Urteil des EUGöD vom 21.03.2013

Grundsatz der Gleichbehandlung, Verwaltung, Begründung des Urteils, Gericht Erster Instanz

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)
21. März 2013(
)
„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Aufhebung der Entscheidung
über die Nichtaufnahme in die Reserveliste – Durchführung der rechtskräftigen
Entscheidung – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit
gegen die Entscheidung, ein Auswahlverfahren wiederzueröffnen“
In der Rechtssache F‑94/11
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den
EAG-Vertrag gilt,
Markus Brune,
Rechtsanwalt H. Mannes,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol, der Richterin I. Boruta
(Berichterstatterin) und des Richters K. Bradley,
Kanzlerin: W. Hakenberg,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11.
September 2012
folgendes
Urteil
1
Mit Klageschrift, die am 23. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, hat Herr Brune die vorliegende Klage erhoben, mit der er in erster
Linie die Aufhebung der ihm mit Schreiben des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses vom 11. Februar 2011 mitgeteilten Entscheidung, ihn nicht in
die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05
aufzunehmen, beantragt.
Rechtlicher Rahmen
Bestimmungen über das EPSO
2
Der Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der
Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und
Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen
Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für
Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) (ABl. L 197, S. 53)
bestimmt:
„Artikel 2
Befugnisse
(1) Das [EPSO] übt die Befugnisse der Personalauswahl aus, die gemäß
Artikel 30 Absatz 1 des Statuts [der Beamten der Europäischen Union] sowie
Anhang III [dieses] Statuts den Anstellungsbehörden der Organe, die den
vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben, übertragen worden sind. Nur in
Ausnahmefällen können die Organe mit Zustimmung des [EPSO] ihre eigenen
allgemeinen Auswahlverfahren für spezifische Anforderungen in hochspezialisierten
Fachbereichen durchführen.
Artikel 4
Anträge und Beschwerden, Klagen
Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der gemäß
Artikel 2 Absätze 1 und 2 übertragenen Befugnisse sind gemäß Artikel 91a des
Statuts [der Beamten der Europäischen Union] an das [EPSO] zu richten. Jede
Klage aus diesem Bereich ist gegen die Kommission zu richten.“
3
Art. 1 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen
Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der
Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25.
Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des EPSO (ABl. L 197, S. 56) sieht
vor:
vor:
„Aufgaben des Amtes
(1) Das [EPSO] hat die Aufgabe, unter optimalen fachlichen und finanziellen
Rahmenbedingungen allgemeine Auswahlverfahren für Beamtinnen und Beamte zur
Einstellung bei den Organen [der Europäischen Union] durchzuführen. Das [EPSO]
stellt Eignungslisten auf, die es den Organen ermöglichen, hoch qualifizierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen, die ihren Anforderungen entsprechen.
(2) Im Einzelnen hat das [EPSO] folgende Aufgaben:
a) auf Antrag eines Organs Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren zwecks
Erstellung von Verzeichnissen von Bewerberinnen und Bewerbern, die für eine
Einstellung als Beamte geeignet sind. Die Durchführung der Auswahlverfahren
erfolgt gemäß dem Statut nach den gemäß Artikel 6 Buchstabe c) festgelegten
harmonisierten Kriterien und nach Maßgabe des vom Leitungsausschuss
festgelegten Arbeitsprogramms;
…“
Bestimmungen in Bezug auf allgemeine Auswahlverfahren
4
Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden:
Statut) lautet:
„Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu
sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen
genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf
möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.“
5
In Art. 29 Abs. 1 des Statuts heißt es:
„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs [eröffnet] die
Anstellungsbehörde … das Auswahlverfahren auf Grund von
Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von
Befähigungsnachweisen und Prüfungen. …“
6
Art. 30 Abs. 1 des Statuts bestimmt:
„Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen
Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.“
7
Nach Art. 1 des Anhangs III („Auswahlverfahren“) des Statuts wird die
Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen
Ausschusses angeordnet und sind darin u. a. das Verfahren und die Art der
Prüfungen anzugeben.
8
Art. 7 des Anhangs III des Statuts sieht vor:
8
Art. 7 des Anhangs III des Statuts sieht vor:
„(1) Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das
[EPSO], die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in
den Ausleseverfahren für Beamte der Union sowie bei der Beurteilung und in den
Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 45 und 45a des Statuts einheitliche Kriterien
angewandt werden.
(2) Das [EPSO] hat folgende Aufgaben:
a) es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;
b) es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei
der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;
c) es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um
sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45a Absatz 1
Buchstabe c) des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden;
d) es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen
Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser
Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45
Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.
…“
Andere einschlägige Bestimmungen oder Texte
9
Art. 266 Abs. 1 AEUV lautet:
„Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte
Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist,
haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.“
10
Das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 zur Bildung einer Reserveliste
von 180 Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe AD (AD 5) im Sachgebiet
Recht (im Folgenden: Auswahlverfahren) wurde durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Juli 2005 (C 178 A, S. 3, im Folgenden:
Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) veröffentlicht. Diese Bekanntmachung
enthält in Titel B („Verfahren“) folgende Regelungen für die mündliche Prüfung:
„Mündliche Prüfung – Bewertung
e) In der Hauptsprache der Bewerberin oder des Bewerbers geführtes Gespräch
mit dem Prüfungsausschuss, bei dem deren bzw. dessen Eignung für die in
Titel A Punkt I genannten Aufgaben beurteilt wird. Gegenstand dieses
Gesprächs sind vor allem das einschlägige Sachwissen und die Kenntnis der
Europäischen Union, ihrer Organe und der Bereiche ihrer Politik. Geprüft wird
auch die Beherrschung der zweiten Sprache. Außerdem soll anhand des
auch die Beherrschung der zweiten Sprache. Außerdem soll anhand des
Gesprächs die Fähigkeit beurteilt werden, sich auf ein multikulturelles
Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen.
Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (erforderliche
Mindestpunktzahl: 25).“
Sachverhalt
11
Der Kläger nahm als Bewerber am Auswahlverfahren teil, wurde aber mit
Entscheidung vom 10. Mai 2007 nach Abschluss der Prüfungen nicht in die
Reserveliste aufgenommen, da er bei der mündlichen Prüfung eine Punktzahl von
20,5/50 erhalten hatte, während die verlangte Mindestpunktzahl bei 25 lag.
12
Am 31. Mai 2007 legte der Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde
ein. Nach deren Zurückweisung erhob er Klage auf Aufhebung der Entscheidung, ihn
nicht in die Reserveliste aufzunehmen, die unter dem Aktenzeichen F‑5/08 in das
Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde.
13
Mit Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F‑5/08, im Folgenden:
Urteil Brune), hob das Gericht die Entscheidung vom 10. Mai 2007, den Kläger nicht
in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen, wegen Verletzung
wesentlicher Formvorschriften mit der Begründung auf, dass mit dieser
Entscheidung gegen die Grundsätze der Objektivität der Bewertungen und der
Gleichbehandlung verstoßen worden sei, da die Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren erheblich geschwankt habe und
daher die Bewertungskriterien nicht einheitlich und kohärent auf alle Bewerber
hätten angewandt werden können.
14
In Durchführung des Urteils Brune teilte der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren dem Kläger mit Schreiben vom 26.
November 2010 mit, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss das
Auswahlverfahren wiedereröffnet hätten und ihn aufforderten, die mündliche Prüfung
erneut abzulegen (im Folgenden: Entscheidung, das Auswahlverfahren
wiederzueröffnen). Der Vorsitzende wies ihn darauf hin, dass die mündliche Prüfung
wahrscheinlich am 4. Februar 2011 stattfinden werde, und ersuchte ihn, seine
Teilnahme zu bestätigen.
