Urteil des EUGöD vom 15.07.2016

Verlängerung der Frist, Rücknahme der Klage, Gütliche Einigung, Verfahrensordnung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
15. Juli 2016(
*
)
„Öffentlicher Dienst – Umzug eines in einem Drittland Dienst tuenden Beamten – Kostenerstattung – Klagerücknahme – Streichung – Art. 103 Abs. 5
der Verfahrensordnung – Kostentragung“
In der Rechtssache F‑2/16
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,
Peter Herzig,
Kläger,
gegen
Europäischer Auswärtiger Dienst,
Beklagter,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
folgenden
Beschluss
Mit Klageschrift, die am 11. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Herzig die Aufhebung der Entscheidung des
Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 12. März 2015, mit der die Übernahme seiner Umzugskosten für die Rückkehr von der Vertretung der
Europäischen Union in Sambia nach Brüssel abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 12. März 2015), und der stillschweigenden
Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde beantragt.
Verfahren
Mit Schreiben vom 18. März 2016 hat der EAD beantragt, das Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung bis zum Abschluss der
zwischen den Parteien aufgenommenen Gespräche über die Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Streitbeilegung auszusetzen.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 hat der Kläger der beantragten Aussetzung zugestimmt.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 hat der EAD eine erste Verlängerung der Frist für die Einreichung seiner Klagebeantwortung bis zum 3. Mai 2016
beantragt, weil die Entscheidung des Gerichts über den Aussetzungsantrag noch ausstand. Das Gericht hat diesem ersten Antrag stattgegeben.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 hat das Gericht die Parteien darüber informiert, dass es derzeit noch nicht über den Aussetzungsantrag entschieden
habe, und ihnen eine Frist bis zum 3. Mai 2016 gesetzt, um ihm das Ergebnis ihrer Verhandlungen mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 hat der EAD eine zweite Verlängerung der Frist für die Einreichung seiner Klagebeantwortung bis zum 31. Mai 2016
beantragt, weil zwar eine Entscheidung bisher noch nicht formell ergangen sei, bei ihm aber die Bereitschaft bestehe, dem Kläger die Umzugskosten
in voller Höhe zu erstatten, so dass die Klage gegebenenfalls gegenstandslos werde. Außerdem werde eine gütliche Einigung über die Kosten des
Verfahrens angestrebt. Das Gericht hat diesem zweiten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung stattgegeben.
Zur Klagerücknahme
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er seine Klage in der vorliegenden Rechtssache nicht aufrechterhalte, da
diese gegenstandslos geworden sei, weil der EAD entschieden habe, seinem Antrag auf Erstattung der Umzugskosten in voller Höhe stattzugeben. Er
beantragt jedoch, da er durch das Verhalten des EAD – dessen Entscheidung vom 12. März 2015 und das Fehlen einer Antwort auf die nach Art. 90
des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eingelegte Beschwerde – zur Klageerhebung gezwungen gewesen sei, dem
EAD seine eigenen Kosten aufzuerlegen und ihn zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.
Diesem Antrag des Klägers, ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen, ist der EAD mit Schreiben vom 9. Juni 2016 entgegengetreten. Insbesondere
seien sowohl die Beschwerde als auch die Klage verfrüht gewesen, da es sich bei der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Maßnahme, d. h. der
Entscheidung vom 12. März 2015, nicht um eine beschwerende Maßnahme handele. Diese Entscheidung enthalte keine abschließende
Stellungnahme zum Antrag des Klägers auf Erstattung der Umzugskosten im Zusammenhang mit seiner Rückkehr von der Vertretung der
Europäischen Union in Sambia nach Brüssel, sondern stelle vielmehr eine vorläufige Einschätzung dar. Dies werde zum einen durch einen
Schriftwechsel in Form von E‑Mails zwischen den Parteien vom 28. und vom 29. Oktober 2015 bestätigt, der nach der Einlegung der Beschwerde des
Klägers vom 11. Juni 2015 gegen die Entscheidung vom 12. März 2015 stattgefunden habe und bei dem der Kläger „ausdrücklich“ darauf hingewiesen
worden sei, dass „die Prüfung seines Kostenerstattungsanspruchs noch im Gange“ sei, und zum anderen zeugten davon auch die Schritte, die der
EAD unternommen habe, um die Angelegenheit mit dem Kläger zu klären.
