Urteil des EuGH vom 28.02.2017

Geistiges Eigentum, Verfahrensordnung, Kreis, Generalanwalt

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
28. Februar 2017(
*
)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verfallsverfahren – Anmeldung einer schwarz-weißen Bildmarke, die
ein Vieleck darstellt – Verfallserklärung“
In der Rechtssache C‑587/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. November 2016,
Skylotec GmbH
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
hyphen GmbH
Klägerin im ersten Rechtszug,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit
Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Skylotec GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2016,
hyphen/EUIPO – Skylotec (Darstellung eines Vielecks) (T‑146/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:469), mit dem die Entscheidung der
Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. März 2015 (Sache R 1506/2014‑4) zu einem
Verfallsverfahren zwischen der Skylotec GmbH und der hyphen GmbH teilweise aufgehoben wurde.
Sie beantragt ferner,
– gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Klage zu entscheiden;
– hyphen die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit
Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Der Generalanwalt hat am 16. Januar 2017 wie folgt Stellung genommen:
„1. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑587/16 P,
Skylotec/EUIPO, als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 137 der
Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.
2. Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend. Durch den Bestandteil, den hyphen der
eingetragenen Marke hinzugefügt habe (Kreis um das Zeichen), werde ihre Unterscheidungskraft beeinflusst. Das Gericht habe die
Unterscheidungskraft und die Dominanz des hinzugefügten Bestandteils nicht richtig beurteilt.
3. Der Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
Zum ersten Teil
4. Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler
begangen, dass es die Position des der eingetragenen Marke hinzugefügten Kreises und dessen visuelle Dominanz gegenüber der eingetragenen
Marke nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie wendet sich damit insbesondere gegen Rn. 45 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe
insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Kreis zu den einfachsten und gängigsten geometrischen Grundformen gehöre. Es habe zu Unrecht
nicht anerkannt, dass der Kreis dem Zeichen, das er umgebe, aufgrund seiner visuellen Dominanz gleichwertig sei.
5. Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
6. Wie sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, ist das Rechtsmittel gegen die
Entscheidungen des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die
Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.
7. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine
Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Beschluss vom 25. Februar 2016,
Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM, C‑487/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:130, Rn. 29).
8. Im vorliegenden Fall wird von der Rechtsmittelführerin der Sache nach die Würdigung der Tatsachen angegriffen, die das Gericht hinsichtlich der
Position und der visuellen Dominanz des der eingetragenen Marke hinzugefügten Kreises vorgenommen hat, ohne dass irgendeine Verfälschung der
Tatsachen durch das Gericht geltend gemacht würde.
9. Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs.
Zum zweiten Teil
10. Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, anders als das Gericht in den Rn. 50 bis 52
des angefochtenen Urteils entschieden habe, stelle der der eingetragenen Marke hinzugefügte Bestandteil (Kreis) insbesondere wegen seiner Dicke,
Farbe und Position in der eingetragenen Marke keine banale oder unerhebliche Veränderung des eingetragenen Zeichens dar. Das veränderte
Zeichen sei daher ein eigenständiges Zeichen, das eine in sich geschlossene, vom eingetragenen Zeichen zu unterscheidende Einheit bilde. Das
Gericht habe insoweit rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Hinzufügung nicht eine aus unterscheidungskräftigen Wortelementen
zusammengesetzte Marke betreffe, sondern ein Zeichen, das aus einem einzigen Bildelement bestehe. Es habe sich mithin rechtsfehlerhaft auf das
Urteil vom 24. Mai 2012, TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft/HABM – Comercial Jacinto Parera (MAD) (T‑152/11, nicht veröffentlicht,
EU:T:2012:263), gestützt, das ein Wortzeichen betroffen habe.
11. Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
12. Von der Rechtsmittelführerin wird nämlich der Sache nach wiederum die Würdigung der Tatsachen angegriffen, die das Gericht hinsichtlich der
Eigenschaften und der Position des der eingetragenen Marke hinzugefügten Bestandteils und hinsichtlich der Gleichwertigkeit der fraglichen Zeichen
vorgenommen hat, ohne dass eine Verfälschung der Tatsachen bewiesen oder auch nur geltend gemacht würde.
13. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Rügen offensichtlich unzulässig (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2016, Deutsche
Rockwool Mineralwoll/HABM, C‑487/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:130, Rn. 34 und 36).
14. Im Übrigen beruhen die Rügen der Rechtsmittelführerin auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils. Erstens hat das
Gericht, anders als die Rechtsmittelführerin behauptet, durchaus berücksichtigt, dass die eingetragene Marke nur aus einem einzigen Bildbestandteil
besteht, wie es in Rn. 52 des angefochtenen Urteils ausdrücklich heißt. Zweitens beruhen die Schlussfolgerungen, die das Gericht hinsichtlich der
mangelnden Beeinflussung der Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke gezogen hat, nicht auf dem Urteil vom 24. Mai 2012, TMS Trademark-
Schutzrechtsverwertungsgesellschaft/HABM – Comercial Jacinto Parera (MAD) (T‑152/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:263), das in Rn. 51 des
angefochtenen Urteils lediglich zur Verdeutlichung angeführt wird, sondern auf einer umfassenden, eingehenden Prüfung der Eigenschaften und der
Position des Kreises in der eingetragenen Marke sowie der Gleichwertigkeit der fraglichen Zeichen.
15. Die Rügen der Rechtsmittelführerin sind also offensichtlich unbegründet.
16. Der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte einzige Rechtsmittelgrund ist mithin als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen.
17. Somit ist das Rechtsmittel von Skylotec zurückzuweisen, und ihr sind gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung die Kosten des Rechtszugs
aufzuerlegen.“
Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalanwalt dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem
das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Im vorliegenden Fall erging der vorliegende Beschluss, bevor die Rechtsmittelschrift dem
Beklagten zugestellt wurde und diesem Kosten entstehen konnten, so dass zu entscheiden ist, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten
trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Skylotec GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 28. Februar 2017
Der Kanzler Der Präsident der Achten Kammer
A. Calot Escobar M. Vilaras
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Verfahrenssprache: Deutsch.