 2001 gestellten Antrags als auch im Hinblick auf den hilfsweise mit Schreiben vom 19. April 2004 gestellten Antrag um Maßnahmen zur
Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des Zwölf-Monats-Zeitraumes, der am 31. März 2004 endet. Maßgeblich ist damit
die ZAV.
32 2. Das HZA hat danach zu Recht eine Wiederzuteilung der ARM an den Kläger wegen Fristablaufs abgelehnt.
33 Nach § 13 Abs. 3 der ZAV a. F. wird dem Erzeuger auf schriftlichen Antrag die eingezogene ARM wieder zugeteilt, wenn er spätestens innerhalb
von sechs Monaten nach Erteilung des Bescheides nach Abs. 2 wieder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder unmittelbar an
Verbraucher verkauft. Die in Satz 1 genannte Frist kann - soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist - durch das zuständige
HZA verlängert werden.
34 Die Voraussetzungen für eine Wiederzuteilung sind nicht erfüllt, da der Kläger die Milcherzeugung und Anlieferung nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist wiederaufgenommen hat. Auch die vom HZA gewährte Fristverlängerung ist fruchtlos abgelaufen.
35 Die Frist zur Wiederaufnahme der Milchproduktion und Abgabe an einen Käufer beträgt nach § 13 Abs. 3 ZAV a. F. 6 Monate ab „Erteilung des
Bescheides nach Abs. 2“. Der Einziehungsbescheid ist auf den 1. Juni 2001 datiert und wurde am 7. Juni 2001 (Donnerstag) zur Post gegeben.
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gilt er am dritten Tag als bekanntgegeben. Da der 10. Juni 2001 ein Sonntag war, verschiebt
sich die Bekanntgabefiktion auf Montag, den 11. Juni 2001. Die Sechs-Monats-Frist endete demnach mit Ablauf des 11. Dezember 2001. Nach
Verlängerung der Frist durch das HZA verschob sich das Fristende auf den 31. März 2002. Nach Übersendung der angeblichen neuen
Produktionsstandorte und der avisierten abnehmenden Molkerei gewährte das HZA eine Verlängerung der Frist ohne konkretes End-Datum. Die
Frist war allerdings nur noch zur Vorlage von Nachweisen der Wiederaufnahme der konkreten, vom Kläger behaupteten Produktion im Monat
März 2001 verlängert worden. Der Kläger hat in diesem Monat die Produktion und Anlieferung von Milch unstreitig nicht wieder aufgenommen.
Die Frist zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung ist damit fruchtlos verstrichen und eine Wiederzuteilung nicht mehr möglich.
36 Eine rückwirkende weitere Verlängerung der Frist hat das HZA zu Recht abgelehnt.
37 Die Fristverlängerung nach § 13 Abs. 3 ZAV a. F. ist in das Ermessen des HZA gestellt. Eine solche Ermessenentscheidung kann gemäß § 102
der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
38 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
39 Als Begründung für eine weitere Verlängerung der Frist führt der Kläger seine schwere Erkrankung an. Die zum Beweis vorgelegten Atteste von
Dr. P und Dr. E können eine Fristverlängerung nicht rechtfertigen. Das Attest des Dr. P ist für die Entscheidung über eine weitere
Fristverlängerung über den 31. März 2002 hinaus nicht aussagekräftig, da es mit dem Jahr 2001 einen bis dahin abgeschlossenen Zeitraum
betrifft. Das zweite Attest widerspricht den eigenen Angaben des Klägers, der dem HZA mit Schreiben vom 28. März 2002 bereits einen
Produktionsstandort mitgeteilt hatte. Selbst wenn man jedoch annimmt, der Kläger sei, wie in dem Attest bestätigt, in dem angegebenen Zeitraum
nicht berufsfähig gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger dies erstmals mit Schreiben seiner Anwälte vom 19. April 2004 geltend
macht. Auch bei seinem Anruf beim HZA am 8. März 2004 (Aktenvermerk vom gleichen Tag) hat er die lange und schwere Erkrankung, die zu
einer Berufsunfähigkeit geführt haben soll, mit keinem Wort erwähnt, obwohl dies nahe gelegen hätte, nachdem er sich in dem Telefonat bei dem
Sachbearbeiter des HZA über die Möglichkeiten einer Wiederzuteilung der ARM erkundigte und die aus seiner Sicht bestehenden (weiteren)
Gründe für eine Fristverlängerung im Telefonat ausdrücklich erwähnte.
40 Die weitere Begründung für eine Fristverlängerung, es handele sich um einen besonderen Härtefall, da die Einziehung der Referenzmenge
einem Verlust von 100.000 EUR gleichkäme, vermag einen Ermessensfehler des HZA ebenso wenig erkennen lassen. Die Tatsache, dass der
Kläger die ARM seinerzeit käuflich erworben hat, bedeutet für sich genommen noch keinen Härtefall. Den gravierenden wirtschaftlichen Folgen,
die eine Einziehung der ARM mitbringen kann, wird durch die Regelung des § 13 Abs. 3 S. 1 ZAV a. F.bereits Rechnung getragen. Für eine
Verlängerung der Frist aufgrund eines Härtefalls müssten weitere Umstände hinzukommen.
41 Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund des Schreibens der Molkerei vom 6. Juni 2002 von einer Wiederzuteilung der Referenzmenge ausging,
ändert hieran nichts. Der Kläger hätte wissen müssen, dass die Quote durch das HZA erteilt wird und nicht durch die Molkerei. Auch wenn der
Kontoauszug der Molkerei selbst nach Ansicht des HZA missverständlich war, ist dem Auszug weder die Entziehung der ARM noch eine
Wiederzuteilung zu entnehmen. Er weist ausschließlich „Referenzwerte“ zum 1. April 2001, 31. März und 1. April 2002 aus. Aussagekräftig ist
dieser Kontoauszug lediglich bezüglich der Tatsache, dass vom Kläger in dem genannten Zeitraum keine Milcherzeugnisse geliefert wurden,
weshalb ein Eintrag unterhalb der ARM Mengenangabe fehlt. Da der Kläger wusste, dass die ARM eingezogen worden war und er in dem
betreffenden Zeitraum weder Milch erzeugt, noch entsprechende Nachweise vorgelegt hatte, konnte und durfte er auch aufgrund des
Kontoauszugs nicht darauf vertrauen, dass ihm die ARM wieder zugeteilt wurde.
42 Selbst wenn man aber unterstellt, dass der Kläger tatsächlich aufgrund der Mitteilung der Molkerei von einer Wiederzuteilung ausging, hätte ihm
spätestens im Zwölf-Monats-Zeitraum 2003/2004 auffallen müssen, dass eine Wiederzuteilung nicht erfolgt ist. Ein entsprechendes Schreiben
hätte dem Kläger im Juni 2003 zugehen müssen. Tatsächlich wendete er sich jedoch erst im Frühjahr 2004 erneut an das HZA.
43 Da wie oben ausgeführt für eine Wiederzuteilung die alte Rechtslage nach der ZAV maßgeblich ist, war auch in Bezug auf den neuen, mit
Schreiben vom 19. April 2004 gestellten Antrag des Klägers die Frist für die Wiederzuteilung der ARM abgelaufen.
44 Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
II.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO.
III.
46 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.