Nach Art. 84 der Verfahrensordnung beschließt, wenn der Kläger gegenüber dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung die
Rücknahme der Klage erklärt, der Präsident nach Anhörung der anderen Parteien die Streichung der Rechtssache im Register und entscheidet
gemäß Art. 103 Abs. 5 der Verfahrensordnung über die Kosten.
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Folglich ist die vorliegende Rechtssache im Register des Gerichts zu streichen.
Zu den Kosten
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Nach Art. 103 Abs. 5 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn
die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme
erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen deren Verhaltens gerechtfertigt erscheint.
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Vorliegend ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Aktenstücken, dass die von der Leiterin des Bereichs „Kostenerstattung“ des EAD
getroffene Entscheidung vom 12. März 2015 dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 10. März 2015, mit dem er eine „Entscheidung“ über die
Erstattung seiner Umzugskosten begehrt hatte, übermittelt wurde. In dieser Entscheidung vom 12. März 2015 wird der Kläger im Übrigen darauf
hingewiesen, dass er nach Art. 90 des Statuts eine Beschwerde einlegen könne.
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Außerdem ist festzustellen, dass in der Entscheidung vom 12. März 2015 darauf hingewiesen wird, dass gegenüber dem Kläger „wieder nur die [ihm]
bereits gegebene Antwort wiederhol[t werd]en kann“ und dass „[g]emäß den für [seinen Erstattungs-]Anspruch betreffend den Umzug/die Lagerung
geltenden Regeln … die [entsprechenden] Kosten nicht erstattungsfähig [sind]“; dies steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Beklagten,
wonach diese Entscheidung lediglich eine vorläufige Einschätzung enthalten soll, was in der Entscheidung überdies in keiner Weise erwähnt wird.
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Im Hinblick auf den Inhalt der Entscheidung vom 12. März 2015 und darauf, wer sie erlassen hat, kann dem Kläger demnach nicht vorgeworfen
werden, dass er diese Entscheidung für endgültig hielt. Hätte er sie nicht gemäß Art. 90 des Statuts angefochten, so wäre ihm später
möglicherweise die Einrede der Unzulässigkeit wegen nicht fristgerechter Anfechtung einer Maßnahme entgegengehalten worden, die objektiv als
endgültige Entscheidung angesehen werden konnte, weil ihm darin mitgeteilt wurde, dass seinem Antrag auf Erstattung der Umzugskosten nicht
stattgegeben werden könne (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80,
EU:C:1981:51, Rn. 14).
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Ferner hat der EAD seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2016 zur Klagerücknahme einen – oben in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses erwähnten –
Schriftwechsel in Form von E‑Mails vom 28. und vom 29. Oktober 2015 beigefügt, der ausdrücklich die dem Beklagten am 22. Juni 2015 zugegangene
Beschwerde des Klägers vom 11. Juni 2015 zum Gegenstand hat und bestätigt, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der für die Beantwortung der
Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts geltenden Viermonatsfrist die Prüfung dieser Beschwerde und – entgegen den Ausführungen des
Beklagten – nicht die Prüfung des ursprünglichen Antrags des Klägers auf Erstattung seiner Umzugskosten noch im Gange war. Unter diesen
Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der unterbliebenen Beantwortung seiner Beschwerde durch den Beklagten
keine andere Möglichkeit hatte, als die vorliegende Klage zu erheben, um seine Rechte zu wahren.
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Im Übrigen hat der EAD implizit die Begründetheit des Antrags des Klägers auf Erstattung seiner Umzugskosten anerkannt, indem er diesem Antrag
schließlich stattgegeben hat.
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Nach alledem ist das Gericht der Ansicht, dass Art. 103 Abs. 5 der Verfahrensordnung anzuwenden ist, und es beschließt, wie vom Kläger beantragt,
dem EAD seine eigenen Kosten aufzuerlegen und ihn zur Tragung der gesamten dem Kläger entstandenen Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
beschlossen:
1. Die Rechtssache F‑2/16 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der gesamten Herrn Herzig entstandenen
Kosten verurteilt.
Luxemburg, den 15. Juli 2016
Die Kanzlerin Der Präsident
W. Hakenberg K. Bradley
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Verfahrenssprache: Deutsch.