15
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 antwortete der Kläger, dass eine neue
einzelne Prüfung seiner Ansicht nach weder die im Urteil Brune festgestellte
Instabilität des Prüfungsausschusses heilen könne noch im Nachhinein eine
vergleichende Auswahl der besten Bewerber ermögliche. Anstelle einer neuen
mündlichen Prüfung schlug der Kläger vor, unmittelbar in die Reserveliste
aufgenommen zu werden. Gleichwohl erklärte er sich auch bereit, andere Lösungen
zu erörtern, und forderte das EPSO auf, ihm bis zum 31. Januar 2011 Vorschläge
zu unterbreiten.
16
Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 antwortete das EPSO dem Kläger, dass es
den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zuwiderliefe, wenn
er in die Reserveliste aufgenommen würde, ohne erfolgreich an der mündlichen
Prüfung teilgenommen zu haben, und dass die Durchführung einer neuen
mündlichen Prüfung als gerechte Lösung anzusehen sei. Das EPSO bat den Kläger
auch, seine Teilnahme an der für den 4. Februar 2011 vorgesehenen neuen
mündlichen Prüfung zu bestätigen.
17
Mit Schreiben vom 14. Januar 2011, das das EPSO im Namen des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses an den Kläger richtete, wurden ihm Ort und Zeit der
mündlichen Prüfung mit der Bitte mitgeteilt, seine Teilnahme bis zum 1. Februar
2011 zu bestätigen.
18
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 teilte der Kläger seine Bereitschaft mit, einen
Dialog über eine angemessene Umsetzung des Urteils Brune zu führen und sich
hierzu am 4. Februar 2011 nach Brüssel (Belgien) zu begeben. Der Kläger lehnte es
jedoch ab, an diesem Tag eine neue mündliche Prüfung abzulegen, weil er die
Organisation der Prüfung für rechtswidrig und den Prüfungsausschuss für befangen
erachtete.
19
Mit Schreiben vom 1. Februar 2011, das beim Kläger am 3. Februar 2011 per E-
Mail einging, antwortete das EPSO dem Kläger, dass es ihm untersagt sei, sich
persönlich an den Prüfungsausschuss zu wenden, und dass er vom
Auswahlverfahren ausgeschlossen würde, sollte er die Durchführung des Urteils
Brune mit dem Prüfungsausschuss diskutieren. Zugleich wurde der Kläger gebeten,
seine Teilnahme an der mündlichen Prüfung am 4. Februar 2011 zu bestätigen.
20
Mit Schreiben vom 2. Februar 2011, das an eine andere Bewerberin gerichtet war,
die ebenfalls aufgefordert wurde, die mündliche Prüfung zu wiederholen, nachdem
das Gericht die Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen,
aufgehoben hatte (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2010,
Honnefelder/Kommission, F‑41/08), übermittelte das EPSO an diese andere
Bewerberin auf deren Antrag hin zusätzliche Informationen über den Ablauf der
mündlichen Prüfung. Nach Angaben des Klägers, der zu einem unbestimmten
Zeitpunkt Kenntnis von diesem Schreiben hatte, hat ihm das EPSO kein
entsprechendes Schreiben geschickt.
21
Am 4. Februar 2011 erschien der Kläger nicht zur mündlichen Prüfung.
22
Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 teilte das EPSO dem Kläger im Namen des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, dass er aufgrund seiner Abwesenheit
bei der mündlichen Prüfung nicht in die Reserveliste aufgenommen werden könne
(im Folgenden: Entscheidung vom 11. Februar 2011).
23
Mit Schreiben vom 14. April 2011 legte der Kläger Beschwerde nach Art. 90
Abs. 2 des Statuts ein, die sich formal gegen die Entscheidung vom 11. Februar
2011 und gegen das Schreiben vom 14. Januar 2011 richtete, mit dem er zur
2011 und gegen das Schreiben vom 14. Januar 2011 richtete, mit dem er zur
mündlichen Prüfung geladen worden war.
24
Mit Entscheidung vom 12. August 2011 wies das EPSO die Beschwerde des
Klägers zurück.
Anträge der Parteien
25
Der Kläger beantragt im Wesentlichen,
– die Entscheidung der Beklagten vom 11. Februar 2011 und ihre Entscheidung
vom 12. August 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
– die Ladung vom 14. Januar 2011 zur mündlichen Prüfung für rechtswidrig zu
erklären;
– festzustellen, dass eine ausschließliche Wiederholung seiner Prüfung nicht
geeignet ist, die mit dem Urteil Brune festgestellten grundsätzlichen
Verfahrensfehler zu heilen;
– festzustellen, dass die Beklagte befugt ist, den Kläger auch ohne
Wiederholung der Prüfung in die Reserveliste aufzunehmen;
– festzustellen, dass die Beklagte den durch Zeitablauf entstandenen Nachteil
des Klägers in angemessener Weise zu kompensieren und jegliche
Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern zu vermeiden
hat;
– der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
– vorsorglich den Erlass eines Versäumnisurteils.
26
Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zum Gegenstand und zur Zulässigkeit der Anträge
27
Nach Ansicht der Kommission ist jeder dieser Klageanträge unzulässig. Erstens
seien die Anträge, die gegen die im Schreiben an den Kläger vom 11. Februar 2011
enthaltene Entscheidung gerichtet seien, unzulässig, da dieses Schreiben in
Wirklichkeit keine Entscheidung enthalte, die mit einer Klage anfechtbar sei. Denn
dieses Schreiben beschränke sich darauf, etwas festzustellen, was eine bloße
Folge der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sei, nämlich dass der Kläger
nicht in die Reserveliste aufgenommen werden könne, weil er nicht zur mündlichen
Prüfung erschienen sei. Der Kläger hätte die im Schreiben vom 26. November 2010
enthaltene Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen, anfechten
müssen, denn wie im Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. September
2011, Pachtitis/Kommission (F‑51/11 R), im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes festgestellt worden sei, stelle eine solche Entscheidung eine die
betroffenen Personen beschwerende Maßnahme dar.
28
Würde davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 11. Februar 2011 eine
solche Entscheidung enthalte, seien die Anträge des Klägers auf Aufhebung dieser
Entscheidung jedenfalls deshalb unzulässig, weil er durch diese Entscheidung nicht
beschwert sei. Der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis, die Aufhebung einer
solchen Entscheidung zu verlangen, da er davon keinerlei Vorteil hätte. Wenn
nämlich wie in seinem Fall ein Bewerber zu einer Prüfung nicht erscheine und der
Prüfungsausschuss aus diesem Grund entscheide, ihn nicht in die Reserveliste
aufzunehmen, könnte der Bewerber ausschließlich dann die Aufhebung der
Entscheidung des Prüfungsausschusses erwirken, wenn er nachweisen könnte,
dass er in Wirklichkeit bei der fraglichen Prüfung anwesend gewesen sei.
29
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auch vorgetragen, dass der
Kläger die Rechtswidrigkeit der ihm mit Schreiben vom 26. November 2010
mitgeteilten Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen, nicht mehr
einwenden könne, da er diese Entscheidung nicht fristgerecht angefochten habe.
Der Präsident des Gerichts habe bereits im Beschluss Pachtitis/Kommission in
diesem Sinne entschieden.
30
Zweitens sei der gegen das Schreiben vom 14. Januar 2011, mit dem er zu einer
mündlichen Wiederholungsprüfung geladen worden sei, gerichtete Antrag ebenfalls
unzulässig, da dieses Schreiben den Kläger nicht beschwere, sondern ihn lediglich
über die Durchführungsmodalitäten dieser neuen Prüfung informiere.
31
Drittens behauptet die Kommission, dass der Antrag auf Aufhebung der
Entscheidung vom 12. August 2011, mit der die Beschwerde des Klägers
zurückgewiesen worden sei, nur die Wirkung hätte, das Gericht mit den
Rechtsakten zu befassen, gegen die die Beschwerde erhoben worden sei, nämlich
die Entscheidung vom 11. Februar 2011 und das Schreiben vom 14. Januar 2011
über die Ladung zu einer neuen mündlichen Prüfung. Folglich habe dieser Antrag
keinen eigenständigen Gehalt.
