Urteil des EUGöD vom 30.09.2015

Beförderung, Grundsatz der Gleichbehandlung, Verfügung, Dienstalter

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)
30. September 2015
)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Zurückverweisung von Rechtssachen nach Aufhebung –
Beförderung – Beförderungsverfahren 2011 – Ablehnung der Beförderung – Teils offensichtlich
unzulässige, teils offensichtlich unbegründete Klage“
In der Rechtssache F‑14/12 RENV
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,
Peter Schönberger,
Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader,
Kläger,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Union,
als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Barents sowie der Richter E. Perillo (Berichterstatter) und
J. Svenningsen,
Kanzlerin: W. Hakenberg,
folgenden
Beschluss
1
Die vorliegende Rechtssache ist mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16.
Oktober 2014, Schönberger/Rechnungshof (T‑26/14 P, EU:T:2014:887, im Folgenden:
zurückverweisendes Urteil), mit dem das Urteil des Gerichts vom 5. November 2013,
Schönberger/Rechnungshof (F‑14/12, EU:F:2013:167, im Folgenden: ursprüngliches Urteil)
aufgehoben wurde, an das Gericht zurückverwiesen worden. Mit dem ursprünglichen Urteil war
über die am 4. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Klage entschieden
worden, mit der Herr Schönberger im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung des
Rechnungshofs der Europäischen Union, ihn im Beförderungsverfahren 2011 nicht nach
Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, begehrte.
Rechtlicher Rahmen
Rechtlicher Rahmen
2
Art. 6 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der hier anwendbaren Fassung (im
Folgenden: Statut) bestimmt:
„(1) Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan
festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.
(2) Um die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn in der vor dem 1. Mai
2004 geltenden Laufbahnstruktur (im Folgenden ‚alte Laufbahnstruktur‘) und einer
durchschnittlichen Laufbahn in der Laufbahnstruktur ab dem 1. Mai 2004 (im Folgenden ‚neue
Laufbahnstruktur‘) zu sichern, gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Artikel 45
festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die
Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des
Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des
Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl
mit den in Anhang I Abschnitt B [des Statuts] für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen
multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage eines
Fünfjahresdurchschnitts angewandt.
...
(5) Die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn vor dem 1. Mai 2004 und
einer durchschnittlichen Laufbahn der ab diesem Datum eingestellten Beamten wird durch eine
Gegenüberstellung von Beförderungen und Dienstalter für einen bestimmten Bezugszeitraum
und ausgehend von einer konstanten Beschäftigtenzahl beurteilt.“
3
Art. 45 Abs. 1 des Statuts lautet:
„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von
Artikel 6 Absatz 2 [des Statuts] ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die
nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich
aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine
Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der
Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der
Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten,
die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der
Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f) [des Statuts] gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat,
und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.“
4
Anhang I Abschnitt B des Statuts mit den Standard-Multiplikationssätzen für die Äquivalenz
durchschnittlicher Laufbahnen enthält folgende Tabelle:
„Besoldungsgruppe
Funktionsgruppe Assistenz
Funktionsgruppe
Administration
13
20 %
12
25 %
11
25 %
10
20 %
25 %
9
20 %
25 %
8
25 %
33 %
7
25 %
33 %
7
25 %
33 %
6
25 %
33 %
5
25 %
33 %
4
33 %
3
33 %
2
33 %
1
33 %
–“
5
Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts lautet:
„Abweichend von Anhang I [Abschnitt] B des Statuts gelten vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April
2011 für Beamte der Besoldungsgruppen [AD 12] und [AD 13] sowie AST 10 folgende
Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:
Besoldungsgruppe 1. Mai 2004 bis
30.4.
2005
30.4.
2006
30.4.
2007
30.4.
2008
30.4.
2009
30.4.
2010
30.4.
2011
A*/AD 13
5 %
10 %
15 %
20 %
20 %
A*/AD 12
5 %
5 %
5 %
10 %
15 %
20 %
25 %
B*/AST 10
5 %
5 %
5 %
10 %
15 %
20 %
20 %“
6
In der Mitteilung an das Personal Nr. 76/2010 vom 15. Dezember 2010 über die
Beförderungskriterien im Beförderungsverfahren 2011 (im Folgenden: Mitteilung Nr. 76/2010)
wird in Abschnitt IV („Die vom Paritätischen Beförderungsausschuss erlassenen Kriterien“) auf
den Grundsatz der Abwägung der Verdienste hingewiesen und erläutert, dass Verdienste
sowohl durch die von den Betroffenen seit ihrer letzten Beförderung erbrachten Leistungen, die
nach Maßgabe der Dienstpostenbeschreibungen und der festgelegten Ziele bewertet werden,
als auch durch das von den Betroffenen seit ihrer letzten Beförderung gezeigte Potenzial,
Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, erworben werden.
