Urteil des EUGöD vom 11.12.2013

Muster Und Modelle, Körperliche Unversehrtheit, Vorbereitende Handlung, Normale Arbeitszeit

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)
11. Dezember 2013
)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Zielvorgaben 2011/2012 – Nicht
beschwerende Maßnahme – Unzulässige Klage“
In der Rechtssache F‑125/12
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV,
Alvaro Sesma Merino,
(Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in El Campello (Spanien),
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Kläger,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM),
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richter
R. Barents (Berichterstatter) und K. Bradley,
Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Juni 2013
folgendes
Urteil
1
Mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, beantragt Herr Sesma Merino die Aufhebung der Zielvorgaben, die
eingegangen ist, beantragt Herr Sesma Merino die Aufhebung der Zielvorgaben, die
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 ihm
gegenüber festgelegt hat, sowie die Verurteilung des HABM dazu, an ihn eine
Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter
Höhe für die bei ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu
leisten.
Rechtlicher Rahmen
2
Am 27. Juli 2005 erließ der Präsident des HABM den Beschluss Nr.
ADM‑04‑18‑Rev mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts der
Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in Bezug auf die
regelmäßige Beurteilung (im Folgenden: Beschluss über das
Beurteilungsverfahren).
3
Art. 12 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren stellt die Regeln für das
Beurteilungsgespräch auf, das zwischen dem Stelleninhaber und seinem
Vorgesetzten oder beurteilenden Bediensteten innerhalb von 30 Werktagen ab dem
Beginn des Beurteilungsjahrs stattfindet. In Art. 12 Abs. 2, 3 und 4 heißt es:
„Bei diesem formellen Treffen (formelles jährliches Gespräch) prüft der beurteilende
Bedienstete die Leistung, Befähigung und dienstliche Führung, die der
Stelleninhaber während des Bezugszeitraums des Beurteilungsverfahrens in Bezug
auf die für diesen Zeitraum festgesetzten Zielvorgaben, Aktivitäten oder Projekte
und auf die Anforderungen der jeweiligen Stelle an den Tag gelegt hat. …
Während dieses jährlichen Gespräches legt der beurteilende Bedienstete
zusammen mit dem Stelleninhaber die zu erreichenden Ziele und/oder die
Aktivitäten und/oder Projekte, die durchzuführen sind, fest, die die Grundlage für die
Beurteilung der Leistung während des folgenden Beurteilungsverfahrens bilden. Auf
sie wird in einem Anhang des Beurteilungsberichts eingegangen.
Besteht Meinungsverschiedenheit über den Inhalt dieses Anhangs, liegt die
endgültige Entscheidung beim gegenzeichnenden Bediensteten; der Stelleninhaber
kann Bemerkungen vorlegen.“
4
Die Art. 14, 15 und 16 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren regeln die
Maßnahmen, die der Stelleninhaber ergreifen kann, wenn er mit dem Inhalt der ihm
übermittelten Beurteilung nicht einverstanden ist. Art. 14 Abs. 3 und 4 bestimmt:
„Ist der Stelleninhaber mit dem Inhalt der Beurteilung nicht einverstanden,
benachrichtigt er umgehend den beurteilenden Bediensteten und den
gegenzeichnenden Bediensteten per E-Mail, indem er seinen Antrag begründet und
in dem für Bemerkungen vorbehaltenen Abschnitt des Berichts angibt, dass er die
Angelegenheit mit dem gegenzeichnenden Bediensteten erörtern will.
Der gegenzeichnende Bedienstete beraumt innerhalb von zehn Werktagen ein
Gespräch mit dem Stelleninhaber und dem beurteilenden Bediensteten an, um eine
Einigung zu erzielen. Am Ende des Gesprächs wird die Beurteilung entweder
geändert oder bestätigt. Der gegenzeichnende Bedienstete leitet den Bericht erneut
dem Stelleninhaber zu. …“
5
Gemäß Art. 15 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren kann der
Betroffene im Fall einer Meinungsverschiedenheit mit dem gegenzeichnenden
Bediensteten den Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss (Joint
Evaluation and Promotion Committee, im Folgenden: JEPC) anrufen.
6
Nach Art. 16 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren kann nach
Abschluss des in Art. 15 vorgesehenen internen Verfahrens gemäß Art. 90 Abs. 2
des Statuts Beschwerde gegen die Beurteilung erhoben werden.