32
Viertens seien die Anträge auf Feststellung, dass eine ausschließliche
Wiederholung der Prüfung des Klägers nicht geeignet ist, die im Urteil Brune
festgestellten grundsätzlichen Verfahrensfehler zu heilen, auf Feststellung, dass die
Beklagte befugt ist, den Kläger auch ohne Wiederholung der Prüfung in die
Reserveliste aufzunehmen, und auf Feststellung, dass die Beklagte den durch
Zeitablauf entstandenen Nachteil des Klägers in angemessener Weise zu
kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen
kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen
Bewerbern zu vermeiden hat, unzulässig, da das Gericht den Organen keine
Handlungsanweisungen erteilen könne.
33
In Anbetracht dessen sei kein Antrag des Klägers zulässig, weshalb die Klage
insgesamt unzulässig sei.
34
Dazu stellt das Gericht erstens fest, dass der Antrag in Bezug auf die
Entscheidung vom 11. Februar 2011 zulässig ist, da das Schreiben, mit dem der
Kläger darüber informiert wurde, die Entscheidung vom 11. Februar 2011
formalisiert hat. Zwar war der Prüfungsausschuss bei dieser Entscheidung
gebunden, da er den Kläger aufgrund seines Nichterscheinens zur mündlichen
Prüfung nicht in die Reserveliste aufnehmen konnte, ohne gegen die
Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu verstoßen, doch hat diese
Entscheidung die rechtliche Lage des Klägers verändert. Jede Entscheidung, die die
Rechtsstellung einer Person verändert, stellt aber eine sie beschwerende
Maßnahme dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 2011,
Galan Girodit/HABM, F‑7/10, Randnr. 40). Demnach konnte der Kläger die
Aufhebung der Entscheidung vom 11. Februar 2011 beantragen.
35
Im Übrigen hat der Kläger entgegen dem Vorbringen der Kommission sehr wohl
ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung vom 11. Februar 2011. Gegen
eine gebundene Entscheidung der Verwaltung können nämlich nicht nur alle
Klagegründe geltend gemacht werden, mit denen bestritten wird, dass die
tatsächlichen Umstände vorlagen, die die Verwaltung zum Erlass einer bestimmten
Entscheidung verpflichten, sondern auch alle anderen Klagegründe, mit denen
inzident die Rechtmäßigkeit oder die Anwendbarkeit der Bestimmungen, die die
Verwaltung in ihrer Entscheidung binden, in Frage gestellt wird. Wenn daher im
vorliegenden Fall solchen Klagegründen stattgegeben und die Entscheidung vom 11.
Februar 2011 aufgehoben werden sollte, könnte die Verwaltung, die infolgedessen in
ihrer Entscheidung nicht mehr gebunden wäre, in Durchführung des Urteils Brune
eine neue Entscheidung erlassen, die nicht zwangsläufig mit derjenigen vom 11.
Februar 2011 identisch wäre.
36
Sodann bestreitet der Kläger zwar nicht, dass er nicht zur mündlichen
Wiederholungsprüfung am 4. Februar 2011 erschienen ist, die für ihn organisiert
wurde; er rügt jedoch im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit der Entscheidung
über die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens. Sollte aber einem der
Klagegründe, auf die der Kläger die Rechtswidrigkeitseinrede stützt, stattgegeben
und folglich die Entscheidung vom 11. Februar 2011 aufgehoben werden, ist nicht
sicher, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren die gleiche
Entscheidung träfe wie diejenige, die aufgehoben wurde. Nach ständiger
Rechtsprechung hat aber eine Person ein bestehendes und gegenwärtiges,
hinreichend qualifiziertes Interesse daran, die Aufhebung eines Rechtsakts zu
verlangen, wenn ihr dieser Antrag auf Aufhebung im Ergebnis einen Vorteil
verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29.
November 2006, Agne-Dapper u. a./Kommission u. a., T‑35/05, T‑61/05, T‑107/05,
November 2006, Agne-Dapper u. a./Kommission u. a., T‑35/05, T‑61/05, T‑107/05,
T‑108/05 und T‑139/05, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, die Entscheidung über die
Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens, die ihm mit Schreiben vom 26. November
2010 mitgeteilt wurde, nicht innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts
vorgesehenen Fristen angefochten zu haben. Eine Entscheidung, die den Bewerber,
der zu Unrecht von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, darauf
hinweist, dass das Auswahlverfahren wiedereröffnet ist, und die mit dieser
Wiederholung des Auswahlverfahrens unmittelbar zusammenhängenden Modalitäten
angibt, ist keine beschwerende Maßnahme, sondern eine Maßnahme zur
Vorbereitung der am Ende des Verfahrens zu treffenden Entscheidung, ob der
Bewerber in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen wird (Urteil des
Gerichts erster Instanz vom 15. Juli 1993, Camara Alloisio u. a./Kommission,
T‑17/90, T‑28/91 und T‑17/92, Randnr. 42). Demnach kann der betreffende
Bewerber nicht unmittelbar Klage gegen diese vorbereitende Entscheidung erheben,
sondern diese nur im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung, ihn nicht in die
Reserveliste aufzunehmen, im Wege der Einrede anfechten.
38
Zu der im Beschluss Pachtitis/Kommission getroffenen Entscheidung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Beschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,
wie im Übrigen aus Art. 105 Abs. 4 der Verfahrensordnung hervorgeht, dem
Standpunkt des Gerichts nicht vorgreift. Mit der im Urteil Camara Alloisio
u. a./Kommission entwickelten Lösung wird auf den speziellen Kontext der
Wiedereröffnung eines Auswahlverfahrens die ständige Rechtsprechung übertragen,
wonach ein Kläger berechtigt ist, Unregelmäßigkeiten betreffend die
Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens im Rahmen einer Klage gegen
die individuelle Entscheidung, mit der seine Bewerbung zurückgewiesen wird,
geltend zu machen, und zwar ohne dass ihm entgegengehalten werden könnte,
gegen die Entscheidung, mit der die Durchführungsmodalitäten des
Auswahlverfahrens festgelegt werden, weder fristgemäß Beschwerde noch
fristgemäß Klage erhoben zu haben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil des
Gerichtshofs vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, Randnrn. 17
bis 19).
39
Was zweitens den Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Ladung vom 14. Januar 2011 zur mündlichen Prüfung betrifft, ist in Anbetracht der
Entscheidung im Urteil Camara Alloisio u. a./Kommission festzustellen, dass dieser
Antrag unzulässig ist, weil er gegen eine Maßnahme zur Vorbereitung der
endgültigen Entscheidung über die Aufnahme in die Reserveliste gerichtet ist.
40
Drittens ist in Bezug auf den gegen die Entscheidung vom 12. August 2011 über
die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gerichteten Antrag darauf
hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Aufhebungsanträge, selbst wenn
sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet sind, bewirken, dass
das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die Beschwerde erhoben wurde,
es sei denn, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat eine
es sei denn, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat eine
andere Tragweite als die Maßnahmen, gegen die sich die Beschwerde richtet, was
insbesondere der Fall ist, wenn sie die ursprüngliche Entscheidung ändert oder eine
Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher
Umstände enthält, die berücksichtigt worden wären, wenn sie vor Erlass der
ursprünglichen Entscheidung eingetreten oder der zuständigen Behörde bekannt
gewesen wären (Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September
2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, Randnr. 32 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
41
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass – wie in Randnr. 23 des vorliegenden
Urteils ausgeführt – der Kläger in seiner Beschwerde vom 14. April 2011 die
Aufhebung der Entscheidung vom 11. Februar 2011 und des Schreibens vom 14.
