Urteil des EUGöD vom 17.03.2016

Rücknahme der Klage, Klagerücknahme, Verfahrensordnung, Streichung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES
GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER
EUROPÄISCHEN UNION
17. März 2016(
„Streichung – Klagerücknahme – Verurteilung des Klägers zur Tragung der Kosten“
In der Rechtssache F‑109/15
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag
anwendbar ist,
GZ,
Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Wolff, dann Rechtsanwälte C. Becker und
K. Adrian,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament,
Beklagter,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN
DIENST
folgenden
Beschluss
1
Erklärt der Kläger gegenüber dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung die
Rücknahme der Klage, so beschließt der Präsident nach Art. 84 der Verfahrensordnung des
Gerichts nach Anhörung der anderen Parteien die Streichung der Rechtssache im Register und
entscheidet gemäß Art. 103 Abs. 5 der Verfahrensordnung über die Kosten.
2
Nach Art. 103 Abs. 5 der Verfahrensordnung trägt eine Partei, die die Klage oder einen Antrag
zurücknimmt, ihre eigenen Kosten und ist zur Tragung der Kosten der Gegenpartei sowie der
gegebenenfalls gemäß Art. 105 Buchst. a oder b geschuldeten Kosten zu verurteilen, wenn die
Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
3
Mit Schreiben, das am 10. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Kläger das Gericht über seine Klagerücknahme informiert und daher beantragt, dass die
vorliegende Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen wird.
4
Die Klagerücknahme ist dem Beklagten übermittelt worden; dieser hat mit Schreiben, das am 1.
März 2016 bei der Kanzlei eingegangen ist, dem Gericht mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme
März 2016 bei der Kanzlei eingegangen ist, dem Gericht mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme
zur Kenntnis genommen habe, und beantragt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu
verurteilen.
5
Nach den genannten Bestimmungen ist folglich zum einen die Klagerücknahme festzustellen
und die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen und
zum anderen zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt und zur Tragung der
Kosten des Beklagten verurteilt wird.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN
DIENST
beschlossen:
1. Die Rechtssache F‑109/15 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. GZ trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen
Parlaments zu tragen.
Luxemburg, den 17. März 2016
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
R. Barents
Verfahrenssprache: Deutsch.