7
In Abschnitt IV der Mitteilung Nr. 76/2010 heißt es weiter, dass „[n]ach den
Statutsbestimmungen ... für normale Laufbahnen eine durchschnittliche Beförderungsquote im
Vier- bis Fünfjahresrhythmus zugrunde gelegt [wird]“, „so dass zwangsläufig folgende drei
Beförderungssituationen vorkommen: überdurchschnittlich schnelle, durchschnittlich schnelle
und unterdurchschnittlich schnelle Beförderungen“. Hinsichtlich der betreffenden Bestimmungen
des Statuts wird in einer Fußnote auf Art. 6 Abs. 2 des Statuts, Anhang I Abschnitt B des Statuts
und die Art. 9 und 10 des Anhangs XIII des Statuts verwiesen.
8
Bei der Beurteilung der Verdienste werden nach Abschnitt IV der Mitteilung Nr. 76/2010
folgende Kriterien berücksichtigt: berufliche Leistungen; Fähigkeit zur Analyse, Einschätzung
und Lösung von Problemen; Kommunikationsfähigkeit, Personalmanagement und ‑führung;
Fähigkeit, Ergebnisse zu liefern; Arbeitsmanagement, ‑dokumentation und ‑organisation;
Mittelverwaltung; Dienstleistungskultur; Teamfähigkeit; Verantwortungsbewusstsein, Integrität
und dienstliche Führung.
und dienstliche Führung.
9
In Abschnitt IV der Mitteilung Nr. 76/2010 wird ferner erläutert, dass die Beamten bei der
Beurteilung der Verdienste, je nachdem, ob ihre Leistungen und ihr Potenzial, Leistungen in der
nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „gut“, „durchschnittlich“ oder
„unterdurchschnittlich“ sind, in Gruppen eingeteilt werden. Die Beamten, bei denen der Fall
einer „durchschnittlich schnellen“ oder „unterdurchschnittlich schnellen“ Beförderung vorliegt
und deren Beurteilung „gut“ oder mindestens „durchschnittlich“ ist, können vom Paritätischen
Beförderungsausschuss in die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten
aufgenommen werden. Will der Paritätische Beförderungsausschuss einen Beamten zur
„überdurchschnittlich schnellen“ Beförderung vorschlagen, müssen die Leistungen und das
Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „sehr gut“ sein.
10
Schließlich wird in Abschnitt IV der Mitteilung Nr. 76/2010 darauf hingewiesen, dass nach
Art. 45 des Statuts die Benutzung von Sprachen in der Ausübung des Amtes und
gegebenenfalls das Maß der getragenen Verantwortung berücksichtigt werden.
11
In der Mitteilung an das Personal Nr. 37/11 vom 11. April 2011 über die Beförderungen nach
den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 im Beförderungsverfahren 2011 (im Folgenden:
Mitteilung Nr. 37/11) heißt es, dass bei den Besoldungsgruppen höher als AD 12 –
Besoldungsgruppen, bei denen der Rechnungshof Anstellungsbehörde ist – Entscheidungen
über Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 vom Rechnungshof
getroffen werden, und zwar „auf der Grundlage eines Vorschlags einer Vorbereitungsgruppe“,
die „die vom Paritätischen Beförderungsausschuss ... festgelegten, in der Mitteilung ...
Nr. 76/2010 ... bekannt gegebenen Kriterien [anwendet]“ und darüber hinaus folgende
Umstände berücksichtigt:
„[– d]ie Tatsache, dass ein Mitglied des Personals auf einem Dienstposten mit
Führungsaufgaben verwendet wird;
[– d]ie Tatsache dass ein Mitglied des Personals einen besonders wichtigen Beitrag zu den
Tätigkeiten und Arbeiten des [Rechnungshofs] geleistet hat, ohne bereits auf einen
Dienstposten mit Führungsaufgaben ernannt worden zu sein; Mitglieder des Personals am
Laufbahnende werden besonders berücksichtigt;
[– d]ie Erforderlichkeit, dafür zu sorgen, dass nach und nach die Verdienste der Mitglieder des
Personals aller Dienste des Rechnungshofs (Prüfung, Übersetzung, Verwaltung usw.)
berücksichtigt werden.“
12
In der Mitteilung Nr. 37/11 wird schließlich darauf hingewiesen, dass im Beförderungsverfahren
2011 für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 drei Stellen zur Verfügung stehen.
Sachverhalt
13
Wegen der Darstellung des Sachverhalts sei auf die Rn. 7 bis 15 des ursprünglichen Urteils
verwiesen, auf die in Rn. 2 des zurückverweisenden Urteils ausdrücklich Bezug genommen
wird.