Januar 2011, mit dem er zur mündlichen Prüfung geladen wurde, beantragt hat;
auch in seiner Klageschrift hat er die Aufhebung dieser Rechtsakte beantragt. Aus
der Akte geht aber nicht hervor, dass die Entscheidung vom 12. August 2011 über
die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers eine Überprüfung seiner Lage
aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält, die nach Erlass
dieser Rechtsakte eingetreten sind, oder dass sie diese Rechtsakte ändert. Unter
diesen Umständen ist festzustellen, dass – wie die Kommission geltend gemacht
hat – die Entscheidung vom 12. August 2011 über die Zurückweisung der
Beschwerde des Klägers keinen eigenständigen Gehalt hat.
42
Viertens ist zu den Anträgen auf Feststellung, dass eine Wiederholung der
mündlichen Prüfung des Klägers nicht geeignet ist, die im Urteil Brune festgestellten
grundsätzlichen Verfahrensfehler zu heilen, und dass die Kommission befugt ist,
den Kläger auch ohne Wiederholung der Prüfung in die Reserveliste aufzunehmen,
darauf hinzuweisen, dass es dem Gericht nicht zusteht, zusätzlich zu der in
Art. 266 AEUV enthaltenen allgemeinen Verpflichtung des Organs, das den
aufgehobenen Rechtsakt erlassen hat, die sich aus dem aufhebenden Urteil
ergebenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, Anordnungen an ein
Unionsorgan zu richten oder Grundsatzerklärungen abzugeben oder grundsätzliche
Feststellungen zu treffen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 25. Februar 2010,
Pleijte/Kommission, F‑91/08, Randnr. 29). Daher sind diese Anträge als unzulässig
zurückzuweisen.
43
Zum Antrag auf Feststellung, dass die Kommission den durch Zeitablauf
entstandenen Nachteil des Klägers in angemessener Weise zu kompensieren und
jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern zu vermeiden
hat, ist festzustellen, dass der Kläger auf eine Frage des Gerichts nach der
Tragweite dieses Antrags in der mündlichen Verhandlung schließlich erklärt hat,
dass der Antrag darauf abziele, dass das Gericht Hinweise gebe, um eine wirksame
Durchführung des Urteils Brune zu gewährleisten. Infolgedessen ist dieser Antrag
als unzulässig zurückzuweisen, da – wie bereits in der vorstehenden Randnummer
ausgeführt wurde – es dem Gericht nicht zusteht, Anordnungen an ein Unionsorgan
zu richten oder Grundsatzerklärungen abzugeben oder grundsätzliche
zu richten oder Grundsatzerklärungen abzugeben oder grundsätzliche
Feststellungen zu treffen.
44
Der vorsorglich gestellte Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist
zurückzuweisen, da die Kommission die Klage form- und fristgerecht beantwortet
hat.
45
Nach alledem ist nur über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 11.
Februar 2011 zu befinden.
Zur Begründetheit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom 11. Februar
2011
46
Der Kläger hat zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom
11. Februar 2011 formal fünf Klagegründe geltend gemacht:
– Verletzung der Verpflichtung aus Art. 266 AEUV zur Umsetzung des Urteils
Brune durch Missachtung der Urteilsbegründung in dieser Rechtssache und
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der
Bewertungen;
– Verstoß gegen Grundsätze der ständigen Rechtsprechung;
– Verletzung des Anspruchs des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung bei der Auswahl geeigneter Abhilfemaßnahmen;
– erneute Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die
Verpflichtung des Klägers, sich einer weiteren Prüfung zu unterziehen;
– hilfsweise: Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wiederholungsprüfung am 4. Februar 2011.
47
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen sechsten Klagegrund geltend
gemacht, nämlich die Verletzung der Transparenzpflicht, da das EPSO und der
Prüfungsausschuss ihm nicht die Gründe für die Wiedereröffnung des
Auswahlverfahrens erläutert hätten.
Zu den ersten vier Aufhebungsgründen
– Vorbringen der Parteien
48
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass die Durchführung einer mündlichen
Wiederholungsprüfung keine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung des
Urteils Brune sei.
49
Er stützt seine Ansicht auf die Feststellung des Unionsgerichts im Urteil Brune,
dass sämtliche mündlichen Prüfungen der Bewerber fehlerhaft gewesen seien, da
die übermäßige Fluktuation in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
während der mündlichen Prüfungen es diesem nicht ermöglicht habe, die Bewerber
miteinander zu vergleichen, was einen Verstoß gegen die Grundsätze der
miteinander zu vergleichen, was einen Verstoß gegen die Grundsätze der
Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen zur Folge gehabt habe. Da
somit die mündlichen Prüfungen aller Bewerber von einem solchen Fehler betroffen
seien, weise die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung
ausschließlich für den Kläger und die andere Bewerberin, deren ursprüngliche
Prüfung aufgehoben worden sei, zwangsläufig den gleichen Fehler auf, der im Urteil
Brune festgestellt worden sei.
50
Die Durchführung dieser mündlichen Wiederholungsprüfung verstoße umso mehr
gegen den Grundsatz einer vergleichenden Prüfung der Bewerber, als die Mitglieder
des Prüfungsausschusses sich mehrere Jahre nach den mündlichen Prüfungen
nicht an die Leistungen der anderen Bewerber erinnern und daher deren Leistungen
nicht mit denjenigen des Klägers vergleichen könnten. Die Kommission könne nicht
behaupten, es sei vorgesehen, dass der Prüfungsausschuss die Leistungen des
Klägers nach denselben Bewertungsmodalitäten beurteile wie denjenigen, die bei
den anderen Bewerbern angewandt worden seien, denn dies hätte vorausgesetzt,
dass der Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung im Jahr 2007
solche Bewertungsmodalitäten festgelegt hätte. In der mündlichen Verhandlung in
der Rechtssache, in der das Urteil Brune ergangen sei, habe der Vertreter der
Kommission aber eingeräumt, nicht bestätigen zu können, dass es
Bewertungsmodalitäten gebe, die vom Prüfungsausschuss vor den mündlichen
Prüfungen festgelegt worden seien.
51
Jedenfalls habe das Gericht erster Instanz in zwei Urteilen vom 8. Juni 2006,
Pérez-Díaz/Kommission (T‑156/03) und Bachotet/Kommission (T‑400/03),
entschieden, dass, wenn die Verdienste der Bewerber vom Prüfungsausschuss für
ein Auswahlverfahren aufgrund der übermäßigen Fluktuation in der
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht in zweckdienlicher Weise
hätten verglichen werden können, die Durchführung einer mündlichen
Wiederholungsprüfung für einen der Bewerber die fehlende vergleichende Prüfung
sämtlicher Bewerber nicht wettmachen könne.
52
Außerdem verstoße es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass er als
einziger die mündliche Prüfung wiederholen müsse, obwohl die mündlichen
Prüfungen aller Bewerber von Unregelmäßigkeiten geprägt gewesen seien.
53
Die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung ausschließlich für den
Kläger sei auch rechtswidrig, weil der Prüfungsausschuss bei der im Jahr 2007
durchgeführten Prüfung die Bewerber bestimmter Staatsangehörigkeiten bevorzugt
habe. Der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren habe nämlich – bis auf ein
Mitglied – ausschließlich aus italienischen oder spanischen Staatsangehörigen
bestanden. 96 % der Bewerber italienischer Staatsangehörigkeit, die die mündliche
Prüfung bestanden hätten, hätten mehr als die erforderliche Mindestpunktzahl
erreicht, und die Erfolgsquote der Bewerber spanischer Staatsangehörigkeit, die die
mündliche Prüfung bestanden hätten, nämlich 73 %, habe deutlich über dem
Durchschnitt gelegen. Da die gesamten mündlichen Prüfungen aus diesem Grund
Durchschnitt gelegen. Da die gesamten mündlichen Prüfungen aus diesem Grund
ebenfalls fehlerhaft gewesen seien, hätte nur die Aufhebung aller dieser Prüfungen
diesen Fehler beseitigen können.
