Urteil des EuGH vom 07.02.2017

Streichung, Verfahrenssprache, Luxemburg, Anhörung

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
7. Februar 2017(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑593/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Entscheidung vom
23. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 2016, in dem Verfahren
Admiral Casinos & Entertainment AG
gegen
Alexander Holiczky
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
Mit Schreiben vom 23. Januar 2017, das am 25. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesgericht Korneuburg
dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des
Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑593/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 7. Februar 2017
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
*
Verfahrenssprache: Deutsch.