14
Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses ist festzustellen, dass der Name des Klägers nicht
auf der mit der Mitteilung an das Personal Nr. 43/2011 vom 26. Mai 2011 veröffentlichten Liste
der drei nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten (im Folgenden: streitige
Entscheidung, mit der die Beförderung abgelehnt wurde) stand.
15
Mit Schreiben vom 30. Juli 2011 legte der Kläger gegen die streitige Entscheidung, mit der die
Beförderung abgelehnt wurde, gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein. Er machte
zum einen geltend, die Zahl der beförderten Beamten entspreche nicht den Prozentsätzen
gemäß Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts, zum anderen, dass er die in der Mitteilung
Nr. 76/2010 festgelegten Beförderungskriterien erfülle. Aus seinen jährlichen Beurteilungen
Nr. 76/2010 festgelegten Beförderungskriterien erfülle. Aus seinen jährlichen Beurteilungen
gehe hervor, dass seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren
Besoldungsgruppe zu erbringen, seit seiner letzten Beförderung überdurchschnittlich seien; er
arbeite als Kabinettschef eines Mitglieds des Rechnungshofs und habe folglich während nahezu
des gesamten Beurteilungszeitraums ein hohes Maß an Verantwortung getragen; er sei seit
sechs Jahren in die Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft und werde trotz seiner Leistungen
„unterdurchschnittlich schnell“ befördert.
16
Mit Entscheidung vom 18. November 2011 wies der Rechnungshof die Beschwerde durch
seinen Präsidenten zurück (im Folgenden: Entscheidung, mit der die Beschwerde
zurückgewiesen wurde). Er begründete dies u. a. damit, dass ein etwaiger
Beförderungsrückstand in zukünftigen Beförderungsverfahren korrigiert werden könne und dass
auch bei mehr für Beförderungen zur Verfügung stehenden Dienststellen überhaupt nicht
festgestanden hätte, dass die Abwägung der Verdienste zur Beförderung des Klägers geführt
hätte.
Verfahren vor dem Gericht und dem Gericht der Europäischen Union
17
Mit seiner Klage in der Rechtssache F‑14/12 hat der Kläger im Wesentlichen die Aufhebung
der streitigen Entscheidung, mit der die Beförderung abgelehnt wurde, beantragt.
18
Der Rechnungshof hat in seiner Klagebeantwortung beantragt, die Klage als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
19
Das Gericht hat dem Rechnungshof am 21. September 2012 im Wege prozessleitender
Maßnahmen sieben Fragen gestellt, die dieser innerhalb der gesetzten Frist beantwortet hat.
20
Mit dem ursprünglichen Urteil hat das Gericht die beiden Aufhebungsgründe des Klägers, ohne
über die Zulässigkeit des ersten zu entscheiden, zurückgewiesen, die Klage entsprechend
abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt.
21
Mit dem zurückverweisenden Urteil hat das Gericht der Europäischen Union das ursprüngliche
Urteil aufgehoben, die Sache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung
vorbehalten.
Verfahren und Anträge der Parteien nach Zurückverweisung
22
Die Schriftsätze des Klägers und des Rechnungshofs nach Zurückverweisung sind am 22.
Dezember 2014 bzw. 30. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
23
Der Kläger beantragt,
– die streitige Entscheidung, mit der die Beförderung abgelehnt wurde, aufzuheben;
– die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
– dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.
24
Der Rechnungshof beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden
Zur Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden
25
Bei Zurückverweisung von Rechtssachen an das Gericht nach Aufhebung finden nach Art. 130
Abs. 6 der Verfahrensordnung auf das Verfahren zur Prüfung der zurückverwiesenen
Rechtssache u. a. die Art. 56 bis 85 Anwendung.
26
Nach Art. 81 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage ganz oder teilweise
offensichtlich unzulässig ist oder ihr zur Gänze oder in Teilen offensichtlich jede rechtliche
Grundlage fehlt, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch mit Gründen versehenen Beschluss
entscheiden.
27
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für ausreichend unterrichtet
und entscheidet sich gemäß Art. 81 der Verfahrensordnung dafür, ohne das Verfahren
fortzusetzen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
Zum Gegenstand der Klage
28
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein formal gegen die Entscheidung über die
Zurückweisung einer Beschwerde gerichteter Aufhebungsantrag, dass das Gericht, wenn diese
Entscheidung keinen eigenständigen Inhalt hat, mit der Maßnahme befasst wird, gegen die sich
die Beschwerde richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament,
293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8).
29
Im vorliegenden Fall wird mit der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen
wurde, die streitige Entscheidung, mit der die Beförderung abgelehnt wurde, bestätigt und
begründet. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Klage allein gegen letztere Entscheidung
richtet.
Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, mit der die Beförderung abgelehnt
wurde
30
Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend: Mit dem ersten rügt er einen Verstoß gegen Art. 6
Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts, mit dem zweiten einen Verstoß gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 und Art 45 Abs. 1 des Statuts
– Vorbringen der Parteien
31
Der Kläger macht geltend, nach Art. 6 Abs. 2 des Statuts, Anhang I Abschnitt B des Statuts und
Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts hätte der Rechnungshof im Bewerbungsverfahren 2011
mindestens 13 Stellen für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 zur Verfügung stellen
müssen, und nicht lediglich drei. Dann wären seine Aussichten auf Beförderung sehr gut
gewesen, da er alle in der Mitteilung Nr. 76/2010 festgelegten Kriterien erfüllt habe.
32
Hierzu führt der Kläger in der Klageschrift als Erstes aus, dass er seinen jährlichen
Beurteilungen zufolge seit 2005 zu der Gruppe von Beamten zähle, deren Leistungen und
Potenzial, Leistungen in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „gut“ seien. Die
Anstellungsbehörde habe dies in der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen
wurde, nicht bestritten.
33
Als Zweites macht der Kläger geltend, da er am 1. Januar 2005 nach Besoldungsgruppe AD 12
befördert worden sei, habe er sich zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung, mit
der die Beförderung abgelehnt wurde, mit sechs Dienstjahren seit der letzten Beförderung in der
Situation einer „unterdurchschnittlich schnellen“ Beförderung befunden. Unter den 53 Beamten,
die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommen seien, gehöre
er zum Drittel derjenigen, die am längsten auf eine Beförderung hätten warten müssen, nämlich
sechs Jahre oder länger seit der letzten Beförderung.
34
Als Drittes führt der Kläger in der Klageschrift weiter aus, er habe von Januar 2005 bis Mai
34
Als Drittes führt der Kläger in der Klageschrift weiter aus, er habe von Januar 2005 bis Mai
2010 als Kabinettschef eines Mitglieds des Rechnungshofs ein hohes Maß an Verantwortung
getragen.
35
Als Viertes weist der Kläger in der Klageschrift darauf hin, dass er als Bediensteter des
Europäischen Parlaments zum Zeitpunkt seiner Einstellung beim Rechnungshof am 1. Januar
2007 bereits fünf Verdienstpunkte angesammelt gehabt habe, die durch Entscheidung der
Anstellungsbehörde des Parlaments vom 11. Oktober 2011 rückwirkend auf sechs erhöht
worden seien. Er habe also vier Jahre vor dem Beförderungsverfahren 2011 etwa die Hälfte der
Verdienstpunkte erreicht, um beim Parlament für eine Beförderung in Betracht zu kommen. Zur
Vermeidung einer Benachteiligung aufgrund seines Transfers hätte dies bei der Abwägung der
Verdienste gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 und Art. 38 Buchst. f des Statuts berücksichtigt werden
müssen.
36
Als Fünftes macht der Kläger in seinem Schriftsatz nach Zurückverweisung der Rechtssache
an das Gericht insbesondere zu der im zurückverweisenden Urteil aufgeworfenen Frage der
Zulässigkeit des ersten Klagegrundes seiner Klageschrift im Wesentlichen geltend, er komme
bereits allein deshalb, weil er in seiner Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei
Jahren abgeleistet habe, für eine Beförderung in Betracht, so dass sein Interesse an der
Geltendmachung des ersten Klagegrundes damit bereits dargetan sei.
37
Schließlich weist der Kläger in seinem Schriftsatz nach Zurückverweisung als Sechstes darauf
hin, dass er im Beförderungsverfahren 2012 einer der neun nach Besoldungsgruppe AD 13
beförderten Beamten gewesen sei, er also im Beförderungsverfahren 2011, wenn mehr Stellen
für Beförderungen zur Verfügung gestanden hätten, wahrscheinlich befördert worden wäre.
38
Der Rechnungshof macht in seiner Klagebeantwortung geltend, der Kläger habe kein Interesse
an der Geltendmachung des ersten Klagegrundes, insbesondere weil seine Beförderung „rein
hypothetisch“ gewesen wäre, selbst wenn mehr Stellen für Beförderungen zur Verfügung
gestanden hätten. Auch in seinem Schriftsatz nach Zurückverweisung hält der Rechnungshof
insofern an seiner Auffassung fest, dass die vorliegende Klage unzulässig sei.