54
Mangels Aufhebung der mündlichen Prüfungen aller Bewerber wäre die einzige
Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune, die ohne Missachtung des Gebots
rechtmäßigen Handelns hätte ergriffen werden können, die unmittelbare Aufnahme
des Kläger in die Reserveliste des Auswahlverfahrens gewesen.
55
Zur Bekräftigung, dass eine solche Maßnahme zur Durchführung des Urteils
Brune möglich gewesen wäre, macht der Kläger darauf aufmerksam, dass er in der
schriftlichen Prüfung eine hohe Punktzahl erreicht habe und dass die Punktzahl der
mündlichen Prüfung nur wenig unter der in der Bekanntmachung des
Auswahlverfahrens festgesetzten Mindestpunktzahl gelegen habe. Alle Bewerber,
die in der mündlichen Prüfung die Mindestpunktzahl erreicht hätten, seien in die
Reserveliste aufgenommen worden. Im Übrigen seien nur 174 Bewerber in die
Reserveliste aufgenommen worden, obwohl die Bekanntmachung vorgesehen habe,
dass 180 Personen aufgenommen werden könnten. Daraus schließt der Kläger,
dass auch er in die Reserveliste aufgenommen worden wäre, wenn seine mündliche
Prüfung nicht fehlerhaft gewesen wäre. Die Kommission könne sich nicht auf das
Interesse der anderen Bewerber am Auswahlverfahren berufen, um die Aufnahme
des Klägers in die Reserveliste zu verweigern, da diejenigen, die in diese nicht
aufgenommen worden seien, mangels Klageerhebung nicht mehr verlangen könnten,
ebenfalls aufgenommen zu werden. Keiner der in die Reserveliste aufgenommenen
Bewerber könne durch die Aufnahme des Klägers in die Reserveliste beeinträchtigt
werden, da die Reserveliste eine geringere Zahl an erfolgreichen Bewerbern als die
nach der Bekanntmachung vorgesehene Höchstzahl enthalte.
56
Jedenfalls müsse nach der Rechtsprechung die Verwaltung im Fall der Aufhebung
einer Entscheidung über die Nichtaufnahme in eine Reserveliste eine billige Lösung
suchen. Der am 19. Dezember 2010 gestellte Antrag, unmittelbar in die Reserveliste
aufgenommen zu werden, sei jedoch ohne Prüfung dieser Möglichkeit abgelehnt
worden. Außerdem gehe aus der Rechtsprechung ebenfalls hervor, dass die
Verwaltung in einen Dialog mit dem Betroffenen treten müsse, um eine billige
Lösung des Rechtsstreits zu suchen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission zu
keiner Zeit versucht, den Dialog mit dem Kläger aufzunehmen, sondern habe im
Gegenteil mit dem sofortigen Ausschluss vom Auswahlverfahren gedroht, wenn er
das Thema seiner unmittelbaren Aufnahme in die Reserveliste beim
Prüfungsausschuss zur Sprache bringe. Daraus schließt der Kläger, dass die
Verwaltung durch die Weigerung, andere Lösungen als die Durchführung einer
mündlichen Wiederholungsprüfung in Betracht zu ziehen, einen Rechtsfehler
begangen habe.
57
Die Kommission beantragt, die ersten vier Aufhebungsgründe zurückzuweisen.
– Würdigung durch das Gericht
58
Zunächst ist zu beachten, dass nach einem Aufhebungsurteil das betroffene
58
Zunächst ist zu beachten, dass nach einem Aufhebungsurteil das betroffene
Organ gemäß Art. 266 AEUV verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zur
Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, was im
Fall einer bereits vollzogenen Handlung bedeutet, dass der Betroffene wieder in die
Rechtsposition versetzt wird, in der er sich vor dieser Handlung befand (vgl. u. a.
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2002, Campolargo/Kommission,
T‑372/00, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59
Um seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachzukommen, hat das Organ
konkrete Maßnahmen zu erlassen, mit denen das an der betreffenden Person
begangene Unrecht behoben werden kann. So kann es sich nach der
Rechtsprechung nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, die die Versetzung
des Klägers in die Rechtsposition, in der er sich vor Erlass der aufgehobenen
Maßnahme befand, zur Folge haben kann, um sich dieser Verpflichtung zu
entziehen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1992,
Meskens/Parlament, T‑84/91, Randnr. 78). Nur hilfsweise, wenn die Durchführung
des Aufhebungsurteils größeren Hindernissen unterliegt, kann das betroffene Organ
seinen Verpflichtungen nachkommen, indem es eine Entscheidung trifft, die den
Nachteil, der dem Betroffenen durch die aufgehobene Entscheidung entstanden ist,
auf billige Weise ausgleicht (Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2008, Andres
u. a./EZB, F‑15/05, Randnr. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60
Dabei ist es zwar Sache des betreffenden Organs, zu bestimmen, welche
Maßnahmen erforderlich sind, um das Aufhebungsurteil durchzuführen, doch ist das
ihm zur Verfügung stehende Ermessen dadurch begrenzt, dass der Tenor und die
Begründung des Urteils, das es durchzuführen hat, sowie die Bestimmungen des
Unionsrechts zu wahren sind. So hat das beklagte Organ insbesondere zu
verhindern, dass die erlassenen Maßnahmen die gleichen Fehler aufweisen, die im
Aufhebungsurteil festgestellt wurden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13.
September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T‑283/03, Randnrn. 50 und 51).
61
Im vorliegenden Fall ist im Urteil Brune darauf hingewiesen worden, dass die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren im
Prüfungszeitraum erheblich geschwankt hatte, so dass die Mitglieder des
Prüfungsausschusses nur eine sehr partielle vergleichende Beurteilung aller
Leistungen der Bewerber hatten vornehmen können, womit sie gegen die
Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen verstießen.
Da ein Auswahlverfahren im Unterschied zu einer Prüfung auf einer vergleichenden
Beurteilung der Bewerber beruht, war es nämlich dafür, dass über den Kläger wie
über die anderen Bewerber ein objektives Urteil gebildet werden kann, erforderlich,
dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren bei sämtlichen mündlichen
Prüfungen hinreichend beständig bleibt, um in der Lage zu sein, die Leistungen des
Klägers mit denen der anderen zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber zu
vergleichen.
62
Obwohl beim Gericht die Aufhebung der gesamten Reserveliste beantragt worden
62
Obwohl beim Gericht die Aufhebung der gesamten Reserveliste beantragt worden
war, hat es nicht sämtliche Ergebnisse des Auswahlverfahrens aufgehoben,
sondern nur die Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des
Auswahlverfahrens aufzunehmen, weil „die Aufhebung sämtlicher Ergebnisse eines
Auswahlverfahrens grundsätzlich eine überzogene Sanktion für den begangenen
Rechtsverstoß darstellen würde, und zwar unabhängig von der Art des Verstoßes
und des Umfangs seiner Auswirkungen auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens“
(Urteil Brune, Randnr. 18). Wie überdies die Kommission in ihren Schriftsätzen
einräumt, konnte der im Urteil Brune festgestellte Fehler nicht durch Veranstaltung
einer mündlichen Wiederholungsprüfung nur für den Kläger und die andere
Bewerberin, deren ursprüngliche Prüfung aufgehoben wurde, beseitigt werden. Da
nämlich keines der Mitglieder des Prüfungsausschusses einer ausreichenden
Anzahl an mündlichen Prüfungen beigewohnt hatte, um in der Lage zu sein, die
Leistungen des Klägers bei dieser mündlichen Wiederholungsprüfung mit denen der
anderen Bewerber bei deren eigenen mündlichen Prüfungen im Jahr 2007 zu
vergleichen, würde die Bewertung des Klägers am Ende dieser Prüfung und in der
Folge die mögliche Entscheidung, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen,