Sachverhalt
7
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1996 Beamter des HABM. Er ist in der
Funktionsgruppe Administration in Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft.
8
Am 9. Januar 2012 erhielt der Kläger die Beurteilung für den Zeitraum vom 1.
Oktober 2010 bis zum 30. September 2011. Neben der Anpassung der Zielvorgaben
auf 48,87 Entscheidungspunkte hieß es darin in der Rubrik „Zielvorgaben für die
Zukunft“, Zeile „Individuell“, Spalte „Erfolgskriterien oder Schlüsselindikatoren für
die Arbeitsleistung …“, dass der Kläger 15 % seiner Arbeitszeit für interne Qualität
(Ausbildung/Mitunterzeichnung) im Dienst und 50 % für die Personalvertretung zu
verwenden habe.
9
Da der Kläger mit den Zielvorgaben für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis
zum 30. September 2012 nicht einverstanden war, setzte er seinen Vorgesetzten
davon in Kenntnis und ersuchte ihn mit E-Mail vom 10. Januar 2012 um ein
Einigungsgespräch. Dieses Gespräch fand am 25. Januar 2012 statt.
10
Mit E-Mail, die eine weitere Vorgesetzte des Klägers am 2. Februar 2012 um
14.51 Uhr schickte, präzisierte diese die quantitativen Zielvorgaben dahin gehend,
dass der Kläger vom 1. Oktober 2011 bis zum 1. Februar 2012 17,5 % seiner Zeit
für interne Qualität (Ausbildung/Mitunterzeichnung) im Dienst und 50 % für die
Personalvertretung aufgewandt habe und dass er ab dem 1. Februar 2012 wegen
seiner hohen Einstufung in die Besoldungsgruppe 2,5 % zusätzlich für
Akademiearbeit und 50 % für die Personalvertretung aufwenden werde.
11
In einer zweiten, am 2. Februar 2012 um 15.49 Uhr verschickten E-Mail
präzisierte die Vorgesetzte des Klägers die Modalitäten und setzte die quantitative
Zielvorgabe mit 55,55 Entscheidungspunkten fest (im Folgenden: Entscheidung über
die Festsetzung der Zielvorgaben).
12
Mit Schreiben vom 5. Februar 2012 rief der Kläger gegen die ihm für den Zeitraum
12
Mit Schreiben vom 5. Februar 2012 rief der Kläger gegen die ihm für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 gemachten Zielvorgaben den
JEPC an.
13
Mit Schreiben vom 3. April 2012 legte der Kläger beim HABM Beschwerde ein. In
diesem Schreiben beantragte er die Aussetzung der Prüfung seiner Beschwerde,
bis sich der JEPC zu seiner dort am 5. Februar 2012 eingereichten Beschwerde
geäußert habe.
14
Der JEPC wies mit Schreiben vom 14. Mai 2012 die bei ihm am 5. Februar 2012
eingelegte Beschwerde als unzulässig zurück.
15
Der Kläger teilte dies dem HABM mit Schreiben vom 17. Mai 2012 mit und
beantragte, die Prüfung seiner Beschwerde vorzunehmen. Das HABM wies die
Beschwerde des Klägers mit Schreiben vom 23. Juli 2012 zurück.
Anträge der Parteien
16
Der Kläger beantragt,
– seine Beurteilung für 2010/2011 sowie die E-Mails des Beklagten vom 2.
Februar 2012, 14.51 Uhr, und vom 2. Februar, 15.49 Uhr, aufzuheben, soweit
darin die Festlegung der Zielvorgaben für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30.