39
Als Erstes vertritt der Rechnungshof die Auffassung, dass eine Abwägung der Verdienste des
Klägers mit denen der übrigen beförderungsfähigen Beamten nicht zur Beförderung des Klägers
geführt hätte, der zum 1. Januar 2011 ein Dienstalter in der Besoldungsgruppe von 72 Monaten
gehabt habe. 16 der 53 beförderungsfähigen Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 hätten
nämlich ein gleiches oder höheres Dienstalter in der Besoldungsgruppe gehabt. Einer dieser 16
Beamten gehöre zu den Beamten, die im Beförderungsverfahren 2011 nach Besoldungsgruppe
AD 13 befördert worden seien. Er habe ein Dienstalter in der Besoldungsgruppe von 166
Monaten gehabt. Außerdem seien 13 beförderungsfähige Beamte Referatsleiter gewesen, u. a.
zwei der beförderten Beamten, beide mit einem Dienstalter in der Besoldungsgruppe von 60
Monaten.
40
Der Rechnungshof macht in seiner Klagebeantwortung weiter geltend, der Kläger könne nicht
einseitig behaupten, dass seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der
nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, „überdurchschnittlich“ seien, da sich eine
solche Bewertung aus einem Vergleich mit den Verdiensten der anderen beförderungsfähigen
Beamten ergeben müsse. In der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers
zurückgewiesen worden sei, seien die Verdienste des Klägers weder in Frage gestellt noch
bestätigt worden.
41
Als Zweites macht der Rechnungshof geltend, der durchschnittliche Satz der Beförderung nach
Besoldungsgruppe AD 13 habe unter Zugrundelegung der Sätze von Art. 9 des Anhangs XIII
des Statuts im Zeitraum von 2005 bis 2009 bei 8 % gelegen, was 12,5 Dienstjahren entspreche,
und im gesamten Zeitraum von 2005 bis 2011 12 %, was einem durchschnittlichen
Beförderungsrhythmus von acht Jahren entspreche. Die Behauptung, die Wartezeit des Klägers
auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 sei 2011 bereits länger als normal
gewesen, sei mithin unzutreffend.
gewesen, sei mithin unzutreffend.
42
Außerdem habe das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe AD 12 bei den
Beamten, die im Beförderungsverfahren 2011 befördert worden seien, bei 7,9 Jahren gelegen,
also höher als beim Kläger.
43
Als Drittes vertritt der Rechnungshof die Auffassung, das Maß der vom Kläger getragenen
Verantwortung sei nur eines der Vergleichskriterien, und allein aufgrund dieses Kriteriums
könne nicht bereits angenommen werden, dass der Kläger, wenn mehr Stellen für
Beförderungen zur Verfügung gestanden hätten, Aussicht auf eine Beförderung gehabt hätte.
44
Was als Viertes die Verdienstpunkte angeht, die der Kläger beim Europäischen Parlament
angesammelt haben will, weist der Rechnungshof erstens darauf hin, dass in seinem
Beförderungssystem keine Verdienstpunkte zugewiesen würden. Zur Sicherstellung der
Gleichbehandlung aller beförderungsfähigen Beamten sei die Abwägung der Verdienste auf der
Grundlage der in den Mitteilungen Nrn. 76/2010 und 37/11 genannten Kriterien erfolgt. Zweitens
betreffe die Gesamtheit der Verdienste des Klägers, die im Rahmen des
Beförderungsverfahrens 2011 zu berücksichtigen seien, seine Tätigkeit am Rechnungshof. Der
Kläger arbeite nämlich seit dem 1. Januar 2002 beim Rechnungshof und sei am 1. Januar 2007
von diesem übernommen worden. Darüber hinaus seien seit dem 1. Oktober 2006 alle
Beurteilungen des Klägers vom Rechnungshof nach dessen internen Regeln und dessen
Beurteilungssystem erstellt worden. Somit seien im Beförderungsverfahren 2011 der Vergleich
mit den anderen beförderungsfähigen Beamten und die Gleichbehandlung gewährleistet
gewesen.
– Würdigung durch das Gericht
45
In den Rn. 39 und 40 des zurückverweisenden Urteils hat das Gericht der Europäischen Union
ausgeführt:
„39 Was den ersten Rechtsmittelgrund anbelangt, hat der Rechtsmittelführer im
Wesentlichen geltend gemacht, im Beförderungsverfahren 2011 hätten lediglich drei
Stellen für Beförderungen nach AD 13 zur Verfügung gestanden, obwohl gemäß Art. 6
Abs. 2 des Statuts in Verbindung mit Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts mindestens 13
Stellen zur Verfügung hätten stehen müssen. Zur Frage, ob dieser Rechtsmittelgrund
zulässig ist, ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter nach ständiger Rechtsprechung
nicht befugt ist, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und zur
Begründung einer Anfechtungsklage nur Rügen geltend machen kann, die ihn persönlich
betreffen. Als beschwerende Maßnahmen können insbesondere nur solche angesehen
werden, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren, wobei
diese Prüfung nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der persönlichen Situation
des Klägers zu erfolgen hat (vgl. Urteil vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz
u. a./Kommission, T‑492/07 P, ... EU:T:2009:116, Rn. 26 und die dort angeführte
Rechtsprechung). Um sein Interesse an einer Aufhebung der [Entscheidung, mit der die
Beförderung abgelehnt wurde,] wegen der Nichteinhaltung der für die betroffene
Besoldungsgruppe angeblich geltenden Beförderungsquote nachzuweisen, hatte der
Rechtsmittelführer darzutun, dass es für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen
Situation nicht ausgeschlossen gewesen wäre, die Beförderungsschwelle zu erreichen,
wenn die genannte Beförderungsquote angewandt worden wäre (vgl. in diesem Sinne
Urteil [vom 24. April 2009,] Sanchez Ferriz u. a./Kommission, [T‑492/07 P,]
EU:T:2009:116, Rn. 34).