zwangsläufig denselben Fehler aufweisen, der zur Aufhebung der Entscheidung vom
10. Mai 2007, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, geführt hatte.
63
Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die Verwaltung bei einem allgemeinen
Auswahlverfahren, das zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführt wird,
eine billige Lösung für den Einzelfall eines rechtswidrig ausgeschlossenen
Bewerbers suchen kann (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1983,
Detti/Gerichtshof, 144/82, Randnr. 33, und vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani
u. a., C‑242/90 P, Randnr. 13). So sind nach der Rechtsprechung, wenn es sich wie
hier um ein zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführtes allgemeines
Auswahlverfahren handelt, dessen Prüfungen fehlerhaft waren, die Rechte eines
Bewerbers angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde in Bezug auf ihn die
Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve
vornimmt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 1990,
Marcopoulos/Gerichtshof, T‑32/89 und T‑39/89, Randnr. 44), da durch eine solche
Wiedereröffnung die Lage wiederhergestellt wird, wie sie sich vor dem Eintreten der
vom Gericht gerügten Umstände darstellte (Urteil des Gerichts erster Instanz vom
5. Dezember 2002, Hoyer/Kommission, T‑119/99, Randnr. 37 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
64
Im vorliegenden Fall war die Entscheidung, das Auswahlverfahren
wiederzueröffnen, daher offenbar Teil der Suche nach einer billigen Lösung, die
geeignet ist, eine volle Durchführung des Urteils Brune zu ermöglichen. Nach der
Rechtsprechung sind nämlich bei einem zur Bildung einer Einstellungsreserve
durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wie im vorliegenden Fall, dessen
Prüfungen fehlerhaft waren, die Rechte eines Bewerbers angemessen gewahrt,
wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren zur Aufstellung einer
Reserveliste für den Bewerber wiedereröffnet.
65
Außerdem konnten das EPSO und der Prüfungsausschuss für das
65
Außerdem konnten das EPSO und der Prüfungsausschuss für das
Auswahlverfahren angesichts des Umstands, dass es der Verwaltung unmöglich
war, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die
Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden
müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität
der Bewertungen zu gewährleisten, mit Recht eine mündliche Wiederholungsprüfung
für den Kläger organisieren, wie es in der Rechtssache, in der das Urteil des
Gerichts vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F‑42/11), ergangen
ist, in Bezug auf eine andere Bewerberin des Auswahlverfahrens geschehen war,
bei der sie sicherstellen, dass die Bewertungskriterien dieser Prüfung mit
denjenigen der ursprünglichen vom Kläger abgelegten mündlichen Prüfung identisch
sind, und zwar um ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der
er sich ohne den im Urteil Brune festgestellten Fehler befunden hätte, ohne ihn
jedoch im Vergleich zu den anderen Bewerbern zu sehr zu begünstigen (vgl. in
diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2011, AA/Kommission,
F‑101/09, Randnr. 44).
66
Aus den Akten geht zwar nicht hervor, dass sich der Prüfungsausschuss vor den
mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens, die 2007 durchgeführt wurden, über
die Bewertungsmodalitäten für diese Prüfungen abgestimmt hat, doch kann der
Kläger, der zu der für ihn organisierten Wiederholungsprüfung am 4. Februar 2011
nicht erschienen ist, nicht mit Erfolg geltend machen, dass er bei dieser neuen
Prüfung nicht anhand derselben Kriterien beurteilt worden wäre, die bei den anderen
Bewerbern angewandt wurden.
67
Dagegen konnte die vom Kläger vorgeschlagene Lösung, d. h. seine Aufnahme in
die Reserveliste des Auswahlverfahrens, ohne ihn nochmals einer mündlichen
Prüfung zu unterziehen, vom EPSO und vom Prüfungsausschuss für das
Auswahlverfahren nicht gewählt werden, ohne damit nicht nur gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Objektivität der Bewertungen und die
Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, sondern auch gegen Art. 27 des Statuts
zu verstoßen, der die Organe verpflichtet, nur Bewerber einzustellen, die in Bezug
auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, um die
Stellen von Beamten zu besetzen.
68
Was die behauptete Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung betrifft, ist
festzustellen, dass der Kläger nicht als einziger zur Wiederholung der mündlichen
Prüfung geladen wurde, da – wie in Randnr. 65 des vorliegenden Urteils erwähnt –
eine Bewerberin des Auswahlverfahrens, bei der die Entscheidung, sie nicht in die
Reserveliste aufzunehmen, auch durch das Gericht aufgehoben wurde, ebenfalls zu
einer solchen Prüfung geladen wurde (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012,
Honnefelder/Kommission, Randnr. 4).
69
Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung die
Verwaltung verpflichtet, darauf zu achten, dass gleiche Sachverhalte nicht
unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es
unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es
sei denn, dies ist objektiv gerechtfertigt. Demnach ist es keine Diskriminierung,
dass der Kläger und eine andere Bewerberin des Auswahlverfahrens die einzigen
waren, die zu einer mündlichen Wiederholungsprüfung geladen wurden, da dies
dadurch gerechtfertigt ist, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss keine
mündlichen Wiederholungsprüfungen für alle Bewerber durchführen konnten, weil
das Gericht nicht alle Ergebnisse des Auswahlverfahrens aufgehoben hat. Hingegen
war die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall – wie in
Randnr. 65 des vorliegenden Urteils festgestellt – die einzige zulässige
Durchführungsmaßnahme, die es dem Kläger ermöglichen konnte, in die
Reserveliste aufgenommen zu werden.
70
Was die Behauptung angeht, der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren
habe bei den mündlichen Prüfungen die italienischen und spanischen Bewerber
bevorzugt, ist das Gericht der Ansicht, dass mit der Erfolgsquote nach
Staatsangehörigkeit, auf die der Kläger sein Argument stützt, das Vorliegen einer
solchen Diskriminierung nicht nachgewiesen werden kann. Aus diesen
Erfolgsquoten ergibt sich zwar, dass 96 % der italienischen und 73 % der
spanischen Bewerber, die zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden, in die
Reserveliste aufgenommen wurden, aber wie bei allen statistischen Daten zu einem
Auswahlverfahren kommt in einer punktuellen erhöhten Erfolgsquote nicht
zwangsläufig eine Regelwidrigkeit bei den vom Prüfungsausschuss
vorgenommenen Beurteilungen zum Ausdruck, da sich eine solche Quote u. a.
beispielsweise schon dadurch erklären lässt, dass sich diese Bewerber besser auf
die Prüfung vorbereitet haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster
Instanz vom 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T‑294/03, Randnr. 53).
71
Zur Rüge, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren
angesichts der Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils
Brune mit dem Kläger in einen Dialog hätten eintreten sollen, um zu einer
geeigneten Lösung zu gelangen, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der
Verwaltung ist, festzulegen, welche Maßnahmen zur Durchführung des
Aufhebungsurteils erforderlich sind, da die Handlung einseitig von der Verwaltung
ausgeht (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 1996, De Nil und
Impens/Rat, T‑91/95, Randnr. 34). Folglich hat die Verwaltung die Möglichkeit und
nicht die Verpflichtung, in einen Dialog mit der Person einzutreten, der Unrecht
zugefügt worden ist, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, mit der dieses für sie in
billiger Weise ausgeglichen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil
Meskens/Parlament, Randnr. 80).
