Urteil des EuGH vom 16.01.2017

Streichung, Verfahrenssprache, Luxemburg, Anhörung

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
16. Januar 2017(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑562/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hannover (Deutschland) mit Entscheidung vom 26.
Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 2016, in dem Verfahren
Peter Roßnagel,
Alexandre Schröter
gegen
TUIfly GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe
folgenden
Beschluss
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016, das am 6. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hannover dem
Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des
Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑562/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 16. Januar 2017
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
*
Verfahrenssprache: Deutsch.