40 Die Prüfung der Frage, ob der Rechtsmittelführer diesen Beweis erbracht hat, erfordert
eine vom Gericht ... nicht vorgenommene Tatsachenwürdigung, und zwar die Würdigung
der Umstände, die der Rechtsmittelführer zu seiner persönlichen Situation im Hinblick auf
das Beförderungsverfahren 2011 zum Nachweis dafür dargelegt hat, dass die von ihm
begehrte Aufhebung ihm die Aussicht auf eine Beförderung eröffnen könnte. Für die
Tatsachenwürdigung ist jedoch das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Darüber
hinaus haben die Verfahrensbeteiligten dem Gericht [der Europäischen Union] gegenüber
hinaus haben die Verfahrensbeteiligten dem Gericht [der Europäischen Union] gegenüber
zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Unter diesen Umständen ist das Gericht [der
Europäischen Union] der Auffassung, dass der vorliegende Rechtsstreit noch nicht zur
Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht ... zurückzuverweisen.“
46
In seinem Schriftsatz nach Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht räumt der
Kläger ein, dass es ihm gemäß Rn. 40 des zurückverweisenden Urteils obliegt, darzutun, dass
er, wenn der Rechnungshof die Beförderungsquote, die seiner Ansicht nach anwendbar ist,
eingehalten hätte, Aussicht auf eine Beförderung gehabt hätte. Hierzu macht der Kläger in
Bezug auf seine persönliche Situation sechs Umstände geltend, von denen, wie bereits
ausgeführt, vier bereits in der Klageschrift enthalten waren und zwei im Schriftsatz nach
Zurückverweisung vorgebracht wurden. Es ist daher Sache des Gerichts, im Hinblick auf diese
sechs Umstände zu beurteilen, ob dem Kläger der Nachweis gelungen ist, dass die von ihm
begehrte Aufhebung ihm in Anbetracht seiner persönlichen Situation die Aussicht auf eine
Beförderung eröffnen könnte.
47
Es ist aber erstens festzustellen, dass, wenn das zurückverweisende Urteil, insbesondere die in
Rn. 45 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Rn. 39 und 40, nicht ausgehöhlt
werden soll, ganz offensichtlich nicht bereits deshalb angenommen werden kann, dass der
Kläger Aussicht auf eine Beförderung im Sinne des zurückverweisenden Urteils gehabt und
somit sein Interesse an der Geltendmachung des ersten Klagegrundes dargetan hätte, weil er
im Beförderungsverfahren 2011 den Nachweis erbracht hat, dass er in der Besoldungsgruppe
AD 12 gemäß Art. 45 des Statuts eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet hat.
48
Zweitens macht der Kläger geltend, seine Leistungen und sein Potenzial, Leistungen in der
nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erbringen, seien „gut“ gewesen. Er legt aber nicht dar,
geschweige denn weist er nach, dass seine Verdienste höher gewesen wären als die der
anderen Beamten der Besoldungsgruppe AD 12, die im Beförderungsverfahren 2011 für eine
Beförderung in Betracht kamen. Mit einem solchen Vorbringen, das im Übrigen ungenau und
nicht untermauert ist, kann daher nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Kläger, wenn
die seiner Auffassung nach anwendbare Beförderungsquote eingehalten worden wäre, Aussicht
auf eine Beförderung gehabt hätte.
49
Drittens ist hinsichtlich der Beurteilung des Maßes der vom Kläger getragenen Verantwortung
darauf hinzuweisen, dass in der Mitteilung Nr. 37/11 für die Mitglieder des Personals des
Rechnungshofs spezielle Kriterien für Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und
AD 14 vorgesehen sind und bei den Beförderungen nach diesen beiden Besoldungsgruppen
dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen wird, dass der Betreffende auf einem
Dienstposten mit Führungsaufgaben verwendet wird oder wenigstens einen wichtigen Beitrag zu
den Tätigkeiten und Arbeiten des Organs geleistet hat.