September 2012 enthalten ist;
– das HABM zu verurteilen, an ihn eine Schadensersatzzahlung in
angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die bei ihm
entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
17
Das HABM beantragt,
– die Klage auf Aufhebung und Schadensersatz in ihrer Gesamtheit
abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
18
Außerdem hat das HABM in seiner Klagebeantwortung die Unzulässigkeit des
Aufhebungsantrags eingewandt.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags
Vorbringen der Parteien
19
Nach Auffassung des Klägers stellt die Festsetzung der Zielvorgaben für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 durch das HABM eine
beschwerende Maßnahme dar. Vom Zeitpunkt der Festsetzung der Zielvorgaben an
sei der Kläger an diese gebunden. Hieraus folge, dass die festgesetzten
Zielvorgaben seinen Arbeitsumfang wesentlich bestimmten. Außerdem sei durch die
Erhöhung der Zielvorgaben bei ihm gesundheitsgefährdender Stress ausgelöst
worden, wodurch er in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
beeinträchtigt sei. Die für den vorangegangenen Zeitraum festgesetzten
Zielvorgaben hätten nämlich, wie er in seiner Selbstbewertung angegeben habe,
bereits nur erreicht werden können, indem er über die normale Arbeitszeit hinaus
gearbeitet habe. Es handele sich nicht um eine vorbereitende Handlung, da sich die
nachteiligen Konsequenzen für das Arbeitspensum unmittelbar aus den
festgesetzten Zielvorgaben ergäben. Der Kläger führt weiter aus, dass er nicht
darauf verwiesen werden könne, die für ihn festgesetzten Zielvorgaben zu
ignorieren und zu unterschreiten und erst danach gegen eine etwaige negative
Beurteilung vorzugehen. Dies würde ihm unbillig das Risiko aufbürden, dass die
Gerichte seine Einschätzung der Rechtswidrigkeit der Zielvorgaben nicht teilten,
was den rechtlichen Bestand einer solchen negativen Beurteilung und nicht nur den
rechtlichen Bestand der so festgesetzten Zielvorgaben zur Folge hätte. Die Klage
sei somit zulässig.
20
Nach der vom HABM vertretenen Ansicht ist die Klage unzulässig, da sie sich
gegen eine vorbereitende Handlung richte. Die Festlegung der Zielvorgaben sei die
Maßnahme, mit der das neue Beurteilungsverfahren eingeleitet werde. Dieses
Verfahren werde mit der Erstellung der Beurteilung abgeschlossen, bei der es sich
um die einzige anfechtbare Handlung des gesamten Vorgangs handele. Die
Anfechtung der Zielvorgaben zu Beginn des Beurteilungsverfahrens habe zur Folge,
dass die Diskussion über ihre Angemessenheit und ihre Eignung nicht auf der
Grundlage von Tatsachen, Beweisen und objektiven Elementen erfolgen könne.
Außerdem liege es, sobald sich nachweislich herausstelle, dass ein Mitarbeiter
seine Zielvorgaben nicht erreichen könne, sowohl in dessen Interesse als auch in
dem der Verwaltung, eine Einigung zu finden. Hierzu stünden dem HABM
Instrumente wie die Zwischenbewertung zur Verfügung, die der Mitarbeiter mit
seinem Vorgesetzten vereinbaren könne, um die Zielvorgaben und deren eventuelle
Änderung zu erörtern.
Würdigung durch das Gericht
21
Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die verbindliche
Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte
Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, und die den Standpunkt
des Organs endgültig festlegen, Handlungen dar, gegen die die Anfechtungsklage
gegeben ist (Urteil des Gerichts vom 10. November 2009, N/Parlament, F‑71/08,
Randnr. 27).
22
Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande
kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, können
kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, können
Gegenstand einer Anfechtungsklage nur Maßnahmen sein, die den Standpunkt des
Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber
Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.
Somit sind im Bereich der Beamtenklagen die Maßnahmen zur Vorbereitung einer
Entscheidung nicht beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts (Urteil
N/Parlament, Randnr. 28).
23
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung dazu dient, die Verwaltung in
regelmäßigen Abständen so umfassend wie möglich darüber zu informieren, wie
ihre Beamten und sonstigen Bediensteten während des Beurteilungszeitraums ihren
Dienst versehen. Die Beurteilung ist aus Gründen der ordnungsgemäßen
Verwaltung der Dienste der Union und zur Wahrung der Interessen der Beamten und
sonstigen Bediensteten zwingend zu erstellen. Sie stellt bei jeder Berücksichtigung
der Laufbahn eines Beamten durch den Dienstherrn ein unentbehrliches
Bewertungskriterium dar, und ihre regelmäßige Erstellung soll einen Überblick über
die berufliche Entwicklung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten ermöglichen
(vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Mai 1997,
Burban/Parlament, T‑59/96, Randnr. 73).
24
Somit stellt die Entscheidung, mit der eine Beurteilung endgültig erstellt wird, eine
beschwerende Maßnahme dar, wenn der beurteilte Beamte oder sonstige
Bedienstete meint, dass seine Beurteilung wegen ungerechtfertigter ungünstiger
Bewertungen rechtswidrig ist. Eine solche Entscheidung kann das Dienstverhältnis
und die Laufbahn des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten berühren,
da sie seine beruflichen Zukunftsaussichten möglicherweise negativ beeinflusst.