72
Das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren waren jedoch
an die Fürsorgepflicht gebunden, die das Gleichgewicht zwischen den
wechselseitigen Rechten und Pflichten der Behörden und der vom Statut erfassten
Personen widerspiegelt und ebenso wie der Grundsatz der ordnungsgemäßen
Verwaltung u. a. verlangt, dass die Behörde, wenn sie über die Stellung einer dieser
Personen entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre
Entscheidung zu beeinflussen, und dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse,
Entscheidung zu beeinflussen, und dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse,
sondern auch dem Interesse dieser Person Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall
allerdings konnten das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren
zu Recht annehmen, dass der Kläger das Urteil Brune vor allem dadurch
durchgeführt wissen wollte, dass er die Aufnahme in die Reserveliste des
Auswahlverfahrens erlangte. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Aufnahme des Klägers in die Reserveliste des
Auswahlverfahrens, ohne ihn nochmals der mündlichen Prüfung des
Auswahlverfahrens zu unterziehen, einen massiven Verstoß gegen den Grundsatz
der Gesetzmäßigkeit dargestellt hätte, muss die Entscheidung, das
Auswahlverfahren wiederzueröffnen, unter den zur Verfügung stehenden
Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Brune im vorliegenden Fall als diejenige
Maßnahme angesehen werden, durch die das Interesse des Klägers am besten
berücksichtigt werden konnte.
73
Daher sind die ersten vier Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften Aufhebungsgrund
– Vorbringen der Parteien
74
Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die Bedingungen, unter denen die
Organisation seiner Wiederholungsprüfung erfolgt sei, rechtswidrig seien.
75
Erstens habe das EPSO ihm nur einen Zeitraum von drei Wochen zur
Vorbereitung gelassen. Das Schreiben vom 26. November 2010, mit dem das EPSO
ihm mitgeteilt habe, dass die Wiederholungsprüfung sehr wahrscheinlich am 4.
Februar 2011 stattfinden werde, sei mangels bestimmter Angaben wie der Uhrzeit,
des Orts und der Dauer der Prüfung keine verbindliche Ladung. Er habe also erst
mit Schreiben des EPSO vom 14. Januar 2011 von der Ladung für den 4. Februar
2011, also für nur drei Wochen später, erfahren. Diese Frist sei viel kürzer als es
die mittlere Ladungsfrist für die mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens,
nämlich sieben Wochen, gewesen sei. Außerdem hätte er eine längere
Vorbereitungszeit für die Wiederholungsprüfung haben müssen, da diese im
Unterschied zur ursprünglichen mündlichen Prüfung nicht zeitnah zu den
schriftlichen Prüfungen stattgefunden habe, so dass er zur Vorbereitung auf die
Prüfung alles erneut hätte wiederholen müssen.
76
Zweitens rügt der Kläger, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss nicht
erläutert hätten, ob er über die Rechtslage vor oder nach dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon – das nach den mündlichen Prüfungen der anderen Bewerber
erfolgte – befragt würde. Des Weiteren sei nicht darauf hingewiesen worden, ob die
mündliche Wiederholungsprüfung vor demselben oder einem neuen
Prüfungsausschuss stattfinden werde. Schließlich seien ihm auch die
Bewertungskriterien nicht mitgeteilt worden. Im Gegensatz zur Bewerberin des
Auswahlverfahrens, die auch zu einer mündlichen Wiederholungsprüfung geladen
worden sei, habe er nämlich keine Informationen über den Ablauf seiner mündlichen
worden sei, habe er nämlich keine Informationen über den Ablauf seiner mündlichen
Prüfung erhalten.
77
Drittens habe der Prüfungsausschuss im Verdacht gestanden, befangen zu sein,
da er im Wesentlichen aus den gleichen Mitgliedern bestanden habe, denen das
Gericht im Urteil Brune ihre Abwesenheiten vorgeworfen habe. Der tendenziöse
Charakter der mündlichen Prüfung werde auch durch den Inhalt der E-Mail vom 1.
Februar 2011 belegt, in der das EPSO dem Kläger geantwortet habe, dass es ihm
untersagt sei, sich persönlich an den Prüfungsausschuss zu wenden, und er vom
Auswahlverfahren ausgeschlossen würde, wenn er die Durchführung des Urteils
Brune mit dem Prüfungsausschuss diskutieren würde. Um die Befangenheit des
Prüfungsausschusses hervorzuheben, weist der Kläger darauf hin, dass die
Bewerberin, die zur Wiederholung der mündlichen Prüfung aufgefordert worden sei,
bei ihrer Wiederholungsprüfung eine weniger gute Bewertung erhalten habe als bei
der ursprünglichen mündlichen Prüfung. Außerdem habe der Prüfungsausschuss,
wie bereits vorgetragen, die Bewerber spanischer oder italienischer
Staatsangehörigkeit systematisch bevorzugt.
78
Viertens sei die Durchführung der mündlichen Wiederholungsprüfung nicht
transparent gewesen, was dadurch veranschaulicht werde, dass der Versuch des
Klägers, Einsicht in sein Prüfungsprotokoll zu erhalten, erfolglos geblieben sei und
die Kommission sich geweigert habe, die vom Prüfungsausschuss behauptete
Existenz „vorab abgestimmter Beurteilungsmodalitäten“ zu verifizieren.
79
Die Kommission beantragt, den fünften Aufhebungsgrund zurückzuweisen.
– Würdigung durch das Gericht
80
Was erstens die Ladungsfrist des Klägers zu der für ihn organisierten mündlichen
Wiederholungsprüfung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er zunächst vom EPSO
im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 26.
November 2010 über die Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen,
informiert wurde (vgl. Randnr. 14 des vorliegenden Urteils). Zwar wurde das Datum
des 4. Februar 2011 in dem Schreiben für die mündliche Wiederholungsprüfung nur
als „wahrscheinlich“ bezeichnet; der Kläger konnte aber nach Erhalt des
betreffenden Schreibens, das nach seinen Erklärungen in der mündlichen
Verhandlung eine Woche später eingegangen sei, doch damit rechnen, dass die
mündliche Wiederholungsprüfung nicht vor diesem Datum stattfinden würde. Daher
ist festzustellen, dass dem Kläger ungefähr zwei Monate zur Verfügung gestanden
hätten, um sich auf die mündliche Wiederholungsprüfung vorzubereiten; dieser
Zeitraum muss als ausreichend angesehen werden, um ihm die Aktualisierung der
Kenntnisse zu ermöglichen, die er brauchte, um diese Prüfung zu bestehen.
81
Was zweitens den Umstand anbelangt, dass das EPSO und der
Prüfungsausschuss dem Kläger nicht erläutert hätten, ob er über das Recht vor
oder nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon befragt würde, ob die
mündliche Wiederholungsprüfung vor demselben oder einem neuen
mündliche Wiederholungsprüfung vor demselben oder einem neuen
Prüfungsausschuss stattfinden werde und was die angewandten
Bewertungskriterien seien, ist zu bemerken, dass der Kläger damit rechnen musste,
dass die mündliche Wiederholungsprüfung nach denselben Modalitäten und zu
denselben Themen wie die ursprüngliche mündliche Prüfung abgehalten werde. Das
EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren mussten dem Kläger
nämlich zumindest die Möglichkeit bieten, gleichartige Fragen wie bei der
ursprünglichen mündlichen Prüfung zu bekommen, wenn sie nicht gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung und die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens
verstoßen wollten, denn diese Fragen waren den anderen Bewerbern gestellt
worden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission, Randnr. 61).