50
Der Kläger hat aber nicht behauptet, dass er auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben
verwendet worden oder wenigstens einen wichtigen Beitrag zu den Tätigkeiten und Arbeiten des
Rechnungshofs im Sinne der Mitteilung Nr. 37/11 geleistet hätte. Er macht insofern in seiner
Klageschrift nämlich lediglich geltend, dass er von Januar 2005 bis Mai 2010 als Kabinettschef
eines Mitglieds des Rechnungshofs ein hohes Maß an Verantwortung getragen habe. Dabei
lässt der Kläger außer Acht, dass er bis Januar 2007 nicht Mitglied des Personals des
Rechnungshofs, sondern ein an den Rechnungshof abgeordneter Beamter des Europäischen
Parlaments war. Er wurde vom Rechnungshof nämlich erst ab Januar 2007 als Beamter
übernommen. Jedenfalls hat der Kläger nicht im Einzelnen dargetan, inwiefern er als Beamter
des Rechnungshofs einen wichtigen Beitrag zu dessen Tätigkeiten und Arbeiten geleistet hätte.
Hingegen hat der Rechnungshof in seiner Klagebeantwortung, ohne dass ihm widersprochen
worden wäre, geltend gemacht, dass von den 53 Beamten der Besoldungsgruppe AD 12, die im
Beförderungsverfahren 2011 für eine Beförderung in Betracht gekommen seien, 13
Referatsleiter gewesen seien.
51
Mithin erfüllten 13 der 53 beförderungsfähigen Beamten anders als der Kläger prima facie das
speziell für die Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 vorgesehene
speziell für die Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 vorgesehene
Kriterium, nämlich die Verwendung auf einem Dienstposten mit Führungsaufgaben.
52
Viertens ist zum Dienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe AD 12 festzustellen, dass
von den 53 Beamten der Besoldungsgruppe AD 12, die im Beförderungsverfahren 2011 für eine
Beförderung in Frage kamen, 16 ein gleiches oder höheres Dienstalter in der
Besoldungsgruppe als der Kläger hatten. Jedenfalls ist festzustellen, dass sich die
„durchschnittliche Beförderungsquote im Vier- bis Fünfjahresrhythmus [für normale
Laufbahnen]“, von der in der Mitteilung Nr. 76/2010 die Rede ist, aus einer Umrechnung der
Prozentsätze gemäß Anhang I Abschnitt B des Statuts in Jahre ergibt. Angenommen, eine
solche Berechnungsweise träfe zu, wären für das Beförderungsverfahren 2011 die Sätze für die
Besoldungsgruppen des Laufbahnendes des in der Mitteilung Nr. 76/2010 ebenfalls genannten
Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts maßgeblich, und nicht die des Anhangs I Abschnitt B des
Statuts. Wie der Rechnungshof geltend macht, führt die Berechnung des durchschnittlichen
Rhythmus der Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 auf der Grundlage der Sätze von
Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts aber zu einer durchschnittlichen Verweildauer in der
Besoldungsgruppe von mindestens acht Jahren. Mithin ist dem Kläger nicht der Nachweis
gelungen, dass er sich mit einem Dienstalter in der Besoldungsgruppe AD 12 von sechs Jahren
in einer „unterdurchschnittlich schnellen“ Beförderungssituation befunden hätte.
53
Fünftens ist zu den als Beamter des Parlaments angesammelten Verdienstpunkten
festzustellen, dass der Kläger zunächst ab dem 1. Januar 2002 im dienstlichen Interesse an den
Rechnungshof abgeordnet war, bis er am 1. Januar 2007 von diesem übernommen wurde. Da
er bereits beim Rechnungshof Dienst tat, als er vom Parlament am 1. Januar 2005 nach
Besoldungsgruppe AD 12 befördert wurde, war der Kläger also während des gesamten für das
Beförderungsverfahren 2011 erheblichen Zeitraums für den Rechnungshof tätig. Daher ist nicht
ersichtlich, dass die Zahl der früher erworbenen Verdienstpunkte ein für die Abwägung der
Verdienste im Beförderungsverfahren 2011 erheblicher Umstand wäre.
54
Sechstens ist der Umstand, dass der Kläger im Beförderungsverfahren 2012 nach
Besoldungsgruppe AD 13 befördert wurde, für das Beförderungsverfahren 2011 unerheblich.