Folglich muss der Betroffene in die Lage versetzt werden, seine Meinung zu den
Umständen, die bei der Begründung dieser Entscheidung zu seinen Lasten
berücksichtigt wurden, in zweckdienlicher Weise zu äußern (vgl. in diesem Sinne
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2005, De Bry/Kommission, T‑157/04,
Randnr. 81).
25
Dagegen stellt die Festsetzung von Zielvorgaben für das kommende Jahr einen
wesentlichen Gesichtspunkt bei der Bewertung der Leistungen des Beamten oder
sonstigen Bediensteten im folgenden Jahr und bei der Erstellung seiner Beurteilung
in Bezug auf diese Zielvorgaben dar (vgl. Urteil N/Parlament, Randnr. 51).
26
Folglich kann im Rahmen eines Verfahrens zur Beurteilung der Verdienste die
Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben erst nach Erstellung der
Beurteilung für den Zeitraum, für die diese Zielvorgaben festgesetzt wurden,
Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte
Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, da die Verwaltung erst ab
diesem Zeitpunkt ihren endgültigen Standpunkt dazu, ob die Zielvorgaben für diesen
Zeitraum erreicht wurden, einnehmen und aus ihr eventuell Konsequenzen für die
Beurteilung der Leistungen des Klägers in seinem Beurteilungsbericht ziehen kann.
27
Das Argument des Klägers, wonach die Entscheidung über die Festsetzung der
27
Das Argument des Klägers, wonach die Entscheidung über die Festsetzung der
Zielvorgaben unmittelbar zu einer Erhöhung seines Arbeitspensums führe, steht
dieser Schlussfolgerung nicht entgegen.
28
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Organe und Einrichtungen der Union, um
einen effizienten Arbeitsablauf zu erreichen und diesen an wechselnde
Erfordernisse anpassen zu können, bei der Organisation ihrer Dienststellen
entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen
zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen
verfügen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die
Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird (vgl. Urteil des Gerichts
erster Instanz vom 11. Juli 1997, Cesaratto/Parlament, T‑108/96, Randnr. 47).
29
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Entscheidung über die Festsetzung
der Zielvorgaben im Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich unvereinbar mit dem
dienstlichen Interesse wäre oder gegen den Grundsatz der Entsprechung von
Besoldungsgruppe und Dienstposten verstieße.
30
Der Kläger hat jedoch weder in seinen Schriftsätzen noch in seinen Antworten auf
die in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellten Fragen geltend gemacht, dass
die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben derartige Wirkungen
gehabt hätte.
31
Die Festsetzung von Zielvorgaben stellt folglich nur eine vorbereitende Maßnahme
dar, die der im folgenden Beurteilungsverfahren ergehenden endgültigen
Entscheidung vorausgeht und für diese erforderlich ist.
32
In Beamtensachen sind Maßnahmen zur Vorbereitung einer abschließenden
Entscheidung nicht beschwerend und können daher nur inzidenter im Rahmen von
Klagen gegen anfechtbare Maßnahmen angegriffen werden (Urteil des Gerichtshofs
vom 7. April 1965, Weighardt/Kommission, 11/64, Slg. 1965, 386, 404). Auch wenn
bestimmte rein vorbereitende Handlungen den Beamten insoweit beschweren
können, als sie den Inhalt einer späteren, anfechtbaren Maßnahme beeinflussen
können, können sie nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein und müssen
mit einer gegen diese Maßnahme gerichteten Klage angegriffen werden (vgl. in
diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission,
35/67, Slg. 1968, 489, 509 und 510).
33
Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen des Klägers, dass er den ihm
aufgegebenen Zielvorgaben nicht zugestimmt habe und das HABM dadurch, dass
es einseitig und gegen seinen erklärten Willen die zu erreichende
Entscheidungspunktzahl festgesetzt habe, gegen die Vorgaben verstoßen habe, die
es sich im „Dossier für die beurteilenden Bediensteten für 2011“ selbst gegeben
habe, wonach die Zielvorgaben gemeinsam mit dem betreffenden Bediensteten oder
Beamten festgelegt würden.