82
Sollte das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein, dass er dem EPSO
und dem Prüfungsausschuss mit seinem Vorbringen nicht so sehr vorwirft, ihn nicht
darüber informiert zu haben, ob die mündliche Wiederholungsprüfung vor demselben
oder einem neuen Prüfungsausschuss stattfinden wird, sondern dass ihm nicht die
Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die seine mündliche
Wiederholungsprüfung abhalten sollten, mitgeteilt worden sei, so wäre dazu zu
bemerken, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss ihm diese Liste nicht
mitzuteilen hatten, da jeder Bewerber eines Auswahlverfahrens damit rechnen
muss, von einem beliebigen Mitglied des Prüfungsausschusses befragt zu werden,
bei dem es sich nicht notwendigerweise um ein ordentliches Mitglied handelt, da
ordentliche Mitglieder eines Prüfungsausschusses unter bestimmten Bedingungen
abwesend sein dürfen (Urteil Brune, Randnrn. 46, 55 und 56) und stellvertretende
Mitglieder sogar zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliedern, die sie ersetzen sollen,
teilnehmen dürfen, sofern die ordentlichen Mitglieder die Kontrolle über die
Vorgänge behalten und sich die Befugnis zur letztlich maßgebenden Beurteilung
vorbehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13.
September 2005, Pantoulis/Kommission, T‑290/03, Randnrn. 77 und 78, und vom
12. März 2008, Giannini/Kommission, T‑100/04, Randnr. 210).
83
Drittens ist zum Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Befangenheit des
Prüfungsausschusses festzustellen, dass es durch nichts belegt ist. Zunächst lässt
der Umstand, dass dieselben Mitglieder eines Prüfungsausschusses für ein
Auswahlverfahren wie diejenigen, die an der mündlichen Prüfung eines Bewerbers
teilgenommen haben – deren Entscheidung, ihn am Ende des Auswahlverfahrens
nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben wurde –, aufgefordert wurden,
erneut an der Wiederholungsprüfung für den zu Unrecht ausgeschlossenen
Bewerber teilzunehmen, nicht vermuten, dass sie nicht in der Lage wären, die
Verdienste dieses Bewerbers objektiv zu beurteilen. Im Schreiben vom 1. Februar
2011 deutet nichts auf einen Mangel an Unparteilichkeit auf Seiten der Mitglieder
des Prüfungsausschusses hin, die an der Wiederholungsprüfung des Klägers
teilnehmen sollten, zumal dieses Schreiben vom EPSO und nicht vom
Prüfungsausschuss stammt. Dass die Bewerberin des Auswahlverfahrens, die die
mündliche Prüfung wiederholen sollte, eine weniger gute Bewertung erhalten hat als
in der ursprünglichen mündlichen Prüfung, genügt für sich allein nicht als Nachweis
in der ursprünglichen mündlichen Prüfung, genügt für sich allein nicht als Nachweis
dafür, dass der Prüfungsausschuss die Absicht gehabt hätte, die Bewerber zu
bestrafen, die zur Wiederholung der mündlichen Prüfung aufgefordert waren. Aus
den Akten geht schließlich hervor, dass die Behauptung, der Prüfungsausschuss
habe die Bewerber spanischer und italienischer Staatsangehörigkeit systematisch
bevorzugt, unbegründet ist, wie dies auch in Randnr. 70 des vorliegenden Urteils
festgestellt worden ist.
84
Was viertens die fehlende Transparenz bei der Vorbereitung und Durchführung der
mündlichen Wiederholungsprüfung betrifft, ist festzustellen, dass es keine
Auswirkung auf die Organisation der Wiederholungsprüfung gehabt haben kann,
dass der Kläger in das Protokoll seiner im Jahr 2007 abgelegten Prüfung nicht
Einsicht nehmen konnte oder dass die Kommission sich geweigert hat, die vom
Prüfungsausschuss behauptete Existenz „vorab abgestimmter
Beurteilungsmodalitäten“ zu verifizieren. Folglich gehen die Argumente, die der
Kläger aus diesen beiden Umständen zur Stützung seines fünften Klagegrundes
ableitet, ins Leere.
85
Jedenfalls ist festzustellen, dass das EPSO nicht verpflichtet war, dem Kläger das
Protokoll der mündlichen Prüfung von 2007 zur Verfügung zu stellen, da das EPSO
und der Prüfungsausschuss in Durchführung des Urteils Brune, mit dem festgestellt
worden war, dass die mündliche Prüfung des Klägers fehlerhaft war, davon
ausgehen mussten, dass diese Prüfung nie stattgefunden hatte und dass daher das
Protokoll über diese Prüfung zwangsläufig hinfällig geworden war. Zu dem Umstand,
dass die Kommission sich geweigert habe, die vom Prüfungsausschuss behauptete
Existenz „vorab abgestimmter Beurteilungsmodalitäten“ zu verifizieren, ist
festzustellen, dass sich eine solche Weigerung dadurch erklären lässt, dass das –
als zutreffend unterstellte – Fehlen vorab abgestimmter Beurteilungsmodalitäten den
Prüfungsausschuss nicht daran gehindert hat, den Kläger nach denselben Kriterien
zu beurteilen, die auch bei den mündlichen Prüfungen der anderen Bewerber
angewandt wurden, und dass die Kommission demnach zu Recht annehmen konnte,
dass es nicht erforderlich war, die Richtigkeit dieser Behauptung zu überprüfen (vgl.
Randnr. 66 des vorliegenden Urteils).
86
Da keines der vom Kläger zur Stützung des fünften Aufhebungsgrundes
vorgetragenen Argumente stichhaltig ist, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen,
ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die in diesem Rahmen geltend gemachten
Beanstandungen durchdringen.
Zum sechsten Aufhebungsgrund
87
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Klagegrund geltend gemacht,
der formal darauf gestützt ist, dass die vom EPSO und vom Prüfungsausschuss
vorgenommene Beurteilung, die zu der Entscheidung über die Wiedereröffnung des
Auswahlverfahrens geführt habe, nicht transparent gewesen sei, weil dem Kläger
erst in der mündlichen Verhandlung die verschiedenen Punkte mitgeteilt worden
seien, die bei dieser Entscheidung berücksichtigt worden seien; mit diesem
seien, die bei dieser Entscheidung berücksichtigt worden seien; mit diesem
Klagegrund wird in Wirklichkeit eher ein Begründungsmangel der Entscheidung über
die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens geltend gemacht.
88
Wäre jedoch anzunehmen, dass die Verwaltung eine Entscheidung wie diejenige
über die Wiedereröffnung eines Auswahlverfahrens zu begründen hat, obwohl diese
keine beschwerende Maßnahme, sondern eine vorbereitende Handlung darstellt, so
wäre festzustellen, dass die Anstellungsbehörde die Entscheidung, das
Auswahlverfahren wiederzueröffnen, dem Kläger gegenüber im Stadium der
Zurückweisung der Beschwerde begründet hat, da sie u. a. sinngemäß darauf
hingewiesen hat, dass diese Entscheidung in Durchführung des Urteils Brune den
Zweck gehabt habe, den Kläger in die Lage zu versetzen, in der er sich vor der
festgestellten Rechtswidrigkeit befunden habe, und dem Prüfungsausschuss zu
ermöglichen, eine neue Entscheidung über seine etwaige Aufnahme in die
Reserveliste zu treffen, und dass die Anwesenheit aller Mitglieder des
Prüfungsausschusses bei der für ihn organisierten mündlichen
Wiederholungsprüfung eine Beseitigung der im Urteil Brune festgestellten
Rechtswidrigkeit habe ermöglichen sollen. Demnach ist der in der mündlichen
Verhandlung geltend gemachte Klagegrund jedenfalls als unbegründet
zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.
89
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
90
Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist vorbehaltlich der übrigen
Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung die
unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Abs. 2
dieses Artikels kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine
unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur
Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
91
Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage
unterlegen ist. Die Kommission hat auch ausdrücklich beantragt, die Kosten dem
Kläger aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von
Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat der Kläger seine
eigenen Kosten zu tragen und sind ihm die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Brune trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten
2. Herr Brune trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten
der Europäischen Kommission zu tragen.
Rofes i Pujol
Boruta
Bradley
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. März 2013.
Die Kanzlerin
Die Präsidentin
W. Hakenberg
M. I. Rofes i Pujol
Verfahrenssprache: Deutsch.