Jedes Beförderungsverfahren ist nämlich zwangsläufig von den ihm vorangegangenen oder
nachfolgenden Beförderungsverfahren unabhängig, da die Beamten, deren Verdienste
gegeneinander abzuwägen sind, und die für die Vornahme dieser Abwägung festgelegten
Kriterien jedem Beförderungsverfahren eigen sind. Im Übrigen hat das Gericht der
Europäischen Union in Rn. 40 des zurückverweisenden Urteils eigens darauf hingewiesen, dass
der Kläger, um sein Interesse an der Erhebung des ersten Klagegrundes darzutun, Umstände
zu seiner persönlichen Situation im Hinblick auf das Beförderungsverfahren 2011 darzulegen
habe.
55
Aus den vorstehenden Erwägungen, insbesondere aus den Feststellungen oben in den Rn. 50
und 51, ergibt sich, dass der Kläger rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die von
ihm begehrte Aufhebung ihm die Aussicht auf eine Beförderung im Beförderungsverfahren 2011
hätte eröffnen können.
56
Somit ist der erste Klagegrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
– Vorbringen der Parteien
57
Der Kläger macht als Erstes geltend, er sei im Beförderungsverfahren 2011 gegenüber seinen
Kollegen, die in den früheren Beförderungsverfahren zum Zuge gekommen und befördert
worden seien, schlechtergestellt worden.
58
Als Zweites macht er geltend, der Rechnungshof habe ihn durch eine rechtswidrige Auslegung
und Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des Statuts gegenüber den Bediensteten anderer Organe
schlechtergestellt.
59
Der Rechnungshof beantragt, den zweiten Klagegrund als unzulässig – wegen Verstoßes
gegen den Grundsatz der Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – oder als unbegründet
zurückzuweisen.
– Würdigung durch das Gericht
60
Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung es
insbesondere, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte
gleich zu behandeln, es sei denn, eine solche unterschiedliche bzw. gleiche Behandlung ist
objektiv gerechtfertigt (vgl. z. B. Urteil vom 28. April 2009, Balieu-Steinmetz und
Noworyta/Parlament, F‑115/07, EU:F:2009:41, Rn. 26 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
61
Im vorliegenden Fall kann, wie in Rn. 56 des ursprünglichen Urteils festgestellt, nicht
angenommen werden, dass sich der Kläger in einer vergleichbaren Situation wie die Beamten
befindet, die in Beförderungsverfahren vor dem des Jahres 2011 nach Besoldungsgruppe
AD 13 befördert wurden. Denn, wie oben in Rn. 54 ausgeführt, sind die Beamten, deren
Verdienste gegeneinander abzuwägen sind, und die für die Vornahme dieser Abwägung
festgelegten Kriterien jedem Beförderungsverfahren eigen.
62
Im Übrigen können, wie in Rn. 57 des ursprünglichen Urteils ausgeführt, etwaige Unterschiede
zwischen den Maßnahmen der Organe nach ständiger Rechtsprechung von Beamten eines
anderen Organs nicht zur Stützung eines Klagegrundes angeführt werden, mit dem die
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht wird (Urteil vom 14.
Februar 2007, Simões Dos Santos/HABM, T‑435/04, EU:T:2007:50, Rn. 162 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
63
Somit ist der zweite Klagegrund als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend
zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
64
Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen
Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen
Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Nach Art. 102
Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass
eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der
Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist. Schließlich
bestimmt Art. 131 der Verfahrensordnung, dass das Gericht bei Zurückverweisung von
Rechtssachen an das Gericht nach Aufhebung eines Urteils oder eines Beschlusses des
Gerichts durch das Gericht der Europäischen Union „über die Kosten des Rechtsstreits vor dem
Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gericht der Europäischen
Union [entscheidet]“.
65
Was den Rechtsstreit vor dem Gericht angeht, ergibt sich aus den Gründen des vorliegenden
Beschlusses, dass der Kläger im Verfahren nach Zurückverweisung mit seiner Klage unterlegen
ist. Im Übrigen hat der Rechnungshof in seinem Schriftsatz nach Zurückverweisung beantragt,
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Daher hat der Kläger seine eigenen Kosten
und die Kosten des Rechnungshofs zu tragen, und zwar jeweils sowohl die Kosten des
ursprünglichen Verfahrens als auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach
Zurückverweisung.
66
Was die Kosten der Parteien im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union angeht, ist
festzustellen, dass in diesem Verfahren der Rechnungshof unterlegen ist und der Kläger, der
obsiegt hat, ausdrücklich beantragt hat, den Rechnungshof zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Daher trägt der Rechnungshof im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen
Union seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.
Union seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet
abgewiesen.
2. In den Rechtssachen F‑14/12 und F‑14/12 RENV trägt Herr Schönberger seine
eigenen Kosten und die Kosten des Rechnungshofs der Europäischen Union.
3. In der Rechtssache T‑26/14 P trägt der Rechnungshof der Europäischen Union
seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Schönberger.
Luxemburg, den 30. September 2015
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
R. Barents
Verfahrenssprache: Deutsch.