34
Auch wenn es zutrifft, dass nach dem „Dossier für die beurteilenden Bediensteten
für 2011“ die „Zielvorgaben zwischen dem Bediensteten oder Beamten vereinbart
für 2011“ die „Zielvorgaben zwischen dem Bediensteten oder Beamten vereinbart
werden sollen, um einen Leistungsanreiz zu schaffen“, kann diese Regel nämlich
nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beurteilung ohne das Einverständnis des
Betroffenen fehlerhaft wäre. Wäre von dieser Auslegung auszugehen, so wäre die
Verwaltung danach verpflichtet, in allen Fällen die Zustimmung der Mitarbeiter zur
Art der ihnen übertragenen Aufgaben einzuholen, und die Mitarbeiter könnten
wählen, welche Ziele sie zu verfolgen hätten, was den Regeln guter
Verwaltungsführung und dem hierarchischen Prinzip offensichtlich zuwiderliefe (vgl.
in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. November 2009, De Nicola/EIB,
F‑55/08, Randnr. 131). Jedenfalls wäre eine solche Auslegung nicht mit Art. 12 des
Beschlusses über das Beurteilungsverfahren zu vereinbaren, wonach die endgültige
Entscheidung über die Zielvorgaben beim beurteilenden Bediensteten liegt.
35
Zu dem Vorbringen des Klägers, dass die Entscheidung über die Festsetzung der
Zielvorgaben für das folgende Jahr nicht von der Beurteilung des vorangegangenen
Jahres getrennt werden könne, ist festzustellen, dass gemäß Art. 12 Abs. 3 des
Beschlusses über das Beurteilungsverfahren die Zielvorgaben in einem Anhang der
Beurteilung enthalten sind und dass Art. 12 Abs. 4 für Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Bediensteten und dem beurteilenden Bediensteten ein gesondertes
Verfahren vorsieht.
36
Der Kläger macht ferner geltend, dass ihn die Entscheidung über die Festsetzung
der Zielvorgaben in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletze,
indem sie einen seine Gesundheit gefährdenden Stress erzeuge. Zudem verstoße
diese Entscheidung gegen sein Recht auf Arbeitsbedingungen, die seine
Gesundheit, Sicherheit und Würde achteten, gegen sein Recht auf eine
ordnungsgemäße Verwaltung und gegen die Sorgfaltspflicht.
37
Hierzu genügt der Hinweis, dass möglicherweise vorliegende Rechtsverstöße
nach der Rechtsprechung nicht im Rahmen der Zulässigkeit einer Aufhebungsklage
zu prüfen sind, sondern im Rahmen von deren Begründetheit, und nicht dazu führen
können, dass die angefochtene Maßnahme als beschwerende Maßnahme zu werten
ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a.,
T‑261/09 P, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Festsetzung von Zielvorgaben
keine anfechtbare Handlung im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Der
Aufhebungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Schadensersatzantrag
Vorbringen der Parteien
39
Der Kläger beantragt, das HABM zu verurteilen, ihm Schadensersatz in
angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe wegen moralischer
und immaterieller Schäden, die ihm entstanden sein sollen, zu zahlen.
40
Das HABM beantragt, den Schadensersatzantrag zurückzuweisen.
40
Das HABM beantragt, den Schadensersatzantrag zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
41
Weist ein Schadensersatzantrag eine enge Verbindung zu einem
Aufhebungsantrag auf, führt die Zurückweisung des Aufhebungsantrags als
unzulässig oder unbegründet nach ständiger Rechtsprechung auch zur
Zurückweisung des Schadensersatzantrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des
Gerichts erster Instanz vom 30. September 2003, Martínez Valls/Parlament,
T‑214/02, Randnr. 43; Urteile des Gerichts vom 4. Mai 2010, Fries
Guggenheim/Cedefop, F‑47/09, Randnr. 119, und vom 1. Juli 2010,
Časta/Kommission, F‑40/09, Randnr. 94).
42
Im vorliegenden Fall ist der Aufhebungsantrag zurückgewiesen worden.
43
Folglich kann dem Schadensersatzantrag nicht stattgegeben werden.
44
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
45
Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei
vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der
Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87
Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit
entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten
oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
46
Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Kläger mit seiner
Klage unterlegen ist. Das HABM hat auch ausdrücklich beantragt, den Kläger zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die
Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, trägt der
Kläger seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des HABM zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Sesma Merino trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der
Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) verurteilt.
Van Raepenbusch
Barents
Bradley
Van Raepenbusch
Barents
Bradley
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2013.
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
S. Van
Raepenbusch
Der Text dieser Entscheidung sowie die Texte der darin zitierten
Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union sind auf der
Internetseite www.curia.europa.eu verfügbar.
Verfahrenssprache: Deutsch.